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BGH · n ZR 127/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 127/50

Das Bau« gerät war während des Krieges in der Gegend von Bordeaux eingesetzt und ging im August 1944 beim Vormarsch der alliierten Truppen auf der Baustelle der Klägerin vexloren.•Die Beklagte hat für den Verlust vcm Kriegs» sachschadenamt einen Ersatz nicht mehr erhalten. Die Beklagte verlangte von der Klägerin bereits im Oktober 1945 gemäß § 11 EMV als Ersatz für den ver-lorengegangenen Bagger Ersatzlieferung oder Wertersatz. Da die Parteien sich in der Folgezeit über diesen Streitpunkt nicht einigen konnten, • erhob die Klägerin Klage auf Fest Stellung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf.Ersatzlieferung für den Verlust des Baggers habe.' An dieser Beurteilung ändert auch der neue Vortragi der Revision nichts, nach dem der Bagger im April 1943 * von der Organisation lodt bei der Beklagten beschlagnahmt worden ist» Eine solche Beschlagnahme beim Vermieter, die nach ihrem Wortlaut überhaupt erst den Anlaß zu dem Abschluß des Mietvertrages gebildet hatte, kann einer Beschlagnahme beim Mieter und einem damit verbundenen. tet sich daher hier eine Anwendung der Bechtsgrund Sätze1, die den Senat nach dem Grundgedanken des § 11 EMV dazu veranlaßt haben, bei einer Beschlagnahme des Geräts und! Bas Berufungsgericht legt sodann dar, daß sich die Klägerin gegenüber dem geltendgemachten Anspruch auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen - j könne und daß des weiteren die Verpflichtung der Kläge^j rin zur Ersatzlieferung für diese auch nicht im Sinne L ^ des § 11 Abs 2 EMV als u^Sulufi)är betrachtet werden köi~nÜ frage erhielt© Die Ausführungen des Berufungsgerichts ‘ * bei der Prüfung dieser Präge sind von der irrigen Annahme bestimmt, daß der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer BarentSchädigung gemäß § 11 EMV ein echter Schadensersatzanspruch sei und deshalb im Verhältnis 1 s 1 umzustellen sei„ Der Senat hat in seinem Urteil vcm 25, Mai 1951 - II ZR 126/50 - BGEZ 2, 192 /T96 tT/ bereits auch zu dieser Rrage eingehend Stellung genommen und ausgeführt, daß nach dem Wortlaut und nach dem Grundgedanken des § 11 EMV die Barentschädigung kein echter Schadensersatzanspruch ist und deshalb auch nicht der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 nach § 16 UmstG entzogen ist (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 10ol0<>1951 -• II ZR 70/50)* Der unzutreffende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist der Anlaß dafür gewesen, daß das Berufungsgericht die Zumutbarkeitsfrage lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 251 Abs 2 BGB geprüft und zugunsten der Beklagten entschieden hat, kg bat damit die besonderen Verhältnisse, wie sie sich nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform entwickelt haben, außer acht gelassen und demgemäß auch nicht berücksichtigt, daß bei dieser Sachlage die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Naturalersatz nur beim Vorlie-gen ganz besonderer Billigkeitserwägungen bejaht werden kann (BGHZ 2, 176 /T897)» Wenn-das bisherige Vorbringen der Parteien auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, solche besonderen -öilligkeitserwägungen als gegeben anzusehen und damit die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Naturalersatz zu bejahen, so er- zur Auslegung des § 11 EMV kein zwingender Anlaß, ihr Vorbringen auch in dieser Dichtung zu ergänzen«, Für das Berufungsgericht hätte bei einer Anwendung der von dem Senat entwickelten Rechtsgrundsätze in jedem Falle die Pflicht bestanden, die Beklagte auf diese rechtli« chen Gesichtspunkte gemäß § 139 ZPO hinzuweisen und s.ie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern* Es erscheint unbillig, der Beklagten diese Möglichkeit abzuschneiden, nachdem das Berufungsgericht ihrem Klage-* begehren stattgegeben und sie infolgedessen keine Möglichkeit gehabt hatte, eine entsprechende Revisionsrü-ge anzubringen* Für die Prüfung der Zumutbarkeitsfrage * wird es unter Umständen von Bedeutung sein, ob die Beklagte neben ihrem 10 s 1 umgestellten Anspruch auf BarentSchädigung auch noch weitere Beträge als Verzugsschaden fordern kann«, Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte bereits im Jahre 1945 an die Klägerin herangetreten ist und von ihr Ersatzlieferung oder Wertersatz gefordert hat«, Sollte die Beklagte keine besonderen Billigkeitserwägungen, die ausnahmsweise für die Zubilligung eines Anspruchs auf Lieferung von gleichwertigem Ersatz spre-’ chen, dartun können, dann wird das Berufungsgericht bei einer etwaigen Änderung der Widerklage durch Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch in diesem Zusammenhang noch zu prüfen haben, ob die Beklagte als Verzugsschaden noch weitere Beträge über den 10 i> 1 umgestell-

Zitierte Normen: § 251 BGB
VerlustBerufungsgerichtAnspruchEMVGerätKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

n ZR 127/50 Verkündet
 am 21« Dezember 1951 H i r t h
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2364 043
Im Namen des Volkes
&
In dem Rechtsstreit
 der Pinna Eduard	&	Cie« AG in
 GflHMHBHHP; vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Reg«~BaumeisterLudwi£^jÄB^nSj“‘“,“~~ und Direktor Eberhard Bfl|B in FMHIHHMHv’
Klägerin, Uiderbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Dr,
 gegen in PI
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, ProzeiBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 die Firma G« Ch« BÖ| ZflHH^tr,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die < mündliche Verhandlung Vom 19» Dezember 1951 unter‘Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der bun-desrichter.Dr« Drost, Dr« Haidinger, Dr« bischer und Dr« Benkard für ^echt erkannt:
Auf die revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/a«M« vom 5- Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Befcufungs-, gericht zurückverwi’esen«?^ >
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin mietete von der Beklagten am 1 • Mai 1943 nach den Bedingungen des Binli^^ömj^etverträges für Baugeräte (Deutscher Eeichsanzeiger 1940 Kr 132) einen Spezial-Diesel-'Baupenbagger, Baujahr 1935, mit einem Neuwert lt. G^räteliste von 83.950 HM. Das Bau« gerät war während des Krieges in der Gegend von Bordeaux eingesetzt und ging im August 1944 beim Vormarsch der alliierten Truppen auf der Baustelle der Klägerin vexloren.•Die Beklagte hat für den Verlust vcm Kriegs» sachschadenamt einen Ersatz nicht mehr erhalten.
Die Beklagte verlangte von der Klägerin bereits im Oktober 1945 gemäß § 11 EMV als Ersatz für den ver-lorengegangenen Bagger Ersatzlieferung oder Wertersatz. Die Klägerin lehnte ihre Verpflichtung zu einer Ersatzleistung ab, weil sie aus Hechtsgründen die Vcraussetzun gen für ihre Haftung aus § 11 EMV verneinte. Da die Parteien sich in der Folgezeit über diesen Streitpunkt nicht einigen konnten, • erhob die Klägerin Klage auf Fest Stellung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf.Ersatzlieferung für den Verlust des Baggers habe.' Diese Klage erklärte die Klägerin für erledigt, nachdem die Beklag» te im Wege der Widerklage beantragt hatte, die Klägerin ztir Herausgabe des Baggers oder eines gleichwertigen Gerätes zu verurteilen.
Landgericht'|and1, Oberlandesgericht haben der klage stattgegeben und die Klägerin zur Lieferung eines gleichwertigen Gerätes verurteilt. Mit der Heyision ver-

folgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während die Beklagte um Zurückweisung •«-* V der Revision bittet«	*.*%
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Entscheidungsgründ e:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Haftung des Mieters für den Untergang von Baugeräten
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gemäß § 11 EMV nicht nur*diej|Pälle der physischen Ver-? nichtung des Geräts umfasse, sondern auch dann Platz greife, wenn es sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Untergang des Geräts handle, wie er im vorliegenden Pall bei dem Verlust des Geräts im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsereignissen zu bejahen sei«
Dieser Auffassung ist beizutreten. Der öenat hat bereits im seinem Urteil vtm 23« Mai 1951 - II ZR 71/50 - BGHZI 2, 176 /T80 t£J zu der Auslegung des § 11 MV eingehend Stellung genommen und dargelegt, daß es für die Annen- -dung des § 11 MV keinen Unterschied1 mache, ob das gemie-* ’
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tete Gerät im Krieg-durch Vernichtung oder durch Erbeut . \ tung seitens des Feindes endgültig verloren, gegangen5iit« \ Die von der Revision gegen diese Auffassung erhobenen [ Bedenken vermögen auch hei einer erneuten Überprüfung eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Es1kann auch nicht, nie die Revision meint, ein Unterschied bei den Kriegsverlusten an Baugeräten in der Richtung geiftacht.^ werden, daß solche Verluste in unmittelbarem Zusammen-hang mit Kampfhandlungen im Osten anders zu beurteilen-seien wie Verluste, die, wie im vorliegenden Pall in j'-Frankreich eingetreten sind« In beiden Fällen trifft'" ipC
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 der Revision nichts, nach dem der Bagger im April 1943 * von der Organisation lodt bei der Beklagten beschlagnahmt worden ist» Eine solche Beschlagnahme beim Vermieter, die nach ihrem Wortlaut überhaupt erst den Anlaß zu dem Abschluß des Mietvertrages gebildet hatte, kann einer Beschlagnahme beim Mieter und einem damit verbundenen. Verlust jeder Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät ,* für den Mieter nicht gleichgestellt werden» Es verbie- '
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tet sich daher hier eine Anwendung der Bechtsgrund Sätze1, die den Senat nach dem Grundgedanken des § 11 EMV dazu veranlaßt haben, bei einer Beschlagnahme des Geräts und! bei einem Verlust jeder Einwirkungsmöglichkeit auf daö ' Gerät die Anwendung der Zufallshaftung nach § 11 EMV zu . verneinen (BQHZ 2, 192 ^T9Jjj7)*
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Bas Berufungsgericht legt sodann dar, daß sich die Klägerin gegenüber dem geltendgemachten Anspruch auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen - j könne und daß des weiteren die Verpflichtung der Kläge^j rin zur Ersatzlieferung für diese auch nicht im Sinne L ^ des § 11 Abs 2 EMV als u^Sulufi)är betrachtet werden köi~nÜ
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Es ist allerdings aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht die Zumutbarkeitsfrage gemäß § 11 Abs 2 MV, ohne daß der dort erwähnte
 Schiedsgutachterausschuß vorher von den Parteien angeru-*
fen worden war, selbst geprüft und beantwortet hat© Die ~ Parteien sind sich im Prozeß darüber einig gewesen, daß für sie eine Anrufung des Schiedsgutachterausschusses zur Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage im Sinne des § 11 Abs 2 EMV nicht mehr in Betracht komme© Damit haben sie in zulässiger Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich ^ auf die Schiedsgutachterabrede nicht mehr berufen .wollen,, j-so daß demzufolge das Prozeßgericht die Möglichkeit und»*'"'
die Pflicht zur selbständigen Prüfung der Zumutbarkeits-:,
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Schadensersatzanspruch sei und deshalb im Verhältnis 1 s 1 umzustellen sei„ Der Senat hat in seinem Urteil vcm 25, Mai 1951 - II ZR 126/50 - BGEZ 2, 192 /T96 tT/ bereits auch zu dieser Rrage eingehend Stellung genommen und ausgeführt, daß nach dem Wortlaut und nach dem Grundgedanken des § 11 EMV die Barentschädigung kein echter Schadensersatzanspruch ist und deshalb auch nicht der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 nach § 16 UmstG entzogen ist (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 10ol0<>1951 -• II ZR 70/50)* Der unzutreffende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist der Anlaß dafür gewesen, daß das Berufungsgericht die Zumutbarkeitsfrage lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 251 Abs 2 BGB geprüft und zugunsten der Beklagten entschieden hat, kg bat damit die besonderen Verhältnisse, wie sie sich nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform entwickelt haben, außer acht gelassen und demgemäß auch nicht berücksichtigt, daß bei dieser Sachlage die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Naturalersatz nur beim Vorlie-gen ganz besonderer Billigkeitserwägungen bejaht werden kann (BGHZ 2, 176 /T897)» Wenn-das bisherige Vorbringen der Parteien auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, solche besonderen -öilligkeitserwägungen als gegeben anzusehen und damit die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Naturalersatz zu bejahen, so er-
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scheint es gleichwohl nicht angebracht, schon jetzt eine abschließende Entscheidung zu treffen, rür die Beklagte bestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen ^atsachen-verhandlung bei der damals herrschenden Rechtsprechung
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zur Auslegung des § 11 EMV kein zwingender Anlaß, ihr Vorbringen auch in dieser Dichtung zu ergänzen«, Für das Berufungsgericht hätte bei einer Anwendung der von dem Senat entwickelten Rechtsgrundsätze in jedem Falle die Pflicht bestanden, die Beklagte auf diese rechtli« chen Gesichtspunkte gemäß § 139 ZPO hinzuweisen und s.ie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens aufzufordern* Es erscheint unbillig, der Beklagten diese Möglichkeit abzuschneiden, nachdem das Berufungsgericht ihrem Klage-* begehren stattgegeben und sie infolgedessen keine Möglichkeit gehabt hatte, eine entsprechende Revisionsrü-ge anzubringen* Für die Prüfung der Zumutbarkeitsfrage * wird es unter Umständen von Bedeutung sein, ob die Beklagte neben ihrem 10 s 1 umgestellten Anspruch auf BarentSchädigung auch noch weitere Beträge als Verzugsschaden fordern kann«, Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte bereits im Jahre 1945 an die Klägerin herangetreten ist und von ihr Ersatzlieferung oder Wertersatz gefordert hat«,
Sollte die Beklagte keine besonderen Billigkeitserwägungen, die ausnahmsweise für die Zubilligung eines Anspruchs auf Lieferung von gleichwertigem Ersatz spre-’ chen, dartun können, dann wird das Berufungsgericht bei einer etwaigen Änderung der Widerklage durch Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch in diesem Zusammenhang noch zu prüfen haben, ob die Beklagte als Verzugsschaden noch weitere Beträge über den 10 i> 1 umgestell-
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Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil Erfolg haben und eine weitere Aufklärung nftch erforderlich ist* Das Berufungsurteil ist daher aus den angegebenen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an'das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Dabei war dem Berufungsgericht auchdie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen*
Dr* Canter	Br*	Drost	Dr*	Haidinger
 Dr0 Bischer	Dr*	Benkard

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