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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart gemäß § 544 Abs.7 ZPO 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge- 2 Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde gelegt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 563 ZPO
BerufungsgerichtKoblenzKlägerGesellschafterStreithelferZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
24. April 2006 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
1	Das	Berufungsgericht	hat	den	Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicherWeise verletzt.
2	Das	Berufungsgericht	hat	den	Sachvortrag des Klägers in wesentlichen
 Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde gelegt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger
-3-
über den Umfang der Warenvorräte getäuscht, er habe nach Offenlegung der Manipulation trotz Aufforderung des Klägers keine Inventur durchgeführt und dem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzeige des Klägers zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner das auf den Namen des Klägers lautende "Geschäftskonto" ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Klägers bis zu einem Negativsaldo von 320.000,00 € anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in Verfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des Klägers ohne betriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streithelfer das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei.
3	Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem
 wiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vorbringen des Klägers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insgesamt nachgegangen werden kann.
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4	Bei	der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
5	Der	Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
58.710,00 € festgesetzt.
Goette		Kurzwelly		Kraemer
	Strohn		Reichart	
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 HKO 122/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -