Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. 185/05 hat der Senat, ohne dass dies von einer der Parteien beanstandet wurde, den Streitwert wegen des mit dem Ausscheiden aus der Klägerin automatisch verbundenen Verlusts der Gesellschafterstellung in der S. Diese Berechnungsweise, die der Kläger selbst zutreffend in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis auf das handelsrechtliche Bilanzvermögen der S mbH
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 126/06 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2007 durch den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. März 2007 - II ZR 126/06 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Bereits in den vorangegangenen Verfahren II ZR 184/05 und II ZR 185/05 hat der Senat, ohne dass dies von einer der Parteien beanstandet wurde, den Streitwert wegen des mit dem Ausscheiden aus der Klägerin automatisch verbundenen Verlusts der Gesellschafterstellung in der S. mbH & Co. Besitz KG nach dem addierten Wert beider Beteiligungen bemessen. Diese Berechnungsweise, die der Kläger selbst zutreffend in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis auf das handelsrechtliche Bilanzvermögen der S mbH & Co. Besitz KG zugrunde gelegt hat, entspricht der Bedeutung der Sache für beide Parteien (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 HKO 6103/04 -OLG München, Entscheidung vom 06.04.2006 - 23 U 5877/05 -