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BGH · II ZR 127/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 127/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitMärzMünchenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 127/08
vom 9. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht erfordernde Flilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Flalbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 330.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 11977/06 -OLG München, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -