23, § 1 Abs.1, § 2 Abs. 2 und 3; Ges. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BinnenschiffsverkehrsG) § 29 Abs. 1 Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr nach § 29 Abs. 1 BinnenschiffsverkehrsG können auch ohne vollen Wortlaut und, sofern sie für einen unbestimmten Zeitraum gelten, ohne Angabe des Tarifendes nicht nur im Verkehrsblatt, sondern auch im Bundesanzeiger wirksam verkündet werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt das verklagte Mineralölunternehmen wegen - angeblicher - Unterschreitung der Tariftrachten bei innerdeutschen Binnenschiffstransporten gemäß § 31 Abs.3 BinSchVG auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zu diesen Frachten in Anspruch. Die Beklagte ließ in den Jahren 1979 bis 1982 von einer Schweizer Reederei Mineralöltransporte im innerdeutschen Verkehr durchführen. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Reederei von diesen Beträgen 30 % (= 48.972,38 DM + 96.482,77 DM) an die Beklagte zurückvergütet, indem sie die entsprechenden Beträge - umgerechnet in Schweizer Franken - auf ein Konto einer Schweizer Schwesterfirma (UflHi) der Beklagten bei einer GlflBHI Bank überwiesen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Reederei die von der Klägerin behaupteten Rückvergütungen weder unmittelbar noch mittelbar an sie geleistet habe. Diese Art der Verkündung ist mit den Regelungen des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Außerdem können Eisenbahntarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet sowie andere vom Bundesverkehrsministerium festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland -verkündet werden (§ 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG). Aus diesen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die vorliegend maßgeblichen Verkehrstarife nicht ordnungsgemäß verkündet worden (und deshalb unwirksam) sind. Dieser hatte sich in jener Entscheidung mit der sachlich gleich liegenden Frage zu befassen, ob die Verkündung von Verkehrstarifen des Bundesministers für Verkehr nach § 20 a Abs.6 GüKG im Bundesanzeiger ohne Wiedergabe ihres vollen Wortlauts und ohne Angabe des Endes des Tarifes wirksam ist. Zivilsenat hat die Frage - entgegen dem der dortigen Revision zugrundeliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 1988 - 18 U 231/87 (TranspR 1988, 191 ff.) - mit der Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs.3 Satz i RVOVerkG bejaht. Nach seiner Ansicht deckt die Regelung trotz des scheinbar engeren, ausschließlich auf Amtsblätter im Sinne der Absätze 1 und 2 bezogenen Gesetzeswortlauts sachlich weitergehend auch den Fall der Verkündung von Tarifverordnungen im Bundesanzeiger ohne Wiedergabe des vollen Wortlauts der Tarife und ohne Angabe des Tarifendes. Januar 1988 - 3 Ob OWi 166/88, TranspR 1988, 372, 373) meint er allerdings, daß der Bundesanzeiger an sich nicht zu den "Amtsblättern" im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 RVOVerkG gehört, was der I. Nach der systematischen Gliederung der Regelungen in § 2 RVOVerkG können mit dem Wortlaut "Amtsblätter" in dessen Abs.3 Satz 1 nur der zuvor in Absatz 1 für die Eisenbahntarife aufgeführte Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und das in Absatz 2 für die anderen Verkehrstarife genannte Verkehrsblatt gemeint sein. Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Reederei von den tarifgemäßen Frachtzahlungen der Beklagten 30 % zurückvergütet und den sich daraus ergebenden Betrag von insgesamt 145.455,09 DM auf ein Konto von Uflü bei einer GflB Bank überwiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagten aber ein solcher Vorteil durch die Rückvergütung der Reederei erwachsen. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie die Revision mit Grund rügt, übersehen, daß zwischen der Beklagten und der Reederei hinsichtlich der Zurückvergütung von 30 % der Tariffrächt ein Anweisungsverhältnis bestanden hat und in einem solchen Fall nach allgemein anerkannter Auffassung der Angewiesene (hier: die Reederei) an den Anweisenden (hier: die Beklagte) leistet, während der Dritte (hier: UHBV), der die Leistung erhält, bloßer Anweisungsempfänger ist (vgl. Dabei spricht hier für ein Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Reederei nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Reederei die Überweisungen an UWKtth als Rückvergütung auf die von der Beklagten gezahlten Tariftrachten geleistet hat, zu demal erfahrungsgemäß ein Frachtführer derartige Leistungen nicht ohne eine entsprechende Anweisung des Absenders (Frachtzahlers) an einen an dem Frachtverhältnis unbeteiligten Dritten erbringt. Danach drängt sich unzweifelhaft auf, daß die Reederei mit den beiden Überweisungen an UflBl Leistungen an ihre Frachtzahlerin, die Beklagte, erbracht hat. Demgemäß hat sie diesen Vorteil (aus der Rückvergütung von jweils 30 % der Tariffracht) gemäß § 31 Abs.3 BinSchVG an die Klägerin zu entrichten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:
RVOVerkG v. 30. Januar 1950, BGBl. IS. 23, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3; Ges. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BinnenschiffsverkehrsG) § 29 Abs. 1
Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr nach § 29 Abs. 1 BinnenschiffsverkehrsG können auch ohne vollen Wortlaut und, sofern sie für einen unbestimmten Zeitraum gelten, ohne Angabe des Tarifendes nicht nur im Verkehrsblatt, sondern auch im Bundesanzeiger wirksam verkündet werden. (Im Anschluß an das Urt. d. I. ZS. v. 6. April 1989 - I ZR 103/88, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 126/88 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 126/88
URTEIL
Verkündet am:
8. Mai 1989 Boppel
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser-und Schiffahrtsdirektion West, CiHHHIfcring 0,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
gegen
E(0 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Dr. Hubert I0Hi, Allee 4M,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
WV
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1989 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10. März 1988 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1987 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 12. Februar 1986 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt das verklagte Mineralölunternehmen wegen - angeblicher - Unterschreitung der Tariftrachten bei innerdeutschen Binnenschiffstransporten gemäß § 31 Abs. 3 BinSchVG auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zu diesen Frachten in Anspruch.
Die Beklagte ließ in den Jahren 1979 bis 1982 von einer Schweizer Reederei Mineralöltransporte im innerdeutschen Verkehr durchführen. Die Frachten zahlte sie entsprechend dem jeweils geltenden Tarif. Deren Höhe belief sich in der Zeit vom 12. Juli bis 25. September 1979 auf 163.241,22 DM und vom 2. Oktober bis 18. Dezember 1979 auf 321.609,28 DM.
Nach der Behauptung der Klägerin hat die Reederei von diesen Beträgen 30 % (= 48.972,38 DM + 96.482,77 DM) an die Beklagte zurückvergütet, indem sie die entsprechenden Beträge - umgerechnet in Schweizer Franken - auf ein Konto einer Schweizer Schwesterfirma (UflHi) der Beklagten bei einer GlflBHI Bank überwiesen habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Reederei die von der Klägerin behaupteten Rückvergütungen weder unmittelbar noch mittelbar an sie geleistet habe. Solche seien nicht zu ihrer Verfügung an die UflÜ gezahlt worden. Zwischen ihr und der Schwesterfirma bestünden keinerlei finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen.
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Mit der Klage fordert die Klägerin von den streitigen 145.455,09 DM (48.972,38 DM + 96.482,77 DM) einen Teilbetrag von 50.000 DM entsprechend der Aufschlüsselung in der Klageschrift nebst Prozeßzinsen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht sieht - wie schon das Landgericht - für erwiesen an, daß die Reederei von den Frachten für die innerdeutschen Transporte, welche die Beklagte an diese im 3. und 4. Quartal 1979 gezahlt hat, 30 % (= 48.972,38 DM + 96.482,77 DM) an die Ufll zurückvergütet hat. Es verneint einen Tarifverstoß, weil die für jenen Zeitraum maßgebenden Tarife mangels ordnungsgemäßer Verkündung unwirksam seien. Außerdem meint es, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte durch die Rückvergütungen der Reederei an UflHB selbst einen Vorteil gehabt habe.
II. Dem Berufungsgericht kann in beiden Punkten nicht gefolgt werden.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in TranspR 1988, 205 ff. abgedruckt ist, liegt eine wirksame Verkündung der hier maßgebenden Tarife vor. Sie sind - unbestritten - in dem Frachtenbildungsverfahren nach §§ 21 ff. BinSchVG von dem zuständigen Frachtenausschuß beschlossen, anschließend vom Bundesminister für Verkehr genehmigt (§ 28 Abs. 1 BinSchVG) und als Rechtsverordnungen verkündet worden (§ 29 Abs. 1 BinSchVG). Die einzelnen Verkündungen sind im Bundesanzeiger erfolgt, allerdings ohne Wiedergabe des vollen Wortlauts der Verordnungen und ohne Angabe des Tarifendes, jedoch unter Hinweis auf die vollständige Fassung des jeweiligen Tarifes im Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt (FTB). Diese Art der Verkündung ist mit den Regelungen des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 - BGBl. I 23 (RVOVerkG) vereinbar.
Nach § 1 Abs. 1 RVOVerkG werden Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. Außerdem können Eisenbahntarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet sowie andere vom Bundesverkehrsministerium festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums der Bundesrepublik Deutschland -verkündet werden (§ 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG). Ferner bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG, daß "der volle Wortlaut des Tarifes in den Amtsblättern nicht verkündet zu werden braucht, sofern darin Beginn und Ende des Tarifes und seiner Änderungen unter genauer Bezeichnung des Tarifes und seiner Bezugsquelle verkündet werden". Aus diesen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die vorliegend
maßgeblichen Verkehrstarife nicht ordnungsgemäß verkündet worden (und deshalb unwirksam) sind. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen im Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. April 1989 - I ZR 103/88 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dieser hatte sich in jener Entscheidung mit der sachlich gleich liegenden Frage zu befassen, ob die Verkündung von Verkehrstarifen des Bundesministers für Verkehr nach § 20 a Abs. 6 GüKG im Bundesanzeiger ohne Wiedergabe ihres vollen Wortlauts und ohne Angabe des Endes des Tarifes wirksam ist. Der I. Zivilsenat hat die Frage - entgegen dem der dortigen Revision zugrundeliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 1988 - 18 U 231/87 (TranspR 1988, 191 ff.) - mit der Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz i RVOVerkG bejaht. Nach seiner Ansicht deckt die Regelung trotz des scheinbar engeren, ausschließlich auf Amtsblätter im Sinne der Absätze 1 und 2 bezogenen Gesetzeswortlauts sachlich weitergehend auch den Fall der Verkündung von Tarifverordnungen im Bundesanzeiger ohne Wiedergabe des vollen Wortlauts der Tarife und ohne Angabe des Tarifendes. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Entgegen der Auffassung der Revision und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 29. Januar 1988 - 3 Ob OWi 166/88, TranspR 1988, 372, 373) meint er allerdings, daß der Bundesanzeiger an sich nicht zu den "Amtsblättern" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG gehört, was der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 6. April 1989 nicht abschließend geprüft, sondern dort nur unterstellt hat. Nach der systematischen Gliederung der Regelungen in § 2 RVOVerkG können mit dem Wortlaut "Amtsblätter" in dessen Abs. 3 Satz 1 nur der zuvor in Absatz 1 für die
Eisenbahntarife aufgeführte Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und das in Absatz 2 für die anderen Verkehrstarife genannte Verkehrsblatt gemeint sein. Unentschieden kann im Streitfall bleiben, ob auch in den Fällen, in denen der Verordnungsgeber von vorneherein neben dem Beginn auch das Ende eines Tarifes bestimmt hat, dieser davon absehen kann, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Tarifes mitzuverkünden. Bei den hier maßgebenden Tarifen geht es nämlich nur um solche, die für einen unbestimmten Zeitraum gelten sollten und demgemäß den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens nicht (schon) enthalten konnten.
2. Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Reederei von den tarifgemäßen Frachtzahlungen der Beklagten 30 % zurückvergütet und den sich daraus ergebenden Betrag von insgesamt 145.455,09 DM auf ein Konto von Uflü bei einer GflB Bank überwiesen. Wäre statt-dessen eine solche Überweisung an die Beklagte erfolgt oder ihr durch die Überweisung an Union ein Anspruch gegen diese entstanden, so wäre die Klage ohne weiteres gemäß § 31 Abs. 3 BinSchVG begründet. Davon geht offensichtlich auch das Berufungsgericht aus. Indessen hat es die Klage abgewiesen, weil es nicht bewiesen sei, "daß die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt hat, daß sie ihrerseits aus der Überweisung der Reederei an UMBB Ansprüche in gleicher Höhe ('Guthaben') gegen diese erworben hätte". Insoweit hat das Berufungsgericht offenbar die Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 64, 159,
163 f. im Auge, wonach derjenige, von dem die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tariflich festgesetzten und dem vereinbarten oder gezahlten Entgelt verlangt wird, durch
die Tarifunterschreitung tatsächlich einen entsprechenden geldwerten Vorteil erlangt haben muß. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagten aber ein solcher Vorteil durch die Rückvergütung der Reederei erwachsen. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie die Revision mit Grund rügt, übersehen, daß zwischen der Beklagten und der Reederei hinsichtlich der Zurückvergütung von 30 % der Tariffrächt ein Anweisungsverhältnis bestanden hat und in einem solchen Fall nach allgemein anerkannter Auffassung der Angewiesene (hier: die Reederei) an den Anweisenden (hier: die Beklagte) leistet, während der Dritte (hier: UHBV), der die Leistung erhält, bloßer Anweisungsempfänger ist (vgl. hierzu MiinchKom. - Lieb, 2. Aufl.
§ 812 Rn. 30). Dabei spricht hier für ein Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Reederei nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Reederei die Überweisungen an UWKtth als Rückvergütung auf die von der Beklagten gezahlten Tariftrachten geleistet hat, zu demal erfahrungsgemäß ein Frachtführer derartige Leistungen nicht ohne eine entsprechende Anweisung des Absenders (Frachtzahlers) an einen an dem Frachtverhältnis unbeteiligten Dritten erbringt. Vielmehr macht auch der Inhalt der von der Reederei auf den Namen der Beklagten ausgestellten Kreditnoten vom 8. Oktober 1979 über 48.972,57 DM und vom 31. Dezember 1979 über 96.482,78 DM ein AnweisungsVerhältnis zwischen der Beklagten und der Reederei deutlich. Darin wird jeweils die 'Frachtdifferenz lt. Jahres-abmachung" für das III. beziehungsweise IV. Quartal 1979 für Transporte gemäß Beilage (worin für jeden innerdeutschen Transport Ladedatum, Schiffsname, Bruttofracht, Nettofracht und der Rabatt von 30 % aufgeführt werden) ausgewiesen. Ferner wird in beiden Kreditnoten "An Zahlungsverkehr" festgehalten,
9
daß die Zahlungsüberweisung an eine bestimmte Bank zu
Gunsten von UflHBgeht. Nach dem Vermerk "intern" waren die Noten allerdings allein für die Buchungsunterlagen der Reederei bestimmt. Jedoch ist weder dargetan noch ersichtlich, daß deren Inhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Danach drängt sich unzweifelhaft auf, daß die Reederei mit den beiden Überweisungen an UflBl Leistungen an ihre Frachtzahlerin, die Beklagte, erbracht hat. Demgemäß hat sie diesen Vorteil (aus der Rückvergütung von jweils 30 % der Tariffracht) gemäß § 31 Abs. 3 BinSchVG an die Klägerin zu entrichten. Deren Klage war daher unter Aufhebung beziehungsweise Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben.
Boujong
Röhricht
Dr. Bauer Dr. Hes.selberger
Stodolkowitz