April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Pr. Fischer, Pr. Kuhn, Pr. Haager und Pr. Reinicke für Recht erkannt: Aus diesem Anlaß übertrug der Beklagte das Miteigentum an diesem«Grundstück zu dem Preise von 2.000 DM auf den Kläger. Da der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, habe er, der Kläger, die vom Beklagten nicht geleistete Einlage selbst aufbringen und über seine 50 #ige Einlage hinaus 51.143,60 DM leisten müssen, sonst hätte er einen erheblichen Schaden erlitten. Uer Kläger habe gewußt, daß er über keine Barmittel verfügt und sich das Geld erst durch Veräußerung von Grundstücken habe beschaffen müssen. Uie Parteien seien darüber einig gewesen, daß ihm für das zu dem Bau des Lichtspieltheaters verwendete Grundstück ein weit über den Kaufpreis hinausgehender Betrag von rund 30.000 UM als Einlage hätte gutgebracht v/erden sollen. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, die Voraussetzungen für eine unerlaubte Handlung des Beklagten seien nicht dargetan.' Der Kläger habe auch dadurch, daß er die durch den Bau und die Einrichtung des Lichtspieltheaters entstandenen Schulden bezahlt habe, kein Geschäft des Beklagten als Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag besorgt, denn er habe nicht die fehlende Einlage des Beklagten bezahlen wollen und bezahlt, vielmehr habe er Schulden der Gesellschaft getilgt und damit Geschäfte der Gesellschaft v/ahrgenommen. a. daraus hervor, daß die über seine eigene Einlage hinaus geleisteten Zahlungen bei der Gesellschaft in seinem Auftrag nicht auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbucht, sondern seinem Kapitalkonto als Erhöhung seiner Einlage gutgebracht worden seien. Die Klage lasse sich auch nicht damit begründen, daß der Kläger Verwendungen zugunsten der Gesellschaft gemacht habe, denn für solche Verwendungen hafte, solange die Gesellschaft bestehe, nur das Gesellschaftsvermögen. im Namen oder zugunsten der Gesellschaft auf Leistung an sie, sondern verlange aus einem in seiner Person begründeten Anspruch Leistung an sich* Selbst wenn ein Gesellschafter über seine Einlage hinaus Geld zur Verfügung gestellt habe, um den durch den Leistungsverzug eines säumigen Gesellschafters drohenden Schaden abzuwenden, habe er damit nicht das Recht erworben, Ersatz seiner Aufwendungen von dem säumigen Gesellschafter zu fordern, denn er habe mit der Bereitstellung des Geldes ein Geschäft der Gesellschaft wahrgenommen und könne daher nur von dieser, nicht dagegen von dem säumigen Gesellschafter Erstattung seiner Aufwendungen fordern. Dies gilt in den Fällen, in denen der Gesellschaft unmittelbar ein Schaden entstanden ist, mag auch dieser Schaden sich - etwa über die Gewinnverteilung oder bei der Auseinandersetzung - mittelbar auf die übrigen Gesellschafter ausv/irken. Es entsteht daher hier ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters gegen den Vertragsbrüchigen Mitgesellschafter, der von etwaigen Ansprüchen der Gesamthand unabhängig ist. Es handelt sich dabei um eine zwar dem Gesellschaftsverhältnis entsprungene, im übrigen aber rein individuelle obligatorische Beziehung zwischen den beteiligten Gesellschaftern, die die anderen Gesellschafter und das Gesellschafttsvermögen nicht berührt (Staudinger/Kessler, BGB-Komm. Er ist nicht Gegenstand der Auseinandersetzung der Gesamthand und kann daher jederzeit sowohl während der Bauer der Gesellschaft als auch bei der Auseinandersetzung gegenüber dem Vertragsbrüchigen Gesellschafter geltend gemacht werden (Palandt, BGB 20. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, welche Einlageverpflichtung der Beklagte übernommen hat, ob er, wie er behauptet, sich nur zur Zahlung einer Einlage von Soweit der Kläger über die Einlageverpflichtung des Beklagten hinaus - insbesondere also, v/enn diese auf 60.000 DM begrenzt gewesen wäre - Aufwendungen gemacht haben sollte, weil die ursprüngliche Schätzung über die Höhe der Baukosten zu niedrig war, kann er den Beklagten unter dem oben dargelegten Gesichtspunkt nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn dies würde bedeuten, daß der Beklagte entgegen § 707 BOB zu einer Erhöhung seiner Einlage verpflichtet gewesen wäre. .Da das Urteil schon deshalb aufzuheben ist, weil das Berufungsgericht den als Erfüllungsschaden geltend gemachten Anspruch des Klägers mit rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt hat, kam es auf die weiteren Ausführungen der Revision, die den Schadensersatzanspruch des Klägers auch unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der unerlaubten Handlung zu begründen sucht, nicht mehr an.
II ZR 126/60 •»» mmw*m Verkündet am 30. April 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2142 00 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Holzgroßhändlers Heinrich S t SchflHHBHfe, Post Schv Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Pr.( gegen Bernhard W a Istr. i, l/Ofr., Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Pr. Fischer, Pr. Kuhn, Pr. Haager und Pr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29. April I960 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Parteien vereinbarten im August 1951 im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft;,auf dem damals noch im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück in HdHBHHP, IflHIHPstr. ein Lichtspieltheater zu errichten und zu betreiben. Aus diesem Anlaß übertrug der Beklagte das Miteigentum an diesem«Grundstück zu dem Preise von 2.000 DM auf den Kläger. Von den bisher auf dem Grundstück stehenden Gebäuden wurden lediglich eine Mauer und ein Keller in den Neubau einbezogen. Die Bau- und Einrichtungskosten, die die Parteien auf etwa 120.000 DM geschätzt hatten,beliefen.sich auf 189.245,33 DM. Der Beklagte hat an Barmitteln lediglich einen Betrag von 14*767,35 DM eingebracht. Der Kläger hatte ihn am 3* Januar 1954 schriftlich zur Leistung seiner die Hälfte der Aufwendungen betragenden Einlage aufgefordert. Der Kläger hat die Gesellschaft zu dem 30. September 1955 gekündigt. Sie ist noch nicht auseinandergesetzt. Der Kläger behauptet, sie hätten vereinbart, daß jede Partei die Hälfte der Bau- und Einrichtungskosten zu tragen habe. Der Beklagte habe ihm bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, er sei imstande, durch Veräußerung ihm gehörender Grundstücke die Einlage zu beschaffen. Dadurch habe ihn der Beklagte zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages veranlaßt. Da der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, habe er, der Kläger, die vom Beklagten nicht geleistete Einlage selbst aufbringen und über seine 50 #ige Einlage hinaus 51.143,60 DM leisten müssen, sonst hätte er einen erheblichen Schaden erlitten. Pür den Bankkre- iV'1 dit, den er zur Beschaffung dieser Mittel habe aufnehmen müssen, habe er in den Jahren 1952 bis 1959 mehr als 41.000 DM aufgewendet. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung fordert er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 UM dieser von ihm aufgebrachten Zinsen und Kreditkosten. Uer Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, daß er sich verpflichtet habe, die Hälfte der Bau- und Einrichtungskosten zu tragen. Er habe höchstens einen Betrag von 60.000 UM leisten sollen. Uer Kläger habe gewußt, daß er über keine Barmittel verfügt und sich das Geld erst durch Veräußerung von Grundstücken habe beschaffen müssen. Uie Parteien seien darüber einig gewesen, daß ihm für das zu dem Bau des Lichtspieltheaters verwendete Grundstück ein weit über den Kaufpreis hinausgehender Betrag von rund 30.000 UM als Einlage hätte gutgebracht v/erden sollen. Bei Berücksichtigung dieser Einlage sowie der in den Neubau einbezogenen Gebäudereste und der von ihm geleisteten Arbeiten habe er seine Einlageverpflichtung erfüllt. Uie vom Kläger beanspruchten Zinsen seien für einen Kredit auf gewendet worden, den der Kläger in seinem Holzhandelsgeschäft verwendet habe. Uie beim Bau des Lichtspieltheaters fehlenden Mittel hätten auch durch Fremdfinanzierung beschafft werden können. Im übrigen habe der Kläger die über seine Einlage hinausgehenden Beträge seinem Kapitalkonto gutgeschrieben und damit als Einlage und nicht als Uarlehen behandeln lassen. Uer Beklagte rechnet ferner mit ihm von seiner Ehefrau abgetretenen Ansprüchen und mit eigenen Ansprüchen auf, die ihnen beiden für ihre Tätigkeit im Lichtspieltheater zuständen. Uas Landgericht hat nach dem Klageantrag verurteilt Uas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, die Voraussetzungen für eine unerlaubte Handlung des Beklagten seien nicht dargetan.' Der Kläger habe auch dadurch, daß er die durch den Bau und die Einrichtung des Lichtspieltheaters entstandenen Schulden bezahlt habe, kein Geschäft des Beklagten als Beauftragter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag besorgt, denn er habe nicht die fehlende Einlage des Beklagten bezahlen wollen und bezahlt, vielmehr habe er Schulden der Gesellschaft getilgt und damit Geschäfte der Gesellschaft v/ahrgenommen. Dies gehe u. a. daraus hervor, daß die über seine eigene Einlage hinaus geleisteten Zahlungen bei der Gesellschaft in seinem Auftrag nicht auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbucht, sondern seinem Kapitalkonto als Erhöhung seiner Einlage gutgebracht worden seien. Die Klage lasse sich auch nicht damit begründen, daß der Kläger Verwendungen zugunsten der Gesellschaft gemacht habe, denn für solche Verwendungen hafte, solange die Gesellschaft bestehe, nur das Gesellschaftsvermögen. Ebensowenig könne der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht fordern. Die Beiträge seien der Gesellschaft geschuldet, daher könne, wenn schon nicht die Gesellschaft, sondern ein einzelner Gesellschafter den Beitragsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Einzahlung der Einlage geltend mache, nur Leistung an die Gesamtheit der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen gefordert werden. Der Kläger klage jedoch nicht b im Namen oder zugunsten der Gesellschaft auf Leistung an sie, sondern verlange aus einem in seiner Person begründeten Anspruch Leistung an sich* Selbst wenn ein Gesellschafter über seine Einlage hinaus Geld zur Verfügung gestellt habe, um den durch den Leistungsverzug eines säumigen Gesellschafters drohenden Schaden abzuwenden, habe er damit nicht das Recht erworben, Ersatz seiner Aufwendungen von dem säumigen Gesellschafter zu fordern, denn er habe mit der Bereitstellung des Geldes ein Geschäft der Gesellschaft wahrgenommen und könne daher nur von dieser, nicht dagegen von dem säumigen Gesellschafter Erstattung seiner Aufwendungen fordern. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend ausführt, bestehen die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und gleichzeitig gegenüber a\len anderen Gesellschaftern. Der Anspruch auf Erfüllung der Beitragepflicht gehört zu dem Gesellschaftsvermögen, so daß auch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung sachlich grundsätzlich ein Anspruch der Gesellschaft ist (BGHZ 25, 49; WM 1961, 426). Dies gilt in den Fällen, in denen der Gesellschaft unmittelbar ein Schaden entstanden ist, mag auch dieser Schaden sich - etwa über die Gewinnverteilung oder bei der Auseinandersetzung - mittelbar auf die übrigen Gesellschafter ausv/irken. Hier besteht kein eigener Anspruch des nur mittelbar geschädigten Mitgesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an ihn. Bin solcher Anspruch wäre mit der Verselbständigung des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht vereinbar (BGH WM 1962, 590). Die Rechtslage ist jedoch anders, wenn nicht die Gesellschaft, sondern der einzelne Gesellschafter selbst dadurch geschädigt wird, daß ein Mitgesellschafter seinen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen nicht l nachkommt. In diesen Fällen ist es von Bedeutung, daß die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung auch gegenüber jedem Mitgesellschafter besteht. Es entsteht daher hier ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters gegen den Vertragsbrüchigen Mitgesellschafter, der von etwaigen Ansprüchen der Gesamthand unabhängig ist. Es handelt sich dabei um eine zwar dem Gesellschaftsverhältnis entsprungene, im übrigen aber rein individuelle obligatorische Beziehung zwischen den beteiligten Gesellschaftern, die die anderen Gesellschafter und das Gesellschafttsvermögen nicht berührt (Staudinger/Kessler, BGB-Komm. § 705 Anm. 75; Palandt, BGB 20. Aufl. § 705 Anm. 7 d). So verhält es sich mit den Ansprüchen des Klägers. Der Gesellschaft selbst ist kein Schaden erwachsen, da der Kläger zur Abwendung dieses Schadens Aufwendungen gemacht hat. Nach seiner für die Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung hat“ er einen Bankkredit aufgenommen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Solche Aufwendungen zur Abwendung eines drohenden Schadens muß der Schädiger ersetzen (BGII II ZR 182/56 vom 24. April 1958; RGZ 99* 172, 184). Wie der Senat bereits entschieden hat (WM 1961, 426), geht der Ersatzanspruch die Gesamthand als Gläubiger nichts an. Er ist nicht Gegenstand der Auseinandersetzung der Gesamthand und kann daher jederzeit sowohl während der Bauer der Gesellschaft als auch bei der Auseinandersetzung gegenüber dem Vertragsbrüchigen Gesellschafter geltend gemacht werden (Palandt, BGB 20. Aufl. § 753 Ann. 1 c; Staudinger/Kessler, BGB § 705 Anm. 75). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage verkannt. Deshalb war das Urteil auf die Revision hin aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, welche Einlageverpflichtung der Beklagte übernommen hat, ob er, wie er behauptet, sich nur zur Zahlung einer Einlage von i ! !*■) :r; > ■ *v .'I i.h 60.000 DM oder zur Aufbringung der Hälfte der Aufwendungen verpflichtet hat, die durch den Kinobau entstehen würden. Es wird ferner zu der Behauptung Stellung nehmen müssen, ob und inwieweit dem Beklagten die Zurverfügungstellung seines Miteigentumsanteils an dem Kinogrundstück und die Leistung von Aufbauarbeiten auf seine Einlageverpflichtung hätten angerechnet werden sollen. In welchem Umfang der Kläger Schadensersatz verlangen kann, wird sich erst nach Klärung dieser Fragen ermitteln lassen. Soweit der Kläger über die Einlageverpflichtung des Beklagten hinaus - insbesondere also, v/enn diese auf 60.000 DM begrenzt gewesen wäre - Aufwendungen gemacht haben sollte, weil die ursprüngliche Schätzung über die Höhe der Baukosten zu niedrig war, kann er den Beklagten unter dem oben dargelegten Gesichtspunkt nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn dies würde bedeuten, daß der Beklagte entgegen § 707 BOB zu einer Erhöhung seiner Einlage verpflichtet gewesen wäre. .Da das Urteil schon deshalb aufzuheben ist, weil das Berufungsgericht den als Erfüllungsschaden geltend gemachten Anspruch des Klägers mit rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt hat, kam es auf die weiteren Ausführungen der Revision, die den Schadensersatzanspruch des Klägers auch unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der unerlaubten Handlung zu begründen sucht, nicht mehr an. «i -4 Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr.Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Reinicke