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BGH · II ZR 126/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 126/75

Oktober 1968) sind die Klägerin und ihre Schwester mit je 20 % und ihre beiden Brüder - als persönlich haftende Gesellschafter - mit je 30 % am Gesellschaftsveirmögen beteiligt Die Parteien streiten über den Umfang des Entnahme rechts der Klägerin für das Jahr 1971. Aus dem Reservefond sind den Darlehnskonten der Gesellschafter jeweils Teilbeträge nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten in solchem Umfange zur Verfügung zu stellen, daß der Höchstbesteuerte von ihnen daraus die auf ihn aus seiner Beteiligung bei der Firma treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben decken kann. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei den unter 1 bis 4 dargestellten Posten handle es sich um wSteuern und öffentliche Abgaben11 im Sinne des § 9 der Gesellschafts vertrage, die sie in vollem Umfange neben den Beträgen entnehmen könne, die sie in Höhe von 5 % des Festkapitals (504.000,— DM) und 5 % Zinsen auf das Darlehensguthaben (871,830,20 EM) beanspruchen könne. Aus § 9 Abs.3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge ergebe sich, daß sie die den Darlehenskonten aus dem Reservefonds für Steuern gutgebrach ten Beträge voll entnehmen könne. Jedenfalls erhöhe sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie die Ergänzungsabgabe - bei Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten - um weitere 18.201,65 DM (Differenz zwischen 84.033,50 DM und 65.831,85 DM); die Beklagten hätten bei ihrer Berechnung zu Unrecht den Teil des steuerlichen Gewinnes nicht berücksichtigt, der auf die Darlehenszinsen von 43.591,51 DM entfalle. Aber selbst dieser Betrag sei noch als zu niedrig anzusehen; nach ihren persönlichen Verhältnissen - ohne Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann - würden die Einkommen-und Kirchensteuer sowie die Ergänzungsabgabe 107.774,— DM betragen, so daß sie weitere 23.740,50 DM beanspruchen könne. Es hat hierbei über die von den Beklagten als zulässig bezeichneten Entnahmen in Höhe von 134.527,36 DM hinaus die vorstehend angeführten Aufwendungen für die Vermögensabgabe in Höhe von 37.753,14 DM sowie Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe in Höhe von weiteren 18.201,85 M zuerkannt, die weiter geltend gemachten Ansprüche aber als unbegründet erachtet. 5. die Klägerin macht schließlich geltend, sie könne ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Einzelansprüche bestehen, Jedenfalls den Betrag frei entnehmen, der vom Reservefonds auf ihr Darlehenskonto überwiesen worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihrem Darlehenskonto weitere Beträge - über die unstreitigen 168.487,62 DM hinaus - zu entnehmen. Sie könne nicht ohne weiteres den Betrag entnehmen, der ihrem Darlehenskonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Gesellschaftsverträge für 1971 aus dem Reservefonds gutgeschrieben worden sei. Die Klägerin müsse sich auf den nach § 9 Abs.3 Satz 2 der Gesellschaftsverträge frei verfügbaren Teil der Entnahmen die Beträge von 22.564,68 DM und 37.753,14 DM anrechnen lassen, mit denen ihr Darlehenskonto für Erbschaft- Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang im wesentlichen aus: Die von dem Vater der Jetzigen Gesellschafter geschuldete Vermögensabgabe sei teils als eigene Schuld entstanden, zu dem Teil aber auf ihn durch Erbschaft übergegangen und zu dem Teil von ihm beim Erwerb anderen Vermögens vertraglich übernommen worden. Auch soweit das Gesellschaftsvermögen Bemessungsgrundlage sei, handle es sich nicht um eine unmittelbar auf dem Betriebsvermögen oder auf den Anteilen der Gesellschafter ruhende oder mit diesen unmittelbar verbundene Belastung, Es sei keine Realsteuer, sondern ähnlich der Vermögensteuer eine Personalsteuer, die an die Person des Verpflichteten gebunden sei. Sie könne deshalb nicht als Steuer im Sinne des § 9 Abs.3 der Gesellschaftsverträge angesehen werden, die mit der durch den Erbfall erhöhten Beteiligung im Zusammenhang stehe. a) Ihm ist allerdings zuzustimmen, daß die - zusätzliche - Entnahme von Beträgen zur Zahlung der Vermögensabgabe nur in Betracht kommt, soweit diese mit der Beteiligung an den Gesell Schaft sunt emehmen im Zusammenhang steht. b) Nach dem Gesellschaftsvertrag sind aus dem Reservefonds den Darlehenskonten der Gesellschafter unter anderem Jeweils Teilbeträge nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten in solchem Umfange zur Verfügung zu stellen, daß der Höchstbesteuerte daraus die ihn "aus seiner Beteiligung treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben" decken kann (§9 Abs. 1 Satz 2). § 9 Abs.3 Satz 1 bestimmt hierzu weiter, daß über die Darlehenskonten frei verfügt werden kann, soweit "Beträge für Steuern" und, wie im Anschluß an Abs. 1 als selbstverständlich zu ergänzen ist, öffentliche Abgaben benötigt werden, die mit der Beteiligung am Unternehmen im Zusammenhang stehen. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann diese Frage Jedenfalls nicht verneint werden; denn auch bei den übrigen unstreitig Es würde deshalb einer weitergehenden Begründung bedürfen, wenn sich das Entnahmerecht des § 9 der Gesellschaft sverträge nicht auf die Vermögensabgabe beziehen sollte, ganz davon abgesehen, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Beweisantritt vorgetragen hat, in der Vergangenheit - bis zu dem Tode ihres Vaters am 25. Den ergänzenden Hinweisen des Berufungsgerichts (zu III 2 b des angefochtenen Urteils) auf den Inhalt des Testaments und auf die Art der Behandlung der Vermögensabgabe durch die Beklagten in einer Zeitspanne von 2 Jahren - vom Tode des Vaters bis zu dem Jahre 1970 - kann unter diesen Umständen jedenfalls nichts dafür entnommen werden, daß das besondere Steuerentnahmerecht nach dem Inhalt des Geseilschaftsverträges nicht den auf die Beteiligung entfallenden Teil der Vermögensabgabe erfassen sollte. Die Revision wendet sich ferner zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich an der Feststellung des Landgerichts festhalten lassen, daß sie als Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe nur 84.033»50 DM geltend machen dürfe. Die Klägerin habe sich mit ihrer Anschlußberufung, so meint das Berufungsgericht, nicht gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts gewandt, Jedenfalls das Urteil insoweit nicht in der nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Form angegriffen. April 1975 heißt es zwar, die Anschlußberufung werde in erster Linie eingelegt, weil das Landgericht die im Jahre 1972 gezahlte Erbschaft-steuer in Höhe von 22.564,68 IM nicht als Sonderentnahmen nach § 9 Abs.3 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugebilligt habe, und hilfsweise darauf gestützt, daß der entnahmefähige Gewinn nach § 9 Abs.3 Satz 2 der Gesellschaftsverträge zu Unrecht um 7.000,— IM zugunsten des Nießbrauchs der Mutter der Gesellschafter gekürzt worden sei. IM auf die frei verfügbaren Beträge anrechnen lassen muß, einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht, sondern auch die bisher vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Klägerin für Einkommen- und Kirchensteuer sowie Ergänzungsabgabe über die von den Beklagten anerkannten 65.831,85 DM hinaus weitere Beträge bis zur Höhe von 84.033,50 Das Berufungsgericht hat - unangefochten - festgestellt, daß die Klägerin dieser Belastung ihres Darlehenskontos zugestimmt und in dieser Höhe eine von ihrem Bruder Dr. F. Nach dem Vorbringen der Beklagten und dem Inhalt des Schriftsatzes an den Bundesfinanzhof müsse davon ausgegangen werden, daß sich der vom Darlehenskonto mit Zustimmung der Klägerin abgebuchte Betrag von 22.564,68 DM auf die Erbschaftsteuer beziehe, die der Vater der Gesellschafter als alleiniger Jedenfalls diese Erbschaftsteuerschuld stelle eine persönliche Steuerschuld des Erblassers dar, die wie alle anderen persönlichen Schulden des Erblassers den Wert des Erbanteils belaste und deshalb nach § 9 Abs.3 der Gesellschaftsverträge nicht frei entnommen werden könne (Nr. VII des Testaments) • § 9 Abs.3 Satz 1 der Gesellschaftsverträge berechtige die Klägerin nicht, den Betrag frei zu entnehmen, der nach § 9 Abs. 1 vom Reservefonds auf ihr Darlehenskonto übertragen wird. Das Entnahmerecht der Klägerin richte sich nach den steuerlichen Verhältnissen der Klägerin selbst und sei deshalb unabhängig davon zu berechnen, was ihrem Darlehenskonto nach dem Schlüssel des § 9 Abs. 1 Satz 2 gutgebracht worden sei. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf den Hinweis, nach dem System der Gesellschaftsverträge habe neben den festen Kapitalkonten der Gesellschafter nur der Reservefonds (§ 2 der Gesellschaftsverträge) - dem die Gewinne gutgeschrieben werden und über den die Gesell« schafter nicht frei verfügen können - dem Ausgleich etwaiger Verluste dienen sollen, nicht aber die Darlehenskonten. Es steht insbesondere nicht mit dem Wesen eines Darlehenskontos in Widerspruch, wenn die Gesellschafter - wie hier - einerseits festlegen, daß die Beträge, die den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgebracht werden, nach einem einheitlichen Maßstab zu errechnen sind, andererseits aber das Entnahmerecht selbst beschränken und von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Der Vortrag der Klägerin, der Vater der jetzigen Gesellschafter habe mit der Aufnahme der Bestimmung des § 9 Abs.3 den Zweck verfolgt, den Kindern jedenfalls eine Mindestverzinsung zu sichern und im übrigen sicherzustellen, daß die für Steuern aus der Beteiligung benötigten Beträge nicht aus der eigenen Tasche beglichen werden müßten, spricht nicht gegen, sondern eher für die Auffassung des Berufungsgerichts. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, daß die Vorschriften über das Entnahmerecht gerade auch für den Fall des Todes des Vaters bzw.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
BetragBerufungsgerichtVermögensabgabeKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 126/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. Juni 1977 Kaufmann , JustizoberSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau E
r
♦ ■ •
- Pgo^e^bgvollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte
 Dr. Greuner und Dr. Brändel -
gegen
1.
2*
3.
die SflMHMF & Söhne KG, Sc! die GaflBI & GeflHHM KG, Sc die Gebrüder HM KG, G
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. Schneider
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Kommanditistin der drei beklagten Kommanditgesellschaften, die wirtschaftlich eine Einheit bilden. Seit dem Tode ihres Vaters (25. Oktober 1968) sind die Klägerin und ihre Schwester mit je 20 % und ihre beiden Brüder - als persönlich haftende Gesellschafter - mit je 30 % am Gesellschaftsveirmögen beteiligt
 Die Parteien streiten über den Umfang des Entnahme rechts der Klägerin für das Jahr 1971. § 9 der - gleichlautenden - Gesellschaftsverträge (vgl. den Gesellschafts vertrag der Beklagten zu 1 vom 16. 2. 1962) bestimmt hierzu:
>
3 -
n(l) Der nach Verrechnung der festen und der
 gewinnabhängigen Vergütungen für die persönlich haftenden Gesellschafter verbleibende Gewinn wird zunächst im ganzen dem Reservefond gutgeschrieben. Aus dem Reservefond sind den Darlehnskonten der Gesellschafter jeweils Teilbeträge nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten in solchem Umfange zur Verfügung zu stellen, daß der Höchstbesteuerte von ihnen daraus die auf ihn aus seiner Beteiligung bei der Firma treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben decken kann. Darüber hinaus werden auf die Darlehnskonten der Gesellschafter jährlich 5 % ihrer Kapitalkonten übertragen. Eine Erhöhung dieses Satzes von 5 % kann von den jeweils vorhandenen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinschaftlich jederzeit bestimmt werden.
(2)	Die Darlehnskonten der Gesellschafter werden mit 5 % jährlich verzinst.
(3)	Über die Darlehnskonten kann insoweit frei verfügt werden, als Beträge für Steuern, die mit der Beteiligung am Unternehmen im Zusammenhang stehen, benötigt werden. Außerdem können die den Darlehnskonten gutgeschriebenen Zinsen zzgl. 5 % auf das Festkapital entnommen werden. . ..**
Für das Jahr 1971 hat die Klägerin bisher 168.487»62 IM aus ihrem Darlehenskonto erhalten. Mit der Klage fordert sie weitere 33.000,— DM mit folgender Begründung:
Der Betrag von 168.487,62 DM setzt sich unstreitig wie folgt zusammen:
1. Einkommen- und Kirchensteuer
 sowie Ergänzungsabgabe	84.033,50	DM
2. Vermögensabgabe	37.753,14	DM
3. Erbschaftsteuer	22.564,68	DM
4. Vermögensteuer	9.700,—	DM
3. Sonstige Entnahmen	14.436,30	DM
 
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei den unter 1 bis 4 dargestellten Posten handle es sich um wSteuern und öffentliche Abgaben11 im Sinne des § 9 der Gesellschafts vertrage, die sie in vollem Umfange neben den Beträgen entnehmen könne, die sie in Höhe von 5 % des Festkapitals (504.000,— DM) und 5 % Zinsen auf das Darlehensguthaben (871,830,20 EM) beanspruchen könne. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Entnahme weiterer Beträge in Höhe von wenigstens 33*000,— DM. Bei der Berechnung dieses Betrages geht sie von der Aufstellung der Beklagten über die 11 zulässigen Entnahmen11 aus, die folgende Beträge ausweist:
Steuern vom Ertrag Steuern vom Vermögen 3 % Zinsen auf das Darlehenskonto 3 % Zinsen auf den Kapitalanteil
 Diese Summe erhöhe sich um
 die o. a. Vermögensabgabe von
 die o. a. Erbschaftsteuer von
 um 5 % Zinsen auf das Kapitalkonto aus 140.000,— DM (diesen Betrag haben die Beklagten mit Rücksicht auf einen Nießbrauch der Mutter der Gesellschafter abgezogen)
abzüglich der o. a. Zahlungen der Beklagten über
 ergebe sich ein weiterer Entnahmeanspruch von
 Sie hat ferner vorgetragen, die Aufstellung der Beklagten über die zulässigen Entnahmen sei in folgenden Punkten unrichtig:
Aus § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge ergebe sich, daß sie die den Darlehenskonten aus dem Reservefonds für Steuern gutgebrach ten Beträge voll entnehmen könne.
65.	831,	85	EM
6.	904,	—	DM
43.	591,	51	IM
18.	200,		DM
134.	* CM IT>	36	DM
37.	753,	14	DM
22.	564,	68	IM
7-	000,	—	DM
201.	845,	18	DM
168.	487,	62	DM
33.	357,	56	DM
 
Jedenfalls erhöhe sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie die Ergänzungsabgabe - bei Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten - um weitere 18.201,65 DM (Differenz zwischen 84.033,50 DM und 65.831,85 DM); die Beklagten hätten bei ihrer Berechnung zu Unrecht den Teil des steuerlichen Gewinnes nicht berücksichtigt, der auf die Darlehenszinsen von 43.591,51 DM entfalle. Sie hätten ursprünglich -am 21. Dezember 1973 - auch 84.033,50 DM ohne einschränkende Bestimmung überwiesen.
Aber selbst dieser Betrag sei noch als zu niedrig anzusehen; nach ihren persönlichen Verhältnissen - ohne Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann - würden die Einkommen-und Kirchensteuer sowie die Ergänzungsabgabe 107.774,— DM betragen, so daß sie weitere 23.740,50 DM beanspruchen könne.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.994,73 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat hierbei über die von den Beklagten als zulässig bezeichneten Entnahmen in Höhe von 134.527,36 DM hinaus die vorstehend angeführten Aufwendungen für die Vermögensabgabe in Höhe von 37.753,14 DM sowie Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe in Höhe von weiteren 18.201,85 M zuerkannt, die weiter geltend gemachten Ansprüche aber als unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage im vollen Umfange abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision nicht zurückzuweisen, weil die Klage dem Best immungserforderais des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge und deshalb unzulässig sei.
Es ist zwar richtig, daß bei einer Teilklage, wie sie hier vorliegt, das auf eine Mehrheit von Ansprüchen gestützte Klagebegehren nur dann ausreichend bestimmt ist, wenn die einzelnen Ansprüche innerhalb des Klageantrags genügend voneinander abgegrenzt sind, d. h., wenn die Klägerin insbesondere entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufgeteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsanspruch gebracht hat (BGH, Urt. v. 16. 6. 59 -V ZR 156/58, LM ZPO § 253 Nr. 24). Dieser Mangel kann aber noch in der Rechtsmittelinstanz behoben werden (BGHZ 11, 192). Im vorliegenden Falle kann es dahingestellt bleiben, ob die danach notwendige Klarstellung bereits aus der Anschlußberufung und der Berufungserwiderung zu entnehmen ist. Sie ist jedenfalls in der Revisionsinstanz herbeigeführt worden.
Danach ist das Klagebegehren dahin auszulegen, daß jeder der Einzelansprüche in voller Höhe, und zwar bis zu dem Betrag von 66.960,26 DM, geltend gemacht werden soll, d. h. über die von den Beklagten als zulässig bezeichneten Entnahmen von 134.527,36 DM hinaus bis zur Summe von 201.487»62 DM, die die Klägerin als Gesamtentnahmen beansprucht (168.487,62 IM + Kl age summe von 33.000,— DM). Hierbei soll zwischen den Einzelansprüchen ein Eventualverhältnis in nachstehender Reihenfolge bestehen:
 
1.	Vom Landgericht zugesprochene a) Vermögensabgabe über 37-753,14 DM b) weitere Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe von 18.201,85 DM (die auf die Darlehenszinsen von 43.591,51 DM entfallen),
2.	Zahlung der Erbschaftsteuer von 22.564,68 DM,
3- restlicher Anspruch von 5 % des Festkapitals; der unstreitige Betrag in Höhe von 25.200,— DM sei zu Unrecht um 7.000,— DM wegen des Nießbrauchs der Mutter der Gesellschafter gekürzt worden,
4.	ein Entnahmerecht für Einkommen- und Kirchensteuer
 sowie Ergänzungsabgabe für 1971 in Höhe von 107.774,— DM, also in Höhe von weiteren 23.740,50 DM (im Vergleich zu dem Anerkenntnis der Beklagten und der unter Nr. 1 angeführten Differenz),
5.	die Klägerin macht schließlich geltend, sie könne ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Einzelansprüche bestehen, Jedenfalls den Betrag frei entnehmen, der vom Reservefonds auf ihr Darlehenskonto überwiesen worden sei.
II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihrem Darlehenskonto weitere Beträge - über die unstreitigen 168.487,62 DM hinaus - zu entnehmen. Sie könne nicht ohne weiteres den Betrag entnehmen, der ihrem Darlehenskonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Gesellschaftsverträge für 1971 aus dem Reservefonds gutgeschrieben worden sei.
Die Klägerin müsse sich auf den nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gesellschaftsverträge frei verfügbaren Teil der Entnahmen die Beträge von 22.564,68 DM und 37.753,14 DM anrechnen lassen, mit denen ihr Darlehenskonto für Erbschaft-
 
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steuern und für Vermögensabgaben belastet worden sei. Auf alle übrigen zwischen den Parteien umstrittenen Fragen komme es für die Entscheidung über die beiden Berufungen nicht an.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand,
1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Vermögensabgabe in Höhe von 37.753»14 IM auf die nach § 9 Abs, 3 Satz 2 der Gesellschaftsverträge zulässigen Entnahmen angerechnet hat.
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang im wesentlichen aus: Die von dem Vater der Jetzigen Gesellschafter geschuldete Vermögensabgabe sei teils als eigene Schuld entstanden, zu dem Teil aber auf ihn durch Erbschaft übergegangen und zu dem Teil von ihm beim Erwerb anderen Vermögens vertraglich übernommen worden. Auch soweit das Gesellschaftsvermögen Bemessungsgrundlage sei, handle es sich nicht um eine unmittelbar auf dem Betriebsvermögen oder auf den Anteilen der Gesellschafter ruhende oder mit diesen unmittelbar verbundene Belastung, Es sei keine Realsteuer, sondern ähnlich der Vermögensteuer eine Personalsteuer, die an die Person des Verpflichteten gebunden sei. Zwischen dem Übergang der Vermögensabgabeverpflichtung auf die Klägerin und ihre Mitgesellschafter und der Erhöhung ihrer Beteiligung an den Gesellschaften bestehe zwar ein unmittelbarer zeitlicher und tatsächlicher aber kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang. Sie könne deshalb nicht als Steuer im Sinne des § 9 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge angesehen werden, die mit der durch den Erbfall erhöhten Beteiligung im Zusammenhang stehe.
 
Diese Erwägungen unterliegen rechtlichen Bedenken,
 Das Berufungsgericht verstößt dadurch gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und läßt wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.
a)	Ihm ist allerdings zuzustimmen, daß die - zusätzliche - Entnahme von Beträgen zur Zahlung der Vermögensabgabe nur in Betracht kommt, soweit diese mit der Beteiligung an den Gesell Schaft sunt emehmen im Zusammenhang steht. Davon gehen beide Parteien offenbar auch aus, soweit die Klägerin den hier streitigen Teilbetrag von 37«753,14 DM geltend macht,
b)	Nach dem Gesellschaftsvertrag sind aus dem Reservefonds den Darlehenskonten der Gesellschafter unter anderem Jeweils Teilbeträge nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten in solchem Umfange zur Verfügung zu stellen, daß
 der Höchstbesteuerte daraus die ihn "aus seiner Beteiligung treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben" decken kann (§9 Abs. 1 Satz 2). § 9 Abs. 3 Satz 1 bestimmt hierzu weiter, daß über die Darlehenskonten frei verfügt werden kann, soweit "Beträge für Steuern" und, wie im Anschluß an Abs. 1 als selbstverständlich zu ergänzen ist, öffentliche Abgaben benötigt werden, die mit der Beteiligung am Unternehmen im Zusammenhang stehen. Steuern und öffentliche Abgaben dieser Art sind unstreitig die Einkommen-und Kirchensteuer sowie die Ergänzungsabgabe und die Vermögensteuer. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, daß - wie auch die Bevollmächtigten der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. März 1972 ausführen (Anl. 11 zu GA 106) - § 9 der Gesellschaftsverträge dazu bestimmt ist, die laufenden Steuern und Vermögensabgabe, die im Zusammenhang mit der Beteiligung am Unternehmen stehen, abzudecken. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann diese Frage Jedenfalls nicht verneint werden; denn auch bei den übrigen unstreitig
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unter § 9 der Gesellschaftsverträge fallenden Steuern handelt es sich nicht um "Realsteuern”. Die Vermögensabgabe wird demgemäß - ungeachtet der vom Berufungsgericht angeführten Tatsache, daß es sich um eine einmalige Abgabe handelt, die bis zu dem 31. März 1979 ratenweise zu tilgen ist - im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum ganz allgemein als laufende Abgabe angesehen und, sofern Gegenteiliges nicht vereinbart ist, in gleicher Weise wie die aus der Beteiligung an der Gesellschaft erwachsenden Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe, Vermögensteuer) behandelt (vgl, Hueck, Das Recht der oHG, 4. Aufl.
§ 17 III Anm. 16 m. w. N.; Barz, Festschr, f. Alexander Knur, S. 25, 32 f).
Es würde deshalb einer weitergehenden Begründung bedürfen, wenn sich das Entnahmerecht des § 9 der Gesellschaft sverträge nicht auf die Vermögensabgabe beziehen sollte, ganz davon abgesehen, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Beweisantritt vorgetragen hat, in der Vergangenheit - bis zu dem Tode ihres Vaters am 25. Oktober 1968 -habe die Übung bestanden, auch die Vermögensabgabe aus dem Reservefonds über die Darlehenskonten abzudecken.
Den ergänzenden Hinweisen des Berufungsgerichts (zu III 2 b des angefochtenen Urteils) auf den Inhalt des Testaments und auf die Art der Behandlung der Vermögensabgabe durch die Beklagten in einer Zeitspanne von 2 Jahren - vom Tode des Vaters bis zu dem Jahre 1970 - kann unter diesen Umständen jedenfalls nichts dafür entnommen werden, daß das besondere Steuerentnahmerecht nach dem Inhalt des Geseilschaftsverträges nicht den auf die Beteiligung entfallenden Teil der Vermögensabgabe erfassen sollte.
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Eine abschließende Entscheidung ist beim gegenwärtigen Prozeßstand nicht möglich, da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt nicht beurteilt und demgemäß die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
2.	Die Revision wendet sich ferner zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich an der Feststellung des Landgerichts festhalten lassen, daß sie als Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe nur 84.033»50 DM geltend machen dürfe.
Die Klägerin habe sich mit ihrer Anschlußberufung, so meint das Berufungsgericht, nicht gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts gewandt, Jedenfalls das Urteil insoweit nicht in der nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Form angegriffen.
Das angefochtene Urteil kann insoweit schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil das weitergehende - in der Berufungsinstanz wiederholte - Vorbringen der Klägerin (vgl. "Anschlußberufung, Berufungsbegründung und Berufungsbeantwortung" vom 29. 4. 1975, S. 9 a,
GA 186, 195 f), sie könne nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, 84.033»50 EM für Einkommensteuer etc. entnehmen, sondern 107.774,— IM (also weitere 23.740,50 DM), auch für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten erheblich ist. Da dieses Vorbringen mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisions-instanz als richtig zu unterstellen ist, wäre bei Zugrundelegung der Berechnung des Berufungsgerichts im übrigen (BU 27) die Klage Jedenfalls in Höhe von 14.982,08 DM begründet (152.729,21 IM + 23.740,50 DM - 168.487,62 DM) und die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.
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Der Revision ist aber auch darin zuzustimmen, daß die insoweit gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Angriffe auch Teil der Anschlußberufung geworden sind*
In dem Schriftsatz vom 29. April 1975 heißt es zwar, die Anschlußberufung werde in erster Linie eingelegt, weil das Landgericht die im Jahre 1972 gezahlte Erbschaft-steuer in Höhe von 22.564,68 IM nicht als Sonderentnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugebilligt habe, und hilfsweise darauf gestützt, daß der entnahmefähige Gewinn nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gesellschaftsverträge zu Unrecht um 7.000,— IM zugunsten des Nießbrauchs der Mutter der Gesellschafter gekürzt worden sei. Aus dem Anschlußberufungsantrag, der den Klageantrag (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 33.000,— IM) wiederholt, in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen in diesem Schriftsatz, der die Anschlußberufung und die Berufungserwiderung enthält, ergibt sich jedoch, daß das landgerichtliche Urteil in allen Punkten angefochten werden soll, in denen zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und sämtliche Angriffe geführt werden, um die mit der Klage begehrte Verurteilung zur Zahlung von 33*000,— DM nebst Zinsen zu erreichen, also auch, um die Anschlußberufung in Höhe von 11.005,27 DM zu begründen (vgl. hierzu u. a. den einleitenden Satz zu II der Anschlußberufung und Berufungserwiderung).
3.	Nach alledem bedarf nicht nur die Frage, ob die Klägerin die Vermögensabgabe in Höhe von 37.753,14 IM auf die frei verfügbaren Beträge anrechnen lassen muß, einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht, sondern auch die bisher vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Klägerin für Einkommen- und Kirchensteuer sowie Ergänzungsabgabe über die von den Beklagten anerkannten 65.831,85 DM hinaus weitere Beträge bis zur Höhe von 84.033,50 IM oder 107.774,— DM entnehmen darf und ob die
13	-
Beklagten zu Recht den Zinsanspruch der Klägerin aus dem Festkonto mit Rücksicht auf den Nießbrauch der Mutter um 7,000,— DM gekürzt haben. Das angefochtene Urteil muß deshalb im vollen Umfange aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4.	Zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens ist anzuführen, daß die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen.
a)	Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin müsse sich die Belastung ihres Kontos mit 22.564,68 DM anteiliger Erbschaftsteuer auf die frei entnahmefähigen Beträge anrechnen lassen.
Das Berufungsgericht hat - unangefochten - festgestellt, daß die Klägerin dieser Belastung ihres Darlehenskontos zugestimmt und in dieser Höhe eine von ihrem Bruder Dr. F. Criegee geschuldete Erbschaftsteuer - vorbehaltlich einer vom Ausgang eines vor den Finanzgerichten anhängigen Rechtsstreits abhängigen anderweitigen Regelung - übernommen hat. Es läßt dahingestellt, ob die durch den Tod des Vaters der Jetzigen Gesellschafter entstandene, auf die Beteiligungen entfallende Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Ge seil schaf tsverträge entnommen werden könnte. Denn die Klägerin habe nicht unter Beweis gestellt, daß es hier uim die Begleichung dieser Erbschaftsteuer gehe. Nach dem Vorbringen der Beklagten und dem Inhalt des Schriftsatzes an den Bundesfinanzhof müsse davon ausgegangen werden, daß sich der vom Darlehenskonto mit Zustimmung der Klägerin abgebuchte Betrag von 22.564,68 DM auf die Erbschaftsteuer beziehe, die der Vater der Gesellschafter als alleiniger
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Erbe des im Jahre i960 verstorbenen früheren Mitgesellschafters Dr. G. ScflHBIVdem Finanzamt geschuldet habe. Jedenfalls diese Erbschaftsteuerschuld stelle eine persönliche Steuerschuld des Erblassers dar, die wie alle anderen persönlichen Schulden des Erblassers den Wert des Erbanteils belaste und deshalb nach § 9 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge nicht frei entnommen werden könne (Nr. VII des Testaments) •
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision vermag ihnen nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht lasse es einerseits dahingestellt, gehe andererseits aber gleichzeitig davon aus, daß die Erbschaftsteuer bereits im Jahre I960 entstanden sei, verkennt sie die Darlegungen des Berufungsgerichts. Im übrigen versucht sie nur, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene nicht zwingende Beurteilung zu ersetzen.
b)	Entgegen der Auffassung der Revision sind gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben, soweit es angenommen hat,
§ 9 Abs. 3 Satz 1 der Gesellschaftsverträge berechtige die Klägerin nicht, den Betrag frei zu entnehmen, der nach § 9 Abs. 1 vom Reservefonds auf ihr Darlehenskonto übertragen wird. Das Entnahmerecht der Klägerin richte sich nach den steuerlichen Verhältnissen der Klägerin selbst und sei deshalb unabhängig davon zu berechnen, was ihrem Darlehenskonto nach dem Schlüssel des § 9 Abs. 1 Satz 2 gutgebracht worden sei.
Die Revision vermag insoweit nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstößt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat.
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aa) Daß die Auslegung mit dem Wortlaut des Gesellschaft svertrages in Einklang steht, wird von der Revision selbst eingeräumt. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf den Hinweis, nach dem System der Gesellschaftsverträge habe neben den festen Kapitalkonten der Gesellschafter nur der Reservefonds (§ 2 der Gesellschaftsverträge) - dem die Gewinne gutgeschrieben werden und über den die Gesell« schafter nicht frei verfügen können - dem Ausgleich etwaiger Verluste dienen sollen, nicht aber die Darlehenskonten.
Dem mag zuzustimmen sein. Daraus kann Jedoch nicht geschlossen werden, daß der einzelne Gesellschafter die Auszahlung der dem Darlehenskonto zugewiesenen Beträge verlangen kann. Die Gesellschafter können auch in bezug auf ein Darlehens- oder Privatkonto das Entnahmerecht beschränken. Es steht insbesondere nicht mit dem Wesen eines Darlehenskontos in Widerspruch, wenn die Gesellschafter - wie hier - einerseits festlegen, daß die Beträge, die den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgebracht werden, nach einem einheitlichen Maßstab zu errechnen sind, andererseits aber das Entnahmerecht selbst beschränken und von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um die hier infrage stehende Zuweisung von Beträgen für Steuern und öffentliche Abgaben geht, die aus der Beteiligung am Gesellschaftsuntemehmen erwachsen, und der Differenzbetrag, der mit Rücksicht auf die eigenen steuerlichen Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter nicht entnommen werden kann, zu verzinsen ist und die Zinsen ohne Einschränkung entnommen werden können.
bb) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, welchen Sinn die Bestimmung des § 9 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge ursprünglich gehabt habe, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen.
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Der Vortrag der Klägerin, der Vater der jetzigen Gesellschafter habe mit der Aufnahme der Bestimmung des § 9 Abs. 3 den Zweck verfolgt, den Kindern jedenfalls eine Mindestverzinsung zu sichern und im übrigen sicherzustellen, daß die für Steuern aus der Beteiligung benötigten Beträge nicht aus der eigenen Tasche beglichen werden müßten, spricht nicht gegen, sondern eher für die Auffassung des Berufungsgerichts. Keinesfalls folgt daraus zwingend, daß die Gesellschafter das Recht haben sollten, die den Darlehenskonten jeweils gutgebrachten Beträge für Steuern, die sich nach dem Steuersatz des höchstbesteuerten Gesellschafters richten, voll zu entnehmen.
c)	Für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die durch den Tod des Vaters der Gesellschafter veränderten Umstände ist entgegen der Auffassung der Revision kein Raum. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, daß die Vorschriften über das Entnahmerecht gerade auch für den Fall des Todes des Vaters bzw. für den Fall, daß dieser nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter ist, gelten sollten. Soweit nämlich für diesen Fall andere Grundsätze eingreifen sollten, wurde dies ausdrücklich im Gesellschafts vertrag festgelegt (vgl. insbesondere § 6 Abs. 4,
 § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. Verträge).
Stimpel	Dr. Schulze
1 der Gesellschafts-
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe