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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist seit 1969 Mitglied der Erdolinteres-senteusenait üMHh Br nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten, den derzeitigen Vorsitzenden der Interessen-tenschaft, auf Zahlung eines weiteren.Fbrderzinses von 111 606 PM für die Jahre 1954 bis I960 in Anspruch* deinem Begehren liegt folgender Sachund Streitstand zugrunde; Am 4* Juni 1952 beschlossen die Mitglieder dexs Interesaentenschaft - mit der im Vertrag vom 29» 3ep~ tesaber 1932 für Beschlüsse der Xnteressentensehaft vorgesehenen Mehrheit - einen neuen Verteilerschlüssel lux* den Förderains aus der Forderung der sog» 1ÖÖ m -Türme* Biesen Bins sollte nach § 2 Ziff» 3 Ahe* 4 des Vertrags der Eigentümer, auf dessen Grundstück gebohrt wird, mit denjenigen Grundstückseigentümern au gleichen feilen erhalten, die innerhalb einer Zone von 100 m von der Bohrung Haue-, Hofund Gartengruud liegen haben* buomehr sollte der Zine aus der Förderung derartiger Türme wie folgt verteilt werden: c) der danach verbleibende Betrag an sämtliche Mitglieder der Int ere s s ent e ns c naf t nach dem Verhältnis ihres durch den Bohr- und Ausbeute-Vertrag gebundenen Grundbesitzes * luacligea Bohrturms 103 liegt* Br hält den Be schlug vom 4* Juni 1152 in erster Maie deshalb für unwirksam» weil ihm nicht sämtliche Mitglieder dar Interessante ns c halt zugeelimt haben* Er verlangt den Förder-eins aus der Forderung des Bohrturms 105 nach der im Vertrag 'vom 23* September 1952 enthaltenen He gelang* Bausch stünden ihm (b&w* seinem Rechtsvorgaogor) nicht nur 5 sondern 50 dieses finscs au* Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Kr De-streitet» der richtige Beklagte au sein* Ben Beschluß vom 4* Juni 1952 hält er für wirksam, Bas Landgericht hat die abgewiesen* Das Beru- 3* Gegen die Paaeivlegitimatiorx des Beklagten beste den keine Bedenken» Die gegenteiligen Ausführungen der Revision berücksichtigen, wie Übrigens auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser frage * nicht hinreichend, daß die Klage nicht gegen die - eine Gesellschaft den bürgerlichen Hechts bildende - Intereasentenschaft gerichtet ist» Vielmehr will der Kläger mit seinem Begehren erreichen, daß der Beklagte, der der alleinige geschäftsfehrende Gesellschafter der Interessenteuschaft 1st, zur Auszahlung des streitigen förderzinses aas der Gesellschaftskasse verurteilt wird * Bas let der Klageschrift zu entnehmen, wo ans ge führt wix'd, daß sich ”die Passivlegitimation des Beklagten aus seiner Eigenschuft als Vorsitzendem der Erdölintersesertensehalt an den die Bohrfiraa den gesamten fordere ins aus schüttet und der seinerseits die entsprechende Verteilung an die Interessenten vornimmt, ergibt”* Daß aber ein derartiger Anspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschalfcer der Interessentenschaft geltend gemacht werden kann, hat der Senat bereits-in seinem Urteil vom t». Me Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgerieht habe bei der Auslegung des Vertrags vom 29* September 1932 nicht dessen gesamten Inhalt berücksichtigt» Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht deshalb rechtstehlerhaft ausgelegt, weil es auf eiin^oiue Wendungen in § 2 des Vertrags nieat ausdrücklich eIngegangen ist» Im Hinblick' auf die klare Fassung des § I I abs* 4 Sale 2 des Vertrage koante es von einer Erörterung in dieser Richtung Absehen, sumnl aueu von der beklagten Seite zunächst mehrfach vergetragen worden ist, aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß der Unternehmer den einzelnen Interessenten ihre Anteile am Borderline eonulde (Schritts, v« 1?» Oktober 105? 5* Das Berufungsgericht hält - ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Vertragsauslogung - den Beschluß vom 4* Juni 1952 für unwirksam» Es meint, die Gesellschaft er Versammlung habe nur “über Mage entscheiden“ können, die in der GesellachaftsSphäre gelegen hätten, niersu gehörten nicht die uumitteloaren Binse lauspr hohes der Interessenten gegen den Unternehmer* Die Gesellsouafterversammiung der Intereseentenschaft kann wirksame Beschlüsse naturgemäß nur über Angelegenheiten der Xntex'easenfceascnaft fassen* Bies ist letztlich auch die Auffassung der Ecvision, die lediglich auf Grund einer vom Berufungsgericht anweichenden Auslegung des Vertrags vom 25* September I952 meint, die Mitglieder der Interessentenschaft konnten durch Mehrheitsbeschluß den Verteilerschlüssel für den fordereins ändern* Ob dies sutx\ifft, Kann 'dahixmtwhetu Beim eine Bindung für den Kläger (oder seinen RechtsVorgänger) hätte in beiden Fällen nur dann eintreten können, wenn er dem üesculuß zuge~ stimmt hätten"il^rfiriber sacti den festeteHungern des Barufengagerieuta nicht der Fall» Wenn die Revision weiter meint, der Kläger (oder sein ReentsVorgänger) müßte sieh zu demindest nach 1‘re u und Glauben so behände in lassen, als ob ex" dem Beschluß sugestimmt hätte, so Kann Ihr auch insoweit nicht gefolgt werden» Rach dem unwiderlegten Vorbringen dea Klägers nat sein Rechts-Vorgänger an der Versammlung vom 4* Juni 1952 nicht teilgenommen, von dem in dieser Versammlung gefaßten Beschluß zunächst keine Kenntnis erlangt und alsbald nach der etwa mitte tdbi erfolgten ersten Überweisung von fordernins aus der Förderung des Bohrturms 103 7* Bas Berufungsgericht ist demnach outreffend davon ausgegangen, daß an den Kläger Fordernins aus der Förderung dea Bohrturms 103 nach § 2 Blff« 3 Abs.i des Bohr- und Ausbeutevertrags in der Fassung vom 23» September 1932 zu zahlen ist*.

vertragenUnternehmerMitgliedBerufungsgerichtAnspruchBeschlußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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 in äem Rechtsstreit
 des Landwirts Gustav L
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eis Vors.itsenden der Erd öl internes ein
 Beklagtes und Revisicmskiägers,
 Preise ^bevollmächtigte:	Hechts	anwäl	t	e	Prof*	Br
 and Br
 gegen
den Landwirt Karl L
jun.,
äger und Revisions»eklagteu*
Pro^eEbevollmächtigte IX« Instanz: Rechtsanwälte
 Br.
•au.I die mündliche Verhandlung vom 29» Jmil 1970 unter Mitwirkung der Banäesrlohter Li es ec fee , Pr» Sc fouls e,
Urimpel, Pr« Bauer und Pr» Kellermann
 für Recht ernannt %
Pie Revision gegen das Orteil des 9» Zivilsenats des 0her 1 andesgerichts Celle vom h,* Mära I jdb wird auf Kosten des .Beklagten zurde kgewie s en«
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar*
Ton Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1969 Mitglied der Erdolinteres-senteusenait üMHh Br nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten, den derzeitigen Vorsitzenden der Interessen-tenschaft, auf Zahlung eines weiteren.Fbrderzinses von 111 606 PM für die Jahre 1954 bis I960 in Anspruch* deinem Begehren liegt folgender Sachund Streitstand zugrunde;
Die Rechtsvorgängerin der PflHMH	(PEA)
- beide nachfolgend als “Unternehmer” bezeichnet ~ schieb am 25* September 1952 mit zahlreichen Grundstückseigentümern der Gemeinde PJBBI einen Bohr- und Ausbeutevertrag* ln § 11 des Vertrags verbanden sich die Grundstückseigentümer “zur Vertretung ihrer Inter-essen” gegenüber dem Unternehmer zu einer Interessen-teusetuft* Poren Vorsitzender wurde u«a* erm lichtigt, bestimmte Entgelte des Unternehmers, darunter den Eörder-
sins» entgegenzunehmen. Ben Pörderuins hatte er sodann unter Beachtung einen in § 2 Ziff. 3 dee Vertrüge enthaltenen Verteilerschlüssels an die Gruudstüokseigen-turner aussuzahlen.
Am 4* Juni 1952 beschlossen die Mitglieder dexs Interesaentenschaft - mit der im Vertrag vom 29» 3ep~ tesaber 1932 für Beschlüsse der Xnteressentensehaft vorgesehenen Mehrheit - einen neuen Verteilerschlüssel lux* den Förderains aus der Forderung der sog» 1ÖÖ m -Türme* Biesen Bins sollte nach § 2 Ziff» 3 Ahe* 4 des Vertrags der Eigentümer, auf dessen Grundstück gebohrt wird, mit denjenigen Grundstückseigentümern au gleichen feilen erhalten, die innerhalb einer Zone von 100 m von der Bohrung Haue-, Hofund Gartengruud liegen haben* buomehr sollte der Zine aus der Förderung derartiger Türme wie folgt verteilt werden:
&) 20 ^ an den Mgentüiuer des Grundstücks» auf dem gebohrt wird»
b)	je 9 insgesamt jedoch nieut mehr als 30 an diejenigen Eigentümer» welche innerhalo der 1U0 m-üone Maua-, Hofund Gartengruud liegen haben,
c)	der danach verbleibende Betrag an sämtliche Mitglieder der Int ere s s ent e ns c naf t nach dem Verhältnis ihres durch den Bohr- und Ausbeute-Vertrag gebundenen Grundbesitzes *
Der Kläger {bzw* bis 1963 sein RechtsVorgänger) ist einziger Eigentümer eines Haus -, Hol- und Gartengrundstücks» das innerhalb der iöö m-Bone des im Januar 1954 errichteten und seit Ende Januar 1954
luacligea Bohrturms 103 liegt* Br hält den Be schlug vom 4* Juni 1152 in erster Maie deshalb für unwirksam» weil ihm nicht sämtliche Mitglieder dar Interessante ns c halt zugeelimt haben* Er verlangt den Förder-eins aus der Forderung des Bohrturms 105 nach der im Vertrag 'vom 23* September 1952 enthaltenen He gelang* Bausch stünden ihm (b&w* seinem Rechtsvorgaogor) nicht nur 5 sondern 50 dieses finscs au*
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Kr De-streitet» der richtige Beklagte au sein* Ben Beschluß vom 4* Juni 1952 hält er für wirksam,
 Bas Landgericht hat die	abgewiesen* Das Beru-
fungsgericht hat den Klageanspruch dem Brande nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter*
Ent sc he idung s gründe s
1 * Uber den Revisionsantrag war sachlich darch Fer-Säumnisurteil zu entscheiden» da der Revxsionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trots ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war (BGrH2 57». 79» dl).
2* Das Berufungsgericht hat nicht» wie die Revision zunächst rügt, durch den Erlaß des angefochtenen Urteils die Vorschrift des § 304 Abs* 1 KPO verletzt. Nach den Einlassungen des Beklagten vor dem Berufungsgericht bestand kein Zweifel» daß dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten zur
 Hohe der Klugeforderung ein % a bl nag s atu? p tue n verbleibt, sofern diese dem Grunde nach berechtigt ist» Im Hinblick darauf braueixte das Berufuagsgericat nicht besonders darzulegen, daß 51 den Kläger überhaupt noch ein offener Kahluagsunspxvuch zusteht”.
3* Gegen die Paaeivlegitimatiorx des Beklagten beste den keine Bedenken» Die gegenteiligen Ausführungen der Revision berücksichtigen, wie Übrigens auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser frage * nicht hinreichend, daß die Klage nicht gegen die - eine Gesellschaft den
 bürgerlichen Hechts bildende - Intereasentenschaft gerichtet ist» Vielmehr will der Kläger mit seinem Begehren erreichen, daß der Beklagte, der der alleinige geschäftsfehrende Gesellschafter der Interessenteuschaft 1st, zur Auszahlung des streitigen förderzinses aas der Gesellschaftskasse verurteilt wird * Bas let der Klageschrift zu entnehmen, wo ans ge führt wix'd, daß sich ”die Passivlegitimation des Beklagten aus seiner Eigenschuft als Vorsitzendem der Erdölintersesertensehalt	an
 den die Bohrfiraa den gesamten fordere ins aus schüttet und der seinerseits die entsprechende Verteilung an die Interessenten vornimmt, ergibt”* Daß aber ein derartiger Anspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschalfcer der Interessentenschaft geltend gemacht werden kann,
 hat der Senat bereits-in seinem Urteil vom t». 1 uni I961 (WM lu6f, 1075), das zwischen einem anderen Mitglied der lutereseentensehaft and dercm damaligen Vorsitzenden
 ergangen ist, ausgesprochen (vgl, 39b/396; Bischer in BGB-BGBK, 11*
auc h RGB 1 7 0, 312 ,
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sowie in der an®« zu LM HUB § 128 Er» 11; Weipert in ilGB-EGÄK, 2* Aufl, § 122 Anm« 7; Mueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3* null, 3» 19b}*
4.	X>&8 Berufungsgericht legt den Vertrag vom 23« Septeoi-
der 1932 dahin aus* da6 der Anspruch auf Pardernins den einzelnen Interessenten anteilig nach Maßgabe der in § 2 Zi.ll* 3 des Vertrage enthaltenen Regelung austehe und der Irrt er ess ent ease naf% insoweit lediglien die Aufgabe obliege, den Gesamt fordere ine als feemdgeld enigegenzu-ne tilgen und ihn richtig an die ei ns einen Q-.rund e i ge n t ü&er zu verteilen« Bas Berufungsgericht leitet diese Auffas-sung in erster 11nie aus § 11 Abs« 4 Satz 2 des Vertrage her, worin festgelegt ist* daü - neben dem Vorsitzende** der Interesseatensohaf t - auch jeder Grund e ige nt um c r hereen— tigt ist, die ihm gegen den Unternehmer nustehenden Ansprüche im eigenen Hamen gerichtlich und außergerichtlich geltend an macnen, den Anspruch auf Vordere ins and Wartegeld allerdings nur nach Maßgabe seiner Oberflächen* beteiliguag» Ergänzend gründet das Beruiungsgericiit seine Auffassung auf die Erwägung, daß die in 9 2 hilf« 3 Abs» 3 und § 11 Abs» 3 des Vertrage getroffenen Abmachungen - Abführung des gesamten fordereinsee und dee Gesamtwartegeldes durch den Unternehmer an den Vorsitzenden der Interessentenschaft; Ermücntiguag des Vor-sitzenden, diese Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Unternehmer in Jäarpf&ng zu nehmen - unnötig und widerspruchsvoll waren, wenn der fÖrd erz ins ans pr ue h nicht anteilig den einzelnen Grundeigentümern, sondern der iuteressentensenaft habe zustehen sollen«
Me Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgerieht habe bei der Auslegung des Vertrags vom 29* September 1932 nicht dessen gesamten Inhalt berücksichtigt»
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht deshalb rechtstehlerhaft ausgelegt, weil es auf eiin^oiue Wendungen
 in § 2 des Vertrags nieat ausdrücklich eIngegangen ist» Im Hinblick' auf die klare Fassung des § I I abs* 4 Sale 2 des Vertrage koante es von einer Erörterung in dieser Richtung Absehen, sumnl aueu von der beklagten Seite zunächst mehrfach vergetragen worden ist, aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß der Unternehmer den einzelnen Interessenten ihre Anteile am Borderline eonulde (Schritts, v« 1?» Oktober 105? S» 2/j und v. 4. Mai I960 S* 7/9)»
5* Das Berufungsgericht hält - ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Vertragsauslogung - den Beschluß vom 4* Juni 1952 für unwirksam» Es meint, die Gesellschaft er Versammlung habe nur “über Mage entscheiden“ können, die in der GesellachaftsSphäre gelegen hätten, niersu gehörten nicht die uumitteloaren Binse lauspr hohes der Interessenten gegen den Unternehmer*
Biese Ausführungen lassen ebenfalls keinen Rechts-fehler erkennen. Die Gesellsouafterversammiung der Intereseentenschaft kann wirksame Beschlüsse naturgemäß nur über Angelegenheiten der Xntex'easenfceascnaft fassen* Bies ist letztlich auch die Auffassung der Ecvision, die lediglich auf Grund einer vom Berufungsgericht anweichenden Auslegung des Vertrags vom 25* September I952 meint, die Mitglieder der Interessentenschaft konnten durch Mehrheitsbeschluß den Verteilerschlüssel für den fordereins ändern*
6. Die Revision will hlifsweise in dem Beschluß vom 4. Juni 1952 die Verfügung eines hientbereentigten oder jedenfalls eine H interne ünterverteilungsvere x n oarung“ der “an dem Beschluß Beteiligten und der ihm ausdrücklich
 oder konkludent 2 uat Imme öden** sehen. Ob dies sutx\ifft, Kann 'dahixmtwhetu Beim eine Bindung für den Kläger (oder seinen RechtsVorgänger) hätte in beiden Fällen nur dann eintreten können, wenn er dem üesculuß zuge~ stimmt hätten"il^rfiriber sacti den festeteHungern des Barufengagerieuta nicht der Fall» Wenn die Revision
 weiter meint, der Kläger (oder sein ReentsVorgänger) müßte sieh zu demindest nach 1‘re u und Glauben so behände in lassen, als ob ex" dem Beschluß sugestimmt hätte, so Kann Ihr auch insoweit nicht gefolgt werden» Rach dem unwiderlegten Vorbringen dea Klägers nat sein Rechts-Vorgänger an der Versammlung vom 4* Juni 1952 nicht
 teilgenommen, von dem in dieser Versammlung gefaßten Beschluß zunächst keine Kenntnis erlangt und alsbald nach der etwa mitte tdbi erfolgten ersten Überweisung von fordernins aus der Förderung des Bohrturms 103
die Abrechnung gegenüber dem damaligen Vorsitzenden der Xnteresseutensehait beanstandet« Sodann nat er
 nach aawaltschaftlicher Beratung im npril 1955 die vorliegende Klage eingereicht» Mehr war i,hm nicht zu zu demuten.
7* Bas Berufungsgericht ist demnach outreffend davon ausgegangen, daß an den Kläger Fordernins aus der Förderung dea Bohrturms 103 nach § 2 Blff« 3 Abs. i des Bohr- und Ausbeutevertrags in der Fassung vom 23» September 1932 zu zahlen ist*. Die Revision erweist sieh damit als unbegründet» Sie war nach §§ 35?, 351 Abs, 2 SPD durch (sog« unechtes) Versäumnis urteil ziu-
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