Beklagte und Revisionsbeklagte, “Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 21, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: 1 als das oberste Organ gekennzeichnet wurde und in dieser Eigenschaft die Geschäftcjführung des Unternehmens zu überwachen und die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen hatte, bestand aus 20 Mitgliedern, von denen 10 von der französischen Regierung und 10 von der saarländischen Regierung berufen wurden (Art. 14 Abs.1). Beide teilten die von den Regierungen getroffene Entscheidung mit Schreiben vom 9» September 1954 dem Kläger mit und übersandten den S.B.W. einen Durchschlag hiervon. dem Kläger unter dem 19» Mai 1956, die Festsetzung seiner Ver-r gütung falle ausschließlich in die Zuständigkeit der beiden Regierungen und demgemäß könne Pension nicht gewährt werden. Nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger die Ansicht vertreten, das Entscheidungsrecht über seine Vergütung habe allein den beiden Regierungen zugestanden. Er führt aus, seine Berufung in eine hauptamtliche Tätigkeit sei automatisch mit Pensionsrechten verbunden gewesen, da alle leitenden Angestellten der S.B.W. pensionsberechtigt seien, außerdem habe der Präsident des Grubenrates dem Generaldirektor gleichgestellt werden sollen und dieser Posten sei mit Ruhegehaltscn-sprüchen ausgestattet gewesen. Das Berufungsgericht meint: Der Kläger könne weder aus der ihm mit Schreiben vom 9» September 1954 initgetcil-ten Regierungsentscheidung noch aus dem ihm von den 3.BD7, gegebenen Pensionsversprechen Rechte herleiten. Sie seien sich mit dem Kläger darin einig gewesen, daß ihm Pension nicht ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der beiden Regierungen gewährt werden solle. Bs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus einer bloßen Besprechung mit einzelnen Regierungsmitgliedern nicht auf eine Genehmigung der beiden Regierungen geschlossen hat. 3s kommt daher nicht erst darauf an, daß die Revision noch den Vorwurf erhebt, das Berufungsgericht habe die Bekundungen von schon deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht, weil, wie es auf Seite 30 des Berufungsurteils heißt, "auch der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, die in dem Vernehmungstermin anwesend waren, und die ebenfalls einen persönlichen Eindruck von der Aussage des Zeugen erhielten, Klarheit" darüber gewonnen haben, dai3 die Aussage von C Die Revision kann auch mit ihrem Angriff gegen die Feststellung keinen Erfolg haben, die Parteien des Pensionsvertrages hätten das Einverständnis der beiden Regierungen zur Grundlage des Pensionsvertrages gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung damit begründet, daß sich die Parteien des Pensionsvertrages der ergangenen Regierungsentscheidung unterworfen und bei ihren Vorverhandlungen darüber gesprochen haben, wie diese Entscheidung zur Pensionsfrage aussulegen sei. Es hat weiter verwertet, daß die 3.B.W, den Standpunkt vertraten, die Klärung der Pensionsfrage falle allein in die Zuständigkeit der beiden Regierungen, während der Klager geltend machte, diese Entscheidung enthalte bereits eine generelle Pensionszusage und diese sei nur noch näher auczuführen. 3, Es kann nicht davon gesprochen werden, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens vom 9. Organ beruhte wie das Unternehmen selbst auf einem in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlichen Vertrag zweier Regierungeno Diese Regierungen hatten, wenn nicht schon kraft eigenen Rechts, so doch nach dem Willen des als oberstes Organ eingesetzten Grubenrats die Vergütung für den Kläger zu regeln. Das haben sie in einer Weise getan, ohne daß dabei den Organen des Unternehmens eine Mitwirkung zufiel• Die S.B.W. wurden von der von den beiden Regierungen getroffenen Entscheidung lediglich unterrichtet, das geschah auch bloß durch Übersendung eines Durchschlags des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 9o September 1954« Auch mit dem Kläger wurde nicht, wie bei Verträgen, das Ergebnis ausgehandelt; er wurde vielmehr von der Entscheidung beider Regierungen unterrichtet und hat sich ihr unterworfen. Auch aus dem Umstand, daß der Posten des General-direktors und der des Präsidenten des Grubenrata jeweils wechselnd mit einem Franzosen und einem Saarländer besetzt werden sollte, läßt sich eine Pensionsberechtigung d5 Klägers nicht ableiten. Die Pensionsverträge der S.B.W. mit den Direktoren und sowie rund 30 leitenden Angestellten trugen langen Vordienstzeiten und Dienstverträgen von unbegrenzter Dauer Rechnung,, Der Kläger dagegen konnte längstens 4 Jahre im Amt sein und mußte, wenn auf ihn das Los fiel, schon nach 2 Jahren aus den Diensten der S.B.W. ausscheiden. Außerdem fiel die Regelung der Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten in die Zuständigkeit des Vorstandes, während das Dienstverhältnis des Klägers von den beiden beteiligten Regierungen zu ordnen war» Die beiden Regierungsvertreter im Grubenrat, und haben zu dem Ausdruck gebracht, sie seien der Auffassung, daß die Zuerkennung einer Pension den Rahmen der von beiden Regierungen getroffenen Entscheidung überschreite. Es hat sich nur nicht davon überzeugt gehalten, daß die S.B.W» die dem Kläger erteilte Pensionszuage ganz ohne Rücksicht darauf gegeben hätten, was die beiden beteiligten Regierungen hierzu sagten. 4c Da der Kläger von vornherein nur 2 oder 4 Jahre im Amt bleiben konnte und nicht vom Vorstand angestellt war* hat die Revision auch Unrecht, wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung deshalb angewendet wissen will, weil leitende Angestellte Pensionsverträge erhalten haben, 6o Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest-gestellt hat, C^HB^und Dr„ Dr. hätten dem Kläger erkennbar die S.B.W. nur dann zu Pensionszahlungen an den Kläger verpflichten wollen, wenn die erteilte Pensionszusage vom Einverständnis der beiden Regierungen gedeckt sei oder deren Zustimmung finde, kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht darin Recht hat, der Kläger sei für seine Tätigkeit gut entlohnt worden und die Gewährung einer Pension an ihn würde in einem krassen Mitverhältnis zu dem Umfang seiner zeitlich von vornherein begrenzten und im übrigen auch geringfügigen Tätigkeit gestanden haben«
2134 100 n_ZR_ 226/Ü Verkündet am 21» Februar 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit W o des Kaufmanns Emil Klägers und Revisionsklägers, “Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die AG^^vej^reten durch Dr, Ing, Hubertus RflHHfc Dr, Karl Georg Ml Wilhelm I>mHVund -ranz S| Str.^p, Beklagte und Revisionsbeklagte, “Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 21, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12o Mai 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbest and: Durch Vertrag vom 20. Mai 1955 zwischen der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Saarlandes (Amtsblatt des Saarlandes 1955? 777) wurden die SflHHHHHB (S.B.W.), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, gegründet. Nach Art* 7 dieses Vertrages gelten die S.B.W. in ihren Beziehungen zu Dritten als Handelsunternehmen, Organe des Unternehmens waren der Grubenrat und der Vorstand (Art. 15)» Der Grubenrat, der in Art. 14 Abs. 2 Abschn. 1 als das oberste Organ gekennzeichnet wurde und in dieser Eigenschaft die Geschäftcjführung des Unternehmens zu überwachen und die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen hatte, bestand aus 20 Mitgliedern, von denen 10 von der französischen Regierung und 10 von der saarländischen Regierung berufen wurden (Art. 14 Abs. 1). Die Mitglieder des Grubenrates wurden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt, jedoch schied 2 Jahre nach der ersten Bestellung die Hälfte der Mitglieder durch Los aus (Art. 14 Abs. 2). Der Grubenrat hatte aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen (Art. 14 Abs. 5)» Ara 20. März 1954 wurde der Kläger zu dem ersten Präsidenten des Grubenrates gev/ählt. Aus diesem Amt schied er am 29» Februar 1956 durch Los aus. Seine Vergütung wurde durch eine Entscheidung der Regierungen Frankreichs und des Saarlandes geregelt. Diese Entscheidung wurde im Auftrag des Grubenrates von den Herren DeflHH und Hu^mieingeholt, die als beamtete Vertreter ihrer Regierungen im Grubenrat saßen. Beide teilten die von den Regierungen getroffene Entscheidung mit Schreiben vom 9» September 1954 dem Kläger mit und übersandten den S.B.W. einen Durchschlag hiervon. Danach hatte der Präsident des Grubenrates seine Tätigkeit "hauptamtlich" auszuüben. "Für die Lauer seiner AmUitHti/*.. O keit" sollte er 2/3 des jeweiligen Grundgehalte des Generaldirektors der S.B.Y/., eine monatliche Aufwandsentschädigung in bestimmter Höhe und "Prämien, Zulagen und Hebenleistungen in gleicher Höhe bzw. in gleicher Art wie der Generaldirektor" erhalten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1954 erteilte die vertreten durch den Generaldirektor und ein weiteres Mitglied (Dr. Dr. B^^^), dem Kläger "unt Bezugnahme auf das Schreiben" der Regierungsvertreter von 9. September 1954 eine Pensionszusage. Diese Regelung wurde mit Schreiben vom 2. März 1955 in einzelnen Punkten geändert, Die pensionsfähige Dienstzeit des Klägers wurde auf die Vollendung seines 25- Lebensjahres festgesetzt. Die Pension sollte sich im übrigen weitgehend nach der Satzung betreffend die Pensionierung der saarländischen Ingenieure richten. Im Hinblick auf die Pension sollte der Kläger während der Dauer seiner Amtszeit auf einen bestimm ten Teil seiner Gehaltsbezüge verzichten. Die entsprechen-den Gehaltsteile wurden einbehalten. Durch Schreiben vom 23» März 1955 wurden die sämtlichen Bestimmungen über die Dienstbezüge des Klägers ohne weitere Änderung zusammen-gefaßt. Mit Schreiben vom 8. Mai 1956 erklärten die beiden erwähnten Regierungsvertreter den S.B.W., die Zucrkennung einer Pension überschreite den Rahmen der unter dem 9. September 1954 mitgeteilten RegierungsentScheidung, Im Hinblick hierauf schrieben die S.B.V/. dem Kläger unter dem 19» Mai 1956, die Festsetzung seiner Ver-r gütung falle ausschließlich in die Zuständigkeit der beiden Regierungen und demgemäß könne Pension nicht gewährt werden. Dem Kläger wurden auch die einbehaltencn Gehaltsteile nachgezahlt, Y/äre die Pensionszusage wirksam, so ständen dem Kläger für März 1956 218»853. ffrs zu» .Diesen Betrag ver- langt der Kläger mit der Klage« Er hat den Standpunkt vertreten, der Vorstand der S.BoY/. sei von sich aus berechtigt gewesen, ihm Pension zuzusagen und die einmal erfolgte Pensionszusicherung habe einseitig nicht widerrufen werden Iconnen. Die Beklagte meint dagegen, der Vorstand habe dem Kläger keine Pensionszusage erteilen können und habe das uneingeschränkt auch nicht getan« Im übrigen sei das Pen-sionsversprechen wegen Interessenkollision und deshalb unwirksam, weil Leistung und Gegenleistung in krassem MißvorliLli"oniz.. zueinander ständen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger die Ansicht vertreten, das Entscheidungsrecht über seine Vergütung habe allein den beiden Regierungen zugestanden. Er führt aus, seine Berufung in eine hauptamtliche Tätigkeit sei automatisch mit Pensionsrechten verbunden gewesen, da alle leitenden Angestellten der S.B.W. pensionsberechtigt seien, außerdem habe der Präsident des Grubenrates dem Generaldirektor gleichgestellt werden sollen und dieser Posten sei mit Ruhegehaltscn-sprüchen ausgestattet gewesen. Im übrigen enthalte auch das Schreiben vom 9. September 1954 eine Pensionszusage, wenn es sage, der Präsident des Grubenrates erhalte "Prämien, Zulagen und Nebenleistungen in gleicher Höhe bzw» in gleicher Art wie der Generaldirektor". In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Klageantrag auf 875-404 ffrs erhöht. Er fordert diesen Betrag für die Monate März, April und Mai 1956. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt er den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht meint: Der Kläger könne weder aus der ihm mit Schreiben vom 9» September 1954 initgetcil-ten Regierungsentscheidung noch aus dem ihm von den 3.BD7, gegebenen Pensionsversprechen Rechte herleiten. Die Regierungsentscheidung enthalte keine Pensionszusage, sondern schließe nach ihrem Wortlaut und Sinn sowie nach den Begleitumständen, unter denen sie ergangen sei, Pensionsan-sprüche des Klägers aus» Die S.B.W. hätten die Regierung:;-entscheiöung zur Grundlage ihrer Pensionszusichcrung gemacht. Sie seien sich mit dem Kläger darin einig gewesen, daß ihm Pension nicht ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der beiden Regierungen gewährt werden solle. Um den Kläger zufriedenzustellen und Spannungen zu vermeiden, habe der Generaldirektor der S.B.W, die Regierungsentscheidung weit herzig ausgelegt und es darauf ankommen lassen, ob die bei den Regierungen eine zwischen den S.B.W. und dem Kläger ge troffene Pensionsregelung wohl hinnehmen würden. Die S.3.W hätten aber kein Risiko übernommen, da sie die Verbindlich keit der getroffenen Regelung davon abhängig gemacht hätten, daß die vorliegende Regierungsentscheidung eine Pensionszusage decke oder die beiden Regierungen die getroffene Vereinbarung guthießen. Demgemäß hätten sie auch, als diese Vereinbarung auf den Widerspruch der beiden Regierungen gestoßen sei, den Standpunkt vertreten, die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung sei nichterfüllt worden. Der Kläger gehe mit seiner Annahme fehl, bei der Erklärung des Schreibens vom 19» Hai 1956 habe ct? M * -6- sich um einen unwirksamen Y/iderruf einer verbindlichen Pensionszusage gehandelt. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründeto 1. Der Kläger hat zwar behauptet, die beiden Regierungen hätten den Pensionsvertrag genehmigt. Sr hat hierfür aber keinen Beweis angetreten. Auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 7. April I960 (Bl. 155 d.A.) hat er sich allerdings auf "die damaligen Verhandlungspartner“ als Zeugen berufen und erklärt, er werde die Persönlichkeiten, die die Verhandlungen geführt hätten, feststellen und ihre Anschriften angeben. Das hat er aber trotz der ihm in Ziff. V des Beweisbeschlusses vom 29« April I960 (Bl. 159 d.A.) gesetzten Ausschlußfrist nicht getan. Die Revision glaubt, schon der Aussage des ehemaligen Generaldirektors der S.B.W., entnehmen zu können, die beiden Regierungen hätten den Pensioncvertrag genehmigt. Sie beruft sich hierfür insbesondere darauf, daß ausgesagt hat, er sei sicher, die Pensionsfrage neben zahlreichen anderen Fragen mit den Ministern Ho| und dem Botschafter G|B besprochen zu haben. Bs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus einer bloßen Besprechung mit einzelnen Regierungsmitgliedern nicht auf eine Genehmigung der beiden Regierungen geschlossen hat. 3s kommt daher nicht erst darauf an, daß die Revision noch den Vorwurf erhebt, das Berufungsgericht habe die Bekundungen von schon deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht, weil, wie es auf Seite 30 des Berufungsurteils heißt, "auch der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, die in dem Vernehmungstermin anwesend waren, und die ebenfalls einen persönlichen Eindruck von der Aussage des Zeugen erhielten, Klarheit" darüber gewonnen haben, dai3 die Aussage von C in entscheidenden funkten nie-.* zur Urteilsgrundlage habe gemacht werden können. Außerdem verkennt die Revision bei dieser Rüge, daß das Berufungs- im einzelnen dargelegt hat, warum es ihr nicht folgt, 2. Die Revision kann auch mit ihrem Angriff gegen die Feststellung keinen Erfolg haben, die Parteien des Pensionsvertrages hätten das Einverständnis der beiden Regierungen zur Grundlage des Pensionsvertrages gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung damit begründet, daß sich die Parteien des Pensionsvertrages der ergangenen Regierungsentscheidung unterworfen und bei ihren Vorverhandlungen darüber gesprochen haben, wie diese Entscheidung zur Pensionsfrage aussulegen sei. Es hat weiter verwertet, daß die 3.B.W, den Standpunkt vertraten, die Klärung der Pensionsfrage falle allein in die Zuständigkeit der beiden Regierungen, während der Klager geltend machte, diese Entscheidung enthalte bereits eine generelle Pensionszusage und diese sei nur noch näher auczuführen. Der Revision iist zuzugeben, daß die Auslegung der Regierungsanordnung etwas anders als. das Übereinkommen ist, die Wirksamkeit der Pensionsvereinbarung vom Einverständnis der beiden Regierungen abhängig zu machen. Aber es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies übersehen haben soll, 3, Es kann nicht davon gesprochen werden, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens vom 9. September 1954 wesentlichen Proseßstoff außer acht gelassen. Der Kläger hatte eine eigenartige Stellung: Er war Mitglied und Vorsitzender des Grubenrates, eines wohl naefc französischem Vorbild (Charbonnage de France, vgl, Bio Vft d.A.) eigens für die S.B.YS. geschaffenen Organs, dieses gericht die Aussage von C eingehend gewürdigt und -8- Organ beruhte wie das Unternehmen selbst auf einem in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlichen Vertrag zweier Regierungeno Diese Regierungen hatten, wenn nicht schon kraft eigenen Rechts, so doch nach dem Willen des als oberstes Organ eingesetzten Grubenrats die Vergütung für den Kläger zu regeln. Das haben sie in einer Weise getan, ohne daß dabei den Organen des Unternehmens eine Mitwirkung zufiel• Die S.B.W. wurden von der von den beiden Regierungen getroffenen Entscheidung lediglich unterrichtet, das geschah auch bloß durch Übersendung eines Durchschlags des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 9o September 1954« Auch mit dem Kläger wurde nicht, wie bei Verträgen, das Ergebnis ausgehandelt; er wurde vielmehr von der Entscheidung beider Regierungen unterrichtet und hat sich ihr unterworfen. Die Anordnung, daß der Präsident des Grubenrats seine Tätigkeit hauptamtlich ausüben sollte, besagt ohne weiteres nicht, daß der Amtsinhaber penrions-berechtigt sein sollte. Zwar hat der Kläger der Beweisaufnahme entnommen, beide Regierungen hätten dem Präsidenten des Grubenrats die gleichen Bezüge zugebilligt, die der Generaldirektor der S.B.W. hatte. Dem stehen aber folgende Tatsachen entgegen: Nach der Entscheidung beider Regierungen, wie sie im Schreiben vom 9. September 1954 niedergelegt ist, sollte der Präsident des Grubenrats nur 2/3 des Grundgehalts de3 Generaldirektors erhalten. CflHB hatte keinen Pensions-Vertrag mit den S.B.Y/., er war vielmehr Mitglied einer französischen Pensionskasse und außerdem Mitglied der Versicherungskasse französischer Grubeningenieure, die S.B.W. zahlte hierfür den Arbeitgeberanteil. Tatsächlich bezieht auch keine Pension von der Beklagten. -9- Auch aus dem Umstand, daß der Posten des General-direktors und der des Präsidenten des Grubenrata jeweils wechselnd mit einem Franzosen und einem Saarländer besetzt werden sollte, läßt sich eine Pensionsberechtigung d5 Klägers nicht ableiten. Die Pensionsverträge der S.B.W. mit den Direktoren und sowie rund 30 leitenden Angestellten trugen langen Vordienstzeiten und Dienstverträgen von unbegrenzter Dauer Rechnung,, Der Kläger dagegen konnte längstens 4 Jahre im Amt sein und mußte, wenn auf ihn das Los fiel, schon nach 2 Jahren aus den Diensten der S.B.W. ausscheiden. Außerdem fiel die Regelung der Anstellungsverhältnisse der leitenden Angestellten in die Zuständigkeit des Vorstandes, während das Dienstverhältnis des Klägers von den beiden beteiligten Regierungen zu ordnen war» Die beiden Regierungsvertreter im Grubenrat, und haben zu dem Ausdruck gebracht, sie seien der Auffassung, daß die Zuerkennung einer Pension den Rahmen der von beiden Regierungen getroffenen Entscheidung überschreite. Der Kläger hat nicht dargetan, daß diese Auffassung unrichtig sei und dem Standpunkt der beiden Regierungen nicht entspreche» Das alles hat das Berufungsgericht gewürdigt. Es hat sich nur nicht davon überzeugt gehalten, daß die S.B.W» die dem Kläger erteilte Pensionszuage ganz ohne Rücksicht darauf gegeben hätten, was die beiden beteiligten Regierungen hierzu sagten. Das ist jedoch für sich kein Revisionsgrund, die Revision ist nicht in der Lago, ihre tatsächlichen Annahmen an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu setzen. 4c Da der Kläger von vornherein nur 2 oder 4 Jahre im Amt bleiben konnte und nicht vom Vorstand angestellt war* hat die Revision auch Unrecht, wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung deshalb angewendet wissen will, weil leitende Angestellte Pensionsverträge erhalten haben, 5c Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht nicht den Standpunkt vertreten, eine von vornherein auf 2 oder höchstens 4 Jahre begrenzte Tätigkeit schließe eine Pensionsabsprache aus«. Es hat vielmehr dargelegt (BU S» 22), im allgemeinen sei mit einer hauptamtlichen Anstellung von unbegrenzter Dauer keine Pensionsberechtigung verbunden, wenn es an einem Pensionsversprechen fehleo Erst recht gebe eine Anstellung für 2 oder höchstens 4 Jahre ohne weiteres keine Pensionsrechte <» 6o Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest-gestellt hat, C^HB^und Dr„ Dr. hätten dem Kläger erkennbar die S.B.W. nur dann zu Pensionszahlungen an den Kläger verpflichten wollen, wenn die erteilte Pensionszusage vom Einverständnis der beiden Regierungen gedeckt sei oder deren Zustimmung finde, kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht darin Recht hat, der Kläger sei für seine Tätigkeit gut entlohnt worden und die Gewährung einer Pension an ihn würde in einem krassen Mitverhältnis zu dem Umfang seiner zeitlich von vornherein begrenzten und im übrigen auch geringfügigen Tätigkeit gestanden haben« Die Revision war daher zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZFO, Br. Fischer Er» Kuhn Dr«. Hör Liesecke Dr o Bukow