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BGH · II ZR 125/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 125/50

Y.'ird dem LTieter eines Baugerätes durch eine Beschlagnahme von hoher Hand das Baugerät entzogen und verliert er damit jede Einwirkung auf BinsatzoÄi und Einsatz&eit des Gerätes, dann entfällt seine Haftung für den zufälligen Untergang des Gerätes aus § 11 El.iV. (l) Geht das Gerät nachweislich während der ■ Wietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertragsteile zu, vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zu demutbar ist, eine BarentSchädigung nach der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte- Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom iSo- Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Hr 298 vorn 200 Dezember 1939) zu leisten» Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten-Schadensersatz in Höhe von 16.000 Dil verlangt« Für die Höhe des Schadens hat sie den heutigen Verkehrswert der in Verlust geratenen Lokomotiven zugrunde gelegt und ausgeführt? März 1944 sei der Mietvertrag beendet worden« Abgesehen'davon seien die Lokomotiven auch nicht im Sinne des § 11 Abs 1 31MV untergegangen, vor allem wenn man berücksichtige« dass der Verlust eine Folge der vorausgegangenen Beschlagnahme seitens der Ostbahn wäre« Auch sAidie Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag förtgefallen« Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG berufen« Schliesslich hat die Beklagte die Hohe des • geltend gemachten Schadens bestritten und ausgeführt« dass die Klägerin allenfalls 80 $ des 1942 vereinbarten Verkehrswertes der Lokomotiven beanspruchen könne A ' . Das Berufungsgericht .geht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen davon aus, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien durch den Telegrammwechsel im März 1944 nicht beendet worden ist« Biese Tatsachenfeststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, so dass für die Revisionsinstanz davon ausge- Soweit die Revision geltend macht, eine Haftung der Beklagten für den Verlust der zwei Liesel-Loko-motiven könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Lokomotiven, unbeschädigt i n (Be indes Land gefallen und deshalb im Sinne des § 11 Abs 1 EMV nicht untergegangen seien, kann der Revision nicht gefolgt werden» Es wird insoweit auf die Ausführungen in dem' zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 23» Mai 1951 -If ZR 71/ 50 - verwiesen» Las. gleiche gilt für den Einwand der Revision, die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag’ sei in Wegfall geraten, sowie für die Einrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 21 nbs 4 Umst Gr. 1) Les weiteren wendet die Revision ein, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten auch deshalb nicht bejaht werdei könne,:weil die Geräte vor der Erbeutung durch den :Peind von der Ostbahn (Reichsbahn) beschlagnahmt und von dieser selbständig auf Baustellen der Ostbahn- eingesetzt worden seien» Las Berufungsgericht hat diese Beschlagnahme für unerheblich gehalten, weil sie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt habe und aus § 9 El.lV auch für den Pall •der Beschlagnahme die ungehinderte Fortgeltung der sich aus den Mietverhältnis für die Beklagte ergebenden-Pflichten, also auch die Haftung des § 11 EKV bei zufälligem Untergang der gemieteten Lokomotiven zu folgern sei» Der Revision ist zuzugeben, dasf diese Auffassung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalt» Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Beschlagnahme der gemieteten Lokomotiven durch die Ostbahn eine unmittelbare Wirkung auf den Bestand der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und auf die Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt hat oder nicht» Selbst'wenn diese Frage zu verneinen wäre, weil etwa die Beschlagnahme aus Gründen , in der Person der Beklagten -ausgesprochen wäre (RGZ 147, 157)s dann könnte trotz des Fortbestands des Mietvertrags eine Haftung der Beklagten aus § 11 EMV für den Verlust der Lokomotiven während der Zeit der Beschlagnahme nicht anerkannt werden» Las folgt , aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die dem Mieter abweichend von der." für Baugeräte dafür massgeblich waren., dass bei der Vermietung von Baugeräten die Mieter im allgemeinen die Haftung für den zufälli- gen Untergang des Geräts ausdrücklich übernähmen» Diese Erwägungen gehen von der allgemeinen Erfahrung aus,, dass der l/lieter ohne eine solche Haftung allzu leicht hei dem auf Baustellen üblichen Einsatz von eigenen und fremden (gemieteten) Gerätengdic 'fremden’Geräte bewusst an den gefährdeten Stellen verwendet und siedadurch in verstärktem Masse einer Beschädigung oder Vernichtung durch höhere Gewalt aussetzt. Die Haftung für den zufälligen Untergang gemäss § 11 1KV fusst auf dem Umstand, dass bei der Vermietung von Baugeräten allein der Mieter die massgebliche Einwirkung smö gli dike it auf Einsatzort und Einsatzart der Geräte hat, während dem Vermieter die Einleitung Die Beschlagnahme entzieht auch dem Mieter jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Baugerät und führt dazu, dass nunmehr nur noch die öffentliche Hand über Einsatzort und Einsatsart des Gerätes die massgeblichen Massnahmen und Entscheidungen trifft. die entscheidende Erwägung für die Eisihöbe las tun g des Mieters nach § 11 EMV und damit für die fusnahmebe Stimmung von den allgemeinen Grundsatz Casum sentit dominus» Eei dieser Sachlage ist es nicht angängig, an der ' -weitgehenden Haftung des Mieters aus § 11 El.1V festzuhalten» Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Sonderregelung dann nicht eingreift, wenn * dem Mieter durch eine Beschlagnahme jede Einwirkungs-mögliohkeit auf das Gerät ganz allgemein entzogen ist» Es würde andernfalls diese Vorschrift ihres allein sinnvollen Grundgedankens völlig entkleidet werden» ?) Sollte sich in der erneuten Verhandlung her-ausstelleiij dass die von der Beklagten 'behauptete Beschlagnahme der gemieteten Diesel-Lokomotiven seitens der Ostbahn nicht festzustellen ist. dann wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nachstehender Gesichtspunkte erneut zu der Präge Stellung zu nehmen haben, in welchem 'Verhältnis der' .Anspruch'der Klägerin auf Zahlung einer Bar ent Schädigung nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes-umzustellen ist. kannten Grundsätze ist es aber, dass es sich um Schadens ersatzansprüche in Geld handelt, die gemäss: §-249 Satz' 2 BGB dem Berechtigten statt der ITaturalherstellung den "dazu" erforderlichen Geldbetrag gewähren« Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang hervorgehoben hat (BGH 1, 52) , nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Ersatzanspruch in Geld nicht zur Y/iederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes instandgesetzt werden soll« In diesen Fällen tritt der ursprüngliche Y.'iederiierstellungszweck des Schadensersatz!’edits zurück, so dass der Ersatzanspruch auch nicht einen gleichwertigen Ersatz gegenüber der ITaturalherstellung darstellt. Der Anspruch des Vermieters auf gleichwertigen Ersatz (llaturalanspruch) ist nur gegeben, wenn dem Mieter eine Ersatzleistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zuzu demuten ist? bei •ihr handelt es sich nicht um den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2. Zur ■ Zeit der Abfassung des -Einheitsmietver-trags hatte sich bereits ein fühlbarer Mangel'an Sachwerten geltend gemacht, der die wirtschaftliche Äquivalenz von Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert bereits in einem weiten Umfange beseitigt hatte. Dieser Rechtslage entspricht es, dass das Landgericht die Ilölie des Anspruchs'nicht nach dem heutigen Anschaffungswert unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Höchstpreise festgesetzt, sondern insoweit auf die inzwischen überholte; Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Eau-gerüte vom 15= Dezember 1939 zurückgegriffen hat« Auch hierin kommt zu dem Ausdruck, dass die Barentschädigung kein echter Schadensersatz im Sinne des § 249 Satz 2' BGB ist und nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen soll« Es kann daher auch der Anspruch auf die Barentschädigung nicht wie ein Schadensersatzansprucli aus § 249 Satz 2 BG-B in voller Höhe in D-Ilark erwachsen.

BeschlagnahmeLokomotiveHöheAnspruchKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

jrär das ZTachschlagev/er 1c! lür die_ Amt 11 che_ SsMalung!
Gesetz
 Jiinho nietvertr. f
Baugeräte § 11
UmstG § 16
Rechtssats:	1.	Y.'ird	dem	LTieter	eines	Baugerätes	durch	eine
 Beschlagnahme von hoher Hand das Baugerät entzogen und verliert er damit jede Einwirkung auf BinsatzoÄi und Einsatz&eit des Gerätes, dann entfällt seine Haftung für den zufälligen Untergang des Gerätes aus § 11 El.iV.
2. 1er Anspruch auf Barentschädigung aus $ 11 ♦ HIV ist kein Schadensersatzanspruch im Sinn des 249 Hatz 22KB,er unterliegt der Umstellung im Verhältnis 10 : 1.
Aktenzeichen: II ZR 125/50 Urteil vom 25“ Ylai 1951
Verkündete am 23» Kai 1951
Löser, JustoIngesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
Im 'Tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit der
 Birma Gustav	-	Si	se nb etonbau-G«-mAb*-H o
vertreten durch den Geschäftsführer, Ingenieur
,	Gustav	in	2«*,
■ Beklagten und Re vi s i onskläg er in,
-Prozessbevol Imächtigter: ' Rechtsanwalt
TSr fflMMH
jy~L i} ■
gegen die
 Firma Robert L HBHHtt > Tiefb.auunternehmung m
Klägerin und Revisionsbeklagte, "Prosessbevollmacht’igter: Rechtsanwalt	•
Dm mm ■
■	'1	hat	der n„ Zivilsenat des' Bundesgerichtshofs
•	auf	die mündliche Verhandlung-vom 25» April
1951 unter Ilitv/irkung des 'Senatspräsidenten'
Br. Ganter sowie der- Bundesrichter Dr.Drost,
 Br. Selowsky, Br. I-Iaidinger; und Br. -Fischer
 für 'Recht erkannt % ■	..
Auf die Revision der' Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 28. September 195o aufgehoben und die Sache zur ander-

weiten Verhandlung -and Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen
(Tatbestand 2
 Die Beklagte nietete an 80 Dezember 1942 von der Klägerin zwei werkneue Diesel-Lokomotiven nebst Werkzeugen und Ersatzteileno Grundlage dieses Mietvertrags, der zunächst auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen und'später verlängert wurde, war der Einheitsmietvertrag für Baugeräte (SKV), der durch Anordnung des Reichsjustizministers und des Reichskommissars für die Preisbildung von 60 Juni 1940 mit'Wirkung vom 10»* Juni 1940 für allgemein verbindlich erklärt worden war (Deutscher Reichsanzeiger 1940 llr 132 vom 8. Juni 1940)» Der Einheitsmietvertrag bestimmt unter anderem folgendes:
§ 11o Untergang des Geräts
(l) Geht das Gerät nachweislich während der ■ Wietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertragsteile zu, vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zu demutbar ist, eine BarentSchädigung nach der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte- Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom iSo- Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Hr 298 vorn 200 Dezember 1939) zu leisten»
§ 13» .Beendigung der Mietzelt
(1)	Die Metzelt endet an dem (Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung , erforderlichen Teilen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft 0
(2)	ff ... 0 * a
Die Beklagte setzte die gemieteten Lokomotiven auf ihren Baustellen in der Umgebung von Lublin ein'« -Am <18. liv.xz 1944 telegrafierte sie an die ..Klägerin;
"Y.'ollen Dieselloks zurückgeben. Drahtet wohin".
Die Beklagte erhielt daraufhin von der Klägerin die Antwort %
"Verladet Loks nach	zurück,	kfltt
 Trotz dieses Telegrammwechseis kam es jedoch nicht zu einer.Rückgabe der Lokomotiven? und zwar, wie die Beklagte behauptet? weil die Lokomotiven zwischen ... zeitlich von der Ostbahn (Reichsbahn) beschlagnahmt und von dieser wieder eingesetzt worden seien. Sie fielen dann Ende Juli 1944 beim Vormarsch der Küssen diesen, und zwar nach der Behauptung' der Beklagten in unbeschädigtem Zustand? in die Hände. Die Klägerin- erhielt -für den eingetretenen Schaden vom Reich l:e ine Ent s chadj.guhgY mehr.
. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten-Schadensersatz in Höhe von 16.000 Dil verlangt« Für die Höhe des Schadens hat sie den heutigen Verkehrswert der in Verlust geratenen Lokomotiven zugrunde gelegt und ausgeführt? dass der seinerzeit nach der damaligen Anordnung über Höchstpreise vereinbarte Verkehrswert von 13o000 EM nicht mehr in Betracht komme? weil die damaligen Höchstpreise inzwischen überholt seien'und nunmehr eine neue Höchstpreisanordnung gelte.
Die Beklagte' hat um Abweisung der Klage gebeten. .-Sie hat ausgeführt. durch den Telegrammwechsel im
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März 1944 sei der Mietvertrag beendet worden« Abgesehen'davon seien die Lokomotiven auch nicht im Sinne des § 11 Abs 1 31MV untergegangen, vor allem wenn man berücksichtige« dass der Verlust eine Folge der vorausgegangenen Beschlagnahme seitens der Ostbahn wäre« Auch sAidie Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag förtgefallen« Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG berufen« Schliesslich hat die Beklagte die Hohe des • geltend gemachten Schadens bestritten und ausgeführt« dass die Klägerin allenfalls 80 $ des 1942 vereinbarten Verkehrswertes der Lokomotiven beanspruchen könne A '	.	'	9	/gw	-w	;
Bas Landgericht hat dein lCLaganspruch in Höhe von 10/400 XK? doli« in Höhe von 80 ^ des 1942 vereinbarten Verkehrswortes der Lokomotiven entsprochen und im übrigen die IClage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten surückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-sungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurück-weisung der Revision bittet.
Rnt s c lie j. dung s gründe»
Das Berufungsgericht .geht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen davon aus, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien durch den Telegrammwechsel im März 1944 nicht beendet worden ist« Biese Tatsachenfeststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, so dass für die Revisionsinstanz davon ausge-
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gangen werden muss, dass auch noch nach dem leie-granmwechsel der Mietvertrag zwischen den Parteien weiter ‘bestanden hat»
Soweit die Revision geltend macht, eine Haftung der Beklagten für den Verlust der zwei Liesel-Loko-motiven könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Lokomotiven, unbeschädigt i n (Be indes Land gefallen und deshalb im Sinne des § 11 Abs 1 EMV nicht untergegangen seien, kann der Revision nicht gefolgt werden» Es wird insoweit auf die Ausführungen in dem' zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 23» Mai 1951 -If ZR 71/ 50 - verwiesen» Las. gleiche gilt für den Einwand der Revision, die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag’ sei in Wegfall geraten, sowie für die Einrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 21 nbs 4 Umst Gr.
1) Les weiteren wendet die Revision ein, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten auch deshalb nicht bejaht werdei könne,:weil die Geräte vor der Erbeutung durch den :Peind von der Ostbahn (Reichsbahn) beschlagnahmt und von dieser selbständig auf Baustellen der Ostbahn- eingesetzt worden seien» Las Berufungsgericht hat diese Beschlagnahme für unerheblich gehalten, weil sie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt habe und aus § 9 El.lV auch für den Pall
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•der Beschlagnahme die ungehinderte Fortgeltung der sich aus den Mietverhältnis für die Beklagte ergebenden-Pflichten, also auch die Haftung des § 11 EKV bei zufälligem Untergang der gemieteten Lokomotiven zu folgern sei» Der Revision ist zuzugeben, dasf diese Auffassung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalt»
Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Beschlagnahme der gemieteten Lokomotiven durch die Ostbahn eine unmittelbare Wirkung auf den Bestand der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und auf die Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt hat oder nicht» Selbst'wenn diese Frage zu verneinen wäre, weil etwa die Beschlagnahme aus Gründen , in der Person der Beklagten -ausgesprochen wäre (RGZ 147, 157)s dann könnte trotz des Fortbestands des Mietvertrags eine Haftung der Beklagten aus § 11 EMV für den Verlust der Lokomotiven während der Zeit der Beschlagnahme nicht anerkannt werden» Las folgt , aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die dem Mieter abweichend von der." Vorschriften des BGB die Gefahr für den zufälligen Untergang von gemieteten Baugeräten aufgebürdet hat»
Ler Grundgedanke des § 11 EMV knüpft an die Erwägungen an, die bereits vor Aufstellung des Einheit smietver'trags. für Baugeräte dafür massgeblich waren., dass bei der Vermietung von Baugeräten die Mieter im allgemeinen die Haftung für den zufälli-
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gen Untergang des Geräts ausdrücklich übernähmen» Diese Erwägungen gehen von der allgemeinen Erfahrung aus,, dass der l/lieter ohne eine solche Haftung allzu leicht hei dem auf Baustellen üblichen Einsatz von eigenen und fremden (gemieteten) Gerätengdic 'fremden’Geräte bewusst an den gefährdeten Stellen verwendet und siedadurch in verstärktem Masse einer Beschädigung oder Vernichtung durch höhere Gewalt aussetzt. Die Haftung für den zufälligen Untergang gemäss § 11 1KV fusst auf dem Umstand, dass bei der Vermietung von Baugeräten allein der Mieter die massgebliche Einwirkung smö gli dike it auf Einsatzort und Einsatzart der
 Geräte hat, während dem Vermieter die Einleitung
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irgendwelcher1 Sicherungs- und Kettungsmassnahmen praktisch unmöglich ist. Dieser wesentliche Grundgedanke des § 11 EMV wird durch eine Beschlagnahme seitens der öffentlichen Hand entscheidend berührt.
Die Beschlagnahme entzieht auch dem Mieter jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Baugerät und führt dazu, dass nunmehr nur noch die öffentliche Hand über Einsatzort und Einsatsart des Gerätes die massgeblichen Massnahmen und Entscheidungen trifft. Der Mieter befindet sich in diesem Pall in der gleichen Lage wieVder Vermieter, so dass eine besondere .Schutzwürdigkeit des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht mehr gegeben ist. Euch der Mieter wird durch v. ;g\ die Beschlagnahme gehindert,'bei Gefahr die erforderlichen und zweckdienlichen Sieherungs- und Rettungsmassnahmen einzuleiten. Damit entfällt bei einer Be-
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die entscheidende Erwägung für die Eisihöbe las tun g des Mieters nach § 11 EMV und damit für die fusnahmebe Stimmung von den allgemeinen Grundsatz Casum sentit dominus» Eei dieser Sachlage ist es nicht angängig, an der ' -weitgehenden Haftung des Mieters aus § 11 El.1V festzuhalten» Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Sonderregelung dann nicht eingreift, wenn * dem Mieter durch eine Beschlagnahme jede Einwirkungs-mögliohkeit auf das Gerät ganz allgemein entzogen ist» Es würde andernfalls diese Vorschrift ihres allein sinnvollen Grundgedankens völlig entkleidet werden»
Einer solchen einschränkenden Auslegung stehen
 auch keine sonstigen Vorschriften des Einheitsmietvertrags entgegen» insbesondere lässt sich nicht aus § 9 Abs 4 Satz '2 EliV, wie das Berufungsgericht meint, entnehmen, dass der Mieter auch dann für den zufälligen Untergang zu haften habe, wenn ihm der Gebrauch des Geräts durch eine Beschlagnahme entzogen ist« Biese Vorschrift befasst sich in der bis zu dem 51, Juli 1944 geltenden Passung lediglich mit den'Ansprüchen des ; Mieters gegenüber dem Vermieter für den Pall, dass er aus Gründen in seiner Person oder in seinem Betrieb an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist, besagt aber nichts darüber, dass die Haftung des Mieters für den zufälligen Untergang unbeschadet des für den § 11 EHV massgeblichen Grundgedankens auch bei Beschlagnahme Platz zu greifen habe»
Somit erweist sich dieser Einwand der Revision
 von rechtlicher Bedeutungc Das Berufungsgericht hätte daher der Behauptung des Beklagten über die ausgesprochene Beschlagnahme durch die Ostbahn nachgehen und die hierfür angetretenen Beweise der Beklagten erheben müssen0 Die Revision' führt aus diesen Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils«
?) Sollte sich in der erneuten Verhandlung her-ausstelleiij dass die von der Beklagten 'behauptete Beschlagnahme der gemieteten Diesel-Lokomotiven seitens der Ostbahn nicht festzustellen ist. dann wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nachstehender Gesichtspunkte erneut zu der Präge Stellung zu nehmen haben, in welchem 'Verhältnis der' .Anspruch'der Klägerin auf Zahlung einer Bar ent Schädigung nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes-umzustellen ist.
Bei Schadensersatzansprüchen in Geld t die nach der V.ürhungsreform für zurückllegende Schadensfälle gemäss § ?49 Satz 2 BGB geltend gemacht werden, besteht in Rechtssprechung und Schrifttum im allgemeinen Einigkeit darüber, dass diese einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz überhaupt nicht zugänglich sind» Die Höhe dieser .Ansprüche richtet sich nach den Umständen, wie sie zur Zeit der Zahlung oder bei gerichtlicher Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind» Die Höhe ist bis zu diesem Zeitpunkt gleitend und von dem zur Herstellung in Natur jeweils
 erforderlichen Geldbetrag abhängig« Der Anspruch steht somit his zu dem massgeblichen Zeitpunkt seiner Höhe nach überhaupt noch nicht fest, so dass vor der Währungsreform überhaupt noch kein Anspruch mit einem bestimmten Betrag'gegeben ist, der einer Umstellung zugeführt werden kann« V oraussetzung für die Anwendung dieser in Rechtssprechung und Schrifttum aner-
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kannten Grundsätze ist es aber, dass es sich um Schadens ersatzansprüche in Geld handelt, die gemäss: §-249 Satz' 2 BGB dem Berechtigten statt der ITaturalherstellung den "dazu" erforderlichen Geldbetrag gewähren« Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang hervorgehoben hat (BGH 1, 52) , nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Ersatzanspruch in Geld nicht zur Y/iederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes instandgesetzt werden soll« In diesen Fällen tritt der ursprüngliche Y.'iederiierstellungszweck des Schadensersatz!’edits zurück, so dass der Ersatzanspruch auch nicht einen gleichwertigen Ersatz gegenüber der ITaturalherstellung darstellt. Das ist vor allem dann der Fall,Wenn der .Ersatzanspruch auf eine ziffernmäßig bestimmte Höchstgrenze festgelegt ist (BGH aaO für Insprüche aus den §§ 89, 91 Eisenhahnverkehrsordnung) f kann aber auch dann zutreffeng wenn die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Geldwert eines Gegenstandes in einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt ist (vgl für Ansprüche aus § 430 HGB Skaupy in Probleme der Währungsreform 1949 S 81 fs Enneccerus-Lchmann, Hecht der

Schuldverhältnisse,13° Bearbeitung■1950? § 18 /
III S 86),
Die, Regelung des § 11 EEV. über die Ansprüche des ¥erraieters bei Untergang des vermieteten, Baugeräts stellt gegenüber der Vorschrift des § 249 BC-B eine Sonderregelung dar. Der Anspruch des Vermieters auf gleichwertigen Ersatz (llaturalanspruch) ist nur gegeben, wenn dem Mieter eine Ersatzleistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zuzu demuten ist? während der Anspruch auf eine Barentschädigung dem Vermieter ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit zustelit. Biese unterschiedliche Regelung für üatüralanspruch und Entschädigungsanspruch lässt erkennen? dass § 13. EM7 davon ausgeht?* dass die Bar— ent schadigung gegenüber der gleichwertigen Ersatzleistung in wirtschaftlicher Hinsicht ein Weniger •' darsteli.lt. Biese Auffassung wird durch den gewählten Ausdruck. "Barentschädigung,! unterstrichen? bei •ihr handelt es sich nicht um den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2. BGB. Zur ■ Zeit der Abfassung des -Einheitsmietver-trags hatte sich bereits ein fühlbarer Mangel'an Sachwerten geltend gemacht, der die wirtschaftliche Äquivalenz von Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert bereits in einem weiten Umfange beseitigt hatte. Bei dieser Sachlage war der Anspruch auf Barentschädigung gemäss § 11,EHV von vornherein! dem /nsprach • auf '.Taturalherstellung nicht gleich-'
 
IP. ~
wertig. Die Ear ent Schädigung ist nicht dazu bestimmt, den Vermieter in-die Lage zu versetzen, die in Verlust geratenen Geräte wieder zu beschaffene Der Zuspruch auf Barentschädigung ist rechtlich kein .Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 Satz 2 BGB«, Bei diesem Anspruch tritt der Viederherste1lungszweck des § 249 Satz 2 BG13 gegenüber dem Gold for de rungs char akt er zurück« Der Vermieter wird auf die Barentschädigung verwiesen, weil dem Mieter die Herstellung wirtecliaft-lieh nicht zu demutbar ist. Dieser Rechtslage entspricht es, dass das Landgericht die Ilölie des Anspruchs'nicht nach dem heutigen Anschaffungswert unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Höchstpreise festgesetzt, sondern insoweit auf die inzwischen überholte; Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Eau-gerüte vom 15= Dezember 1939 zurückgegriffen hat«
Auch hierin kommt zu dem Ausdruck, dass die Barentschädigung kein echter Schadensersatz im Sinne des § 249 Satz 2' BGB ist und nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen soll« Es kann daher auch der Anspruch auf die Barentschädigung nicht wie ein Schadensersatzansprucli aus § 249 Satz 2 BG-B in voller Höhe in D-Ilark erwachsen. Er stellt vielmehr eine
 echte GeMsimneni'orderung dar5 die einer Umstellung nach § IG UnstO ir. Verhältnis von IO s 1 unterliegt (vgl Skaupy aaO 72? 82) s Die Klägerin könnte daher als Darentschädigung nur den Betrag von 1040 Bl.1 vor i. argen,
 Die Ort, ■ eher dung über die Kosten, der revision ist den Berufungsurtoi I Vorbehalten^ veil eine abschliessende listcchcidrrg in der Sache noch nicht möglich ist,,
Din Ganter Dm Drost Dm Selowsky Dmliaidj.nger
 Dm, Bischer