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BGH

Gericht: BGH

Die Gesellschaft war im Jahre 1929 von dem Kaufmann Wilhelm PflBP und seinem Sohn Werner, dem Vater der Beklagten, gegründet worden« Der Kläger wurde später ihr Prokurist. Am 28, März 1946 hatte Wilhelm fflHi sodann mit dem Kläger und der Ehefrau Werner £*(■■^3, die zur Abv/esenheitspf leger in ihres noch als vermißt geltenden Ehemannes bestellt, worden war, einen Gesellschafts-vertrag geschlossen. Lebensjahres des Gesellschafters Werner BflBB kann die Gesellschaf terversaonnlung •.• dem Gesellschafter Hans FflHBF das Recht der Erhöhung seiner Beteiligung am Ge samt vermögen der Gesellschaft bis zu 50 # einräumend* Der Kläger hat daraufhin seine Beteiligung an der Gesellschaft, die seither erneut als offene Handelsgesellschaft betrieben wird, nach Maßgabe des Vertrages vom 28. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er unter Rückgriff auf das (Testament Werner auf den mit Wilhelm abgeschlossenen Erbvertrag und auf weitere damit im Zusammenhang stehende Schriftstücke, in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt zu werden, und zv/ar mit dem Hauptantrag in der Weise, daß ihm die Beklagten ein Drittel ihrer Anteile gegen Zahlung eines bestimmten Betrages übertragen, und mit dem Hilfsantrag, daß ihm die Beklagten gestatten, seine Beteiligung durch Zahlung einer entsprechenden Einlage auf 50 %» zu erhöhen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch ihr Antrag festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt sei, i:aßnahnen,die er mit einem Kostenaufwand von 150 000 DM zun Umbau eines Fabrikgebäudes eingeleitet habe, ohne ihre Genehmigung durchzuführen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger gegen Zahlung einer entsprechenden Einlage eine 33 1/3 #i{ Beteiligung zu gestatten. Die Haupt a nt rage des Klägers bat das Berufungsgerich mit der Begründung abgewiesen, daß er einen Anspruch gege die Beklagten auf Abtretung eines weiteren Geschäftsantei weder aus dem Testament Werner Aoch aus dem mit 50 # gegen Zahlung einer zusätzlichen Einlage erbebt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Testament Werner Pflfes dem Kläger ursprünglich einen Vermächtnisanspruch dieses Inhalts eingeräumt habe« In-sov/eit haben zwar die Beklagten auch in der Revisionsinstanz ihrer bereits früher vertretenen Ansicht erneut Geltung zu verschaffen versucht, daß die Testamentsauslegung besonders wegen der im Erbvertrag enthaltenen Erklärungen zu dem Ergebnis führen müsse, dem Kläger habe nur ein Recht auf 25 #ige Beteiligung eingeräumt werden sollen. Die Revision richtet ihre Angriffe gegen die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger dennoch heute wegen der seit dem Jahre 1948 eingetretenen Ereignisse eine höhere als die ihm im Vertrag von 14. Bereits im Jahre 1948, so hat es ausgeführt, habe es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Testaments und die Bedeutung des Erbvertrages hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Beteiligungsquote gegeben. Der Kläger sei aber 10 Jahre lang mit dem Anspruch auf 50 #ige Beteiligung nicht mehr hervorgetreten. Die Beklagten hätten sich daher aus gutem Grund darauf verlassen können, daß der Kläger eine höher Beteiligung nicht mehr als sein Recht verlangen, sondern diese Frage ihrem Ermessen überlassen werde. Diesen Ausführungen hält die Revision zunächst zu Recht entgegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des § 11 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages vom 14o Hoi 1948;, auf die es den Verwirkungseinwand zu einem wesentlichen Teile gestützt habe, den Streitstoff nicht ausgeschöpft und daß seine Annahme, der Kläger habe dort auf den im Vermächtnis begründeten Rechtsanspruch auf 50 ^ige Beteiligung endgültig verzichtet, insofern keine ausreichende Grundlage habe. Han kann zugunsten der Beklagten unterstellen, daß der Kläger im Mai 1948 auf den Rechtsanspruch, bis zu 50 # beteiligt zu werden, verzichtet hat. u.a. BGHZ 25, 47, 52) wird einem An-spruchsberechtigten die Möglichkeit, sein Recht noch geltend zu machen, unter dem Gesichtspunkt der Verv/irkung nur dann genommen, wenn dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, auf das der Verpflichtete vertraut und auf dos er sich eingerichtet hat, in illoyaler Weise verspätet geschieht. Das ist hier auch dann nicht der Poll, wenn man mit dem Berufungsgericht die (nichtige) Verzichtserklärung als ein rein tatsächliches Verhalten des Klägers wertet und berücksichtigt, daß die Parteien den Gesellschaftsvertrog unangefochten 10 Jahre lang auf dieser Grundlage praktiziert haben. Gewiß lag es für die Beklagten und ihre gesetzliche Vertreterin fern, im Jahre 1958 noch damit zu rechnen, daß der Kläger mit dem An- spruch auf höhere Beteiligung jemals wieder hervortreten werde«, Bas hatte aber nicht seinen Grund in einem langjährigen Verholten des Klägers, das er einseitig zu vertreten und zu dem er sich nunmehr illoyal in Widerspruch gesetzt hätte. Hiervon abgesehen gehen weder die Feststellungen des angefochtenen Urteils noch der Porteivortrag etwas dafür her, daß sich die Beklagten durch irgendwelche Bispositionen von einiger Tragweite auf die Portgeltung der bisherigen Beteiligungsquoten eingerichtet hätten und daß ihnen gerade deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zuzunuten soi, dem Kläger die höhere Beteiligung heute noch zu gestatten. Solange zwischen den Parteien nicht entschieden war, ob er seine Vertrags erklär ungen vom 14«* Mai 1948 wirksam widerrufen hatte, mochte darüber gestritten werden können, ob der Widerruf wegen der besonderen Umstände des. In diesem Zusammenhang hätte möglicherweise die von Berufungsgericht für den Verwirkungseinwand herangezogene Feststellung eine Rolle spielen können, daß der Kläger vor allen widerrufen habe, um seine Rechtspositioj zu verbessern. 3. Wegen des Vorprozesses ist schließlich der Hilfserwägung des Berufungsgerichts ohne weiteres der Boden entzogen, daß sich der Kläger die 194-8 vergleichsweise festgelegte Beteiligungsquote von 33 1/3 # jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als endgültig verbindlich gegen sich gelten lassen müsse. Mai 1948 ist es unvereinbar, nunmehr anzunehmen, daß die zu dem Bestandteil dieses Vertrages gehörende Einigung der Parteien über die Höhe der Beteiligung des Klägers doch reebtswirksam sei. Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von den Beklagten mit der Widerklage be- Ebensowenig kann der Hilfserwägung der Revision nicht gefolgt werden, daß die Beklagten ihr Widerspruchsrecht gegen die Baumaßnahmen verwirkt hätten, weil ihnen die Notwendigkeit der Reparaturen und die geplanten Arbeiten bekannt gewesen sei und weil es infolgedessen ihre Sache gei/esen wäre, den Kläger zu verständigen oder eine Gesellschafterversammlung zu beantragen o Un ein "Widerspruchsrecht" geht es bei einem ungewöhnlichen Geschäft nicht«, Der geschäftsführende Gesellschafter überschreitet seine Geschäftsführungsbefug-nissc, wenn er ein solches Geschäft ohne Zustimmung der ITitgcsollochafter durchführt« Er hat daher einen Gesell-schafterbeochluß herbeizuführen« Ohne die Zustimmung der Ilitgcscllschafter muß das Geschäft unterbleiben«

Zitierte Normen: § 181 BGB § 116 HGB
BeteiligungGesellschaftBerufungsgerichtRechtWernerTestamentKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II ”.R 126/6?,	URTEIL
VOLKES
Verkündet im
24- März 1969 Silvery, Justizangestellter
 ela Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de^Kaufmanns Hans P S^ü^stpaße^,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr. h.c.
gegen
1
ferner
 Straße
2.
Frau Ingrid
 geb.
3. Frau Elisabeth H
eb. Fj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Pr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Blindesrichter Br. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Bauer
 für Hecht erkannt:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels v/ird auf die Revision des Klägers das Urteil des 3. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Bamberg von 14. April 1967 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hof vom 15. Juni 1966 hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers teilweise zurückgev/iesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Die Beklagten werden unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, dareinzuwilligen, daß der Kläger seine Beteiligung an der Gesellschaft (einschließlich der Beteiligung am Gewinn und Verlust) bis auf 50 $ unter Leistung einer weiteren Einlage erhöht, mit der sein Kapitalkonto - nach Maßgabe der Steuerbilanz des der Leistung vorangegangenen Jahres -die Summe der Kapitalkonten der Beklagten erreicht.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 den Beklagten, die Kosten der beiden ersten Rechtszüge zu 7/12 dem Kläger und zu 5/12 den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind die Gesellschafter der Wfli^Werke Wilhelm	oHG in	an	der	Sf|p, Sie
 streiten insbesondere über die Präge, ob der Kläger beanspruchen kann, in größerem Umfange an der Gesellschaft beteiligt zu werden, als das bisher der Pall ist«
Die Gesellschaft war im Jahre 1929 von dem Kaufmann Wilhelm PflBP und seinem Sohn Werner, dem Vater der Beklagten, gegründet worden« Der Kläger wurde später ihr Prokurist. Ende 1944 wurde Werner PM^ zu dem Kriegsdienst einberufen. In dem Bestreben, das Unternehmen der Pamilie zu erhalten, errichtete er am 2« Dezember 1944 ein Testament, in dem er seine damals erst 3, 9 und 11 Jahre alten Kinder, die jetzigen Beklagten, zu Erben seines Gesellschaftsanteils bestimmte« In dem Testament heißt es sodann unter anderem:
"Die Geschäftsführung hat allein mein Vater .«, Nach seinem Ausscheiden bestimme ich •«• Hans PflBHBI (Kläger) und zwar solange, bis mein Sohn Werner (Beklagter zu 1) das 21. Debens-jahr erreicht hat, als Geschäftsführer. Herrn PflB wird gestattet, sich an der oHG bis zu 50 zu beteiligen."
Am 27« Oktober 1945 starb Werner PflHHBin jugoslawischer Gefangenschaft. Seine Angehörigen erfuhren hiervon erst Ende Juli 1946, Bereits vorher hatte der hoebbetagte Wilhelm PflBPin einem Erbvertrag vom 4. Februar 1946 dem Kläger, der praktisch die Geschäfte allein führte, das Hecht eingeräumt, aus seinem Nachlaß eine Geschäftsbet oiligung bis zu dem Höchstbetrag von 25 % zu erv/erben, falls er weiter seine Arbeitskraft der Firma zur Verfügung stelle und nicht schon aus dem Testament Werner
 
oder zu Lebzeiten Werner und Wilhelm FflHBs von einem von ihnen das Recht zu dem Erwerb eines Geschäftsanteils von 25 % erv/orben habe. Am 28, März 1946 hatte Wilhelm fflHi sodann mit dem Kläger und der Ehefrau Werner £*(■■^3, die zur Abv/esenheitspf leger in ihres noch als vermißt geltenden Ehemannes bestellt, worden war, einen Gesellschafts-vertrag geschlossen. Hierin v/ar der Kläger mit einer Bareinlage von 14 000 RM und mit dem Recht in die Gesellschaft aufgenommen worden, sich an ihr bis zu dem Höchstbetrag von 25 # zu beteiligen.
Am 10. Mai 1946 starb auch Wilhelm PflHP; er wurde von den Beklagten zu je 1/3 beerbt. In der Folgezeit kam es zwischen der Mutter der Beklagten und dem Kläger über dessen sich aus dem Testament und dem Erbvertrag ergebenden Rechte zu .Meinungsverschiedenheiten. Biese wurden zunächst durch einen - wegen der Minderjährigkeit der Beklagten vom Vormundschaftsgericht genehmigten - weiteren Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1948 beendet. Die Gesellschaft wurde in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt „ Der Kläger erhielt als persönlich haftender Gesellschafter eine Beteiligung von 33933 5Weit er er persönlich haftender Gesellschafter blieb der Beklagte zu 1, die Beklagten zu 2 und 3 wurden Kommanditisten. In § 11 des Vertrages vereinbarten die Beteiligten ferner unter anderem folgendes:
"1. Das Testament des verstorbenen Gesellschafters Werner FflBB ... ist Bestandteil dieses Vertrages..........
9. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Gesellschafters Werner BflBB kann die Gesellschaf terversaonnlung •.• dem Gesellschafter Hans FflHBF das Recht der Erhöhung seiner Beteiligung am Ge samt vermögen der Gesellschaft bis zu 50 # einräumend*
 
Die zu diesem Vertragsabschluß abgegebenen Erklärungen widerrief der Kläger jedoch am 20. April 1958, nachdem erneut Differenzen entstanden waren. In dem sich anschließenden Rechtsstreit stellte das Dandgericbt Hof fest, der Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1948 sei nichtig, weil ihn auf Seiten der minderjährigen Beklagten unter Verstoß gegen § 181 BGB allein deren gesetzliche Vertreterin abgeschlossen habe und der Widerruf daher gemäß § 178 BGB wirksam gewesen sei. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Banberg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der Kläger hat daraufhin seine Beteiligung an der Gesellschaft, die seither erneut als offene Handelsgesellschaft betrieben wird, nach Maßgabe des Vertrages vom 28. März 1946 wieder auf 25 zurückgeführt.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er unter Rückgriff auf das (Testament Werner	auf	den
 mit Wilhelm	abgeschlossenen	Erbvertrag	und	auf
 weitere damit im Zusammenhang stehende Schriftstücke, in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt zu werden, und zv/ar mit dem Hauptantrag in der Weise, daß ihm die Beklagten ein Drittel ihrer Anteile gegen Zahlung eines bestimmten Betrages übertragen, und mit dem Hilfsantrag, daß ihm die Beklagten gestatten, seine Beteiligung durch Zahlung einer entsprechenden Einlage auf 50 %» zu erhöhen. Die Beklagten haben Widerklage erhoben. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch ihr Antrag festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt sei, i:aßnahnen,die er mit einem Kostenaufwand von 150 000 DM zun Umbau eines Fabrikgebäudes eingeleitet habe, ohne ihre Genehmigung durchzuführen.
 
Das Landgericht hat die Klageanträge angewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger gegen Zahlung einer entsprechenden Einlage eine 33 1/3 #i{ Beteiligung zu gestatten. Der Widerklage haben beide Vorinstanzen in dem genannten Punkte stattgegeben. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger den Hauptantrag, den weitergehenden Hilfsanträg und seinen Antrag auf Abweisung jenes Widerklageantrages v/oiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Haupt a nt rage des Klägers bat das Berufungsgerich mit der Begründung abgewiesen, daß er einen Anspruch gege die Beklagten auf Abtretung eines weiteren Geschäftsantei weder aus dem Testament Werner	Aoch	aus dem mit
V/ilhelm PflHB abgeschlossenen Erbvertrag noch aus einer sonstigen Rechtsgrundlage herleiten könne. Dieses Ergebnis beruht im wesentlichen auf der Auslegung des Erbvertrages, des Testaments und der in einzelnen weiteren Schriftstücken enthaltenen Erklärungen der Beteiligten. Die tatrichterliche Würdigung, bei der das Berufungsgeric auch die Begleitumstände berücksichtigt hat, ist nach dez gegebenen Sachlage möglich und aus Rechtsgründen nicht zi beanstanden. Die Revision vermag diesen Ausführungen nie* Rechtserhebliches entgegenzuhalten.
II.
Bei der Erörterung der Hilfsanträge, mit denen der Kläger Anspruch auf Erhöhung seiner Beteiligungsquote au:
 
50 # gegen Zahlung einer zusätzlichen Einlage erbebt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Testament Werner Pflfes dem Kläger ursprünglich einen Vermächtnisanspruch dieses Inhalts eingeräumt habe« In-sov/eit haben zwar die Beklagten auch in der Revisionsinstanz ihrer bereits früher vertretenen Ansicht erneut Geltung zu verschaffen versucht, daß die Testamentsauslegung besonders wegen der im Erbvertrag enthaltenen Erklärungen zu dem Ergebnis führen müsse, dem Kläger habe nur ein Recht auf 25 #ige Beteiligung eingeräumt werden sollen. Damit setzen sie sich aber in revisionsrecht-lich unzulässiger Weise zu der tatrichterliohen Beurteilung der Tragweite dieser Erklärungen, mit der sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, in Widerspruch, ohne hierbei einen durchgreifenden Rechtsfehler darzutun. Die Revision richtet ihre Angriffe gegen die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger dennoch heute wegen der seit dem Jahre 1948 eingetretenen Ereignisse eine höhere als die ihm im Vertrag von 14. Mai 1948 zugestandene Beteiligung von 33 1/3 # nicht mehr verlangen könne. Ihr ist zuzustimmen, daß das angofochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.
1,	Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu begründen versucht. Bereits im Jahre 1948, so hat es ausgeführt, habe es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Testaments und die Bedeutung des Erbvertrages hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Beteiligungsquote gegeben. Der Kläger habe sich zv/ar im Laufe der Verhandlungen bercitgezoigt, . auf die volle Erfüllung des Ver-mächtnisanspruchs zu warten, bis der Beklagte zu 1 das
 
21. Lebensjahr vollendet haben werde; für diesen Zeitpunl habe er aber auf einer 50 #igen Beteiligung bestanden, Demgegenüber habe die Mutter der Beklagten anfänglich au: keinen Fall über 25 hinausgehen wollen. Biesen Streit hätten die Beteiligten schließlich mit dem am 14. Mai 19* abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag endgültig vergleich.' weise bereinigen wollen: Dem Kläger habe man eine Beteil gung zu 35 1/3 eingeräumt. Er habe sich seinerseits dami zufrieden gegeben, daß ihm die Beklagten unverbindlich eine Erhöhung der Beteiligung für das 21. Lebensjahr des Beklagten zu 1 in Aussicht gestellt hätten. In diesem Sinne sei § 11 Nr. 9 des Vertrages nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszulegen. Infolge des Vorprozesses steh zwar rechtskräftig fest, daß der Gesellschaftsvertrag vo: 14. Mai 1948 nichtig sei. Der Kläger sei aber 10 Jahre lang mit dem Anspruch auf 50 #ige Beteiligung nicht mehr hervorgetreten. Die Gewinne seien in der Gesellschaft st dig nach seiner 1/3 Beteiligung berechnet worden. Noch a 28. Januar 1955 hätten die Parteien anläßlich der Neufes Stellung des Vertragskapitals an diesem Beteiligungen schlüsscl festgehalten. Erst im Herbst 1958 sei der Klag wieder auf das (Testament zurückgekommen, nachdem er Rech anwalt Dr. Gflm^mit der Wahrnehmung seiner Interesse betraut habe. Die Beklagten hätten sich daher aus gutem Grund darauf verlassen können, daß der Kläger eine höher Beteiligung nicht mehr als sein Recht verlangen, sondern diese Frage ihrem Ermessen überlassen werde. Die Rechtsfolge der Verwirkung sei nicht an eine bestimmte Willens erklärung geknüpft, sondern an ein tatsächliches Verhalt des Anspruchsberechtigten. Verwirkungsgrundsätze müßten daher auch anwendbar sein, wenn dieser eine Willenserklä rung nach vielen Jahren wegen eines von der Gegenseite t gongenen Formfehlers v/iderrufe, um seine Rechtsposition
 
zu seinen Gunsten abzuandern. Das sei hier geschehen, könne den Kläger aber nicht gestattet werden. Der Anspruch auf höhere Beteiligung sei daher verwirkt, soweit er über die im Vertrag von 1948 vorgesehenen 33 1/3 # hinausgehe.
Diesen Ausführungen hält die Revision zunächst zu Recht entgegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des § 11 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages vom 14o Hoi 1948;, auf die es den Verwirkungseinwand zu einem wesentlichen Teile gestützt habe, den Streitstoff nicht ausgeschöpft und daß seine Annahme, der Kläger habe dort auf den im Vermächtnis begründeten Rechtsanspruch auf 50 ^ige Beteiligung endgültig verzichtet, insofern keine ausreichende Grundlage habe. Hierauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden. Han kann zugunsten der Beklagten unterstellen, daß der Kläger im Mai 1948 auf den Rechtsanspruch, bis zu 50 # beteiligt zu werden, verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGHZ 25, 47, 52) wird einem An-spruchsberechtigten die Möglichkeit, sein Recht noch geltend zu machen, unter dem Gesichtspunkt der Verv/irkung nur dann genommen, wenn dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, auf das der Verpflichtete vertraut und auf dos er sich eingerichtet hat, in illoyaler Weise verspätet geschieht. Das ist hier auch dann nicht der Poll, wenn man mit dem Berufungsgericht die (nichtige) Verzichtserklärung als ein rein tatsächliches Verhalten des Klägers wertet und berücksichtigt, daß die Parteien den Gesellschaftsvertrog unangefochten 10 Jahre lang auf dieser Grundlage praktiziert haben. Gewiß lag es für die Beklagten und ihre gesetzliche Vertreterin fern, im Jahre 1958 noch damit zu rechnen, daß der Kläger mit dem An-
10	-
spruch auf höhere Beteiligung jemals wieder hervortreten werde«, Bas hatte aber nicht seinen Grund in einem langjährigen Verholten des Klägers, das er einseitig zu vertreten und zu dem er sich nunmehr illoyal in Widerspruch gesetzt hätte. Es lag allein daran, daß die Beteiligten während jener 10 Jahre die Mangelhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages vom 14. Mai 1948 nicht erkannt hatten, Bas ist keine Sachlage, die den Verv/irkungseinwand rechtfertigt. Hiervon abgesehen gehen weder die Feststellungen des angefochtenen Urteils noch der Porteivortrag etwas dafür her, daß sich die Beklagten durch irgendwelche Bispositionen von einiger Tragweite auf die Portgeltung der bisherigen Beteiligungsquoten eingerichtet hätten und daß ihnen gerade deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zuzunuten soi, dem Kläger die höhere Beteiligung heute noch zu gestatten. Aus diesem weiteren Grunde ist für die Annahme kein Raum, der Kläger habe seinen Anspruch verwir
2.	Ber Grundsatz von Treu und Glauben steht auch sonst dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Solange zwischen den Parteien nicht entschieden war, ob er seine Vertrags erklär ungen vom 14«* Mai 1948 wirksam widerrufen hatte, mochte darüber gestritten werden können, ob der Widerruf wegen der besonderen Umstände des. Palles eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung war, weil der Kläger die Beklagten nicht wenigstens aufgefordert hatte zu erklären, oh sie den Vertrag nachträglich genehmigen wollten. In diesem Zusammenhang hätte möglicherweise die von Berufungsgericht für den Verwirkungseinwand herangezogene Feststellung eine Rolle spielen können, daß der Kläger vor allen widerrufen habe, um seine Rechtspositioj zu verbessern. Mit diesem Gesichtspunkt kann aber dem Verzicht des Klägers auf die höhere Beteiligungsquote
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nicht nachträglich noch rechtliche Geltung verschafft werden, nachdem durch den Vorprozeß rechtskräftig fest-steht, daß der Widerruf zulässig und wirksam und der Gesellschaftsvertrag infolgedessen - einschließlich jenes Verzichts - nichtig war«,
3.	Wegen des Vorprozesses ist schließlich der Hilfserwägung des Berufungsgerichts ohne weiteres der Boden entzogen, daß sich der Kläger die 194-8 vergleichsweise festgelegte Beteiligungsquote von 33 1/3 # jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als endgültig verbindlich gegen sich gelten lassen müsse.
Die Frage, ob diese Grundsätze anwendbar seien, hatte das Oberlandesgericht Bamberg in den Bntscheidungsgründen seines -damaligen Urteils geprüft und - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben - verneint«. Mit der rechtskräftig festgestellten Richtigkeit des Gesell-schaftsverträges vom 14. Mai 1948 ist es unvereinbar, nunmehr anzunehmen, daß die zu dem Bestandteil dieses Vertrages gehörende Einigung der Parteien über die Höhe der Beteiligung des Klägers doch reebtswirksam sei.
Andere Gründe, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen könnten, kommen nicht in Betracht. Bas ange-fochtene Urteil kann daher in diesem Punkte nicht bestehen bleiben. Ba es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, sind die Beklagten in vollem Umfange nach dem Hilfsantrag des Klägers zu verurteilen.
III.
Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von den Beklagten mit der Widerklage be-
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antragte und vom Berufungsgericht getroffene Feststellung richtet5 daß die vom Kläger im Jahre 1965 eingeleiteten Maßnahmen zu dem Umbau eines Fabriktraktes eines Zustimmungsbeschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurft hätten«, Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich hierbei um ein über den gev/Öhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehendes und deshalb zustimmungsbedürftiges Geschäft (§ 116 Abs, 2 HGB) handele, wird von seine: tatsächlichen Feststellungen getragen, daß der Umbau nach den vorgelegten Bauplänen ganz erheblich Uber den Rahmen von Erhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehe, wie sie" in Fabrikgebäuden üblich und immer wieder notwendig werde und daß er mit der veranschlagten Bausumme von 90 000 DM Rohbau- und 60 000 DM Ausbaukosten, wie aus der Bilanz Von 1965 ersichtlich sei, auch hinsichtlich des finanziel len Aufwands aus dem Rahmen der für diese Gesellschaft ge wohnlichen Geschäfte herausfalle. Diesen Ausführungen kau dio Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß eine Re paratur des alten Fabrikgebäudes unstreitig notwendig gewesen sei, daß es sich nicht um einen völligen "Neubau", sondern nur um einen "Umbau" und eine "großzügige Moderni sierung des Betriebes" gehandelt habe, die "zweckmäßig" gewesen sei. Diese Gesichtspunkte sind nicht entscheidend Es kommt darauf an, oh die Maßnahmen in ihrer besonderen Ausgestaltung, gemessen an den Verhältnissen der hier voi liegenden Gesellschaft, nach Art und ICragwelte für den G< schüftsbetrieb Ausnahmecbarakter baben (BGH XM HGB Nr. 1 zu § 116). Das ist nacb den Feststellungen des Berufungs-gerichts der Fall. Soweit die Revision weiterhin meint, die Maßnahmen hätten sich im Rahmen des in solchen Fällei üblichen gehalten, setzt sie sich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise zu der gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch.
 
Ebensowenig kann der Hilfserwägung der Revision nicht gefolgt werden, daß die Beklagten ihr Widerspruchsrecht gegen die Baumaßnahmen verwirkt hätten, weil ihnen die Notwendigkeit der Reparaturen und die geplanten Arbeiten bekannt gewesen sei und weil es infolgedessen ihre Sache gei/esen wäre, den Kläger zu verständigen oder eine Gesellschafterversammlung zu beantragen o Un ein "Widerspruchsrecht" geht es bei einem ungewöhnlichen Geschäft nicht«, Der geschäftsführende Gesellschafter überschreitet seine Geschäftsführungsbefug-nissc, wenn er ein solches Geschäft ohne Zustimmung der ITitgcsollochafter durchführt« Er hat daher einen Gesell-schafterbeochluß herbeizuführen« Ohne die Zustimmung der Ilitgcscllschafter muß das Geschäft unterbleiben«
Dr. Kuhn	Dr.	Schulze	Fleck
 Stimpel
Br« Bauer