Nutzt ein Geschäftsführer seine Stellung dazu aus, ein vorteilhaftes Geschäft, das ihm nur mit Rücksicht auf diese Stellung angetragen v/ird, ohne Untorrichtung der anderen Gesollschaftsorgane für eigene Rechnung abzu-schlioßen, so bedeutet das in der Regel oinen schweren Vertrauensbruch, der die außerordentliche Kündigung des Anstollungsvertrages auch dann rechtfertigen kann, wenn das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14/15 dem Kläger und zu 1/15 der Beklagten auferlegt. April 1961 zu dem Abschluß eines Vor« trags, durch den die Beklagte von der Gemeinde Durmersheim etwa 2 ha Baugelände zu dem Preise von 0,40 DM je qm kaufte und sich verpflichtete, ihren Sitz nach verlegen Diese privaten Grundstücksgeschäfte dos Klägers nahm der Aufsichtsrat der Beklagten zu dem Anlaß, mit einem dem Kläger am 17« Oktober 1963 zugegangenen Schreiben seine Bestellung zu dem Geschäftsführer zu widerrufen und den Anstcllungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß die Kündigung vom Oktober 1963 unwirksam und das Anstellungsverhältnis durch sie nicht erloschen sei» Außerdem fordert er von der Beklagten sein nach Abzug von Gegenansprüchen verbleibendes Gehalt für Oktober 1963 in Hohe von 2.677964 DM mit 4 $ Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht hält die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses der Parteien gemäß § 626 BGB für begründet, weil der Kläger wirtschaftliche Möglichkeiten, die sich ihm als Geschäftsführer der Beklagten geboten hätten, zu seinem persönlichen Vorteil und zu dem Nachteil der Beklagten ausgenutzt und hierdurch seine Pflichten gegenüber der Beklagten erheblich verletzt habe. teresscn denen der Beklagten widerstritten« Wenn der Bürgermeister ihm und zweien seiner Mitarbeiter das Gelände zu dem privaten Erwerb angeboten habe, so sei dies ersichtlich nur deshalb geschehen, um sie für eine An-Siedlung der Beklagten in gev/ogen zu machen« Auch für den späteren Verkauf der Grundstücke an den Kläger habe dessen Stellung bei der Beklagten und die Tatsache, daß ihn der Bürgermeister als den maßgebenden Mann betrachtet habe, die ausschlaggebende Rollo gespielt; nur so lasse sich der ungewöhnlich niedrige Preis von 0,40 DM je qm für ein Gelände erklären, das die Gemeinde selbst für 3*50 DM je qm gekauft hatte. das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten dos Klägers darin, daß er eine sich nur auf Grund seiner Geschäftsführung für die Beklagte bietende Aussicht zu dem sehr günstigen Grundstückserwerb für sich persönlich ausgenutzt und sie dadurch. Die Aussichten der Beklagten, das Gelände später für solche Zwecke nutzen zu können, habe der Kläger dadurch noch weiter verschlechtert, daß er zwoi Jahre danach, ebenfalls ohne seinen Mitgoschäftsführer odor den Aufsichtsrat der Beklagten zu unterrichten, das Grundstück mit erheblichem Gewinn an eine Baugescllschaft verkauft habe. 1*, Ein Verhalten, wie es der Kläger gezeigt hat, ist allgemein geeignet, einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bilden« Zu« Wendungen an Gesellschaftsorgane, um beim Abschluß von Verträgen bevorzugt zu werden, verstoßen selbst dann, wenn sie im Einzelfall keinen Nachteil für die Gesellschaft mit sich gebracht haben, gegen die Grundregeln des geschäftlichen Anstands (BGH DK BGB § 138 Cb Nr. 13); die Annahme solcher Zuwendungen bedeutet daher regelmäßig auch eine grobe Pflichtverletzung des Organs. Nicht wesentlich anders ist es zu beurteilen, wenn ein Geschäftsführer, der, wie hier, für seine Gesellschaft Betriobs-grundstücke erworben sollt, diesen Auftrag ohne Wissen der anderen Gosollschaftsorgano dazu ausnutzt, sich durch ein privates Geschäft mit dem Verhandlungspartner der Gesellschaft persönliche Vorteile zu verschaffen, die ihm nur mit Rücksicht auf seinen Auftrag geboten werden. Wenn das Berufungsgericht hierin unter den vorliegenden Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung des An-stcllungsvortrages gemäß § 626 BGB gesehen hat, so ist gegen diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nichts cinzuwendeno Hierauf kommt es für .die Frage, ob der Kläger gegen seine Treue-pflicht als Geschäftsführer erheblich vorstoßen hat, nicht an, weil ein solcher Verstoß allein schon in dem eigennützigen Abschluß von Geschäften zu erblicken ist, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers angebahnt und ihm nur durch diese Tätigkeit ermöglicht worden sind. kann der Kläger auch schon deshalb nicht geltend machen, v/oil er die sehr günstige Gelegenheit, durch den Ankauf von Baugelände für einen späteren Wohnungsbedarf vorzusorgen, so-v/ohl seinem Mitgesehäftsfübrer als auch dem Aufsichtsrat verheimlicht hat, sodaß eine verantwortliehe Prüfung, ob das Gelände für die Gesellschaft angekauft werden sollte, überhaupt nicht stattfinden konnte. ländes zu dem Wohnungsbau für leitende Angestellte der Beklagten sei der Kläger selbst in Betracht gekommen, geht an der unstreitigen Tatsache vorbei, daß der Kläger weit mehr Gelände von der Gemeinde gekauft hat, als er bei einem beabsichtigten Umzug nach Durmersheim als Baugrund für sich allein benötigt hätte. Entgegen den Ausführungen der Revision entlastet es den Kläger auch nicht, daß der Bürgermeister ihm das Grundstück zu dem privaten Ankauf "förmlich aufgedrängt" haben soll» Dieses Drängen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade dadurch bedingt, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten war und ihm ein entsprechender Einfluß auf deren Willensbildung zugeschrieben wurde« Es enthob den Kläger nicht einer gewissenhaften Prüfung, ob er es mit dieser Stellung vereinbaren konnte, ohne Unterrichtung des zweiten Geschäftsführers oder des Aufsichtsrats auf das Angebot des Bürgermeisters einzugehen« 4, Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Grundstücksgeschäfte als Kündigung3grund nur vorgeschoben, nicht gefolgt ist« Wie es feststellt, hatte sich die Beklagte zwar schon aus anderen Gründen darum bemüht, das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen Hiergegen kann die Revision nicht geltend machen, der Beklagten sei zuzu demuten gewesen, den Kläger noch das halbe Jahr bis zu dem ohnehin zu dem 30. Hat hiernach die Kündigungserklärung des Aufs^chts-rats mit ihrem Zugang am 17* Oktober 1963 das Dienstverhältnis der Parteien aus wichtigem Grund sofort beendet, so sind der Feststöllungsantrag des Klägers sowie seine * Gehaltsklage für die Zeit vom 18. BGHZ 39, 333, 338)« Es liegt aber ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor, den das Revisionsgericht selbst berichtigen kann, da es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf.Eine Sachentscheidung zu diesem Punkt setzt allerdings voraus, daß der Kläger seine Berufung auch insoweit gemäß § 519 ZPO begründet hat? Mit seinem Zahlungsantrag hat der Kläger seine Gehaltsforderung für Oktober 1963 als einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht und auf den Anstellungsvertrag gestützt« Biesen Anspruch hat das Bandgericht insgesamt, ebenso wie den Feststellungsantrag, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Bienstvertrag wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt.
Amtliche Sammlung: ja BGHZ: nein
2017 037
0(11
BGB § 626; GmbHG §§ 38, 43
Nutzt ein Geschäftsführer seine Stellung dazu aus, ein vorteilhaftes Geschäft, das ihm nur mit Rücksicht auf diese Stellung angetragen v/ird, ohne Untorrichtung der anderen Gesollschaftsorgane für eigene Rechnung abzu-schlioßen, so bedeutet das in der Regel oinen schweren Vertrauensbruch, der die außerordentliche Kündigung des Anstollungsvertrages auch dann rechtfertigen kann, wenn das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt hat.
BGH, Urt. v. 8. Mai 1967 - II ZR 126/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
9J 7
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 126/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
8,Mai 1967 Heil,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kaufmanns Bothar
$tr.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
die L - Getränke GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Robert HflHHB^^ehv/eiz und Fritz Kcfl|, KaflÜ, S
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Prof* Dr
und Dr. “
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und dor Bundesrichtor Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Rocht erkannt:
Auf die Rechtsmittel dos Klägers werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oborlandosgerichts Karlsruhe vom 4« Mai 1965 und der Kammer für Handelssachen dos Bandgerichts Karlsruhe vom 18. Mars 1964 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.377364 DM mit 4 i> Zinsen seit dem 1. November 1963 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14/15 dem Kläger und zu 1/15 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Mai I960 zunächst alleiniger Geschäftsführer und danach einer der beiden gesamtvertrotungs-borechtigton Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zu seinen Aufgaben gehurte es, sich für die Beklagte9die von einer Stuttgarter Brauerei und einem Wirtschaftsprüfer zur Herstellung und zu dem Vertrieb alkoholfreier Getränke gegründet worden war, um geeignetes Industriegeländc zu bemühen. Diese Bemühungen führten am 28. April 1961 zu dem Abschluß eines Vor« trags, durch den die Beklagte von der Gemeinde Durmersheim etwa 2 ha Baugelände zu dem Preise von 0,40 DM je qm kaufte und sich verpflichtete, ihren Sitz nach verlegen
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und dort innerhalb von drei Jahren Betriobsgebäude zu errichten. Schon während der vorausgegangenen Verhandlungen hatte der Bürgermeister von DflHUHlH weitere Baugrundstücke angeboten.Auf Grund dieses Angebots kauf-to der Kläger am 28. Juli 1961 für eigene Rechnung 38,77 ar Gemeindegelände zu dem Preise von 0,40 DM je qm, also für insgesamt 1.550,80 DM. Dieses Grundstück verkaufte er am 9» August 1963 zu dem Preise von 134.000 DM (unter Berücksichtigung von ihm übernommonor Anlieger-beiträge) an eine Baugesellschaft weiter»
Diese privaten Grundstücksgeschäfte dos Klägers nahm der Aufsichtsrat der Beklagten zu dem Anlaß, mit einem dem Kläger am 17« Oktober 1963 zugegangenen Schreiben seine Bestellung zu dem Geschäftsführer zu widerrufen und den Anstcllungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Schon vorher waren die Parteien aus anderen Gründen übereingekomraen, den Vertrag am 30. April 1964 auslaufen zu lassen.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß die Kündigung vom Oktober 1963 unwirksam und das Anstellungsverhältnis durch sie nicht erloschen sei» Außerdem fordert er von der Beklagten sein nach Abzug von Gegenansprüchen verbleibendes Gehalt für Oktober 1963 in Hohe von 2.677964 DM mit 4 $ Zinsen seit dem 1. November 1963. Im Gegensatz zur Beklagten vertritt er den Standpunkt, er habe durch den privaten Kauf und Weiterverkauf des Baugeländes ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers und des Aufsichtsrats der Beklagten seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet,
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verfolgt der Kläger seinen Feststellungs- und seinen Zahlungsantrag v/eiter.
Entscheidungsgründe^
I. Das Berufungsgericht hält die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses der Parteien gemäß § 626 BGB für begründet, weil der Kläger wirtschaftliche Möglichkeiten, die sich ihm als Geschäftsführer der Beklagten geboten hätten, zu seinem persönlichen Vorteil und zu dem Nachteil der Beklagten ausgenutzt und hierdurch seine Pflichten gegenüber der Beklagten erheblich verletzt habe. Hierbei geht es von folgenden Feststellungen aus:
Durch den Vertrag vom 28. Juli 196^ habe der Klägor von der Gemeinde DflHHHB den Rest des Baugeländes gekauft, der für die Ansiedlung der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Hierdurch habe er den Belangen der Beklagten zuwidergchandelt. Denn für die Beklagte, die damals noch vor dem Aufbau gestanden habe, habe ebenso wie für andere Unternehmen in solcher Lage nicht nur der Erwerb geeigneten Betriebsgeländes, sondern auch die Wohn-raumbeSchaffung eine Bolle gespielt. Die Yfohnungsansprücho, die Mitarbeiter in gehobener Stellung zu erheben pflegten, ließen sich in einem kleineren Ort wie in
erster Linie durch Neubauten erreichen. Deshalb sei die Beklagte objektiv daran interessiert gewesen, die verfügbaren Gemeindegrundstücke, soweit sie nicht für Betriobs-bauten gebraucht wurden, mindestens als Gelandereserve für einen späteren Bedarf zur Errichtung von Wohnungen bereitgestcllt zu 30hen.
Der Klägor hätte auch erkennen müssen, daß bei einem privaten Ankauf solchen Geländes seine persönlichen In-
teresscn denen der Beklagten widerstritten« Wenn der Bürgermeister ihm und zweien seiner Mitarbeiter das Gelände zu dem privaten Erwerb angeboten habe, so sei dies ersichtlich nur deshalb geschehen, um sie für eine An-Siedlung der Beklagten in gev/ogen zu machen«
Auch für den späteren Verkauf der Grundstücke an den Kläger habe dessen Stellung bei der Beklagten und die Tatsache, daß ihn der Bürgermeister als den maßgebenden Mann betrachtet habe, die ausschlaggebende Rollo gespielt; nur so lasse sich der ungewöhnlich niedrige Preis von 0,40 DM je qm für ein Gelände erklären, das die Gemeinde selbst für 3*50 DM je qm gekauft hatte.
Unter diesen Umständen sieh.t das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten dos Klägers darin, daß er eine sich nur auf Grund seiner Geschäftsführung für die Beklagte bietende Aussicht zu dem sehr günstigen Grundstückserwerb für sich persönlich ausgenutzt und sie dadurch. der Beklagten und ihren künftigen Mitarbeitern genommen habe. Vor einem solchen Schritt hätte er angesichts des offenkundig vorliegenden Interessenwiderstreits zu demindest seinen Mitgeschäftsführer, wenn nicht sogar den Aufsichtsrat der konzernabhängigon Beklagten, befragen müssen. Er allein habe in diesem frühen Zeitpunkt nicht entscheiden können, ob die Beklagte das angobotene Gelände vielleicht für spätere Wohnbauten benötige. Die Aussichten der Beklagten, das Gelände später für solche Zwecke nutzen zu können, habe der Kläger dadurch noch weiter verschlechtert, daß er zwoi Jahre danach, ebenfalls ohne seinen Mitgoschäftsführer odor den Aufsichtsrat der Beklagten zu unterrichten, das Grundstück mit erheblichem Gewinn an eine Baugescllschaft verkauft habe. Hierdurch habe er zugleich das Ansehen der Beklagten in der Gemeinde gefährdet. Mit seinen GrundstUekgeschäften habe der
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Kläger das Vertrauensverhältnis der Beklagten so schwor gestört9 daß dieser hei Würdigung der beiderseitigen Belange nicht zuzu demuten gewesen sei, ihn bis zu dem vorgesehenen Vertragsablauf weiter zu beschäftigen-
II« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen«
1*, Ein Verhalten, wie es der Kläger gezeigt hat, ist allgemein geeignet, einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bilden« Zu« Wendungen an Gesellschaftsorgane, um beim Abschluß von Verträgen bevorzugt zu werden, verstoßen selbst dann, wenn sie im Einzelfall keinen Nachteil für die Gesellschaft mit sich gebracht haben, gegen die Grundregeln des geschäftlichen Anstands (BGH DK BGB § 138 Cb Nr. 13); die Annahme solcher Zuwendungen bedeutet daher regelmäßig auch eine grobe Pflichtverletzung des Organs. Nicht wesentlich anders ist es zu beurteilen, wenn ein Geschäftsführer, der, wie hier, für seine Gesellschaft Betriobs-grundstücke erworben sollt, diesen Auftrag ohne Wissen der anderen Gosollschaftsorgano dazu ausnutzt, sich durch ein privates Geschäft mit dem Verhandlungspartner der Gesellschaft persönliche Vorteile zu verschaffen, die ihm nur mit Rücksicht auf seinen Auftrag geboten werden. Auch in diesem Pall spielt es keine wesentliche Rolle, inwieweit das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt hat. Schon darin, daß der Geschäftsführer seine Stellung mißbraucht, um hinter dem Rücken der Gesellschaft für eigene Rechnung und zu dem eigenen Vorteil Geschäfte zu machen* liegt in der Regel ein-schwerer Vertrauensbruch tvgl. BGH WM 1964, 1320). Denn die Gesellschaft darf erwarten, daß ihre Organe bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben allein das Wohl des Unter-
nchmcns und nicht ihren eigenen wirtschaftlichen Nutzen verfolgen«. Diese Erwartung hat der Kläger enttäuscht.
Wenn das Berufungsgericht hierin unter den vorliegenden Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung des An-stcllungsvortrages gemäß § 626 BGB gesehen hat, so ist gegen diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nichts cinzuwendeno
2. Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die sich auf das Vorbringen des Klägers beziehen, die Beklagte oder seine damaligen Mitarbeiter hätten niemals ein Interesse daran gezeigt, in iflUHHH Baugrundstücke zur Errichtung von Wohnungen zu erwerben. Hierauf kommt es für .die Frage, ob der Kläger gegen seine Treue-pflicht als Geschäftsführer erheblich vorstoßen hat, nicht an, weil ein solcher Verstoß allein schon in dem eigennützigen Abschluß von Geschäften zu erblicken ist, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers angebahnt und ihm nur durch diese Tätigkeit ermöglicht worden sind.
Daß die Beklagte gar nicht udaran gedachtM habe, Grundstücke zu dem Bau von Wohnungen zu erwerben,. kann der Kläger auch schon deshalb nicht geltend machen, v/oil er die sehr günstige Gelegenheit, durch den Ankauf von Baugelände für einen späteren Wohnungsbedarf vorzusorgen, so-v/ohl seinem Mitgesehäftsfübrer als auch dem Aufsichtsrat verheimlicht hat, sodaß eine verantwortliehe Prüfung, ob das Gelände für die Gesellschaft angekauft werden sollte, überhaupt nicht stattfinden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der persönlich interessierte Kläger diese Präge nicht allein entscheiden. Der Hinweis der Revision, für eine Ausnutzung des Gc-
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ländes zu dem Wohnungsbau für leitende Angestellte der Beklagten sei der Kläger selbst in Betracht gekommen, geht an der unstreitigen Tatsache vorbei, daß der Kläger weit mehr Gelände von der Gemeinde gekauft hat, als er bei einem beabsichtigten Umzug nach Durmersheim als Baugrund für sich allein benötigt hätte.
Entgegen den Ausführungen der Revision entlastet es den Kläger auch nicht, daß der Bürgermeister ihm das Grundstück zu dem privaten Ankauf "förmlich aufgedrängt" haben soll» Dieses Drängen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade dadurch bedingt, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten war und ihm ein entsprechender Einfluß auf deren Willensbildung zugeschrieben wurde« Es enthob den Kläger nicht einer gewissenhaften Prüfung, ob er es mit dieser Stellung vereinbaren konnte, ohne Unterrichtung des zweiten Geschäftsführers oder des Aufsichtsrats auf das Angebot des Bürgermeisters einzugehen«
Jo Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Grundstücksspekulation auf Kosten der Gemeinde zugleich das Ansehen der Beklagten aufs Spiel gesetzto Gerade in einer kleineren Ortschaft fällt das private Handeln eines Geschäftsführers, das, wie hier, berechtigten Anstoß erregt, auch auf das Unternehmen zurück«
4, Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Grundstücksgeschäfte als Kündigung3grund nur vorgeschoben, nicht gefolgt ist« Wie es feststellt, hatte sich die Beklagte zwar schon aus anderen Gründen darum bemüht, das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen
zu lösen. Zur sofortigen Kündigung hat sie sich aber erst entschlossen, als ihr die Grundstücksgeschäfte des Klägers bekannt geworden waren.
Hiergegen kann die Revision nicht geltend machen, der Beklagten sei zuzu demuten gewesen, den Kläger noch das halbe Jahr bis zu dem ohnehin zu dem 30. April 1964 vorgesehenen Vertragsablauf in seiner Stellung zu belassen. Gerade wenn die Beklagte, v/ie der Kläger behauptet hat, wegen Kapitalmangels ihren Betrieb erheblich einschränken mußte und deshalb für den Kläger keine angemessene Verwendung mehr hatte, bestand für sie um so weniger Veranlassung, ihn auch nur ein halbes Jahr gegen entsprechendes Gehalt in leitender Stellung weiter zu beschäftigen, nachdem er ihr Vertrauen erheblich enttäuscht hatte. Besondere Gründe, wie etwa soziale Gesichtspunkte, denen gegenüber das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses hätte zurücktreten müssen, sind hier nicht ersichtlich.
Hat hiernach die Kündigungserklärung des Aufs^chts-rats mit ihrem Zugang am 17* Oktober 1963 das Dienstverhältnis der Parteien aus wichtigem Grund sofort beendet, so sind der Feststöllungsantrag des Klägers sowie seine * Gehaltsklage für die Zeit vom 18. bis zu dem 31» Oktober 1963 mit Recht abgewiesen worden.
III. Dagegen trägt die Begründung sowohl des landgerichte liehen als auch dos Berufungsurteils nicht die Abweisung des Gehaltsanspruchs auch für die Zeit vom 1. bis 17« Oktober 1963» Die Ausführungen zur Y/irksamkeit der außerordentlichen Kündigung reichen hierfür nicht aus, weil eine solche Kündigung in der Regel nicht den Anspruch auf anteilige Vergütung für die bis dahin geleisteten Dienste
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ausschließt (vgl» § 628 Abs, 1 Satz 1 EGB)« Aus einer bloßen Unvollständigkeit oder Unzulänglichkeit der vorhandenen Urteilsbegründung, wie sie hier gegeben ist, laßt sich zv/ar entgegen der Ansicht der Revision nicht schon ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 551 Nr» 7 ZPO herleiten (vgl. BGHZ 39, 333, 338)« Es liegt aber ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor, den das Revisionsgericht selbst berichtigen kann, da es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf.
Eine Sachentscheidung zu diesem Punkt setzt allerdings voraus, daß der Kläger seine Berufung auch insoweit gemäß § 519 ZPO begründet hat? Bas ist der Fall.
Mit seinem Zahlungsantrag hat der Kläger seine Gehaltsforderung für Oktober 1963 als einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht und auf den Anstellungsvertrag gestützt« Biesen Anspruch hat das Bandgericht insgesamt, ebenso wie den Feststellungsantrag, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Bienstvertrag wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt. Hiergegen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgebracht, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben sollte» Bamit hat er die Gründe der Anfechtung auch insoweit ausreichend bezeichnet {§ 519 Abs. 3 Nr» 2 ZPO), als sich seine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs richtete. Baß diese Gründe sachlich nicht durchgreifen, ist für die Zulässigkeit der Berufung gleichgültig und. schließt es daher nicht aus, der Gehaltsklage unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt teilweise stattzugeben.
Unstreitig stand dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag eine jeweils am Monatsende fällige Geschäftsführervergütung von 3«000 BM zu. Ber auf die Zeit vom 1. bis
17* Oktober 1963 entfallende Teil dieser Vergütung beträgt nach der zutreffenden Berechnung der Revision 1.700 DM. Davon sind Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 322,36 DM abzuziehen, gegen die der Kläger selbst aufgerechnet hat. Es bleibt eine Forderung von 1*377964 DM übrig, die gemäß § 288 Abs. 1, § 284 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist. In diesem Umfang ist der Klage unter Abänderung der angefochtenen Urteile stattzugeben.
Im übrigen muß die Revision zurückgewiesen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZFO.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Buköw
Fleck
Stimpel