Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sowohl den Streitwert als auch die Beschwer des Klägers durch die Abweisung seines Klagebegehrens auf 40.000,— DM festgesetzt (Streitwertbeschluß vom 17. Überdies bleibt den vom Kläger gezüchteten Pferden auch bei Beibehaltung der bisherigen Klassifizierung noch ein Wert, über den sich wiederum, da er gleichfalls von einer Vielzahl ungewisser, zudem nicht selten auch einzelfallbezogener Umstände abhängt, keine verbindliche Aussage machen läßt. Rechtsstreit zwar der äußeren Form nach um eine vor den ordentlichen Gerichten auszutragende verbandsrechtliche Streitigkeit, in der Sache aber darum handelt, daß der Kläger geltend macht, durch die Haltung des verklagten Verbandes in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt zu sein, nahe, dabei die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis zur Ausfüllung von § 13 GKG entwickelten Grundsätze für Prozesse gewerberechtlicher Art heranzuziehen. Anh. I nach § 13 GKG Übersicht Rdn. 1 m.w.N.) beläuft sich der Streitwert für den Rechtsstreit über Erteilung oder Versagung einer Gewerbeerlaubnis auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns (Hartmann aaO Streitwertkatalog Rdn. 23). Selbst wenn man dies für zu niedrig erachten und mindestens den Dreijahresertrag der entgangenen Einkünfte zugrundelegen wollte (so Hartmann aaO; vgl. auch die Pauschalierung auf den dreifachen Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen in § 7 Abs.3 GKG), würde dies bei Zugrundelegung einer Vergütung von 450,— DM pro Deckvorgang keine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag rechtfertigen. Nach alledem läßt es keinen Fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht unter Ausübung seines Ermessens (§ 3 ZPO) den Wert der Beschwer unter Verdoppelung des von dem Kläger zu Beginn des Rechtsstreits genannten Streitwertes auf 40.000,— DM festgesetzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 125/93 vom 11. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit Peter Straße 2, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. ~ gegen Verband der des H^p0H0 mit R#p- und E^HB^e.V., vertreten durch den Vorstand Breido Graf zu Hans-Werner R0IB, Ernst Klaus Göttsche-Götze und Hans-Heinrich Behr, Straße 93-99, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger am 11. Oktober 1993 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger erstrebt eine bessere Klassifizierung seines Hengstes Calvados jun. und dessen Nachkommen sowie einer Stute und eines jetzt schon bekannten Fohlens durch den verklagten Züchterverein. Das Berufungsgericht hat sowohl den Streitwert als auch die Beschwer des Klägers durch die Abweisung seines Klagebegehrens auf 40.000,— DM festgesetzt (Streitwertbeschluß vom 17. Mai 1993, GA 170 sowie BU 2), nachdem der Kläger in seiner Klageschrift den Streitwert, wenn auch ohne Präjudiz, noch selber mit lediglich 20.000,— DM angegeben hatte. Sein nunmehriger Antrag, den Beschwerdewert sogar auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, kann unter den gegebenen Umständen keinen Erfolg haben. Insbesondere läßt sich der Nachteil, den der Kläger durch die niedrigere Klassifizierung erleidet, entgegen seiner Ansicht ebensowenig durch die einfache Mul- 3 tiplikation des Deckgeldes von 450,— DM mit der Zahl von 134 Deckakten, zu denen der Hengst Calvados jun. angeblich in seinem gesamten restlichen Leben noch mindestens biologisch fähig sein soll, berechnen wie durch die Angabe des Klägers, ein namentlich benannter Kaufmann sei bereit, ihm sämtliche Nachkommen des Hengstes zu dem Stückpreis von 7.000,— DM abzukaufen, wenn er ihm die erstrebten Fohlenscheine bis zu dem 1. Januar 1994 liefere. Der Wert des Hengstes und seiner Nachkommenschaft insgesamt hängt von einer Vielzahl von Faktoren wie Gesundheit, tatsächlicher Lebensdauer des Hengstes, Zahl und Qualität seines Nachwuchses im Einzelfall etc. ab, über die keine hinlänglich sicheren Voraussagen möglich sind und Hochrechnungen, wie sie der Kläger jetzt vornehmen will, von vornherein ausschließen. Entsprechendes gilt für die anderen im Streit befangenen Tiere. Der völlig unerwartete Tod des Vaters von Calvados jun., Calvados I, auf den der Kläger durch den von ihm beigefügten Zeitungsbericht selber Bezug nimmt, macht dies deutlich. Überdies bleibt den vom Kläger gezüchteten Pferden auch bei Beibehaltung der bisherigen Klassifizierung noch ein Wert, über den sich wiederum, da er gleichfalls von einer Vielzahl ungewisser, zudem nicht selten auch einzelfallbezogener Umstände abhängt, keine verbindliche Aussage machen läßt. Bei dieser Sachlage kann die Festsetzung der Beschwer im vorliegenden Fall wie in ähnlichen Fällen nur in der Form einer sachgerechten Pauschalierung erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Streitwerte für zukunftsabhängige Sachverhalte nachhaltig Gebrauch gemacht (vgl. etwa die in §§ 17, 17 a GKG getroffenen Regelungen). Es liegt, da es sich bei dem vorliegenden * Rechtsstreit zwar der äußeren Form nach um eine vor den ordentlichen Gerichten auszutragende verbandsrechtliche Streitigkeit, in der Sache aber darum handelt, daß der Kläger geltend macht, durch die Haltung des verklagten Verbandes in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt zu sein, nahe, dabei die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis zur Ausfüllung von § 13 GKG entwickelten Grundsätze für Prozesse gewerberechtlicher Art heranzuziehen. Nach dem dort, insbesondere auch im Interesse der Gleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte, erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze 25. Auf1. Anh. I nach § 13 GKG Übersicht Rdn. 1 m.w.N.) beläuft sich der Streitwert für den Rechtsstreit über Erteilung oder Versagung einer Gewerbeerlaubnis auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns (Hartmann aaO Streitwertkatalog Rdn. 23). Selbst wenn man dies für zu niedrig erachten und mindestens den Dreijahresertrag der entgangenen Einkünfte zugrundelegen wollte (so Hartmann aaO; vgl. auch die Pauschalierung auf den dreifachen Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen in § 7 Abs. 3 GKG), würde dies bei Zugrundelegung einer Vergütung von 450,— DM pro Deckvorgang keine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag rechtfertigen. Nach alledem läßt es keinen Fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht unter Ausübung seines Ermessens (§ 3 ZPO) den Wert der Beschwer unter Verdoppelung des von dem Kläger zu Beginn des Rechtsstreits genannten Streitwertes auf 40.000,— DM festgesetzt hat. Bouj ong Dr. Goette Röhricht Dr. Greger Dr. Henze