Die Revision gegen das Urteil des y. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Wenn die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung auf § 736 ZPO verweist, so übersieht sie, daß der Kläger in erster Linie einen Peststellungsantrag gegen den Beklagten verfolgt, überdies kann der Kläger den Beklagten auch auf Zahlung des mit seinem Hilfsantrag verlangten Pörderzinses in Anspruch nehmen. September 1932 dahin aus, daß der Anspruch auf PÖrderzins den einzelnen Interessenten unmittelbar gegen den Unternehmer nach Maßgabe des in § 2 Ziff.3 des Vertrags festgelegten Verteilerschlüssels zustehe und der Interessentenschaft insoweit lediglich die Aufgabe obliege, den Gesamtförderzins als Premdgeld entgegenzunehmen und ihn richtig an die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen. Neben dem Vorsitzenden der Interesseutenschait ist jedoch auch jeder Grundeigentümer berechtigt, die ihm zustehenden Ansprüche im eigenen Namen (gegen den Unternehmer) gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, den Anspruch aui Pörderzins und Wartegeld jedoch nur nach Maßgabe seiner Oberflächenbeteiligung. Ergänzend gründet das Berufungsgericht seine Auffassung auf die Erwägung, daß die in § 2 Ziff.3 Abs. 5 und § 11 Abs.3 des Vertrags getroffenen Abmachungen Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrags vom 25- September 1932 nicht dessen gesamten Inhalt berücksicknigt und sei nur deshalb nicht zu der Auffassung gekommen, daß die Interessentenschaft Gläubigerin des Anspruchs auf Pörderzins sei. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es auf einzelne Wendungen in § 2 des Vertrags nicht ausdrücklich eingegangen ist. ist, aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß der Unternehmer den einzelnen Interessenten ihre Anteile am Förderzins schulde (Schrifts. 3. Das Berufungsgericht hält - ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Yertragsauslegung - den Beschluß vom 4» Juni 1952 für unwirksam. Dies ist letztlich aucn die Auffassung der Revision, die lediglich auf Grund einer vom Berufungsgericht abweichenden Auslegung des Vertrags vom 25. Juni 1952 einen Beschluß über die zukünftige Verteilung des vermeintlich der Interessentenschaft zustehenden Förderzinses gefasst und nicht über Förderzinsansprüche einzelner Interessenten verfügt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 127/6ü URTEIL • Verkündet am 2J. Juni 1‘J70 Heil, JustizUauptaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts G-ustav als Vorsitzenden der Erdölinteressentenschuft ii| Beklagten und Revisiousklägers, und - Prozettbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Lr.^ Ln gegen den Viehkaufmann Heinrich ii jan., Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozettbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. Der II. Zivilsenat des Bundesgericntsiiul's hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1970 unter Mitwj.rt£ung der Bundesricuter LiesecKe, Dr. Scnulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des y. Zivilsenats des Ooeriandesgerichts Celle vouj 18. März 1968 wird auf Kosten des Beklag ten z urüc kgewie s o u. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich im zweiten Revrsions-zug. Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des Senats vom Ü. Juni 1961 - II ZR 9i/5y - Bezug genommen • Es klagt nunmehr der Sohn des früheren Klägers als dessen Rechtsnachfolger. Beklagter ist seit dem 21. Oktober 1964 der derzeitige Vorsitzende der Interessentenschaft. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Dor Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. - i - Bnt sc fie idungsgründe; 1. Der Senat Hat iw Urteil vom ö. Juni 1961 ausgeführt, daß der (jeweilige) Vorsitzende der Interessentenschaft wegen der Auslegung der Bestimmungen über den Pörderzins verklagt werden kann. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht nein Anlaß. Wenn die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung auf § 736 ZPO verweist, so übersieht sie, daß der Kläger in erster Linie einen Peststellungsantrag gegen den Beklagten verfolgt, überdies kann der Kläger den Beklagten auch auf Zahlung des mit seinem Hilfsantrag verlangten Pörderzinses in Anspruch nehmen. Denn dieser Antrag ist auf Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung des streitigen Pörderzinses aus der Gesellschaftskasse gerichtet, wie dem Vorbringen des Klägers zur Präge der Sachlegitimation des Beklagten zu entnehmen ist. Lin derartiger Anspruch kann aber, wie der Senat im ersten Revisionsurteil näher dargelegt hat, gegen den Vorsitzenden der lnteressentenschaft, der deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist, geltend gemacht werden« 2. Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 25. September 1932 dahin aus, daß der Anspruch auf PÖrderzins den einzelnen Interessenten unmittelbar gegen den Unternehmer nach Maßgabe des in § 2 Ziff. 3 des Vertrags festgelegten Verteilerschlüssels zustehe und der Interessentenschaft insoweit lediglich die Aufgabe obliege, den Gesamtförderzins als Premdgeld entgegenzunehmen und ihn richtig an die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen. Das Berufungsgericht leitet diese Auffassung in erster Linie aus § 11 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags her. Die Bestimmung lautet: Neben dem Vorsitzenden der Interesseutenschait ist jedoch auch jeder Grundeigentümer berechtigt, die ihm zustehenden Ansprüche im eigenen Namen (gegen den Unternehmer) gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, den Anspruch aui Pörderzins und Wartegeld jedoch nur nach Maßgabe seiner Oberflächenbeteiligung. Ergänzend gründet das Berufungsgericht seine Auffassung auf die Erwägung, daß die in § 2 Ziff. 3 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Abmachungen - Abführung des gesamten i'örderzinses und des Gesamtwartegeldes durch den Unternehmer au den Vorsitzenden der Interessenteuschaft; Ermächtigung des Vorsitzenden, diese Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Unternehmer in Empfang zu nehmen - unnötig und widerspruchsvoll wären, wenn der Pörder-zinsanspruch nicht anteilig den einzelnen Grundeigentümern als Einzelansprüche, sondern der Interessenten* Schaft als Gläubigerin habe zustehen sollen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrags vom 25- September 1932 nicht dessen gesamten Inhalt berücksicknigt und sei nur deshalb nicht zu der Auffassung gekommen, daß die Interessentenschaft Gläubigerin des Anspruchs auf Pörderzins sei. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es auf einzelne Wendungen in § 2 des Vertrags nicht ausdrücklich eingegangen ist. Im Hinblick auf die kla£e Passung des § 11 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags konnte es von einer Erörterung in dieser Richtung absehen, zu demal auch von der beklagten Seite zunächst vorgetragen worden ist, aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß der Unternehmer den einzelnen Interessenten ihre Anteile am Förderzins schulde (Schrifts. v. 5* Dezember 1957 S. 2). 3. Das Berufungsgericht hält - ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Yertragsauslegung - den Beschluß vom 4» Juni 1952 für unwirksam. Es meint, die Gesellschafterversammlung habe nur "über Dinge entscheiden können, die in der Gesellschaftssphäre gelegen" hätten. Hierzu gehörten nicht die unmittelbaren Einzelansprüche der Interessenten gegen den Unternehmer. Diese Ausführungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Gesellschafterversammlung der Interessentenschaft kann wirksame Beschlüsse naturgemäß nur über Angelegenheiten der Gesellschaft fassen. Dies ist letztlich aucn die Auffassung der Revision, die lediglich auf Grund einer vom Berufungsgericht abweichenden Auslegung des Vertrags vom 25. September 1932 meint, die Mitglieder der Interessentenschaft könnten durch Mehrheitsbeschluß den Verteilerschlüssel für den Förder-zins ändern. 4. Die Revision will hilfsweise in dem Beschluß vom 4- Juni 1952 die Verfügung eines Nichtberechtigten oder jedenfalls eine "interne UnterverteilungsVereinbarung" der an dem Beschluß Beteiligten oder der ihm ausdrücklich .oder konkludent Zustimmenden sehen. Sie beachtet jedoch nicht, daß die Gesellschafterversammlung am 4. Juni 1952 einen Beschluß über die zukünftige Verteilung des vermeintlich der Interessentenschaft zustehenden Förderzinses gefasst und nicht über Förderzinsansprüche einzelner Interessenten verfügt hat. Sie berücksichtigt ferner nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, daß eine 11 interne Unterverteilungsvereinbarung" auch ohne die Billigung durch sämtliche Interessenten für die ihr zustimmenden Gesellschafter bindend sein sollte. An einer derartigen Billigung fehlt es aber unstreitig. 5. Bas Feststellungsbegehren ist demnach von den Vorinstanzen zu Recht für begründet erachtet worden. Offen bleibt, welche Bedeutung für eine Leistungsklage des Klägers der Umstand hat, daß der Landwirt Heinrich Schulze, der dem Vater des Klägers 20 # seines Anspruchs auf Förderzins aus der Förderung des Bohrturms 105 abgetreten hat, vor der Abtretung dem Beschluß vom 4. Juni 1952 zugestimmt hat. Liesecke Br.Schulze Stimpel Br.Bauer Br.Kellermann