zeugs wegen schuldhafter Beschädigung des Wagens, so kann auch der Kasko-Versicherer gegen ihn gemäß § 67 VVG Rückgriff nehmeno ( b) Der Umstand, daß ein Fahrer den Wagen eines anderen unentgeltlich als dessen Beauftragter fährt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Haftungs-äusSchlusses für einfache Fahrlässigkeit, und' zwar auch• nichtj soweit es sich um/Schäden handelt, die von einer Kasko-Versicherung gedeckt sindc die sich auch auf die in seiner 'Obhut befindlichen fremden Fahrzeuge erstreckte, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 500'DM» Auf Grund dieser Versicherung.erstattete die Klägerin von den Kosten der Reparatur des Wagens des ScHlM, die' sie in Höhe von 1»916?65 DM als er- rer.läge nicht angepaßten überhöhten Geschwindigkeit schuldhaft verursacht habe« Der Beklagte bestreitet dies und meint, daß die Klägerin gegen ihn als berechtigten Fahrer nicht Rückgriff nehmen könne« Auch sei eine Haftung wegen fahrlässiger Beschädigung des Wagens als stillschweigend .abbedungen anzusehen, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und weil der für Arbeitnehmer geltende Grundsatz einer Haftungsbeschränkung aus einer gefali-rengeneigten Tätigkeit auch auf solche Gefälligkeitsfährten anzuwenden sei« ' ^ 1 Sie deckt als reine Sachversicherung nach § 12 AKB das Interesse des ''Eigentümers an der 'Erhaltung des unter den V'er-.Sicherungsschutz fallenden Fahrzeugs» Da sich die von BflBHHHHi abgeschlossene Versicherung auf die in seiner Obhut befindlichen Fahrzeuge auch dann erstreckt, wenn sie Dritten 'gehören, liegt insoweit eine Fremdversiche-iung(§§ 74 ff VVG)vor. Sch fflBNm war also als Eigentümer , 'des in der Obhut des Versicherungsnehmers Baumgarten befindlichen Pkw "Versicherter", ITach .§ 67 VVG gehen auf ..-den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über (BGHZ 26, 133 C138]; RGZ 148, 137 [l44]). Der Beklagte meint mm, daß-er als berechtigter Fahrer bei der Kraftfahrversicherung'' nach § 10 AKB Mitversicherter sei und daß deshalb-die Schadenersatzansprüche gegen ihn nicht unter § 67 VVG fielen. Die Revision liat allerdings darin recht,' daß die Kasko-Versicherung dem Eigentümer auch dann Deckung gewährt, wenn der Fahrer das Fahrzeug beschädigte Daraus folgt aher nicht, daß bei der Kasko-Versicherung auch desseii vSachersatzInteresse" mitversichert sei, Wäre das der Fall, dann wäre die Versicherung in Wahrheit keine Kasko-, sondern eine Haft-' Pflichtversicherung (BGH2 22, 109 [lI4j)« Es hat also seinen guten Grund, daß in § 12 AKB der Versicherungs-, schütz nicht, wie in § 10 AICB, auch auf den "berechtigten Fahrer" als Mit'versicherten ausgedehnt ist« 'Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziff« 2 b und § 3 AKB; 3o) Entgegen einer in den Kreisen der Kraftfahrer weit verbreiteten Auffassung ist es auch nicht der Sinn einer Kasko-Versicherung, dem Versicherter den von einem berechtigten.Fahrer verursachten Fahrzeugschaden in allen Fällen endgültig -ohne die Möglichkeit einps Rückgriffs auf den Schädiger-aufzubürden, was rechtlich bedeuten würde, daß dem Kasko-Versicherungsvertrag ein stillschweigender Verzicht des Versicherers auf die Erhebung der ihm nach der Rechtsordnung erwachsenden Regreßansprüchen gegen den berechtigten Fahrer zu entnehmen wäre, oder daß die Erhebung von solchen Ansprüchen gegen Treu und Glauben verstieße» Auch dieser Auffassung liegt eine unzulässige Vermengung der Kasko- mit der Haftpflichtversicherung zugrundeo Dies wird ih Fällen der vorliegenden Art besonders deutlich« Die Klägerin hat hier lediglich die Kaskoschäden -der unter den Versicherungsvertrag fallenden Fahrzeuge versichert, während für die Haftpflichtver-bindl^chkelten',;,' die dem Eigentümer und Halter sowie dem berechtigten Fahrer beim Gebrauch des Wagens des SchfflBü erwachsen, die vorgeacliriebene Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer lief.Unter diesen Umständen'ist es offensichtlich, daß sich die Präge, ob der Beklagte1 als berechtigter Fahrer wegen der ihm entstandenen1Haftpflichtver bindlichkeit Versicherungsschutz genießt, nur in seinem' Verhältnis zu dem'Haftpflichtversicherer stellen kann* und daß der Übergang eines dem SchfBB entstandenen Haftpflichten- • Spruchs auf die Klägerin als Kasko-Versicherer (§ 67 VVC-) hiervon nicht berührt wird. durch nichts, daß die von SchiflHI als Eigentümer und Halter genommene Haftpflichtversicherung auf Grund der Ausschlußklausel des § 11 Ziff.3 AKB die hier in Rede stehen- Dagegen ist es nicht möglich, diesen Haftpflichtschaden dem Kasko-Versicherer in der Y/eise aufzubürden, daß ihm die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den Fahrer nach § 67 VVG genommen und dieser dadurch von seiner ihm durch die Rechtsordnung aufgebürdeten Haitpflichtschuld freigestellt wird. Dies würde 'auch dem Grundgedanken des § 67 VVG widersprechen, daß der Schadenstifter nicht1 ,durch die mehr oder weniger zufällige Tatsache eines bestehenden Sachversicherungssehutzes1 von seiner Verpflichtung befreit werden soll. 4«) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Ausschluß des Forderungsübergangs auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des'§ .67 Abs» 2 VVG auf die Haftpflichtanspriiche gegen den berechtigten■ Pahrer' begrün-den« Diese Bestimmung schließt den Forderungsüoergang lediglich für die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers ; (und Versicherten) gegen den dort genau bezeichnet ein Personenkreis, nämlich nur gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Familienangehörigen, aus« Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, daß der Versicherungsnehmer -j das gleiche gilt auch für den Versicherten - durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigenn selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (Amt!« Begründung . 312)« Diese Erwägung trifft aber auf einen Fahrer, Rer nicht zu dem bezeichneten Kreis der Familienangehörigen gehört, nicht zu, so daß für eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs, 2 VVG auf ihn kein Raum ist« Für die von der Revi-sion darüber hinaus erstrebte Ausdehnung des § 67 Abs« 2 VVG auf alle Fälle, in denen das Interesse des Versicher- Auf Grund der von idem selbst angeführten Tatsache, daß die Fahrbahn auftausrd und gestreut gewesen sei, Iran;1 er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß sich an scannt tiger, oder aus sonstigen Gründen schwierigen Stollen der Btaaßo noch Eisrücüvrbärde h cf ander Unter diesen ünständ en hab o er nicht versuchen dürfen, auf der durch breite ochneestrei-fen vere:cgten jöBirbahn mit beträchtlicher Geschwindigkeit andere Ihüdrzeuge zu überholen.:. Sie meint, da das Berufungsgericht selbst davon ausgehe, daß die Fahrbahn bis zur Unfallstelle noch keine vereisten Stellen aufgewiesen habe, habe der Beklagte mit dein Auftreten solcher Stellen nicht zu rechnen brauchen. Auch wenn dies schon bei Beginn der lahrt der Fall gewesen sein sollte, wie der Beklagte jetzt .behauptet, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts daß auch r\oeh mit dem Auftreten von vereisten Stellen ge rechnet werden mußte, rechtlich nicht beanstanden, zu demal auf eine solche Möglichkeit auch die an den Straßenseiten noch vorhandenen breiten Schneestreifen hinwieqeno Es ist auch unerheblich, ob die Unfallstraße nun .gerade durch ein Waldstück lief, oder ob die dort noch vorhandenen Eishöcker auf andere örtliche Verhältnisse zurückzuführen waren. 2.) Die von der Revision weiter angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit einer nach den Straßenverhältnissen Üb erhöht en Geschwindigkeit gefahren sei, konnte das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei schon auf Grund des Unfallhergangs selbst ■treffen. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte, den Zusammenstoß mindestens leicht ■fahrlässig verursacht und damit eine Schadenersatzpflicht gegenüber SchtHHi als 'Eigentümer des beschädigten Wagens begründet hat« Berufungsgericht im Ergebnis auch darin zu folgen, daß dem Schadenersatzanspruch nicht ein Haftungsausschluß wenigstens"für einfache Fahrlässigkeit entgegensteht« Ein solcher.Haftungsausschluß könnte, wenn überhauptdann nur aus den Rechtsbeziehungen -herge-1eitet werden, die durch die Vereinbarung zwischen BiflBW» ■JHHBk als Vertreter des Wageneigentümers SchJHHi uhd der Ehefrau des Beklagten über die Überlassung des Wagens begründet worden bind« Hierbei ist mit dem Berufungsgericht' entsprechend der Behauptung des Beklagten zu unterstellen,' daß1 sich diese Abreden auch auf den Beklagten selbst erstreckt haben« Unstreitig ist bei der Vereinbarung'Weder über die Haftung noch, über ihren Ausschluß im Falle einer Beschädigung des Wagens gesprochen worden« Es käme also nur ein stillschweigender'Haftungsausschluß in Frage, wenn ein solcher aus den Umständen des Falles unter Be- * 1«) Bie Revision rügt zu Unrecht; daß das Berufungsgericht nicht den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hat, wonach die von seiner Ehefrau mit getroffe- sondern daneben auch noch vertraglich aus einem Auftragsverhältnis haftet; denn die Haftung dbs Beauftragten erstreckt sich nach dem Gesetz (§§ 662, 276 BGB), ungeachtet des Tatbestandsmerkmals der;Unentgeltlichkeit seiner Leistung, auch auf leichte Fahrlässigkeit (vgln BGH2 21, 102 [107 ])- Diese Feststellung kann nicht durch den von der Revision wieder aufgegriffenen 'Einwand des Beklagten erschüttert werden, daß ihm und seiner Ehefrau als Teilhabern einer AutoVermietung an dem fraglichen Tage auch .noch ein anderer Wagen mit Fahrer kostenlos zur Verfügung gestanden habe; denn auch in diesem Fall war die Fahrt mit dem Wagen des Sc kW für sie vorteilhafter, weil sie nicht atif Kosten des Autovermietungsunternehmens, an dem sie beteiligt waren, ginge Dies gilt in verstärk-teni Maße dann,| wenn man die von. Ausschlusseso Da Baumgarten die Vereinbarung mit der 'Ehefrau des Beklagten über die Überlassung des Wagens in Vertretung des Wageneigentümers SchHH getroffen hat’, und sich ein Haftungsausschluß auf .dessen Schadenersatz- | ansprüche beziehen müßte, ist hierbei in erster Linie seine'f Interessenlage, nicht die des Baumgart,en zu berücksichtigen^ aa) Hierbei sind zunächst die Ersatzansprüche wegen | der Schäden ins Auge zu fassen, die Sch VHB auf Grund der '% Selbstbeteiligung nicht auf die Klägerin als Versicheret abwälzen konnte« Insoweit ist.es offensichtlich, daß für SchÄBl# keinerlei Anlaß bestand, die ihm nach der Rechts- ■ jj Ordnung bei einer schuldhaften Beschädigung des Wagens er- jj wachsenden Ersatzansprüche gegen den Beklagten und seine Ehefrau, zu denen er in keinen persönlichen Beziehungen stand, zu beschränken oder gar, wie der Beklagte meint, ganz aus zuschließen.. ■wiesen also nicht ihm, sondern nur dem Baumgarten,einen Gefallen, wenn sie den!Wagen an seiner Stelle zur Fabrik fuhren« Deshalb ist fauch kein Grund ersichtlich, der ihn zur Vereinbarung eines I-Iaftungsausschlusses für die bei einer Beschädigung des Wagens ihm selbst erwachsenden Re- | abwälzbaren Schäden beschränkt wäre, nicht angcnommeii werdeno Für einen solchen beschränkten Ausschluß könnte höchstens die Erwägung sprechen, daß SchlBM nicht daran interessiert zu sein brauchte, sich wegen der von der Klägerin zu deckenden Schäden auch noch Haftpflichtan-sprüöhe gegen den Fahrer zu erhalten. Auch müßte dann in allen Fällen, in denen eineiKasko-, Versicherung abgeschlossen ist, schon auf Grund des Bestehens dieser Versicherung ein solcher auf die Versicherungslei stung en beschränkter Haftungsverzicht angenommen werden, so daß der Kasko-Versicherer in keinem dieser Fälle auf den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen könnte,,' Das wäre aber mit" dein 'bereits:'.där-gelegten Sinn und Zweck des § 67 VVG nicht vereinbar» Sin solcher beschränkter Haftungsausschlüß'kann beim' Fehlen eines näheren Anhaltspunktes nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart angesehen: werdeni, Vier vom ''ver-'n'/V kennenden Senat bereits entschiedene Fall des .Selbstfahrer-Mieters (BGHZ 22., 109 [ll3 ff]) liegt deshalb arid er s i weil bei ihm der Selb^stfährer-MieterVselbst "die : Kasko-VerSicherungsprämie zählt„ liehen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Häfrf tungsbeschränlrang des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrengeneigt er Tätigkeit (BAG VersR 1958, 54;; BC-HZ 16, 111) auf den vorliegenden l’all anzuwenden« Die Revision macht demgegenüber geltend,, daß dann, wenn Baumgarten die Fahrt durch einen seiner Arbeitnehmer hätte .durchführen lassen, gegen diesen nach jener Rechtsprechung ke^ne Schadenersatzansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit hätten erhoben werden können., Gegenüber dem Beklagten, der anstelle eines solchen Fahrers die .Fuhrt durchgeführt habe, könne aber nichts anderes gelten., .,'4-1) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht,'wie die Revision meint, aus der 'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BC-HZ 16, 265) über die entsprechende Anwendbarkeit des § 618 3GB auf Auftragsverhältnisse., die dienstvertragsähnliche Leistungen zu dem Gegenstand .haben« § 618 BGB und diese Rechtsprechung beziehen sich nur auf den Schutz des Dienstverpflichteten und Beauftragten vor eigenen Schäden an Leib, und Gesundheit, die er bei Ausführung der Dienstverrichtung erleidet und.da- nit auf einen Tatbestand, der nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts von dem hier zur Beurteilung stehenden Pall einer Haftung des Beauftragten für die von ihm bei Ausführung des Auftrags schuldhaft verursachten Schäden so wesensverschieden ist, daß hierauf nichts' für eine Beschränkung der Haftung des Beauftragten hergeleitet werden kann«.
Machs chlagev/erks ja Amt liehe S amxnl up g j ja VVG § 67; 3GB §§ 662, 276 Da a) Haftet der berechtigte Fahrer dem Eigentümer des Fahr- zeugs wegen schuldhafter Beschädigung des Wagens, so kann auch der Kasko-Versicherer gegen ihn gemäß § 67 VVG Rückgriff nehmeno ( b) Der Umstand, daß ein Fahrer den Wagen eines anderen unentgeltlich als dessen Beauftragter fährt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Haftungs-äusSchlusses für einfache Fahrlässigkeit, und' zwar auch• nichtj soweit es sich um/Schäden handelt, die von einer Kasko-Versicherung gedeckt sindc / 'XA? > : 3GH, Urtt v, 30c April 1959 - II| ZR 126/57 1 OLG Köln i . • LG Bonn' 3 1 I n G e m R o c h t n a t r c i t des pralatischeri Arztes Dr. raed, Gerd Henri Hi flüfe OflHHHHHHi Allee W9 3 e k 1 a p t e j. i u j i d R o v i s i o r: s ] <: .1 a -Prozeß bevolImächt1a: terHechtsanwnlt' Dr,, err on Seer.? Fluß- und Landtranspoxv- Versicherurjshosellschal't in KMUh __ vertreten durch ihren Vorstände, KlRr;erin. und Rcvi sionsb (Delar t e ? ...r r o 2 o ß b ca v o ]. 1 rri; i o h' i; i j t er r;; R e c h t & a nv;; ■ i 11;; D r t 0 c, i" 11 , b i v i :i o e11;st d e b R rr d e s / • e :r i et t s b: o :f s au :f d i e rri i n d -ichc Verhundlunj vom RO,, April 1959 unter diitv.A rkmxn; des eriat sprds id erat an I)rIdo siel eki und d er Fund eerie lit er Ilaidinrvr., Dr, dorr, Dre, ilaaner und Dr„ their icke Re eh t erkannt Die Revision, pepen das;; Urteil des 1, Zivilsenats des Obsrlancl cwapcriolris in Köln 'vom G, Juni 19 57 wird, auf Kco nt er G es Beklaut on saris oikrev/i a een , V o n R e c h 't c v/ s p e n - -2- Tatbestand g 1 Im Dezember 1954 verkaufte der Kraftfahrzeughändler BflMMHHBi in Bad GrflNHMHVR»an seinen Kunden SchflHB einen ! DKW-Personenkraftwagen» Da sich an ihm innerhalb der Garantiefrist Mängel zeigten, die von BlBBHBNBP» nicht behoben werden konnten? sollte der Wagen zur DKW-Pabrik in Düsseldorf überführt werden- Dort befand .sich damals auch der ; Pkw des Beklagten, eines anderen Kunden der Firma Bflt .? zur Behebung eines Mangels- Auf Vorschlag des J-Mmnam erklärte sich die Ehefrau des Beklagten, die dessen Wagen wieder abholen wollte? bereit? hierbei den Wagen des SchtHBp nach DBHHBHHI zu fahren- ScliBBi war hiermit einverstanden- Auf der Fahrt am 20- Januar 1955 begleitete der Beklagte seine Ehefrau- Als sie hierbei nach seiner 'Behauptung einen Herz-Schwächeanfall erlitt? übernahm er das Steuer- Beim. Überholen eines anderen Pkw geriet er gegen 13-15 Uhr auf Eisrückständen. (Eishöckern) der Fahrbahn .ins Schleudern» tjadurch kam der Wagen auf die andere Fahrbahn und stieß, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen» Hierbei entstand Personen- und Sachschaden» Auch der vom Beklagten gefahrene Wagen des Schüler wurde beschädigt» Der Beklagte'wurde auf Grund dieses Unfalls wegen fahrlas-. . siger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe Von 200 DM verurteilt» B , 3% 'G-m:, Bf*« • ,r Wk.v mK m: m, : • < • Jfc". tIt I& Ww W Bpp - : • I" Baumgarten hatte bei der Klägerin in Form einer Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk eine unein- ■ geschränkte Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung gemäß § 12 AKB .• abgeschlossen? die sich auch auf die in seiner 'Obhut befindlichen fremden Fahrzeuge erstreckte, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 500'DM» Auf Grund dieser Versicherung.erstattete die Klägerin von den Kosten der Reparatur des Wagens des ScHlM, die' sie in Höhe von 1»916?65 DM als er- .ü tiiiii : i: : .sta/ttungefällig’ anerkannte, einen Betrag von 1« 416,65 DM* Diesen B'etrag will sie nunmehr auf Grund von § 67 VVG vom Beklagten ersetzt haben« Außerdem macht sie mit der Klage 'die ihr von SchffHtt .abgetretenen Schadenersatzansprüche in Höhe von 500 DM für den. atiif SchJflHl auf Grund der' Selbst-Beteiligung entfallenden Teil der Reparaturkosten sowie' in Höhe von weiteren 1,00 DM für die ihm durch den Unfall sonst noch entstandenen Unkosten geltend« Sie leitet die-, se'Ansprüche aus § 325 BGB her mit der Behauptung, daß der Beklagte den Unfall durch sein Pahren mit einer der Gefah- I rer.läge nicht angepaßten überhöhten Geschwindigkeit schuldhaft verursacht habe« Der Beklagte bestreitet dies und meint, daß die Klägerin gegen ihn als berechtigten Fahrer nicht Rückgriff nehmen könne« Auch sei eine Haftung wegen fahrlässiger Beschädigung des Wagens als stillschweigend .abbedungen anzusehen, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und weil der für Arbeitnehmer geltende Grundsatz einer Haftungsbeschränkung aus einer gefali-rengeneigten Tätigkeit auch auf solche Gefälligkeitsfährten anzuwenden sei« ' ^ 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ihr bis 'auf einen abgewiesenen Teilbetrag' von ^8,40 DM stattgegeben» Mit der Revision, um deren .'■.Zurückweisung "die -"Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiter die'Abweisung der Klage im vollen Umfang« ! Ent scheidungsgründeg Die Klägerin macht mit der Klage Schadenersätzen- ' Sprüche geltend, die dem SchtflBl daraus erwachsen sein sollen, ,daß der Beklagte seinen Wagen fahrlässig beschädigt habe« ' ^ Io i Zur Erhebung diesejr 'Ansprüche ist die Klägerin in vollem Umfang aktiv legitimiert« Soweit sie sich auf die- von SchflMfr erklärte Abtretung stützt, besteht hierüber unter den Parteien kein’ Streit. Ihre Aktivlegitimation ist aber auch insoweit gegeben, als die Klägerin sie aus § 6? VVG herleiteto %,• ,.. .., v :■l; amgl; ä:::■ i.7;;;:vh Io) Die von Baumgarten bei der Klägerin genommene Versicherung ist eine Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung. Sie deckt als reine Sachversicherung nach § 12 AKB das Interesse des ''Eigentümers an der 'Erhaltung des unter den V'er-.Sicherungsschutz fallenden Fahrzeugs» Da sich die von BflBHHHHi abgeschlossene Versicherung auf die in seiner Obhut befindlichen Fahrzeuge auch dann erstreckt, wenn sie Dritten 'gehören, liegt insoweit eine Fremdversiche-iung(§§ 74 ff VVG)vor. Sch fflBNm war also als Eigentümer , 'des in der Obhut des Versicherungsnehmers Baumgarten befindlichen Pkw "Versicherter", ITach .§ 67 VVG gehen auf ..-den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über (BGHZ 26, 133 C138]; RGZ 148, 137 [l44]). 1 2«) Dritter im Sinne von § 67 VVG ist jeder,- der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (PrÖlssr VVG 11. Auf 1. § 67 Annu 2). Der Beklagte meint mm, daß-er als berechtigter Fahrer bei der Kraftfahrversicherung'' nach § 10 AKB Mitversicherter sei und daß deshalb-die Schadenersatzansprüche gegen ihn nicht unter § 67 VVG fielen. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit . Hecht nicht1 gefolgt. :::öie Erstreckung '"des Versipherungs--; ■ Schutzes auch auf den berechtigten Fahrer gilt nach § 10 1 AKB nur für 'die dort allein geregelte Kfz-HaftpflichtVersicherung, nicht hingegen auch auf die Kasko-Versicherung die § 12 AKB zu dem Gegenstand hat. Bei ihr ist eine Einbeziehung des berechtigten Fahrers in den Versicherungs-, schütz schon aus begrifflichen Gründen nicht möglich.; denn sie deckt, wie schon ausgeführt wurde, mir das In- teresse des Eigentümers an dem Sachwert dies Fahrzeugs» Die Revision liat allerdings darin recht,' daß die Kasko-Versicherung dem Eigentümer auch dann Deckung gewährt, wenn der Fahrer das Fahrzeug beschädigte Daraus folgt aher nicht, daß bei der Kasko-Versicherung auch desseii vSachersatzInteresse" mitversichert sei, Wäre das der Fall, dann wäre die Versicherung in Wahrheit keine Kasko-, sondern eine Haft-' Pflichtversicherung (BGH2 22, 109 [lI4j)« Es hat also seinen guten Grund, daß in § 12 AKB der Versicherungs-, schütz nicht, wie in § 10 AICB, auch auf den "berechtigten Fahrer" als Mit'versicherten ausgedehnt ist« 'Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziff« 2 b und § 3 AKB; denn aus diesen Bestimmungen läßt sich nichts über den '! Umfang des Versicherungsschutzes bei der Kasko-Versiche-rung entnehmen (DAG Düsseldorf, VersR 1952, 360)* 3o) Entgegen einer in den Kreisen der Kraftfahrer weit verbreiteten Auffassung ist es auch nicht der Sinn einer Kasko-Versicherung, dem Versicherter den von einem berechtigten.Fahrer verursachten Fahrzeugschaden in allen Fällen endgültig -ohne die Möglichkeit einps Rückgriffs auf den Schädiger-aufzubürden, was rechtlich bedeuten würde, daß dem Kasko-Versicherungsvertrag ein stillschweigender Verzicht des Versicherers auf die Erhebung der ihm nach der Rechtsordnung erwachsenden Regreßansprüchen gegen den berechtigten Fahrer zu entnehmen wäre, oder daß die Erhebung von solchen Ansprüchen gegen Treu und Glauben verstieße» Auch dieser Auffassung liegt eine unzulässige Vermengung der Kasko- mit der Haftpflichtversicherung zugrundeo Dies wird ih Fällen der vorliegenden Art besonders deutlich« Die Klägerin hat hier lediglich die Kaskoschäden -der unter den Versicherungsvertrag fallenden Fahrzeuge versichert, während für die Haftpflichtver-bindl^chkelten',;,' die dem Eigentümer und Halter sowie dem berechtigten Fahrer beim Gebrauch des Wagens des SchfflBü erwachsen, die vorgeacliriebene Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer lief. Unter diesen Umständen'ist I es offensichtlich, daß sich die Präge, ob der Beklagte1 als berechtigter Fahrer wegen der ihm entstandenen1Haftpflichtver bindlichkeit Versicherungsschutz genießt, nur in seinem' Verhältnis zu dem'Haftpflichtversicherer stellen kann* und daß der Übergang eines dem SchfBB entstandenen Haftpflichten- • Spruchs auf die Klägerin als Kasko-Versicherer (§ 67 VVC-) hiervon nicht berührt wird. Hieran ändert sich auch da- . durch nichts, daß die von SchiflHI als Eigentümer und Halter genommene Haftpflichtversicherung auf Grund der Ausschlußklausel des § 11 Ziff. 3 AKB die hier in Rede stehen- den Haftpflicht ansprüche de; gegen den, mitversi- cherten Beklagten nicht deckt (3CKZ 22, 101 [lli]).. Im übrigen ist es auch in dem Regelfall, in dem die ICasko-und Haftpflichtversicherung hei demselben Versicherer genommen sind, nicht anders. Will,sich der Fahrer auch ge-. gen' solche Haftpflichtrisiken sichern, so hat er die Möglichkeit, hierfür eine besondere Versicherung nach der Kennziffer 276 des Einheitstarifs für Kraftfahrversicherungen von 1955 abzuschließen. Dagegen ist es nicht möglich, diesen Haftpflichtschaden dem Kasko-Versicherer in der Y/eise aufzubürden, daß ihm die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den Fahrer nach § 67 VVG genommen und dieser dadurch von seiner ihm durch die Rechtsordnung aufgebürdeten Haitpflichtschuld freigestellt wird. Dies würde 'auch dem Grundgedanken des § 67 VVG widersprechen, daß der Schadenstifter nicht1 ,durch die mehr oder weniger zufällige Tatsache eines bestehenden Sachversicherungssehutzes1 von seiner Verpflichtung befreit werden soll. Dem § 67 VVG liegt die Auffassung zugrunde, daß der Fortbestand der Haftung des Schadenstifters unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der erforderlichen Sorgfalt im gesell-. I • • .» ■ schaftliehen Zusammenleben und innerhalb des Verkehrswe- -7- sens dem öffentlichen Interesse dient , so ,daß Jeder, der :. .einen" Haftpf licht tatbest änd setzt," daraus verpf1i cht ei bleiben und sich selbst gegen ihm hieraus erwachsende Haftpflicht Verbindlichkeiten; 'ab sichern muß (Bischof f VersPrax 1956,. 53 ['5.4']; Schmidt, NJW 1956, 1055 [1056]) * Hiernach ist der Kfz-Kaskover sicher er nicht gehindert, nach . § 67 VVG die auf ihn ubergegangenen: Ersatzansprüche;; des Versicherten, sofern "solche bestehen,tauch gegen den berechtigten fahrer geltend zu machen« Ob Ersatzansprüche des Versicherten gegen, den Fahrer gegeben sind,, oder ob ihnen ein Haftungsausschluß entgegensteht, ist gesondert auf Grund des zwischen diesen Personen bestehenden1 'Rechts: Verhältnisses zu beurteilen« 4«) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Ausschluß des Forderungsübergangs auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des'§ .67 Abs» 2 VVG auf die Haftpflichtanspriiche gegen den berechtigten■ Pahrer' begrün-den« Diese Bestimmung schließt den Forderungsüoergang lediglich für die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers ; (und Versicherten) gegen den dort genau bezeichnet ein Personenkreis, nämlich nur gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Familienangehörigen, aus« Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, daß der Versicherungsnehmer -j das gleiche gilt auch für den Versicherten - durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigenn selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (Amt!« Begründung . zu § 67, abgedro bei Gerhard-IIagen, VVG S. 312)« Diese Erwägung trifft aber auf einen Fahrer, Rer nicht zu dem bezeichneten Kreis der Familienangehörigen gehört, nicht zu, so daß für eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs, 2 VVG auf ihn kein Raum ist« Für die von der Revi-sion darüber hinaus erstrebte Ausdehnung des § 67 Abs« 2 VVG auf alle Fälle, in denen das Interesse des Versicher- ten einen [Rückgriff auf den Scduidcnotif tor verbietet,, be-steht in V/nhrhcit rar kein Bedürfnis; denn bei einer seiet'. en Int e re s s cnlng c vir d r e g o Imä ß ig s c 1;on irr. V orh di. In;, i s zwischen dem V ersichertcn und dem Schädiger ein. Ihrübungs-ausSchluß al s mindestens stillschweigend vereinbart; an-zusohen sein,, sc daß denn schon aus diesem Gesund e ein lor-dcrungfh.iiKueg.ong nach. § 6'7 VVG ohnehin nicht in frage kommt,. II, Boi der Prüfung der Präge, ob ein üoerg:v<gsfähiger 3chedeiloss'rtsanspauch des Schüler gegen den Beklagter bestellt , hol; <3 as Berufungsgericht rech tu!, ich bed orbenf rei das Verlieren der Voraussotziuiger des •■> G?3 Abs, 1 BGB be;jaht, ins führt hierzu aus, daß der Beklagte zu demri uhest fahrlässig der. Zusammenstoß verschuldet habe, veil er die Gesclavind igkoii seiner Fahrt uni er Verletzung des e 9 StVO im ihre bl ick au::.' die V/ettorvorhältnisse nicht sc eingerichtet ha. las, daß' er das Fahrzeug bei plötzlich r-.uftrete.nd er Vereisung der Izlirbahr in der Goue.lt behielt. Auf Grund der von idem selbst angeführten Tatsache, daß die Fahrbahn auftausrd und gestreut gewesen sei, Iran;1 er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß sich an scannt tiger, oder aus sonstigen Gründen schwierigen Stollen der Btaaßo noch Eisrücüvrbärde h cf ander Unter diesen ünständ en hab o er nicht versuchen dürfen, auf der durch breite ochneestrei-fen vere:cgten jöBirbahn mit beträchtlicher Geschwindigkeit andere Ihüdrzeuge zu überholen.:. Hierbei bedürfe es keiner ]■ est sl: eil arg über die genaue hohe der von ihm gef •rarerer Geschwind rgkeit .. weil schon der Unfallhergarg selbst ergebe , daß sie mich den Straßenverhälinsissen u]:m/:;rum::ms ! hoch gewesen sei,. Pie von der Revision hiergegen erhobener Rügen sind r ieht gerechte ertigt, 1.) Pie Revision wendet, sich zunächst gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, daß der Beklagte r.iit dem -9'-- Auftreten von Eisrückständen auf der Fahrbahn habe r müssen. Sie meint, da das Berufungsgericht selbst davon ausgehe, daß die Fahrbahn bis zur Unfallstelle noch keine vereisten Stellen aufgewiesen habe, habe der Beklagte mit dein Auftreten solcher Stellen nicht zu rechnen brauchen. Fas Berufungsgericht hat jedoch eingehend dargelegt, 'warum gleichwohl zu jener Jahreszeit .auf Grund der damals gegebenen Straßenverhältnisse mit der Möglichkeit des Auf-tretens solcher Stellen gerechnet werden mußte. Hierbeiist es entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, auf.welche Stelle der vom Beklagten befahrenen Straße sich seine Angaben bezogen! daß die Fahrbahn auftauend und gestreut gewesen sei. Auch wenn dies schon bei Beginn der lahrt der Fall gewesen sein sollte, wie der Beklagte jetzt .behauptet, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts daß auch r\oeh mit dem Auftreten von vereisten Stellen ge rechnet werden mußte, rechtlich nicht beanstanden, zu demal auf eine solche Möglichkeit auch die an den Straßenseiten noch vorhandenen breiten Schneestreifen hinwieqeno Es ist auch unerheblich, ob die Unfallstraße nun .gerade durch ein Waldstück lief, oder ob die dort noch vorhandenen Eishöcker auf andere örtliche Verhältnisse zurückzuführen waren. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Fahrer des überholten Fahrzeugs ebenfalls nicht mit dem Auftreten von Eisstellen gerechnet hat. Fas Berufungsgericht brauchte deshalb über diese Frage keinen Beweis zu er- ■ a./j ■.>, ;YA f:r heben. 2.) Die von der Revision weiter angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit einer nach den Straßenverhältnissen Üb erhöht en Geschwindigkeit gefahren sei, konnte das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei schon auf Grund des Unfallhergangs selbst ■treffen. Zudem hat der Beklagte in seinem Schriftsatz % -10- / vom 26o November 1956 (So 14), dessen Beweisantritte die Revision als übergangen rügt, selbst vorgetragen, daß er "nicht schneller als 100 km/st" gefahren sei« Schon aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme über die Behauptung des Beklagten, daß der überholte Wagen nicht 80 km/st habe fahren können» Zudem hat das Berufungsgericht diese-Behauptung als richtig unterstellt, sie aber ohne Rechtsirrtüm als unerheblich angesehen; denn sie steht in der lat nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Geschwindigkeit des vom Beklagten gefahrenen Wagens jedenfalls überhöht war« I ; ■ ' I : ' / ;W Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte, den Zusammenstoß mindestens leicht ■fahrlässig verursacht und damit eine Schadenersatzpflicht gegenüber SchtHHi als 'Eigentümer des beschädigten Wagens begründet hat« IIIo Schließlich ist.dem. Berufungsgericht im Ergebnis auch darin zu folgen, daß dem Schadenersatzanspruch nicht ein Haftungsausschluß wenigstens"für einfache Fahrlässigkeit entgegensteht« Ein solcher.Haftungsausschluß könnte, wenn überhauptdann nur aus den Rechtsbeziehungen -herge-1eitet werden, die durch die Vereinbarung zwischen BiflBW» ■JHHBk als Vertreter des Wageneigentümers SchJHHi uhd der Ehefrau des Beklagten über die Überlassung des Wagens begründet worden bind« Hierbei ist mit dem Berufungsgericht' entsprechend der Behauptung des Beklagten zu unterstellen,' daß1 sich diese Abreden auch auf den Beklagten selbst erstreckt haben« Unstreitig ist bei der Vereinbarung'Weder über die Haftung noch, über ihren Ausschluß im Falle einer Beschädigung des Wagens gesprochen worden« Es käme also nur ein stillschweigender'Haftungsausschluß in Frage, wenn ein solcher aus den Umständen des Falles unter Be- * m fr iff \ ■■ * 11- 'rücksi'chtigung der Interessen der Beteiligten hergeleitet werden könnte« Bas hat das Berufungsgericht verneint« Ba es' sich hierbei um die Auslegung eines Individualvertrages handelt; ist sie in der Revisionsinstaijz nur beschränkt daraufhin nachprüfbar; ob dem Berufungsgericht hierbei ein Rechtsverstoß unterlaufen ist,. Dies 'ist jedoch nicht der Ballt i ■ :; ;; ■ ■ • : 0 ; ;;; ; 'tjlP 1«) Bie Revision rügt zu Unrecht; daß das Berufungsgericht nicht den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hat, wonach die von seiner Ehefrau mit getroffe- ne Abrede dahin auszulegen sei, daß auf eine Haftung für eine Beschädigung des Wagens bei der Bahrt verzichtet werde. Ba dieser Beweisantrag nicht die Ermittlung von Tatsachen,; sondern die Würdigung der unstreitigen Abreden .? auf ihren rechtlichen Gehalt hin zu dem .Gegenstand hatte, war hierauf nicht einzugehem l-hl 2«) Bie Revision rügt weiter, daß das Berufungsge-::. rieht die Unfallfahrt zu Unrecht nicht1 als eine einen Haftung saus Schluß begründende Gefälligkeitsfahrt gewertet hat»;: a) In der Rechtspraxis ist der Ausdruck '’Gefälligkeit sfahrt','1 für Fahrten gebräuchlich, bei denen der Fahrer* den dann verletzten Fahrgast unentgeltlich mitgenommen hat. Für sie gilt-nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Rechtssatz, daß die Unentgeltlichkeit einer solchen Fahrt allein noch nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit rechtfertigt, daß vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, um das'Verhalten 'der Beteiligten in diesem Sinn werten zu können (RGZ 145, .390 [394]; BGH VersR 1955, 309; 1956, 388; 1957, 317, 718, .733; 1958, 176, 309 und 377)»- Dieser für die Haftung aus unerlaubter Handlung entwickelte Grundsatz gilt mindestens in gleichem. Maße auch für die Fälle, in denen der den Schaden stiftende Fahrer nicht nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung (§§ $23 ff)? sondern daneben auch noch vertraglich aus einem Auftragsverhältnis haftet; denn die Haftung dbs Beauftragten erstreckt sich nach dem Gesetz (§§ 662, 276 BGB), ungeachtet des Tatbestandsmerkmals der;Unentgeltlichkeit seiner Leistung, auch auf leichte Fahrlässigkeit (vgln BGH2 21, 102 [107 ])- b) Das Berufungsgericht hat rechtlich bed'enkehfrei verneint, daß hier außer dem Gesichtspunkt der Unentgeltlichkeit noch ein anderer Umstand Vorgelegen habe, der die Annahme eines stillschweigenden Hafturigsausschlusses rechtfertigen1 könnte'» Es führt hierzu aus, daß 'die Übernahme der Fahrt durch die Ehefrau des. Beklagten köin rein uneigennütziges Entgegenkommen dargestellt habe, sondern daß der Beklagte und seine Ehefrau auch ihrerseits an der Fahrt interessiert gewesen seien, weil sie auf diese 'weise 'bequem und schnell nach Düsseldorf zur DICW-Fabrik gekommen seien.' Diese Feststellung kann nicht durch den von der Revision wieder aufgegriffenen 'Einwand des Beklagten erschüttert werden, daß ihm und seiner Ehefrau als Teilhabern einer AutoVermietung an dem fraglichen Tage auch .noch ein anderer Wagen mit Fahrer kostenlos zur Verfügung gestanden habe; denn auch in diesem Fall war die Fahrt mit dem Wagen des Sc kW für sie vorteilhafter, weil sie nicht atif Kosten des Autovermietungsunternehmens, an dem sie beteiligt waren, ginge Dies gilt in verstärk-teni Maße dann,| wenn man die von. der Revision als übergangen gerügte Behauptung des Beklagten zugrunde legt, daß er und seine' Ehefrau nicht einmal die Benzinkosten' der Unfall fahrt zu tragen hatten,, ■ ■.VtVg/un; nt 1 c) Auch die Interessenlage des Haft'pfliohtgläubigere' der bei der Entscheidung über das Vorliegen eines still- schweigenden Eaftungsauaschlusses besondere Bedeutung zu- '| k.ommto ergibt keinen' Anhaltspunkt für die Annahme eines sol-1 clien! Ausschlusseso Da Baumgarten die Vereinbarung mit der 'Ehefrau des Beklagten über die Überlassung des Wagens in Vertretung des Wageneigentümers SchHH getroffen hat’, und sich ein Haftungsausschluß auf .dessen Schadenersatz- | ansprüche beziehen müßte, ist hierbei in erster Linie seine'f Interessenlage, nicht die des Baumgart,en zu berücksichtigen^ aa) Hierbei sind zunächst die Ersatzansprüche wegen | der Schäden ins Auge zu fassen, die Sch VHB auf Grund der '% Selbstbeteiligung nicht auf die Klägerin als Versicheret abwälzen konnte« Insoweit ist.es offensichtlich, daß für SchÄBl# keinerlei Anlaß bestand, die ihm nach der Rechts- ■ jj Ordnung bei einer schuldhaften Beschädigung des Wagens er- jj wachsenden Ersatzansprüche gegen den Beklagten und seine Ehefrau, zu denen er in keinen persönlichen Beziehungen stand, zu beschränken oder gar, wie der Beklagte meint, ganz aus zuschließen.. Er seihst hatte gegen Baumgarten einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der mangelhafte 1 - i Wagen innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung in diet Fabrik überführt wurde« Der Beklagte und seine Ehefrau er- | ■wiesen also nicht ihm, sondern nur dem Baumgarten,einen Gefallen, wenn sie den!Wagen an seiner Stelle zur Fabrik fuhren« Deshalb ist fauch kein Grund ersichtlich, der ihn zur Vereinbarung eines I-Iaftungsausschlusses für die bei einer Beschädigung des Wagens ihm selbst erwachsenden Re- | paraturkosten hätte veranlassen können<> bb) Es bliebe also dann nur hoch die Möglichkeit eines stillschweigend vereinbarten I-Iaf tungsausschlusses für den Teil der Schäden, den SchlMB nach der Kaskoversicherung auf die .Klägerin abwälzen konnte« Hierbei kommt ein unbeschränkter HaftungsausSchluß auch für ’grobe Fahrlässigkeit oder gär auch' für Vorsatz von vornherein scholl deshalb nicht in Frage, weil SeiMM* dann gemäß § 67 Abs« 1 Satz 3 VVGr seinen Kasko-Versichcrungsansprueh gefährdet hätte (BGHZ 22, 109 [l20]). Aber auch wenn man einen Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit in Betracht zieht, kann eine stillschweigende Vereinbarung eines solchen Ausschlusses, der auf die auf den Kasko-Versicherer • ' I abwälzbaren Schäden beschränkt wäre, nicht angcnommeii werdeno Für einen solchen beschränkten Ausschluß könnte höchstens die Erwägung sprechen, daß SchlBM nicht daran interessiert zu sein brauchte, sich wegen der von der Klägerin zu deckenden Schäden auch noch Haftpflichtan-sprüöhe gegen den Fahrer zu erhalten. Ein solcher auf die ICasko-EntSchädigung beschränkter HaftungsausschlußOv der die Ersatzansprüche wegen der vom '.Eigentümer selbst zu tragenden Schäden unberührt ließe, würde dann aber ausschließlich zu lasten des Kasko-Versicherers gehen. Auch müßte dann in allen Fällen, in denen eineiKasko-, Versicherung abgeschlossen ist, schon auf Grund des Bestehens dieser Versicherung ein solcher auf die Versicherungslei stung en beschränkter Haftungsverzicht angenommen werden, so daß der Kasko-Versicherer in keinem dieser Fälle auf den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen könnte,,' Das wäre aber mit" dein 'bereits:'.där-gelegten Sinn und Zweck des § 67 VVG nicht vereinbar» Sin solcher beschränkter Haftungsausschlüß'kann beim' Fehlen eines näheren Anhaltspunktes nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart angesehen: werdeni, Vier vom ''ver-'n'/V kennenden Senat bereits entschiedene Fall des .Selbstfahrer-Mieters (BGHZ 22., 109 [ll3 ff]) liegt deshalb arid er s i weil bei ihm der Selb^stfährer-MieterVselbst "die : Kasko-VerSicherungsprämie zählt„ 3.0 Daä Berufungsgericht hat es weiter mit Hecht abgelehnt, die insbesondere in der neueren arbeitsgerj.cht- liehen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Häfrf tungsbeschränlrang des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrengeneigt er Tätigkeit (BAG VersR 1958, 54;; BC-HZ 16, 111) auf den vorliegenden l’all anzuwenden« Die Revision macht demgegenüber geltend,, daß dann, wenn Baumgarten die Fahrt durch einen seiner Arbeitnehmer hätte .durchführen lassen, gegen diesen nach jener Rechtsprechung ke^ne Schadenersatzansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit hätten erhoben werden können., Gegenüber dem Beklagten, der anstelle eines solchen Fahrers die .Fuhrt durchgeführt habe, könne aber nichts anderes gelten., Dieser Auffassung kann aus zweierlei -Gründen nicht gefolgt Werdens Einmal übersieht die'Revision hierbei, daß es hier nicht um Schadenersatzansprüche der; Baumgarten, sondern um solche des 'Wageneigentümers Sei WHHk geht, und daß die angeführte Rechtsprechung solche 'Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismusses stehender Dritter nicht beschränkt (BAG- aaO S.» 56) „ Sodann beruht diese Rechtsprechung auf dem sozialrechtlicken Grundsatz der.das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treuund Fürsorgepflicht (BAG aaO S. 55), für den bei Auftragsverhältnissen:der vorliegenden Art 'kein Raum ist« Einen allgemeinen Grundsatz einer Haftungsbeschränkung bei gefahrengeneigter Tätigkeit kennt unsere '.Rechtsordnung 'weder für das sonstige' VA rtragsrecht noch für die Haftung aus unerlaubter Handlung» .,'4-1) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht,'wie die Revision meint, aus der 'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BC-HZ 16, 265) über die entsprechende Anwendbarkeit des § 618 3GB auf Auftragsverhältnisse., die dienstvertragsähnliche Leistungen zu dem Gegenstand .haben« § 618 BGB und diese Rechtsprechung beziehen sich nur auf den Schutz des Dienstverpflichteten und Beauftragten vor eigenen Schäden an Leib, und Gesundheit, die er bei Ausführung der Dienstverrichtung erleidet und.da- I nit auf einen Tatbestand, der nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts von dem hier zur Beurteilung stehenden Pall einer Haftung des Beauftragten für die von ihm bei Ausführung des Auftrags schuldhaft verursachten Schäden so wesensverschieden ist, daß hierauf nichts' für eine Beschränkung der Haftung des Beauftragten hergeleitet werden kann«. Die Revision war daher mit der Kostenfclge aus n J § 97 ZPO zurückzuweisen« • . ■ Dr«, Imsteiski • ’ Dr. Haidinger Dr. HÖrr 1 i Dr«. Haager Dr.« Rexnicke