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BGH · II ZR 126/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 126/11

Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Streitwert errechnet sich aus Hauptantrag und Hilfsantrag (878.586,93 Der Wert des Hauptantrags (Klageantrag zu 1 und 2) beträgt 878.586,93 Der Teilerfolg der Klägerin vor dem Berufungsgericht, das die Beklagten zu 1 und 8 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 272.644,83 € nebst Zinsen verurteilt hat, wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, weil die Klägerin mit der Beschwerde auch die Verurteilung der übrigen Beklagten zur Zahlung erreichen wollte. € sind für die Vergütungen 2006 anzusetzen (178.952,16 € zzgl. € - 645.355,28 €) der in zweiter Linie geltend gemachten Vergütung 2006 bereits mit dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1) verbraucht und sind daher nicht mehr im Hilfsantrag zu berücksichtigen.

VergütungKlageantragHilfsantragStreitwertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 126/11
vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Der Streitwert wird neu auf 1.289.092,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Im Streitwertbeschluss vom 17. Juli 2012 (1.283.724,27 €) wurde die Erhöhung der Umsatzsteuer zu dem 1. Januar 2007 von 16% auf 19% versehentlich nicht berücksichtigt. Der Streitwert errechnet sich aus Hauptantrag und Hilfsantrag (878.586,93 € und 410.505,93 €), da über den Hilfsantrag entschieden wurde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert des Hauptantrags (Klageantrag zu 1 und 2) beträgt 878.586,93 € (655.386,93 € und 223.200,00 €). Der Teilerfolg der Klägerin vor dem Berufungsgericht, das die Beklagten zu 1 und 8 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 272.644,83 € nebst Zinsen verurteilt hat, wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, weil die Klägerin mit der Beschwerde auch die Verurteilung der übrigen Beklagten zur Zahlung erreichen wollte.
2	Soweit	über die hilfsweise geltend gemachten Vergütungen für die Jahre
2006 und 2007 eine Entscheidung erging, erhöht sich der Streitwert um 410.505,93€	(207.584,51 € und	212.953,07 €	abzgl. 10.031,65 €).
207.584,51 € sind für die Vergütungen 2006 anzusetzen (178.952,16 € zzgl. 16% MwSt.) und 212.953,07 € für die Vergütungen 2007 (178.952,16 € zzgl. 19% MwSt.). Abzusetzen sind 10.031,65 €. Da der Klageantrag zu 1
(655.386,93 €) in erster Linie aus 415.168,99 € Vergütung für 2004 und 2005 sowie 230.186,29 € Aufwendungsersatz, zusammen 645.355,28 €, zusammengesetzt ist, werden 10.031,65 € (655.386,93 € - 645.355,28 €) der in zweiter Linie geltend gemachten Vergütung 2006 bereits mit dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1) verbraucht und sind daher nicht mehr im Hilfsantrag zu berücksichtigen.
Bergmann	Strohn	Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.08.2010 - 31 O 139/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.05.2011 - 5 U 94/10 (Hs) -