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BGH · II ZR 126/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 126/58

Unter d) befindet sich das Angebot des Beklagten in dem Protokoll über die Hauptversammlung. Im Jahre 1950 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Inhalt des Übernahmevertrages« Im Verlauf der sich daran anschließenden Verhandlungen nahm die Klägerin den Standpunkt ein, daß der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Hach der Auffassung der Klägerin habe die Hauptversammlung das Angebot des Beklagten nicht annehmen können, da hierfür allein der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zuständig gewesen sei. 1. Das Berufungsgericht legt dar, daß für den Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Vorstand, dem Beklagten, nach § 97 AktG der Aufsichtsrat das zuständige Vertretungsorgan gewosen sei. An der Vertretungsbefugnis des Aüfsichtsräts habe sich nichts dadurch geändert, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Vorstand der Klägerin nach § 103 Abs. 2 AktG das Verlangen gestellt habe, daß die Hauptversammlung Uber den Abschluß des Vertrages mit ihm entscheiden solle. Denn die so begründete Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung habe nicht dazu geführt, daß nun die Hauptversammlung für den Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten das zuständige Vertretungsorgan der Klägerin geworden sei. Das bedeutet, daß ein Vorstandsmitglied, abgesehen von den in § 181 BG-B vorgesehenen Ausnahmen, oin Rechtsgeschäft namens der Aktiengesellschaft nicht mit sich selbst abschließen kann. Da eine nach § 181 BGB mögliche Ausnahme hier nicht gegeben ist, war der Beklagte gehindert, den hier in Frage stehenden Übernahmevertrag mit sich selbst abzuschließen, flach § 97 AktG wurde insoweit die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats begründet. Wenn auch die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 97 AktG keine ausschließliche ist (BGH IM Nr. 5 zu § 75 AktG), so wirkte sich die Verhinderung des Beklagten als Vorstandsmitglied nach § 181 BGB hier praktisch doch so aus, daß nur der Aufsichtsrat namens der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten abschließcn konnte, weil die Klägerin ein weiteres Vorstandsmitglied damals nicht hatte. Es ist zweifelhaft, ob der Beklagte als Vorstand bei dieser ßachlage in der Lage war, gemäß § 105 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung über den Abschluß des Vortrages mit ihm herbeizuführen. Der Wortlaut des § 105 Abs. 5 AktG deckt freilich eine dahingehende Befugnis des Vorstands auch in einem Fall, bei dem nur der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft und zur Vornahme der ins ..Auge gefaßten Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt ist. Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es für die Beurteilung des Klagebegehrens ohne Belang ist, ob im vorliegenden Ball die Hauptversammlung ordnungsgemäß zur Entscheidung über den Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten aufgefordert ist. daß die Anrufung der Hauptversammlung nach § 103 Abs. 2 AktG nicht dazu führt, daß nunmehr diese für die Vornahme der in Frage stehenden Geschäftsführungsmaßnahme das zuständige Vertretungsorgan der Gesellschaft wird. 2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß der Aufsichtsrat den Übernahmevertrag nicht namens der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossen habe* Bas Protokoll über dio Hauptversammlung ergebe mit Deutlichkeit, daß die Hauptversammlung, nicht aber der Aufsichtsrat das Vortragsangebot des Beklagten angenommen habe. Was zunächst die Auslegung des Protokolls über die Hauptversammlung anlangt?daß nämlich die Hauptversammlung, nicht aber der Aufsichtsrat das Vertragsangebot des Beklagten angenommen habe, so werden dagegen von der Revision angesichts des klaren Wortlauts des Protokolls mit Hecht keine Verfahrensrügen erhoben. Die Revision meint aber, daß das Berufungsgericht mit dieser Auslegung den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der Aufsichtsrat an die getroffene Entscheidung der Hauptversammlung gebunden gewesen sei und ds deshalb für den Abschluß des Vertrages genügen müsse, daß dem Beklagten die Entscheidung der Hauptversammlung zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang muß Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung bleiben, daß für den Abschluß des Vertrages und damit für die Annahme des Vertragsangebots des Beklagten allein der Aufsiehtsrat das berechtigte Vertretungsorgan der Klägerin war. Eine ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Aufsichtsrat kann nach allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte von dem Beschluß der Hauptversammlung, der in seiner Anwesenheit gefaßt wurde, Kenntnis nahm. Die Revision wendet sich des weiteren auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Aufsichtsrat nicht stillschweigend den Beschluß über die Annahme des Vertragsangebots fassen konnte. 3. JUiß somit davon ausgegahgen werden, daß das Vertragsangebot dos Beklagten von dem zuständigen Vertretungsorgan der Klägerin nicht angenommen und der Übernahmevertrag damit nicht wirksam zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, so erhebt sich noch die weitere Frage, ob sich die Klägerin auf diesen Abschlußmangel gegenüber dem Beklagten berufen kann. Bei der Beurteilung dieser Frage ist es von Bedeutung, daß nach dem Vortrag des Beklagten alle Beteiligten, einschließlich Aufsichtsrat und Vorstand darüber einig gewesen seien, daß der Vertrag gelten solle. Bei einer solchen Sachlage kann es mit den Grundsätzen von 'i’rou und Glauben nicht vereinbart werden, wenn sich die Klägerin nunmehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen des fehlerhaften Abschlusses beruft. Wenn alle Beteiligten, das Vertretungsorgan ebenso wie die Hauptversammlung den Vertrag wollten und er nur wegen eines rechtlichen Irrtums, der allen Beteiligten unterlief, nicht von dem zuständigen Vertretungsorgan, sondern von der Hauptversammlung abgeschlossen wurde, dann ist es treuwidrig, v/enn sich die Klägerin jetzt nach Durchführung des Vertrages auf diesen Abschlußmangel beruft. Bine solche Berufung stellt, sofern dio oben angeführte Behauptung des Beklagten richtig ist, einen Widerspruch zu dem eigenen Verhalten der Organe der Klägerin und namentlich auch ihres Vertretungsorgans dar, der rechtlich keine Berücksichtigung finden kann.

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 97 AktG § 1 BGB § 97 AktG § 181 BGB § 105 AktG § 566 ZPO
vorstehenAngebotBerufungsgerichtKlägerinHauptversammlungAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

II ZR 126/58
Verkündet am 21. April I960
___), Justizangcstellter,
 als Urkundsbeamter der Oeschaftsstelle
2130 032
V ersäumnisurteil
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm K	>
Inhaber der Firm^E^BMjühlenbau Wilhelm P, HcflBHj^HHflBKamp
 alleiniger
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wolfgang
____- Werke Aktiengesellschaft i.L., K|__
P, vertreten durch ihren Liquidator Dr. nu
!■1,	str.	0,
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Wj
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Kastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Körr, Liesecke und Hill
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Mai 1958 aufgehoben und die Sache zur an-derwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckvorwiöseriLojt»;
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin befindet sich auf Grund des § 80 DMBilG in Liquidation. Ihr noch nicht umgewandeltes Grundkapital beträgt 200.000 EM. Der Beklagte war bis zu dem 22. Juli 1949 alleiniger Vorstand der Klägerinj er besaß damals Aktien der Klägerin im Nennbetrag von 66.400 HM. Sein Amt als Vorstand legte er am 22. Juli 1949 im Anschluß an eine Hauptversammlung nieder. Br hatte die Absicht, einen Teil des Unternehmens der Klägerin, und zwar die Fabrikation und den Vertrieb von Kaffeemühlen zu übernehmen und fortZufuhren. Seine dahingehenden Verhandlungen mit dem Ehemann der Hauptaktionärin fanden ihren Niederschlag in einem Angebot, das er unter dem 21. Juli 1949 an die Klägerin richtete. In diesem Angebot heißt es u.a.;
uIch mache Ihnen folgendes Angebot, wobei ich davon ausgehe, daß darüber in Ihrer nächsten .Hauptversammlung beschlossen werden wird.
1.	Ich scheide als Vorstand der Elka-Werke AG .."aus unte.r Gehaltszahlung bis zu dem 30. Juni
d. J»
2.	Da die hJB^Werke AG die Fabrikation von
 Kaffeemühlen aufgeben wollen, übernehme ich die gesamten Bestände an fertigen Mühlen, Material und allem Zubehör der Fabrikation wie es ausgesondert worden ist, sowie das auf dem dritten Stock des Hauses HoflHBHHHM Kamp tttl befindliche Inventar, das Prüffeld und die Lackiorerci. Das Recht zur Mühlen-fabrikatipn geht auf mich über einschließlich der bestehenden Markenschutzrechte. ... Für die an mich zu übertragenden Sachwerte und Hechte leiste ich an die	Werke a& eine
 Vergütung von DM 20.000. ...
- 7.
O O P
 
Am 22. Juli 1949 fand eine Hauptversammlung der Klägerin statt, zu der sämtliche Aktionäre erschienen waren, und zwar die Hauptaktionärin Frau Frieda JflflB mit 271 Stimmen, der Beklagte mit 166 Stimmen und ein dritter Aktionär mit 63 Stimmen. Heben dem Aufsichtsrat nahm u.a. auch der Ehemann der Hauptaktionärin an der Hauptversammlung teil.
Hach der notariellen Sitzungsniederschrift wurden in der Hauptversammlung Aufsichtsrat und Vorstand der Klägerin antragsgemäß entlastet. Sodann wurde durch Beschluß der Hauptversammlung Frau	zu dem	Mitglied	des Aufsichtsrats bestellt, der damals - bis zur Kahl von Frau	-
nur noch aus zwei Personen bestand. Anschließend gab der Vorsitzende der Hauptversammlung ein Angebot des Kaufmanns	bekannt, in dem dieser der Klägerin die Grün-
dung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen ihr und der Firma Ernst C. W. jflB vorschlug. Bio Hauptversammlung stimmte diesem Antrag zu, und der Beklagte nahm als Vorstand der Klägerin das Angebot des Kaufmanns	Sodann	gab
 der Vorsitzende der Hauptversammlung das Angebot des Beklagten vom 21. Juli 1949 bekannt. Dieses Angebot wurde wörtlich in das Protokoll aufgenommen. In dem Protokoll heißt es dann wörtlich:

"Die Versammlung nahm hiervon Kenntnis und nahm dieses Angebot an. Hierbei enthielten sich Herr Wilhelm K^BHB^mit I6^^timmen und Herr Griem als Vertreter von Herrn FflHfMmit 63 Stimmen der Stimme, so daß die Annahme mit 271 Stimmen der Frau JBIB erfolgte. Eine Entscheidung der Hauptversammlung zu b), c) und d) erfolgte gemäß § 103 des Aktienge-sotzes au^Verlahgen des anwesenden Vorstandes Herrn KflHHHI 0
Unter d) befindet sich das Angebot des Beklagten in dem Protokoll über die Hauptversammlung. Sodann legte der Beklagte mit Genehmigung sämtlicher Mitglieder des Aufsichts-
 
rats sein Amt als Vorstand der Klägerin nieder. Anschließend bestellte - der Aufsichtsrat den Kaufmann Ernst dflHHI zu dem Vorstand und einen weiteren der Anwesenden zu dem stellvertretenden Vorstand«
Im Anschluß an die Hauptversammlung wurde der Übernahmevertrag mit dem Beklagten ausgeführt. Er erhielt die in seinem Angebot aufgeführten Gegenstände und nahm daraufhin die eigene Fabrikation der Kaffeemühlen auf. Der Beklagte kam seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ebenfalls nach.
Im Jahre 1950 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Inhalt des Übernahmevertrages« Im Verlauf der sich daran anschließenden Verhandlungen nahm die Klägerin den Standpunkt ein, daß der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Hach der Auffassung der Klägerin habe die Hauptversammlung das Angebot des Beklagten nicht annehmen können, da hierfür allein der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zuständig gewesen sei. Außerdem verstieße der Vertrag gegen die guten Sitten, weil der Beklagte und der Aufsichtsrat hierbei mm Schaden der Klägerin in einer sittenwidrigen Weise zusammengev/irkt hätten; der Beklagte habe in dem Vertrag von der Klägerin Werte erhalten, die seine Gegenleistung um das Zehnfache überstiegen. Schließlich beruft sich die Klägerin für ihren Standpunkt auch noch darauf, daß sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.
Die Klägerin verlangt mit ihren letzten für die Revisionsinstanz allein noch in Betracht kommenden Anträgen im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich aller von der Klägerin übernommenen Gegenstände und nach erfolgter Rechnungslegung Herausgabe der übernommenen Ge-
genetände sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Geldbetrages.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hingegen hat den Beklagten zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Der Beklagte hat daher beantragt, gegen die Klägerin im Wege des Versäumnisurteils zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils sind hier gegeben. Es ist daher Uber die Revision des Beklagten gemäß §§ 566, 542 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
1.	Das Berufungsgericht legt dar, daß für den Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Vorstand, dem Beklagten, nach § 97 AktG der Aufsichtsrat das zuständige Vertretungsorgan gewosen sei. An der Vertretungsbefugnis des Aüfsichtsräts habe sich nichts dadurch geändert, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Vorstand der Klägerin nach § 103 Abs. 2 AktG das Verlangen gestellt habe, daß die Hauptversammlung Uber den Abschluß des Vertrages mit ihm entscheiden solle. Denn die so begründete Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung habe nicht dazu geführt, daß nun die Hauptversammlung für den Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten das zuständige Vertretungsorgan der Klägerin geworden sei.
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Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Vorstandes einer Aktiengesellschaft findet eine auch nach außen wirkende Begrenzung in der Vorschrift des § 1Ö^ BGB. Das bedeutet, daß ein Vorstandsmitglied, abgesehen von den in § 181 BG-B vorgesehenen Ausnahmen, oin Rechtsgeschäft namens der Aktiengesellschaft nicht mit sich selbst abschließen kann.
Da eine nach § 181 BGB mögliche Ausnahme hier nicht gegeben ist, war der Beklagte gehindert, den hier in Frage stehenden Übernahmevertrag mit sich selbst abzuschließen, flach § 97 AktG wurde insoweit die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats begründet. Wenn auch die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 97 AktG keine ausschließliche ist (BGH IM Nr. 5 zu § 75 AktG), so wirkte sich die Verhinderung des Beklagten als Vorstandsmitglied nach § 181 BGB hier praktisch doch so aus, daß nur der Aufsichtsrat namens der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten abschließcn konnte, weil die Klägerin ein weiteres Vorstandsmitglied damals nicht hatte.
Es ist zweifelhaft, ob der Beklagte als Vorstand bei dieser ßachlage in der Lage war, gemäß § 105 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung über den Abschluß des Vortrages mit ihm herbeizuführen. Der Wortlaut des § 105 Abs. 5 AktG deckt freilich eine dahingehende Befugnis des Vorstands auch in einem Fall, bei dem nur der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft und zur Vornahme der ins ..Auge gefaßten Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt ist. Zweifel an einer Befugnis des Vorstandes nach § 105 Abs. 2 AktG auch in einem solchen Fall können sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 105 Abs. 2 AktG ergeben. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 105 Abs. 2 AktG gehen dahin, einerseits eine bindende Entscheidung der Hauptversammlung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme nur zu-
zulassen, wenn das gesetzlich zur Geschäftsführung berufene Organ eine solche Entscheidung für angebracht oder für notwendig erachtet, andererseits dem geschäftsführenden Organ die Möglichkeit zu eröffnen, durch eine entsprechende Entscheidung der Hauptversammlung seine Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen der beabsichtigten Geschäftsführungs-maßnahmo auszuschließen. Bei dieser Rechtslage ist immerhin zu erwägen, ob der Vorstand unbeschadet des Wortlauts des $ 103 Abs. 2 AktG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zur Herbeiführung der Entscheidung der Hauptversammlung dann nicht berechtigt ist, wenn nicht er, sondern allein der Aufsichtsrat zur Vornahme der ins Auge gefaßten Ge- ^ schüftsführungsmaßnahme befugt ist. Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es für die Beurteilung des Klagebegehrens ohne Belang ist, ob im vorliegenden Ball die Hauptversammlung ordnungsgemäß zur Entscheidung über den Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten aufgefordert ist. Das ergibt sich im einzelnen aus den nachstehenden Ausführungen.
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Meinung? daß die Anrufung der Hauptversammlung nach § 103 Abs. 2 AktG nicht dazu führt, daß nunmehr diese für die Vornahme der in Frage stehenden Geschäftsführungsmaßnahme das zuständige Vertretungsorgan der Gesellschaft wird. Die Entscheidung * der Hauptversammlung hatte vielmehr nur Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu ihrem Vertretungsorgan, läßt aber die Vertrotungsbefugnis dieses Organs selbst unberührt. Es bleibt also nach der Entscheidung der Hauptversammlung allein die Aufgabe des Vertretungs-organs, die Geschäftsführungsmaßnahme selbst vorzunehmen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Streitfrage an, ob die Entscheidung der Hauptversammlung für das Vertretungsorgan bindend ist oder nicht; jedenfalls ver-
Ö
bleibt auch nach einer herbeigeführten Entscheidung der Hauptversammlung die Vertretungsbeiugnis allein bei dem V ertret ungsorgan.
2.	Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß der Aufsichtsrat den Übernahmevertrag nicht namens der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossen habe* Bas Protokoll über dio Hauptversammlung ergebe mit Deutlichkeit, daß die Hauptversammlung, nicht aber der Aufsichtsrat das Vortragsangebot des Beklagten angenommen habe. Auch von einer stillschweigenden Annahme dieses Angebots durch den Aufsichtsrat könne nicht gesprochen worden, da eine solche Annahme einen Beschluß des Aufsichtsrats voraussetze und ein stillschweigender Beschluß des Aufsichtsrats ohne rechtliche Wirkung sei.
Was zunächst die Auslegung des Protokolls über die Hauptversammlung anlangt?daß nämlich die Hauptversammlung, nicht aber der Aufsichtsrat das Vertragsangebot des Beklagten angenommen habe, so werden dagegen von der Revision angesichts des klaren Wortlauts des Protokolls mit Hecht keine Verfahrensrügen erhoben. Die Revision meint aber, daß das Berufungsgericht mit dieser Auslegung den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der Aufsichtsrat an die getroffene Entscheidung der Hauptversammlung gebunden gewesen sei und ds deshalb für den Abschluß des Vertrages genügen müsse, daß dem Beklagten die Entscheidung der Hauptversammlung zur Kenntnis gebracht worden sei.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Auch in diesem Zusammenhang muß Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung bleiben, daß für den Abschluß des Vertrages und damit für die Annahme des Vertragsangebots des Beklagten allein der Aufsiehtsrat das berechtigte Vertretungsorgan der Klägerin war. Mur er konnte das Vertrags-
 
angebot des Beklagten namens der Klägerin annehmen. Bas aber hat er nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Verhandlungsprotokolls in der Hauptversammlung gerade nicht getan, weil sich alle Beteiligten über die Rechtslage irrten. Eine ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Aufsichtsrat kann nach allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte von dem Beschluß der Hauptversammlung, der in seiner Anwesenheit gefaßt wurde, Kenntnis nahm. Denn darin liegt überhaupt keine Willensäußerung des Aufsichtsrats als des allein zuständigen Vertretungsorgans der Klägerin.
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Die Revision wendet sich des weiteren auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Aufsichtsrat nicht stillschweigend den Beschluß über die Annahme des Vertragsangebots fassen konnte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht befindet sich bei seiner Beurteilung im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, die dieser bereits in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1953 eingehend dargelegt und begründet hat (vgl.
 BGH 10, 194) und von der abzugehen, auch der vorliegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anlaß bietet. Es kann daher insoweit auf die früheren Ausführungen des Senats verwiesen werden.	J
3.	JUiß somit davon ausgegahgen werden, daß das Vertragsangebot dos Beklagten von dem zuständigen Vertretungsorgan der Klägerin nicht angenommen und der Übernahmevertrag damit nicht wirksam zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, so erhebt sich noch die weitere Frage, ob sich die Klägerin auf diesen Abschlußmangel gegenüber dem Beklagten berufen kann. Auf diese Frage ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
 
Bei der Beurteilung dieser Frage ist es von Bedeutung, daß nach dem Vortrag des Beklagten alle Beteiligten, einschließlich Aufsichtsrat und Vorstand darüber einig gewesen seien, daß der Vertrag gelten solle. Weiterhin ist es von Bedeutung, daß sodann der Vertrag mit Billigung der Beteiligten auch zur Ausführung gebracht worden ist und daß der Beklagte im Anschluß daran sich bei seinen geschäftlichen Dispositionen in einem weitgehenden und praktisch bedeutsamen Umfang auf den Bestand dieses Vertrages verlassen hat. Bei einer solchen Sachlage kann es mit den Grundsätzen von 'i’rou und Glauben nicht vereinbart werden, wenn sich die Klägerin nunmehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen des fehlerhaften Abschlusses beruft. Wenn alle Beteiligten, das Vertretungsorgan ebenso wie die Hauptversammlung den Vertrag wollten und er nur wegen eines rechtlichen Irrtums, der allen Beteiligten unterlief, nicht von dem zuständigen Vertretungsorgan, sondern von der Hauptversammlung abgeschlossen wurde, dann ist es treuwidrig, v/enn sich die Klägerin jetzt nach Durchführung des Vertrages auf diesen Abschlußmangel beruft. Bine solche Berufung stellt, sofern dio oben angeführte Behauptung des Beklagten richtig ist, einen Widerspruch zu dem eigenen Verhalten der Organe der Klägerin und namentlich auch ihres Vertretungsorgans dar, der rechtlich keine Berücksichtigung finden kann.
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Da das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden, damit diese Prüfung noch nachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht hat sodann auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Gemäß §§ 566, 542, 708 Rr, 5 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Dr. Nastolski Dr. Fischer Dr. Hörr

Liesecke
 Hill
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