Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf 40.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat - wie sich aus dem vor ihr selbst vorgelegten Schreiben der Gegenseite ergibt - noch kürzlich im Zwangsvollstreckungsverfahren die Ansicht vertreten, die Maschine sei nur 10.000,— DM oder 20.000,— DM wert. Die Angaben der Klägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren stehen dem nicht entgegen. Der Klägerin geht es mit ihren Angaben auch nur darum darzulegen, daß die unstreitig anfallenden erheblichen Kosten der Zwangsvollstreckung von rund 15.000,— DM - das Dach der Halle, in welcher der Automat steht, muß entfernt werden -zu dem Wert der herauszugebenden Maschine nicht außer Verhältnis stehen. Nach alledem ist ein höherer Wert als 40.000,-- DM nicht glaubhaft gemacht, worauf die Anwälte der Beklagten bereits durch Verfügung des Vorsitzenden hingewiesen worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 125/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GmbH, FM-Hfli-Straße fli, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Leo und Klemens M4HVr ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die CÜBIHB AG, Filiale durch den Vorstand, Walter F^—|, Kurt H——i, Götz KMBBBBlf Klaus MflHH)-Axel Freiherr von Straße vertreten Martin Jürgen Kurt und Jürgen Ti Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, ■■■■■ und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 29. Oktober 1990 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf 40.000,-- DM festgesetzt. Die von der Beklagten beantragte HeraufSetzung des Wertes der Beschwer kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat - wie sich aus dem vor ihr selbst vorgelegten Schreiben der Gegenseite ergibt - noch kürzlich im Zwangsvollstreckungsverfahren die Ansicht vertreten, die Maschine sei nur 10.000,— DM oder 20.000,— DM wert. Auf diesen niedrigen Wert hat sie ihre Ansicht gestützt, die Zwangsvollstreckung sei unverhältnismäßig. Mit der Wertangabe im Zwangsvollstreckungsverfahren befindet sich die Beklagte in etwa im Einklang mit dem Ankaufspreis, den die damalige Leasingnehmerin vor rund drei Jahren für das Gerät entrichtet hat, das nach den Leasingbedingungen einen Restwert von netto 24.536,50 DM hatte. Die Angaben der Klägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren stehen dem nicht entgegen. Aus dem Gesamtzusammenhang 3 der dort gemachten Ausführungen ergibt sich nämlich keineswegs, daß die Klägerin bereits konkrete Kaufangebote in einer Größenordnung von 50.000,— DM für die Maschine vorliegen hat. Anderenfalls wäre ihr Begehren nicht verständlich, den an einem baldigen Geschäftsabschluß interessierten Personen eine Besichtigung der Maschinen zu ermöglichen. Der Klägerin geht es mit ihren Angaben auch nur darum darzulegen, daß die unstreitig anfallenden erheblichen Kosten der Zwangsvollstreckung von rund 15.000,— DM - das Dach der Halle, in welcher der Automat steht, muß entfernt werden -zu dem Wert der herauszugebenden Maschine nicht außer Verhältnis stehen. Schließlich hat die Beklagte selbst auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Wert der Maschine verzichtet, "da die Kosten eines derartigen Gutachtens in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen". Nach alledem ist ein höherer Wert als 40.000,-- DM nicht glaubhaft gemacht, worauf die Anwälte der Beklagten bereits durch Verfügung des Vorsitzenden hingewiesen worden sind. Boujong Brandes Röhricht Dr. Henze Dr. Goette