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BGH · II ZR 126/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 126/66

aus denen sie ableiten wollen, der jeweils andere Teil trage die alleinige oder jedenfalls ganz überwiegende Schuld daran, daß es ihm nun nicht mehr zu demutbar sei, die gesellschaftliche Zusammenarbeit mit dem anderen fortzusetzeno Das Landgericht hat die in erster Linie erhobene Übernahmeklage des Beklagten und seinen ersten Hilfs-an trag 9 den Kläger in die Rechtsstellung eines Kommanditisten zu versetzen, abgewiesen0 Dagegen hat es auf den Antrag des Klägers und den weiteren Hilfsantrag des Beklagten die Gesellschaft aufgelöste Die Berufung des Beklagten, der im zweiten Rechtszug den Hilfsantrag auf Auflösung der Gesellschaft fallengelassen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, und zwar auch insoweit, als der Beklagte weiterhin beantragt hatte, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungs-macht zu entziehen0 Ein daneben noch gestellter Antrag des Beklagten, den Kläger zu einer Schadensersatzleistung von 25 000 DM an die Gesellschaft zu verurteilen, weil er trotz seines, des Beklagten, Widerspruchs eine organisatorische Überprüfung des Betriebes veranlaßt und dadurch Kosten verursacht habe, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolge Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weitere Io Das Berufungsgericht hat die Vorwürfe, die die Parteien in großer Zahl gegeneinander erhoben haben, im einzelnen und im Zusammenhang gewürdigte Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, das Gesellschaftsverhältnis sei zwar tiefgreifend und endgültig zerstört, beide Teile hätten aber dazu beigetragen o Der Schuldanteil des Klägers möge überwiegend Dem sei jedoch wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens des Beklagten keine so ausschlaggebende Bedeutung zuzu demessen, daß der Beklagte daraus einen wichtigen Grund ableiten könne, das Geschäft allein zu übernehmen oder den Kläger von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auszuschließen, zu demal sich dessen Verhalten, wie die erzielten Gewinne zeigten, nicht zu dem Schaden der Gesellschaft ausgewirkt hätte und seine Verdienste um das Unternehmen nicht unberücksichtigt bleiben könnten« Die Gesellschaft müsse daher aufgelöst werden; das treffe wenigstens beide Parteien gleich harte. Das sei insbesondere bei dem Betriebsangehörigen Heilemann der Ball, den er gegen seinen, des Beklagten, Widerspruch arbeiten lasse, der Werkzeuge für ihn fertige und dazu üb er gegangen sei, auch eine Vertriebs organisation für Stifte aus dem Betriebszweig des Klägers aufzubauen; an seinem und einigen anderen Lohnbetrieben seien der Kläger oder jedenfalls seine Ehefrau beteiligt* Ebenso arbeite die Ehefrau des Klägers mit der von ihr angeschafften elektrolytischen Anlage als selbständige Zulie-ferin des Gesellschaftsbetriebes, obwohl er, der Beklagte, darauf bestanden habe, daß die Oberflächenbehandlung von Hessinghülsen mit betriebseigenen Mitteln im Betrieb stattzufinden habe* d) Schließlich habe der Kläger, so behauptet der Beklagte, eine größere Anzahl seiner gewerblichen Schutzrechte durch die Anweisung an die Bürokräfte, keine Gebühren mehr dafür zu bezahlen, verfallen lassen und danach einen Teil davon sowie andere seiner Erfindungen auf seinen, des Klägers, Namen angemeldet* Stifte, die er, der Beklagte, entwickelt habe, habe der Kläger als untauglich hingestellt und ihre Einrichtung für die Fabrikation zu unterbinden versucht; bei einem dieser Stifte habe er dem Werkzeugmaeher falsche Zeichnungen gegeben, so daß das Werkzeug unbrauchbar gewesen sei * gründen und zu dem persönlichen Nachteil des Beklagten getan« Denn dem Beklagten bliebe jedenfalls bei einer weiteren Betricbsentwicklung in dieser Richtung bei einer Kündigung des Klägers nur ein entwertetes Unternehmen und im Balle der Auflösung der Gesellschaft nur ein Anteil an einem geschmälerten Liquidationserlös, während der Kläger bereits einen Grundstock zur Fortführung eines gleichen Betriebes besäße, ohne vermutlich eine Konkurrenz des Beklagten befürchten zu müssen o In diesem Zusammenhang können daher auch die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen als unerheblich behandelten weiteren Behauptungen des Beklagten Bedeutung gewinnen, der Kläger habe versucht, den Kundenstamm von Modellen des Beklagten auf ,fseinen Modelle urazustellen, und habe planmäßig gewerbliche Schutzrechte des Beklagten verfallen lassen oder auf seinen, des Klägers , Namen angemeldet * Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten weder abschließend aufgeklärt noch rechtlich beurteilt hat, muß es das naehholen und im Wege einer tatrichterlichen Würdigung prüfen, ob sich daraus eine andere Beurteilung der Klage-und Widerklageanträge ergibt» Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß gegen einen Teil seiner Ausführungen p die sich auf jenen Sachverhalt beziehen, ohnehin wesentliche Bedenken bestehen» Seine Ansicht, der Kläger habe mit der privaten Anschaffung von Maschinen und Werkzeugen nur eine "bereits im Gang befindliche Entwicklung fortgesetzt", kann nicht damit begründet werden, beide Parteien hätten schon immer Gegenstände, die ihr Privateigentum seien, im Betriebe stehen gehabt» Bei diesen Maschinen des Klägers handelt es sich - etwas anderes hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt - um solche, die er im Jahre 1939 mit Mitteln seiner Ehefrau angeschafft und durch Vereinbarung mit seinem Vater dessen Einzelfirraa zur Verfügung gestellt hatte» Damit können die mehr als 20 Jahre später und erst nach Gründung der Gesellschaft erfolgten Privatanschaffungen nicht in Verbindung gebracht werden» Wann und unter welchen Umständen der Beklagte private Maschinen in den Betrieb eingebracht haben soll, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen; der Kläger hatte selbst bestritten, daß im Betrieb Maschinen vorhanden seien, die dem Beklagten gehörten» Unstreitig ist lediglich, daß sich dieser im September 1961 su Basten seines Privatkontos eine Maschine angeschafft hat» Er hatte aber dazu behauptet, dies sei völlig offen im Zusammenhang damit geschehen, daß man damals eine Realteilung des Betriebes erwogen habe; als die Einigung nicht zustande gekommen sei, habe er die Maschine ins Firmen ei gent um überführen wollen, dem habe sich aber der Kläger widersetzto Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag nicht eingegangen0 Allein aus diesem Grunde läßt sich seine Annahme nicht halten9 bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers müsse zu dessen Gunsten berücksichtigt werden, daß der Beklagte, wenn auch weniger zielstrebig, ”im Prinzip die gleiche Tendenz” - das Berufungsgericht hat hiermit gemeint, ”sich Schwerpunkte im Betrieb zu verschaffen” - verfolgt habe0 Bei der Beurteilung der Vorgänge Heilemanns kommt es, wie sich schon aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, nicht entscheidend auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge an, ob der Kläger die Absicht, sich damit eine selbständige Betriebsgrundlage für die Zukunft zu schaffen, Heilemann gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hato Es muß vielmehr geprüft werden, ob hierin der Aufbau eines von ihm persönlich abhängigen ”Außenbetriebes” gelegen hat und dies als eine von mehreren Tatsachen angesehen werden muß, aus denen zu schließen ist, der Kläger habe es auf eine allmähliche Aushöhlung des Gesellschaftsbetriebes zu seinem eigenen Vorteil angelegt« Soweit schließlich das Berufungsgericht der Behandlung der gev/erblichen Schutzrechte des Beklagten durch den Kläger keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat, weil er ’'praktisch wertlose (etv/a überholte) Schutzrechte mit Recht habe verfallen lassen”, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, worauf seine von einem unstreitigen Parteivortrag nicht getragene Ansicht von der Wertlosigkeit jener Patente und Gebrauchsmuster beruhte In rechtlicher Hinsicht ist noch auf Polgendes hinzuweisen: Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu dem Schluß kommen, der Kläger habe tatsächlich, wie es der Beklagte behauptet hat, bewußt und gezielt aus eigennützigen Gründen zu dem Nachteil des Beklagten auf eine Veränderung der Betriebsverhältnisse in dem oben dargelegten Sinne hingearbeitet9 so wäre das in so hohem Maße gesellschaftswidrig«, daß der Übernahme klage des Beklagten mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts die Berechtigung nicht ohne weiteres abgesprochen werden kamu Es wäre dann in erster Linie eine erneute tatrichterliche Würdigung dieser Frage unter Berücksich tigung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände (BGHZ 49 108 ff) erforderlicho Dabei käme es auch darauf an 9 ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er die größeren Verdienste an der Entwicklung des Unter nehmens habe und der Beklagte nach seiner Der son und. Sollte dem Kläger jener schwerwiegende Vorwurf gezielten gesellschaftswidrigen Verhaltens nicht gemacht v/erden können, wäre aber immerhin festzustellenP wegen bestimmter seiner Maßnahmen werde die Liquidation der Gesellschaft im Ergebnis die beiden Gesellschafter ganz ungleich treffen, so muß das jedenfalls bei der Auflösungsklage besonders berücksichtigt werden„ Haben sich während des Bestands der Gesellschaft die inner-gesellschaftlichen Verhältnisse so entwickelt, daß die von dem einen Teil begehrte Auflösung diesen erheblich begünstigen und den anderen wesentlich benachteiligen würde, so nötigt allein dieser objektive Sachverhalt zu der besonderen Prüfung, ob sich der klagende Gesellschafter statt der für den beklagten Gesellschafter unbilligen Auflösung, mit einer weniger einschneidenden Regelung zufriedengeben rauß9 die seinen schutzwerten Belangen in anderer Weise Rechnung trägt» Für eine Dagegen ist die Revision des Beklagten ohne weiteres unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Antrages richtet, den Kläger zur Zahlung von 25 000 DM Schadensersatz an die Gesellschaft zu verurteilen, weil dieser eine Fortsetzung der bereits abgebrochenen Betriebsprüfung durch die Firma Gc So & Coo gegen seinen, des Beklagten, Widerspruch veranlaßt und dadurch Kosten in dieser Höhe verursacht habe* Der Beklagte hatte, nachdem das Landgericht seine Widerklage auch insoweit abgewiesen hatte, auf Seite 10 der Berui~ fungsbegründung lediglich ausgeführt, ihm bleibe nichts anderes übrig, als den Antrag weiterzubetreiben; es bandele sich um einen hohen Posten, den die oHG nicht

BetriebGesellschaftteilenBerufungsgerichtParteibetreibenKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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2041 003
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HG-B § 133
Haben sich während des Bestands einer zweigliedrigen Gesellschaft die innergesellschaftlichen Verhältnisse so entwickelt, daß die von dem einen Teil begehrte Auflösung der Gesellschaft diesen erheblich begünstigen und den anderen wesentlich benachteiligen würde, so nötigt das zu einer besonderen Prüfung, ob sich der klagende Gesellschafter mit einer weniger einschneidenden Regelung zufriedengeben muß, die seinen schutzwer-ten Belangen in anderer Weise Rechnung trägt.
BGH, Hrt. v. 29. Januar 1968 - II ZR 126/66 - OLG Stuttgart
LG El Iwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 126/66
URTEIL
Verkündet am
29* Januar 1968 Heil?
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Walter
straße
 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger 9
- Prozeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Bernhard
 Straße^,
Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof und Br* IHB ~
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 290 Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr<, Nörr, liesecke, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12«, Juli 1966 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Zahlungsantrages sowie dagegen richtet, daß ihm das Berufungsgericht 1/28 der Kosten des BerufungsVerfahrens auferlegt hato Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Dem Beklagten fällt 1/28 der Kosten des Revisionsverfahrens zur last; die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsrechts-zuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien sind die beiden gleichberechtigten Gesellschafter der Firma Bernhard	oHG	in
 Das von ihnen betriebene Unterne timen, eine Fabrik zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Füllbleistiften und Kugelschreibern, hatte im Jahre 1919 ihr Vater gegründet 0 Der Kläger ist von Anfang an, der etwas jüngere Beklagte seit 1924 oder 1925 darin beschäftigt gewesen Ara 30«, Juli ‘1959 errichteten Vater und Söhne zur Weiterführung des Betriebes die Gesellschaf to Ara 6» September 1961 verstarb der Vater; sein Kapitalanteil fiel den Parteien zu gleichen Teilen zu»
Diese streiten um den Fortbestand der Gesellschafto Sie sind von Jugend an miteinander verfeindet o Vor und nach der Gründung der Gesellschaft kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen<> Seit dem Tode des Vaters hat sich das Zerwürfnis verschärfte Fs wird durch unübersichtliche Betriebsverhältnisse gefördert<> Seit geraumer Zeit haben die Parteien die Betriebsführung untereinander aufgeteilt, ohne daß es zu klaren Abgrenzungen gekommen wäre» Einverständliche Entscheidungen werden kaum getroffen» Seit 1961 haben die Parteien mehrere Prozesse gegeneinander geführt» Obwohl das Unternehmen trotz alledem erhebliche Gewinne abv/irft, stimmen die Parteien jetzt darin überein, daß zu demindest in der bisherigen Form eine Weiterführung der Gesellschaft nicht möglich ist» Der Kläger will sie aufgelöst haben » Der Beklagte verfolgt in erster Linie das Ziel, das Unternehmen allein weiterzuführen oder dem Kläger zu demindest den Einfluß auf die Geschäftsführung zu nehmen» Beide Parteien haben hierzu eine größere Anzahl von Tatsachen behauptet,
 
aus denen sie ableiten wollen, der jeweils andere Teil trage die alleinige oder jedenfalls ganz überwiegende Schuld daran, daß es ihm nun nicht mehr zu demutbar sei, die gesellschaftliche Zusammenarbeit mit dem anderen fortzusetzeno
 Das Landgericht hat die in erster Linie erhobene Übernahmeklage des Beklagten und seinen ersten Hilfs-an trag 9 den Kläger in die Rechtsstellung eines Kommanditisten zu versetzen, abgewiesen0 Dagegen hat es auf den Antrag des Klägers und den weiteren Hilfsantrag des Beklagten die Gesellschaft aufgelöste Die Berufung des Beklagten, der im zweiten Rechtszug den Hilfsantrag auf Auflösung der Gesellschaft fallengelassen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, und zwar auch insoweit, als der Beklagte weiterhin beantragt hatte, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungs-macht zu entziehen0 Ein daneben noch gestellter Antrag des Beklagten, den Kläger zu einer Schadensersatzleistung von 25 000 DM an die Gesellschaft zu verurteilen, weil er trotz seines, des Beklagten, Widerspruchs eine organisatorische Überprüfung des Betriebes veranlaßt und dadurch Kosten verursacht habe, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolge
 Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weitere
 
Ent sehe i dungs gründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat die Vorwürfe, die die Parteien in großer Zahl gegeneinander erhoben haben, im einzelnen und im Zusammenhang gewürdigte Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, das Gesellschaftsverhältnis sei zwar tiefgreifend und endgültig zerstört, beide Teile hätten aber dazu beigetragen o Der Schuldanteil des Klägers möge überwiegend Dem sei jedoch wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens des Beklagten keine so ausschlaggebende Bedeutung zuzu demessen, daß der Beklagte daraus einen wichtigen Grund ableiten könne, das Geschäft allein zu übernehmen oder den Kläger von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auszuschließen, zu demal sich dessen Verhalten, wie die erzielten Gewinne zeigten, nicht zu dem Schaden der Gesellschaft ausgewirkt hätte und seine Verdienste um das Unternehmen nicht unberücksichtigt bleiben könnten« Die Gesellschaft müsse daher aufgelöst werden; das treffe wenigstens beide Parteien gleich harte.
Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, soweit das Berufungsgericht die große Zahl beanstandeter Verhaltensweisen der Parteien als Ausdruck ihrer gegenseitigen Feindseligkeit, als raißtrauenerregende Versuche, sich innerhalb des Betriebes ein Übergewicht zu verschaffen sowie als sonstige Beeinträchtigung der Zusammenarbeit und der ohnehin schmalen Vertrauensbasis gewertet und insofern gegeneinander abgewogen hato Dagegen hat es einen Teil des Sachverhalts unter einem weiteren entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nicht geprüft„ Es handelt sich um
 folgendes:
a)	Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Kläger habe heimlich oder gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch seit geraumer Zeit zielbewußt lebensnotwendige Maschinen und Werkzeuge in größerer Anzahl nicht für die Gesellschaft5 sondern privat auf den Namen seiner Ehefrau angeschafft, obgleich er, der Beklagte, immer den Standpunkt vertreten habe, die Birma müsse im steuerlichen Interesse und um ihrer Existenz willen die Investitionen machen« Das hatte der Kläger zu dem leil bereits in dem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen (KfH Q 5/64) durch das Zitat eines Schreibens des Anwalts des Beklagten vom 16» Dezember 1962 und die widerspruchslose Hinnahme der darin enthaltenen Behauptung eingeräumt, daß er "einige Spezialmaschinen und allein im letzten Jahr 3 Exzenterpressen privat gekauft” und im Betrieb eingesetzt habe» Der Beklagte hat in anderem Zusammenhang behauptet und unter Beweis gestellt, daß er eine Exzenterpresse für die Birma habe erwerben wollen, der Kläger aber widersprochen habe, und daß eine solche dennoch bald danach im Betrieb aufgetaucht sei, die der Ehefrau des Klägers gehöre» Aus einer in jenem Verfügungsverfahren vorgelegten Rechnung vom 15<> Juli 1961 ergibt sich, daß damals eine Gewindeschneideraaschine auf den Namen der Ehefrau des Klägers gekauft worden ist» Mit einer Botokopie einer Rechnung vom 16» September 1964 hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, eine v/eitere 2isch-Exzenterpresse sei auf den Namen der Ehefrau des Klägers angeschafft worden» Nach einer Rechnung vom 230 Oktober 1963 müsse angenommen werden, daß der Kläger privat ein Schüttelfaß angeschafft habe» Schließlich ist der Vortrag des Beklagten im wesentlichen unbestritten, man sei sich über
 
die Anschaffung einer elektrolytischen Anlage zur Oberflächenbehandlung von Messinghülsen für die Firma einig gewesen, der Kläger habe diese dann dennoch auf den Namen seiner Ehefrau angeschafft und der Forderung v/idersprochen, statt dessen eine solche Anlage für die Gesellschaft zu kaufen«
b)	Der von der Gesellschaft hergesteilte und vertriebene Stift Nr0 200 ist oder war zu demindest ein besonders ertragreiches Modell, das, wie der Beklagte behauptet hat, wegen seines günstigen Absatzes allein schon zur Weiter führung des Betriebes aus gereicht hätte * 23er Grundgedanke für die Konstruktion gehe auf ihn, den Beklagten, zurück. Der Kläger habe aber die Idee für den Schieber dieses Modells, von dem die Produktion abhängig gewesen sei, von dem Werkzeugmacher Warmer privat angekauft und nicht für die Gesellschaft erworben, sondern auf den Namen seines Sohnes Raimund als Gebrauchsmuster eintragen lassen. Dieser nehme es für sich in Anspruch und stelle es lediglich ohne feste vertragliche Bindung der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung, Außerdem ist bereits in früheren gerichtlichen Verfahren unstreitig gewesen, daß das Werkzeug für die Produktion des Stifts Nr, 200 zu Eigentum der Ehefrau des Klägers beschafft worden und diese nur bereit sei, es der Firma von Fall zu Fall - und nur zur Verwendung durch den Kläger - zur Verfügung zu stellen. Dazu komme, so behauptet der Beklagte, daß der Kläger in verschiedenen Fällen versucht habe, bei Kunden, die Stifte bestellt hätten, die er, der Beklagte, hergestellt habe, statt dessen den Stift Nr, 200 anzubringen, um jene Kunden für den Fall der liquidation der Gesellschaft für sich zu gewinnen.
c)	Der Beklagte hatte ferner behauptet, der Kläger habe planmäßig Leute, die früher im Betrieb gearbeitet hätten, als Heimarbeiter ausgestattet und für seinen Betriebszv/eig selbständig arbeiten lassen*
Das sei insbesondere bei dem Betriebsangehörigen Heilemann der Ball, den er gegen seinen, des Beklagten, Widerspruch arbeiten lasse, der Werkzeuge für ihn fertige und dazu üb er gegangen sei, auch eine Vertriebs organisation für Stifte aus dem Betriebszweig des Klägers aufzubauen; an seinem und einigen anderen Lohnbetrieben seien der Kläger oder jedenfalls seine Ehefrau beteiligt* Ebenso arbeite die Ehefrau des Klägers mit der von ihr angeschafften elektrolytischen Anlage als selbständige Zulie-ferin des Gesellschaftsbetriebes, obwohl er, der Beklagte, darauf bestanden habe, daß die Oberflächenbehandlung von Hessinghülsen mit betriebseigenen Mitteln im Betrieb stattzufinden habe*
d)	Schließlich habe der Kläger, so behauptet der Beklagte, eine größere Anzahl seiner gewerblichen Schutzrechte durch die Anweisung an die Bürokräfte, keine Gebühren mehr dafür zu bezahlen, verfallen lassen und danach einen Teil davon sowie andere seiner Erfindungen auf seinen, des Klägers, Namen angemeldet* Stifte, die er, der Beklagte, entwickelt habe, habe der Kläger als untauglich hingestellt und ihre Einrichtung für die Fabrikation zu unterbinden versucht; bei einem dieser Stifte habe er
 dem Werkzeugmaeher falsche Zeichnungen gegeben, so daß das Werkzeug unbrauchbar gewesen sei *
, Diesem Sachverhalt kann die entscheidungserhebliche Bedeutung mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts nicht abgesprochen werden* Die dargelegten unstreitigen und zu dem Teil noch streitigen Tatsachen müssen auch
 
unter dem vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt beurteilt werden, der Kläger setze mit jenen Maßnahmen seit dem Tode des Vaters planmäßig seine Absicht in die Tat um, den väterlichen Betrieb an sich zu reißen, indem er sich zu seinem, des Beklagten, und der Gesellschaft Nachteil eine Art Schattenunternehmen aufbaue und sich auf diese Weise in die Lage versetze, nach Auflösung der Gesellschaft praktisch den Betrieb allein weiterzuführen»
Dabei kommt es auf den Vorwurf, der Kläger habe hiermit, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, nur das ohnehin schon bestehende Mißtrauen des Beklagten noch erhöht, kaum an» Die behaupteten Maßnahmen des Klägers in seinem Privatbereich haben die Kehrseite, daß er damit zugleich - trotz der zweifellos vorhandenen Finanzkraft des Unternehmens - die betriebsnotwendigen Investitionen und den Erwerb der gewerblichen Schutzrechte für die Gesellschaft unterbunden und damit verhindert hat, daß das Gesellschaftsunternehmen in sachgerechter Weise an die sich wandelnden Verhältnisse angepaßt wurde» Dies und die gleichzeitige Verlagerung von Teilen der Produktion auf seinen privaten Einflußbereich ohne feste Bindung an die Gesellschaft können dafür sprechen, daß der Kläger mit seinen Maßnahmen gezielt auf die Aushöhlung des Gesellschaftsunternehmens, auf die Beeinträchtigung der selbständigen Funktionsfähigkeit des Betriebes und auf eine Abwertung des Gesellschaftsverraögens hingearbeitet und dies bis zu einem gewissen Grade auch schon erreicht hat; die behaupteten Vorgänge um das "Schlagermodell", den Stift-Nr, 200, wären, wenn sie sich als wahr erweisen, ein deutliches Beispiel dafür» Ebenso läge die Folgerung nahe, der Kläger habe das alles aus eigennützigen Beweg-
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gründen und zu dem persönlichen Nachteil des Beklagten getan« Denn dem Beklagten bliebe jedenfalls bei einer weiteren Betricbsentwicklung in dieser Richtung bei einer Kündigung des Klägers nur ein entwertetes Unternehmen und im Balle der Auflösung der Gesellschaft nur ein Anteil an einem geschmälerten Liquidationserlös, während der Kläger bereits einen Grundstock zur Fortführung eines gleichen Betriebes besäße, ohne vermutlich eine Konkurrenz des Beklagten befürchten zu müssen o In diesem Zusammenhang können daher auch die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen als unerheblich behandelten weiteren Behauptungen des Beklagten Bedeutung gewinnen, der Kläger habe versucht, den Kundenstamm von Modellen des Beklagten auf ,fseinen Modelle urazustellen, und habe planmäßig gewerbliche Schutzrechte des Beklagten verfallen lassen oder auf seinen, des Klägers , Namen angemeldet *
Maßnahmen eines Gesellschafters, mit denen er seine eigene Vermögensposition in dieser Weise unter Beeinträchtigung des Gesellschaftsunternehmens und zu dem Nachteil des anderen Gesellschafters zu stärken sucht, könnten mit der selbständigen Entscheidungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters nicht gerechtfertigt werden«, Wegen des damit verfolgten eigennützigen und gesellschaftsfremden Zwecks wären sie ein grober Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht* Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger in jedem Einzelfall gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beklagten gehandelt hat, ob jede einzelne Maßnahme für sich genommen gesellschaftswidrig gewesen ist, ob sie unmittelbar einen Nachteil für die Gesellschaft gebracht hat und ob alle diese Handlungen die von der Gesellschaft bisher erzielten Gewinne beeinträchtigt haben*
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Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten weder abschließend aufgeklärt noch rechtlich beurteilt hat, muß es das naehholen und im Wege einer tatrichterlichen Würdigung prüfen, ob sich daraus eine andere Beurteilung der Klage-und Widerklageanträge ergibt» Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß gegen einen Teil seiner Ausführungen p die sich auf jenen Sachverhalt beziehen, ohnehin wesentliche Bedenken bestehen» Seine Ansicht, der Kläger habe mit der privaten Anschaffung von Maschinen und Werkzeugen nur eine "bereits im Gang befindliche Entwicklung fortgesetzt", kann nicht damit begründet werden, beide Parteien hätten schon immer Gegenstände, die ihr Privateigentum seien, im Betriebe stehen gehabt» Bei diesen Maschinen des Klägers handelt es sich - etwas anderes hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt - um solche, die er im Jahre 1939 mit Mitteln seiner Ehefrau angeschafft und durch Vereinbarung mit seinem Vater dessen Einzelfirraa zur Verfügung gestellt hatte» Damit können die mehr als 20 Jahre später und erst nach Gründung der Gesellschaft erfolgten Privatanschaffungen nicht in Verbindung gebracht werden» Wann und unter welchen Umständen der Beklagte private Maschinen in den Betrieb eingebracht haben soll, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen; der Kläger hatte selbst bestritten, daß im Betrieb Maschinen vorhanden seien, die dem Beklagten gehörten» Unstreitig ist lediglich, daß sich dieser im September 1961 su Basten seines Privatkontos eine Maschine angeschafft hat» Er hatte aber dazu behauptet, dies sei völlig offen im Zusammenhang damit geschehen, daß man damals eine Realteilung des Betriebes erwogen habe; als die Einigung nicht zustande gekommen sei, habe er die Maschine ins Firmen ei gent um überführen wollen, dem
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habe sich aber der Kläger widersetzto Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag nicht eingegangen0 Allein aus diesem Grunde läßt sich seine Annahme nicht halten9 bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers müsse zu dessen Gunsten berücksichtigt werden, daß der Beklagte, wenn auch weniger zielstrebig, ”im Prinzip die gleiche Tendenz” - das Berufungsgericht hat hiermit gemeint, ”sich Schwerpunkte im Betrieb zu verschaffen” - verfolgt habe0 Bei der Beurteilung der Vorgänge Heilemanns kommt es, wie sich schon aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, nicht entscheidend auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge an, ob der Kläger die Absicht, sich damit eine selbständige Betriebsgrundlage für die Zukunft zu schaffen, Heilemann gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hato Es muß vielmehr geprüft werden, ob hierin der Aufbau eines von ihm persönlich abhängigen ”Außenbetriebes” gelegen hat und dies als eine von mehreren Tatsachen angesehen werden muß, aus denen zu schließen ist, der Kläger habe es auf eine allmähliche Aushöhlung des Gesellschaftsbetriebes zu seinem eigenen Vorteil angelegt« Soweit schließlich das Berufungsgericht der Behandlung der gev/erblichen Schutzrechte des Beklagten durch den Kläger keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat, weil er ’'praktisch wertlose (etv/a überholte) Schutzrechte mit Recht habe verfallen lassen”, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, worauf seine von einem unstreitigen Parteivortrag nicht getragene Ansicht von der Wertlosigkeit jener Patente und Gebrauchsmuster beruhte
 In rechtlicher Hinsicht ist noch auf Polgendes hinzuweisen: Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu dem Schluß kommen, der Kläger habe tatsächlich, wie es der Beklagte behauptet hat,
 
bewußt und gezielt aus eigennützigen Gründen zu dem Nachteil des Beklagten auf eine Veränderung der Betriebsverhältnisse in dem oben dargelegten Sinne hingearbeitet9 so wäre das in so hohem Maße gesellschaftswidrig«, daß der Übernahme klage des Beklagten mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts die Berechtigung nicht ohne weiteres abgesprochen werden kamu Es wäre dann in erster Linie eine erneute tatrichterliche Würdigung dieser Frage unter Berücksich tigung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände (BGHZ 49 108 ff) erforderlicho Dabei käme es auch darauf an 9 ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er die größeren Verdienste an der Entwicklung des Unter nehmens habe und der Beklagte nach seiner Der son und. seinen Fähigkeiten gar nicht in der Lage sei , den Betrieb allein mit Erfolg weiterzuführenQ
Sollte dem Kläger jener schwerwiegende Vorwurf gezielten gesellschaftswidrigen Verhaltens nicht gemacht v/erden können, wäre aber immerhin festzustellenP wegen bestimmter seiner Maßnahmen werde die Liquidation der Gesellschaft im Ergebnis die beiden Gesellschafter ganz ungleich treffen, so muß das jedenfalls bei der Auflösungsklage besonders berücksichtigt werden„ Haben sich während des Bestands der Gesellschaft die inner-gesellschaftlichen Verhältnisse so entwickelt, daß die von dem einen Teil begehrte Auflösung diesen erheblich begünstigen und den anderen wesentlich benachteiligen würde, so nötigt allein dieser objektive Sachverhalt zu der besonderen Prüfung, ob sich der klagende Gesellschafter statt der für den beklagten Gesellschafter unbilligen Auflösung, mit einer weniger einschneidenden Regelung zufriedengeben rauß9 die seinen schutzwerten Belangen in anderer Weise Rechnung trägt» Für eine
 
Auflösung der Gesellschaft bestünde daher, soweit sich das bisher übersehen läßt, etv/a dann kein hinreichender Grund, wenn der Beklagte bereit wäre, aus der Geschäftsleitung auszuscheiden und sich auf eine nur kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zurückzuziehen o Das Berufungsgericht hat zwar bisher ein Verbleiben beider Parteien in der Gesellschaft für keine mögliche Lösung gehalten, weil unter diesen Umständen der Priede im Betrieb nicht gewährleistet sei* Diesem Gedanken könnte aber, wenn wirklich notwendig, damit Rechnung getragen werden, daß der Beklagte auf die persönliche Ausübung der gesellschaft-lichen Verwaltungerechte im Rahmen des Vertretbaren für eine gewisse Zeit oder für Lebenszeit verzichtet oder ihre Ausübung mit Zustimmung des Klägers einem verständigen Vertreter überläßt (vgl.dazu BGHZ 18, 363).
II.
Dagegen ist die Revision des Beklagten ohne weiteres unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Antrages richtet, den Kläger zur Zahlung von 25 000 DM Schadensersatz an die Gesellschaft zu verurteilen, weil dieser eine Fortsetzung der bereits abgebrochenen Betriebsprüfung durch die Firma Gc So & Coo gegen seinen, des Beklagten, Widerspruch veranlaßt und dadurch Kosten in dieser Höhe verursacht habe* Der Beklagte hatte, nachdem das Landgericht seine Widerklage auch insoweit abgewiesen hatte, auf Seite 10 der Berui~ fungsbegründung lediglich ausgeführt, ihm bleibe nichts anderes übrig, als den Antrag weiterzubetreiben; es bandele sich um einen hohen Posten, den die oHG nicht
 
ohne weiteres tragen könne» Um Wiederholungen zu ver-meiden, verweise er auf den Schriftsatz vom 14o Hai 1963 des Rechtsstreits 0 21/62«
Diese Ausführungen genügten den gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung nicht« Sie enthalten keine ’’bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung” im Sinne des § 519 AbSo 3 Hr« 2 ZPO, lassen mit anderen Worten nicht erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil in diesem Punkte falsch sein .und deshalb angegriffen werden solleo Infolgedessen war die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insoweit unzulässig« Auf die tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu diesem Antrag und die dagegen gerichteten Revisionsrü-gen kommt es nicht an«
III«
Aus den unter I« genannten Gründen muß das ange-fochtene Urteil auf die Revision des Beklagten hin teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden« Wegen des Zahlungsantrages ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen« Über die Kosten des Revisionsverfahrens, die sich auf den Auflösungsantrag des Klägers, den Übernahmeantrag des Beklagten und dessen Hilfsanträge beziehen, muß das Berufungsgericht entscheiden, weil
 dafür der endgültige Ausgang des Rechtsstreits maßgebend ist*
Br0 Rischer Dr0 Norr Liesecke Pieck Stimpel