* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 126/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 126/08

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts - wie die Klägerin insoweit mit Recht rügt - nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtRechtsstreitZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 126/08
vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts - wie die Klägerin insoweit mit Recht rügt - nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 60.000,00 €
Kurzwelly	Strohn	Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.07.2007 - 51 O 176/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 6 U 118/07 -