Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Dr«, Nörr, Dr. Schulze ? Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von den Beklagten als Schadensersatz die Hälfte des Gewinns ersetzt, den die Gesellschaft nach seiner Behauptung vom I» Juni 1957 bis zu dem 30» November I960 erzielt haben würde, wäre sie vertragsgemäß fortgesetzt worden» Die Beklagten behaupten demgegenüber, dem Kläger sei keint Schaden entstanden; die Gesellschaft würde mit Verlust gearbeitet haben« Land- und Oberlandesgericht haben die - seit dem zweiten Rechtszuge hilfsweise auf Leistung an die Gesellschaft gerichtete - Klage auf Zahlung von 63 800 DM nebst Zinsen sowie eines weiteren Betrages von 75,32 DM abgewiesen « Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, oh angenommen werden kann, die Gesellschaft würde in dem umstrittenen Zeitraum Gewinn in der vom Kläger behaupteten Höhe erzielt haben, Bas Berufungsgericht hat das verneint. Gegen seine Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit es als Ausgangspunkt für die Schätzung des Gewinns die Umsätze verwandt hat, die die Firma BeflBB~ jener Zeit durch den Verkauf der Erzeugnisse erzielt hat p die zu vertreiben Sache der Gesellschaft gewesen wäreo Bas lag, zu demal es sich hierbei um den einzigen festen Anhaltspunkt für eine Schätzung handelte, im Rahmen des dem 3?at rieht er gemäß § 287 ZPO zustehenden und vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Ermessens, Folgerichtig ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Gesellschaft würde eine nach diesen Umsätzen zu berechnende Vermittlungsprovision von 10 $> erhalten haben; das entsprach dem § 6 des Vertriebsvertrages, den die Gesellschaft auf die Bauer ihres Bestehens mit der Firma BeBBHHBP abgeschlossen hatte. Für das Ergebnis der Schätzung kam es danach vor allem auf die Feststellung an, mit welchen Unkosten die Gesellschaft wahrscheinlich hätte arbeiten müssen und in welchem Umfang die zu erv/artenden Einkünfte infolgedessen geschmälert worden wären, Biese Frage hat das Berufungsgericht a gestützt auf ein vom Bandgericht eingeholtes Gutachten des Wirtschaftsprüfers Winterhager, dahin beantwortet, die Unkosten würden so hoch gewesen sein, daß sie die Provisionen, die der Gesellschaft zugeflossen wä- der Sachverständige habe das Vertriebssystem der Firma nicht als Maßstab für den Personalbedarf und die damit zusammenhängende Unkostenberechnung verwenden dürfen. Biese in Einzelheiten noch näher ausgeführten und unter Beweis gestellten Behauptungen hat das Berufungsgericht zwar nicht schlechthin übergangen* Es hat ihnen aber lediglich entgegengehalten, es gehe nicht an, dem von der Birma BeflHHHHMr2^e^eT1 Umsatz nur die Kosten gegenüberzustellen, die bei Anwendung des von der Gesellschaft geplanten und in Angriff genommenen Vertriebssystems entstanden sein würden* Es spreche nichts dafür, daß dann auch nur annähernd ähnliche Umsätze erzielt worden wären* Bie Birma Be0H|^ werde als kaufmännisch geführtes Unternehmen nur Aufwendungen gemacht haben, die nötig gewesen seien, um den festgestellten Gewinn zu erzielen* Ber Sachverständige habe ihre Personalunkosten ohnehin nur in Ansatz gebracht, soweit sie nach seiner Einschätzung notwendig bei der Bührung des Vertriebsunternehmens durch die Gesellschaft entstanden wären* Biese Ausführungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemäß § 287 Abs* 2, Abs* 1 Satz 2 ZPO von einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers abzusehen, nicht zu tragen* Bie frage, ob das behauptete Verfahren der Firma BeUHHHB^1130^1 den Marktverhältnissen geboten oder ob es, wie der Kläger vorträgt, unrationell war und dieselben Umsätze mit der behaupteten Vertriebsmethode der Gesellschaft wahrscheinlich ebenso zu erzielen gewesen wären, durfte das Berufungsgericht, das eine eigene Sachkunde insoweit nicht dargetan hat, ohne Zuziehung eines Sachverständigen nicht selbständig beantworten,, Soweit es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Winterhager bezogen hat, reicht seine Begründung nicht aus, weil jene Frage dem Sachverständigen gar nicht vorgelegt worden isto Dieser hat zu ihr auch keine Stellung genommen, sondern der Berechnung des Personalbedarfs und der Unkosten das "Vertriebssyotem" der Firma als Maßstab zugrunde gelegt* Schließlich besteht auch der vom Berufungsgericht herangezogene Irfahrungssatz nicht, ein kaufmännisches Unternehmen wie die Firma BeflHHHHfc werde den kostenmäßig günstigsten Weg eingesctilageh haben» Ob eine solche Beurteilung möglich ist, hängt in jedem Binzelfall von den individuellen Fähigkeiten des Unternehmers und den besonderen Verhältnissen seines Betriebes ab0 Unter diesen Umständen war es auch im Rahmen des dem Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessens unumgänglich, auf die Beweisangehote des Klägers einzugehen und auf diese Weise zu klären, ob der Schätzung der Gesellsehaftsun-kosten auch das weitere vom Kläger behauptete Tatsachenmaterial zugrunde gelegt und damit das Wahrscheinliche Geschäftsergehnis der Gesellschaft anders als bisher beurteilt werden muß» Damit dies nachgeholt werden kann, ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers hin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu- einandersetzen müssen, ob der Kläger, falls ein Gesellschaftsgewinn anzunehmen ist, verlangen kann, daß die Beklagten den Schadensersatz unmittelbar an ihn selbst zahleno Das Berufungsgericht hat bisher unter Abweisung des Hauptantrages des Klägers angenommen, es komme nur ein Anspruch auf Zahlung an die Gesellschaft in Betracht. Die Parteien haben, soweit sich das bisher ihrem Vorbringen entnehmen läßt, trotz des Urteils des Oberlandesgerichts vom 14. Unter solchen Umständen,was zu klären das Berufungsgericht gegebenenfalls den Parteien gemäß § 139 ZPO anheimzugeben hätte, bestünden gegen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung an sich selbst keine Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 127/66 URTEIL Verkündet am 80 Juli 1968 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich B^H^straße^p, Klägers und - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r gegen 1e den Ingenieur Otto HM Dl^^atraße 2„ den Fabrikanten Erich Straße Pro ze ßbe vollmächtigter: Rechtsanwalt o -2- Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Dr«, Nörr, Dr. Schulze ? St impel und Dr* Schuhath für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten0 Von Rechts wegen Tatbestands in H( Die dem Beklagten zu 2 gehörende Firma Bel stellt in ihrem Betrieb Ölfeuerungsanlagen her, Zum Alleinvertrieb der Erzeugnisse dieses Unternehmens gründeten die Parteien am 1. Juni 1957 eine Gesellschaft* Die Geschäftsführung legten sie im vre sent liehen in die Hand des Klägers und des Beklagten zu 1* Diese waren auch allein je zur Hälfte am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt* Außerdem v/aren sie berechtigt? “entsprechend Art und Umfang ihrer Arbeitsleistung“ monatlich einen durch Gesellschafterbeschluß festzusetzenden Betrag vorweg aus der Gesellschaftskasse zu entnehmen* Die Dauer des Vertragsverhältnisses war zunächst bis zu dem 31» Dezember 1966 bestimmt* Die Gesellschaft begann ihre Geschäfte» Bereits in der Gesellschafter Versammlung vom 12» August 1957 kam es zwischen dem Kläger einerseits und den beiden Beklagten andererseits über die Aufteilung der VorwegvergUtung zu Meinungsverschiedenheiten» Die Beklagten stellten sich im Anschluß daran auf den Standpunkt, der Kläger habe hierbei verbindlich erklärt, aus der Gesellschaft ausscheiden zu wollen» Sie behandelten die Gesellschaft als nicht mehr existent» Der Beklagte zu 2 verbot dem Klager, die Geschäftsräume zu betreten» Die Firma BeflBBHMM®vertrieb fortan ihre Erzeugnisse selbst » In einem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14» Januar I960 gegenüber den Beklagten fest, der Kläger sei nach wie vor Mitglied der Gesellschaft» Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von den Beklagten als Schadensersatz die Hälfte des Gewinns ersetzt, den die Gesellschaft nach seiner Behauptung vom I» Juni 1957 bis zu dem 30» November I960 erzielt haben würde, wäre sie vertragsgemäß fortgesetzt worden» Die Beklagten behaupten demgegenüber, dem Kläger sei keint Schaden entstanden; die Gesellschaft würde mit Verlust gearbeitet haben« Land- und Oberlandesgericht haben die - seit dem zweiten Rechtszuge hilfsweise auf Leistung an die Gesellschaft gerichtete - Klage auf Zahlung von 63 800 DM nebst Zinsen sowie eines weiteren Betrages von 75,32 DM abgewiesen « Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» -4- Entscheidungsgründe; Hach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits läßt sich die Abweisung der Klage nicht aufrechterhal ten. Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, oh angenommen werden kann, die Gesellschaft würde in dem umstrittenen Zeitraum Gewinn in der vom Kläger behaupteten Höhe erzielt haben, Bas Berufungsgericht hat das verneint. Gegen seine Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit es als Ausgangspunkt für die Schätzung des Gewinns die Umsätze verwandt hat, die die Firma BeflBB~ jener Zeit durch den Verkauf der Erzeugnisse erzielt hat p die zu vertreiben Sache der Gesellschaft gewesen wäreo Bas lag, zu demal es sich hierbei um den einzigen festen Anhaltspunkt für eine Schätzung handelte, im Rahmen des dem 3?at rieht er gemäß § 287 ZPO zustehenden und vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Ermessens, Folgerichtig ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Gesellschaft würde eine nach diesen Umsätzen zu berechnende Vermittlungsprovision von 10 $> erhalten haben; das entsprach dem § 6 des Vertriebsvertrages, den die Gesellschaft auf die Bauer ihres Bestehens mit der Firma BeBBHHBP abgeschlossen hatte. Für das Ergebnis der Schätzung kam es danach vor allem auf die Feststellung an, mit welchen Unkosten die Gesellschaft wahrscheinlich hätte arbeiten müssen und in welchem Umfang die zu erv/artenden Einkünfte infolgedessen geschmälert worden wären, Biese Frage hat das Berufungsgericht a gestützt auf ein vom Bandgericht eingeholtes Gutachten des Wirtschaftsprüfers Winterhager, dahin beantwortet, die Unkosten würden so hoch gewesen sein, daß sie die Provisionen, die der Gesellschaft zugeflossen wä- -5- ren? Überschritten hätten; ein Gewinn wäre daher Überhaupt Die gegen diese Feststellung gerichtete Verfahrens-rüge der Revision? das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 286? 287 ZPO verletzt? ist begründete Der Sachverständige hat seine Aufgabe gemäß dem Beweisbeschluß des Landgerichts darin gesehen, die "üblichen Unkosten’1 zu ermitteln, die eine Handelsvertretergesellschaft gehabt hätte? um den von der Firma BeflHHHHfe erzielten Umsatz zu erzielen, Dazu hat er die tatsächlichen Aufwendungen dieser Firma zugrunde gelegt? davon gewisse Abstriche gemacht und im Ergebnis für die Bestimmung der Persona1-und weiterer Unkosten unterstellt, außer dem Kläger und dem Beklagten zu 1 hätten noch zwei Vertreter im Außen- und 11/2 Arbeitskräfte im Innendienst für die Gesellschaft tätig sein müssen? um dasselbe Geschäftsergebnis wie die dem Gutachten lediglich in einigen anderen Punkten zugunsten des Klägers nicht gefolgt ist? hat das gebilligt. Damit hat es sich? darin ist der Revision zuzustimmen? ohne zureichende Gründe über rechtserhebliche Behauptungen und Beweisangebote hinweggesetzt? die der Kläger insbesondere in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte. Diese lassen sich im wesentlichen dahin zusammenfassen? der Sachverständige habe das Vertriebssystem der Firma nicht als Maßstab für den Personalbedarf und die damit zusammenhängende Unkostenberechnung verwenden dürfen. Das Vertriebssystem dieser Firma sei zu kostspielig gewesen. Bei den von ihr abgewickelten Geschäften habe es sich? wie sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe? zu dem großen Teil um Kleinaufträge gehandelt? die unter hohem Personalaufwand von den Endverbrauchern hereingeholt worden seien. Die Gesellschaft habe dagegen die Er- nicht erzielt worden. Firma B zu erzielen. Das Berufungsgericht? das Zeugnisse weder zu Beginn in dieser Art zu vertreiben versucht noch zu späterer Zeit so vertreiben wollen.» Es sei gerade nicht beabsichtigt gewesen, mit den Endverbrauchern in unmittelbare Geschäftsverbindung zu treten; einge-leitet und für die Zukunft vorgesehen gewesen sei, schwerpunktmäßig nach Bezirken "Alleinvertriebsrechten an große firmen, Großhändler usw« zu vergeben* Auf diese Weise hätten nur etwa 100 Kunden betreut v/erden müssen* Bas hatten die geschäftsführenden Gesellschafter mit einer Büro* angesteilten allein bewältigen und auf diese Weise ohne die vorn Sachverständigen angenommenen hohen Unkosten dasselbe Geschäftsergebnis erzielen können* Biese in Einzelheiten noch näher ausgeführten und unter Beweis gestellten Behauptungen hat das Berufungsgericht zwar nicht schlechthin übergangen* Es hat ihnen aber lediglich entgegengehalten, es gehe nicht an, dem von der Birma BeflHHHHMr2^e^eT1 Umsatz nur die Kosten gegenüberzustellen, die bei Anwendung des von der Gesellschaft geplanten und in Angriff genommenen Vertriebssystems entstanden sein würden* Es spreche nichts dafür, daß dann auch nur annähernd ähnliche Umsätze erzielt worden wären* Bie Birma Be0H|^ werde als kaufmännisch geführtes Unternehmen nur Aufwendungen gemacht haben, die nötig gewesen seien, um den festgestellten Gewinn zu erzielen* Ber Sachverständige habe ihre Personalunkosten ohnehin nur in Ansatz gebracht, soweit sie nach seiner Einschätzung notwendig bei der Bührung des Vertriebsunternehmens durch die Gesellschaft entstanden wären* Biese Ausführungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemäß § 287 Abs* 2, Abs* 1 Satz 2 ZPO von einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers abzusehen, nicht zu tragen* Bie frage, ob das behauptete -7- Verfahren der Firma BeUHHHB^1130^1 den Marktverhältnissen geboten oder ob es, wie der Kläger vorträgt, unrationell war und dieselben Umsätze mit der behaupteten Vertriebsmethode der Gesellschaft wahrscheinlich ebenso zu erzielen gewesen wären, durfte das Berufungsgericht, das eine eigene Sachkunde insoweit nicht dargetan hat, ohne Zuziehung eines Sachverständigen nicht selbständig beantworten,, Soweit es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Winterhager bezogen hat, reicht seine Begründung nicht aus, weil jene Frage dem Sachverständigen gar nicht vorgelegt worden isto Dieser hat zu ihr auch keine Stellung genommen, sondern der Berechnung des Personalbedarfs und der Unkosten das "Vertriebssyotem" der Firma als Maßstab zugrunde gelegt* Schließlich besteht auch der vom Berufungsgericht herangezogene Irfahrungssatz nicht, ein kaufmännisches Unternehmen wie die Firma BeflHHHHfc werde den kostenmäßig günstigsten Weg eingesctilageh haben» Ob eine solche Beurteilung möglich ist, hängt in jedem Binzelfall von den individuellen Fähigkeiten des Unternehmers und den besonderen Verhältnissen seines Betriebes ab0 Unter diesen Umständen war es auch im Rahmen des dem Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessens unumgänglich, auf die Beweisangehote des Klägers einzugehen und auf diese Weise zu klären, ob der Schätzung der Gesellsehaftsun-kosten auch das weitere vom Kläger behauptete Tatsachenmaterial zugrunde gelegt und damit das Wahrscheinliche Geschäftsergehnis der Gesellschaft anders als bisher beurteilt werden muß» Damit dies nachgeholt werden kann, ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers hin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu- Bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit der Frage aus- -8- einandersetzen müssen, ob der Kläger, falls ein Gesellschaftsgewinn anzunehmen ist, verlangen kann, daß die Beklagten den Schadensersatz unmittelbar an ihn selbst zahleno Das Berufungsgericht hat bisher unter Abweisung des Hauptantrages des Klägers angenommen, es komme nur ein Anspruch auf Zahlung an die Gesellschaft in Betracht. Ob dieser - im Regelfall zutreffenden - Ansicht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles gefolgt werden kann, ist zweifeihaft. Die Parteien haben, soweit sich das bisher ihrem Vorbringen entnehmen läßt, trotz des Urteils des Oberlandesgerichts vom 14. Januar I960 tatsächlich das Gesellschaftsverhältnis nicht wiederhergestellt * Anhaltspunkte dafür, daß nennenswertes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, über das sich die Gesellschafter auseinandersetzen müßten, oder daß sonst noch etwas abzuwickeln oder auszugleichen wäre, sind bisher nicht ersichtlich . Unter solchen Umständen,was zu klären das Berufungsgericht gegebenenfalls den Parteien gemäß § 139 ZPO anheimzugeben hätte, bestünden gegen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung an sich selbst keine Bedenken. Die Auszahlung der dem Kläger etwa zustehenden Gewinnquote -9- > t an die Gesellschaft wäre dann ein formaler, liehe und rechtliche Gründe nicht gebotener Br» Kuhn Br. Nörr Br Stimpel Br. Schubath durch sach- Umv/ego Schulze