Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 127/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 1. 2. Peter J. K^, B^^^straße ## Beklagter und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. von gegen Hans-Dieter Ri l\ZH0straße 4k Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof. Dr. Am A und Koll., L " „ as.3 ot- QPtVAoLior- „/ or- /3 <3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 57.558,16 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe