Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26o Januar 196? Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15o April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Die Kläger schlossen am 28* Oktober 1956 mit dem damaligen Ehemann der Beklagten einen Vertrag« Darin beteiligten sie sich an einem von ihm zu eröffnenden Waschsalon Hrait einer Einlage von 20o000 £Muo In dem Vertrag heißt es u«a«; Die Eheleute Sch(BI (Kläger) sind lediglich am Gewinn«, und zwar mit einem Drittel des Reingewinns D beteiligt0 Die Beteiligung ««« am Verlust wird hiermit ausdrücklich ausgeschlosseng 0 * * Kündigt Herr WoflHBMi (Ehemann der Beklagten) den Vertrag«, ist er verpflichtet;, das Einlagekapital bei Vertragsschiuß in voller Höhe in bar zurückzuzahlen0 Im Balle der Kündigung des Vertrages durch die Eheleute Schfljp hat Herr bei Vertragsschluß 50 $ des Einlagekapitals zurückzuzahlen* Die restlichen 50 fo sind spätestens nach Ablauf eines halben Jahres zu entrichten« . Für den Pall9 daß die Eheleute Sch|^ oder einer von ihnen nach Westberlin übersiedeln? verpflichtet Herr WoH^lHP sich zur Vertragsabänderung dergestalt, daß die Eheleute Sch^P tätige Teilhaber werdeno In diesem Palle nehmen die Eheleute SchflP auch am Verlust teil und verändert sich ihr Gewinn prozentual nach Maßgabe ihres Einlagekapitals im Verhältnis zu dem Einlagekapital des Herrn V/o(BHHB und sind berechtigt? daß nunmehr eine 50~$ige Beteiligung beiderseits vor^ handen ist0 Die Vertragschließenden sind sich hierbei darüber einig, daß eine Erweiterung des beiderseitigen Kapitals nicht erforderlich erscheint <.Der Ehemann der Beklagten starb am p, MB 1957 und wurde von der Beklagt erhall ein beerbt o Bas Geschäft wurde ver-äußert o Die Beklagte behauptete durch die sehr ungünstige Veräußerung des Geschäfts sei die Einlage der Kläger verloren-gegangene Sie ist der Ansicht, § 2 Absc 1 des Gesellschafts-Vertrages stell©:: die Kläger'- nur von dein Jahresverlust, nicht dagegen von dem'Auseinandersetzungsverlust frei 0 Außerdem sei der Ausschluß der Kläger von der VerlustBeteiligung durch den Ergänzungsvertrag aufgehoben worden« Das Landgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Haftungs Beschränkung auf den Nachlaß ihres früheren Ehemanns antragsgemäß verurteilt« In der Berufungsinstanz hat die Beklagte neben der Klagabweisung widerklagend beantragt festzustellen9 daß den Klägern auch der weitere Anspruch von 20«000 DM nicht zustehe« t« Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an* zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten habe eine Gesell' • schaft bestanden,, die durch den Tod des Ehemanns der Beklagten aufgelöst worden sei« Dagegen wendet auch die Revision nichts ein« daß für Jahres-* und Ausein-anders et zungsverlust eine einheitliche Regelung gilto Hätte also zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten - v/as das Berufungsgericht unentschieden laßt - nicht eine stille Gesellschaft des Handelsrechts ? daß die Kläger nach der Auflösung der Gesellschaft ihre Einlage in voller Höhe zurückverlangen können? daß die Kläger mit dem Abschluß des Irgänzungsvertragea tätige Teilhaber geworden seien und deshalb nach § 9 des Gesellschaft^ -Vertrages den Verlust mitautragen hätten* selbst bei einer Übersiedlung nach Westberlin wären die Kläger nicht ohne weiteres tätige Teilhaber geworden; es wären vielmehr weitere Abmachungen erforderlich gewesen? 4o Haben die Kläger Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage unabhängig von der Höhe eines etwaigen Verluste, so brauchen sie entgegen der Ansicht der Revision die Begleichung der Gesellschaftaschulden nicht abzuwarten$ denn ihr Anspruch ist dann nicht unselbständiger Rechnungsposten der Die Kläger Konnten mithin 2„400 BM von der Beklagten als Erbin des früheren Mitgesellschafters verlangen und sich eines Anspruchs auf Zahlung weiterer 20«000 DM berühmeno
. /M BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 127/65 URTEIL Verkündet am 26o Januar ^967 Heil 9 Justizobersekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Waschsaloninhaberin Jutta H verv/o gebo 0? MflHfcstro 0 - 0<> Beklagtenn Widerklägerin und Revisionsklägerin8 Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Pro die Gärtnersehe Charlotte gebe Ko^BBctro Mn Fritz 3 c h )* Prozeß bevollmächtigt er j Klägers Widerbeklagten und Revisionsbeklagten* Rechtsanwalt Pro o mr 2 / 3 Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26o Januar 196? unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr* Bischer und der Bundesrichter Dr0 Nörr«, Dr 0 Bukow, Dr* Schulze und Stimpel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15o April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger schlossen am 28* Oktober 1956 mit dem damaligen Ehemann der Beklagten einen Vertrag« Darin beteiligten sie sich an einem von ihm zu eröffnenden Waschsalon Hrait einer Einlage von 20o000 £Muo In dem Vertrag heißt es u«a«; § 2 Abs« 1; Die Eheleute Sch(BI (Kläger) sind lediglich am Gewinn«, und zwar mit einem Drittel des Reingewinns D beteiligt0 Die Beteiligung ««« am Verlust wird hiermit ausdrücklich ausgeschlosseng 0 * * § 4 AbSo 2: ... Kündigt Herr WoflHBMi (Ehemann der Beklagten) den Vertrag«, ist er verpflichtet;, das Einlagekapital bei Vertragsschiuß in voller Höhe in bar zurückzuzahlen0 Im Balle der Kündigung des Vertrages durch die Eheleute Schfljp hat Herr bei Vertragsschluß 50 $ des Einlagekapitals zurückzuzahlen* Die restlichen 50 fo sind spätestens nach Ablauf eines halben Jahres zu entrichten« . o o o r 3 § 9 AbSo 1j Für den Pall9 daß die Eheleute Sch|^ oder einer von ihnen nach Westberlin übersiedeln? verpflichtet Herr WoH^lHP sich zur Vertragsabänderung dergestalt, daß die Eheleute Sch^P tätige Teilhaber werdeno In diesem Palle nehmen die Eheleute SchflP auch am Verlust teil und verändert sich ihr Gewinn prozentual nach Maßgabe ihres Einlagekapitals im Verhältnis zu dem Einlagekapital des Herrn V/o(BHHB und sind berechtigt? ihr Einlagekapital soweit zu erhöhen? daß eine 50-^ige Beteiligung an dem Unternehmen erreicht wird«, Hoch vor der Übersiedlung der Kläger nach Westberlin schlossen die Januar ?957 einen Ergänzungsvertrag,, & * * Die Vertragsparteien sind sich darüber einig? daß die Einlage der Eheleute Schulz um 5«000 DM erhöht wird und die Gesamteinlage somit 25 o000 dm beträgto § 2: Bie Vereinbarung in Abs* 1 des § 2 des Vertrages vom 28o Oktober 1956 wird dahin abgeändert? daß die Eheleute Schulz in Höhe von 40 $ des Reingewinns beteiligt sindo § 3 t Bie Vertragschließenden sind sich unter Hinweis auf § 9 des Vertrages vom 280 Oktober t956 darüber einig? daß nunmehr eine 50~$ige Beteiligung beiderseits vor^ handen ist0 Die Vertragschließenden sind sich hierbei darüber einig, daß eine Erweiterung des beiderseitigen Kapitals nicht erforderlich erscheint <. Der Ehemann der Beklagten starb am p, MB 1957 und wurde von der Beklagt erhall ein beerbt o Bas Geschäft wurde ver-äußert o Bis Kläger haben einen Teilbetrag ihre* rechnerisch noch 22o400 BM betragenden Einlage zurückverlangt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2«400 BM nebst Zinsen zu verurteilen» 4 - Die Beklagte behauptete durch die sehr ungünstige Veräußerung des Geschäfts sei die Einlage der Kläger verloren-gegangene Sie ist der Ansicht, § 2 Absc 1 des Gesellschafts-Vertrages stell©:: die Kläger'- nur von dein Jahresverlust, nicht dagegen von dem'Auseinandersetzungsverlust frei 0 Außerdem sei der Ausschluß der Kläger von der VerlustBeteiligung durch den Ergänzungsvertrag aufgehoben worden« Das Landgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Haftungs Beschränkung auf den Nachlaß ihres früheren Ehemanns antragsgemäß verurteilt« In der Berufungsinstanz hat die Beklagte neben der Klagabweisung widerklagend beantragt festzustellen9 daß den Klägern auch der weitere Anspruch von 20«000 DM nicht zustehe« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und di» Widerklage abgewiesen« Mit der Revision« um deren Zurückweisung die Kläger bitten,, verfolgt die Beklagte ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter« t« Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an* zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten habe eine Gesell' • schaft bestanden,, die durch den Tod des Ehemanns der Beklagten aufgelöst worden sei« Dagegen wendet auch die Revision nichts ein« 2« Bei seinen weiteren Darlegungen ist das Berufungsgericht von § 2 Abs« 1 des Gesellschaftsvertrages ausgegangen« i ” 5 - v/onach die Beteiligung der Kläger am Verlust ausdrücklich habe ausgeschlossen sein sollen* Dieser Ausschluß gelte für jeden? also auch für den von der Beklagten behaupteten Aus*-einandersetzungsverlust» Diese Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechts irrt um* Es kommt deshalb nicht darauf an? ob sich das Berufungsgericht? wie die Revision bezweifelt? für seine Ansicht auch auf § 4 Abs«, 2 des Gesellschaftsvertrages hätte stützen könneno § 2 AbSo 1o dessen Wortlaut unstreitig ist? schließt die Beteiligung der Kläger "am Verlust” ? also auch an einem etwaigen Auseinandersetzungsverlust aus* Die Revision möchte diese toetttö.Sie erblickten- ■ -der -Vertrags-^. bestimmung nur eine Abänderung von § 722 Abs* 1 BGB und verweist darauf? daß diese Vorschrift lediglich die periodische Gewinn- und Verlustverteilung regele0 Dabei übersieht sie jedoch? daß § 722 AbSo 1 für die Verlustbeteiligung durch § 735 BGB ergänzt wird? und zwar dahin? daß für Jahres-* und Ausein-anders et zungsverlust eine einheitliche Regelung gilto Hätte also zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten - v/as das Berufungsgericht unentschieden laßt - nicht eine stille Gesellschaft des Handelsrechts ? sondern eine Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht bestanden? so wären die Vertragspartner durch die weite Fassung von § 2 Abs «> -] des Gesell*-schatteVertrages nicht nur von § 722 AbSo i ? sondern auch von § 735 BGB abgewicheno Sprach aber die Vertrags bestimmung? wie das Berufungsgericht sic auslegt ? für die Kläger? so wäre es Sache der Beklagten gewesen? Umstände zu behaupten? die für eine andere Auslegung hätten sprechen können* — 6 — $ * ? #■ ^ Daraus? daß der Gesellschaftavertrag nicht ausdrücklich sagt? wie die Kläger heim Tode des Ehemanns der Beklagten ah» zufinden seien? kann nicht mit der Revision geschlossen werden? in diesem Falle müsse die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften auseinandergesetzt Werdens. Gilt § 2 Abs 0 1, wie dargelegt? auch für den AuseinandersetzungsVerlust? dann folgt daraus mangels anderer abweichender Vertragsbestimmungen zwingend? daß die Kläger nach der Auflösung der Gesellschaft ihre Einlage in voller Höhe zurückverlangen können? gleichgültig? welcher Umstand die Auflösung herbeigeführt hat0 § 4 AbSe 2 des Gesellschaftsvertrages kann unter .diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht dahin verstanden werden? daß die Kläger nur im Falle der Kündigung ihre Einlage ungekürzt zurückerhalten sollten* Vielmehr wollten die Gesellschafter damit lediglich den 2eitpunkt der Rückzahlung verschieden festlegen? je nachdem? ob die Kläger oder der Ehemann der Beklagten kündigteno 3c Hach der Ansicht des Berufungsgericht hat der Ergänz zungsvertrag den Ausschluß der Kläger von der Verlustbeteili-gung nicht aufgehoben* Insbesondere ergebe sich eine solche Änderung nicht aus seinem § 3; der darin enthaltene Hinweis auf § 9 des Geselisehaftsvertrages bedeute nicht? daß die Kläger mit dem Abschluß des Irgänzungsvertragea tätige Teilhaber geworden seien und deshalb nach § 9 des Gesellschaft^ -Vertrages den Verlust mitautragen hätten* selbst bei einer Übersiedlung nach Westberlin wären die Kläger nicht ohne weiteres tätige Teilhaber geworden; es wären vielmehr weitere Abmachungen erforderlich gewesen? um die Art der Tätigkeit Diese Vertragsauslegung läßt keinen r sachlich-rechtlichen l^ehler erkennen Daraus9 daß § 3 des Ergänzungsvertrages unter Hinweis auf § 9 des GesellschaftsVertrages von einer beiderseits vor handenen 50-#igen Beteiligung spricht9 ergibt sich nichts zu gunsten der Beklagtenj denn die Gesellschafter hatten schon in § 9 AbSo 1 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer 50-$igen Beteiligung der Klager in Erwägung gesogene ohne zu sagen9 daß«, wenn dieser Pall eintretedie Kläger oh weiteres auch am Verlust beteiligt seieno Die Revision kann auch daraus nichts herleiten«, daß in § 3 des Ergänzungsvertrages von dem »'beiderseitigen Kapital» die Rede ist; denn die Gesellschafter hatten schon in § 9 Abs® 1 des Gesellschaft avert rages vom "Einlagekapital» der Kläger im Verhältnis zu dem »Einlagekapital» ihres Mitgesellschafters gesprochen? hatten mit dem Ausdruck "Kapital» alioo keine bestimmten Vorstellungen über die Verlustbeteiligung verbundene Der Revision ist zuzugeben«, daß die Vertragspartner hätten vereinbaren können«, die Kläger sollten künftig am Ver lust beteiligt sein? ohne zugleich "tätige Teilhaber" zu werdeno Für eine solche Vereinbarung bot aber § 3 des Er« gänzungsvertrages keinen Anhaltö Deshalb durfte das Berufungsgericht daraus ? daß die Kläger durch den Ergänzungsver-trag nicht zu tätigen Teilhabern geworden sind? durchaus schließen? der Ergänzungsvertrag habe die Verlustausochluß-Klausel nicht aufgehobeno 4o Haben die Kläger Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage unabhängig von der Höhe eines etwaigen Verluste, so brauchen sie entgegen der Ansicht der Revision die Begleichung der Gesellschaftaschulden nicht abzuwarten$ denn ihr - 8 /V Anspruch ist dann nicht unselbständiger Rechnungsposten der Die Kläger Konnten mithin 2„400 BM von der Beklagten als Erbin des früheren Mitgesellschafters verlangen und sich eines Anspruchs auf Zahlung weiterer 20«000 DM berühmeno 5o Die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels müssen gemäß § 97 Abs0 1 ZPO der Beklagten auferlegt werden« Dr« Bischer Br« Nörr Br <> Bukow Br* Schulze Stimpel r