Die Chartergebühr für den genannten Zeitraum beträgt 30.000 DM und ist vor Übernahme des Schiffes ... Verzögert sich die Fertigstellung des Schiffes nach dem 15* Juli 1972, so ist der Charterer berechtigt, täglich 500 DM einzubehalten. Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten einen Teil des Gewinns, der ihr dadurch entgangen sei, daß ihr das Schiff zwischen dem 15« Juli und dem 15* September 1972 nicht für Fahrten außerhalb der Zollgrenze zu dem zollfreien Verkauf von Waren an Fahrgäste zur Verfügung gestanden habe. Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Chartergebühr vereinbarungsgemäß, und zwar auch nicht teilweise, vor der Übergabe des Schiffes zu entrichten, habe sie dessen Überlassung nicht verlangen können. vorhanden sei; letzteres werde die Beklagte in den nächsten Tagen beschaffen* Zudem sei es nach der Chartepartie Sache der Klägerin gewesen, die Zulassung des Schiffes für die Wattfahrt mit 130 Personen zu besorgen* Ferner müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß ihr Geschäftsführer am 17. Das Berufungsgericht hat die - zutreffend nach §11 Abs. 2 GmbHG gegen die Beklagte gerichtete - Klage mit Recht abgewiesen. Hier geht es nicht darum, daß die Beklagte nach Überlassung des Schiffes mit der Beseitigung eines Mangels der in § 537 BGB bezeichneten Art in Verzug gekommen ist, sondern daß sie sich mit der Übergabe des Schiffes selbst in Verzug befunden haben soll. Auf diesen Fall sind aber die allgemeinen Vorschriften über den Schuldnerverzug anzuwenden und nicht die spezielle Bestimmung des § 538 Abs. 1 BGB (vgl. Denn diese befaßt sich allein mit der Frage, ob die stillschweigende Garantiepflicht des Vermieters für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bei deren Übergabe auch dann besteht, wenn sie erst nach Vertragschluß hergestellt werden soll. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, sie werde die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine derartige Erklärung nicht in dem Schreiben enthalten, das die Rechtsanwälte TflBl und E|HB am 24. 3. Soweit schließlich die Klägerin den Klageanspruch auf § 286 Abs. 1 BGB stützt, ist dieser gleichfalls unbegründet. a) Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die in Ziffer 2 der Chartepartie enthaltene Regelung zu der Ansicht gelangt, daß für die Leistung der Beklagten eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war. Das stellt eine mögliche Auslegung der Chartepartie dar und entspricht insbesondere dem Vortrag der Klägerin auf Seite 2 der Klageschrift, "daß die Charter frühestens am 10. Letztlich läuft alles, was sie im einzelnen gegen diesen Punkt des angefochtenen Urteils vorbringt, auf eine eigene, nicht zwingende Auslegung der Chartepartie anhand der Vereinbarungen der Ziffern 2, 33 und 34 hinaus. Juli 1972 die Übernahme des Schiffes selbst für den Fall abgelehnt hatte, daß die Beklagte noch die Fahrterlaubnis für 130 Personen beschaffen werde (vgl. Schreibens gegenüber dem Zeugen nichts darüber, daß die Klägerin auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Angaben des Zeugen über die Ablehnungserklärung des Geschäftsführers der Klägerin bestritten hat und deshalb die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sachver-haltswidrig sei. 4. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die den Klageanspruch gerechtfertigt erscheinen lassen, ist die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Prüfung der (vom Berufungsgericht bejahten) Frage bedarf, ob die Ziffern 2 und 34 der Chartepartie eine abschließende Regelung der Ansprüche und Befugnisse enthalten, die der Klägerin bei einer verzögerten Fertigstellung des Schiffes für einen vertragsgemäßen Gebrauch allein zustehen sollten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 126/74 URTEIL Verkündet am 21. Juni 1976 Kaufmann, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derSe^^B|HpB Schiffahrtsgesellschaft mbH«, vertreten durch den Geschäftsführer Kapitän Johannes van St^HBB, NeOV Weg Klägerin und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Frau Anni f eg, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c <XjU Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 29. Juni 1972 vercharterte die Beklagte, wobei sie für die im Handelsregister noch nicht eingetragene Nordseeschiffahrts- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. handelte, an die Klägerin das kurz vor der Fertigstellung stehende Fahrgastschiff "SflHP Le®”, '’classed GL. 150 A Wattfahrt, 130 Fahrgäste”. In der Chartepartie (Bareboat-Charter) haben die Parteien, soweit das hier interessiert, vereinbart: ”The Owner agrees to let and Charterer agrees to hire said vessel from the time of delivery from 15. 7. - 31. 12. 72 on the following terms and conditions: 2. (Time for delivery) If required by Charterer, time not to commence before 10. 7. 72, and should vessel not be ready for delivery on or before 31. 8. 72, Charterer, or his agent, to have the option of cancelling this charter; ... 3. (Trading limits) The vessel shall be employed in ..• Wattfahrt laut Fahrterlaubnis S«B(Bt ••• 33. Die Chartergebühr für den genannten Zeitraum beträgt 30.000 DM und ist vor Übernahme des Schiffes ... zu überweisen. 34. Verzögert sich die Fertigstellung des Schiffes nach dem 15* Juli 1972, so ist der Charterer berechtigt, täglich 500 DM einzubehalten. Sollte das Schiff erst nach dem 31. 7. 72 fertiggestellt werden, erhöht sich dieser Betrag auf 1.000 DM pro Tag.” Die Beklagte wollte das Schiff der Klägerin am 15. Juli 1972 auf einer Probefahrt gegen Zahlung der Chartergebühr übergeben. Diese lehnte jedoch die Übernahme ab, weil der am 13. Juli 1972 von der Seeberufsgenossenschaft ausgestellte vorläufige Fahrterlaubnis-schein die Wattfahrt nur mit 75 Personen gestattete. Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten einen Teil des Gewinns, der ihr dadurch entgangen sei, daß ihr das Schiff zwischen dem 15« Juli und dem 15* September 1972 nicht für Fahrten außerhalb der Zollgrenze zu dem zollfreien Verkauf von Waren an Fahrgäste zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hält diesen Anspruch für unbegründet. Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Chartergebühr vereinbarungsgemäß, und zwar auch nicht teilweise, vor der Übergabe des Schiffes zu entrichten, habe sie dessen Überlassung nicht verlangen können. Auch habe der Zeuge Thiemann den Geschäftsführer der Klägerin auf der Probefahrt am 15. Juli 1972 davon unterrichtet, daß die Seeberufsgenossenschaft die Fahrterlaubnis für 130 Personen binnen acht Tagen erteilen werde, sobald Rettungsgerät für diese Personenzahl an Bord des Schiffes <(/ vorhanden sei; letzteres werde die Beklagte in den nächsten Tagen beschaffen* Zudem sei es nach der Chartepartie Sache der Klägerin gewesen, die Zulassung des Schiffes für die Wattfahrt mit 130 Personen zu besorgen* Ferner müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß ihr Geschäftsführer am 17. Juli 1972 die Übernahme des Schiffes grundsätzlich abgelehnt habe. Erst danach habe sie das Schiff für eigene Zwecke eingesetzt. Schließlich seien Ansprüche der streitigen Art durch die in der Chartepartie für den Fall einer verspäteten Fertigstellung des Schiffes getroffenen Regelungen abbedungen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die - zutreffend nach §11 Abs. 2 GmbHG gegen die Beklagte gerichtete - Klage mit Recht abgewiesen. 1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 538 Abs. 1 3. Alt. BGB steht der Klägerin nicht zu. Hier geht es nicht darum, daß die Beklagte nach Überlassung des Schiffes mit der Beseitigung eines Mangels der in § 537 BGB bezeichneten Art in Verzug gekommen ist, sondern daß sie sich mit der Übergabe des Schiffes selbst in Verzug befunden haben soll. Auf diesen Fall sind aber die allgemeinen Vorschriften über den Schuldnerverzug anzuwenden und nicht die spezielle Bestimmung des § 538 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, ürt. v. 16. 1. 63 - VIII ZR 169/61, LM BGB § 538 Nr. 6; Soergel/Siebert, BGB 10, Aufl. § 537 Randnr. 3)# Für die gegenteilige Ansicht der Revision gibt die in BGHZ 9, 320/321 abgedruckte Entscheidung nichts her. Denn diese befaßt sich allein mit der Frage, ob die stillschweigende Garantiepflicht des Vermieters für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bei deren Übergabe auch dann besteht, wenn sie erst nach Vertragschluß hergestellt werden soll. 2. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus § 326 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, sie werde die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine derartige Erklärung nicht in dem Schreiben enthalten, das die Rechtsanwälte TflBl und E|HB am 24. August 1972 auftrags der Klägerin an die Beklagte gerichtet haben. Das Schreiben fordert die Beklagte auf, bis 5- September 1972 mitzuteilen, ob sie bereit sei, das Schiff umgehend entsprechend den Charterbedingungen an die Klägerin zu übergeben. Sodann heißt es in dem Schreiben weiter, daß die Verfasser bei Nichteingang einer entsprechenden Zusage der Beklagten gehalten seien, ohne jegliche weitere Mahnung gerichtliche Schritte einzuleiten. Da diese auch auf Erfüllung der Chartepartie gehen konnten, geht aus dem Schreiben - und zwar auch nicht aus dem Hinweis, die Schadenersatzforderung der Klägerin werde mindestens 20.000 IM betragen - nicht unzweifelhaft hervor, daß die Klägerin nach dem 5. September 1972 keine Erfüllung seitens der Beklagten mehr annehmen werde. 3. Soweit schließlich die Klägerin den Klageanspruch auf § 286 Abs. 1 BGB stützt, ist dieser gleichfalls unbegründet. a) Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die in Ziffer 2 der Chartepartie enthaltene Regelung zu der Ansicht gelangt, daß für die Leistung der Beklagten eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war. Das stellt eine mögliche Auslegung der Chartepartie dar und entspricht insbesondere dem Vortrag der Klägerin auf Seite 2 der Klageschrift, "daß die Charter frühestens am 10. Juli 1972 und spätestens am 31. August 1972 durch die Übergabe des Schiffes angetreten werden sollte". Vor allem dieser Erklärung trägt die Revision nicht genügend Rechnung. Letztlich läuft alles, was sie im einzelnen gegen diesen Punkt des angefochtenen Urteils vorbringt, auf eine eigene, nicht zwingende Auslegung der Chartepartie anhand der Vereinbarungen der Ziffern 2, 33 und 34 hinaus. Das ist aber nicht zulässig. b) Auch wenn man mit der Revision in dem Schreiben der Klägerin vom 16. August 1972 und dem ihrer Anwälte vom 24. August 1972 jeweils eine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB sieht, scheidet ein Verzug der Beklagten aus, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin bereits am 17. Juli 1972 die Übernahme des Schiffes selbst für den Fall abgelehnt hatte, daß die Beklagte noch die Fahrterlaubnis für 130 Personen beschaffen werde (vgl. BU S. 22). Allerdings greift die Revision diese Feststellung des Berufungsgerichts als verfahrenswidrig an. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar ist es richtig, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Zeugen bei dessen Vernehmung ein Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 1972 über das an diesem Tage zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen geführte Ferngespräch vorgehalten hat. Der Vorhalt betraf aber nur die Darstellung des Zeugen, soweit es in dem Gespräch um die Höhe der vorauszuzahlenden Chartergebühr ging. Im übrigen besagt der Vorhalt dieses Schreibens gegenüber dem Zeugen nichts darüber, daß die Klägerin auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Angaben des Zeugen über die Ablehnungserklärung des Geschäftsführers der Klägerin bestritten hat und deshalb die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sachver-haltswidrig sei. 4. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die den Klageanspruch gerechtfertigt erscheinen lassen, ist die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Prüfung der (vom Berufungsgericht bejahten) Frage bedarf, ob die Ziffern 2 und 34 der Chartepartie eine abschließende Regelung der Ansprüche und Befugnisse enthalten, die der Klägerin bei einer verzögerten Fertigstellung des Schiffes für einen vertragsgemäßen Gebrauch allein zustehen sollten. Stimpel Richter am Bundesgerichts- Dr. Bauer hof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe