* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 125/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 125/85

Als die GmbH in der ersten Jahreshälfte 1983 in eine schwierige wirtschaftliche Lage geriet, bat die Beklagte den Kläger mit Fernschreiben vom 15. Juli 1983 zu einem Treffen des Klägers mit den Vertretern der Beklagten in New Delhi, bei dem eine Vereinbarung der Parteien mit folgendem Wortlaut in englischer Sprache unterzeichnet wurde: Juli 1983 -die Hälfte dieses Betrages erstatten müsse, und hat mit der Klage die Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verlangt. Es hat aber die Auffassung vertreten, daß sich daraus in Ermangelung eindeutiger weiterer Anhaltspunkte kein Ausgleichsanspruch des Klägers ableiten lasse, weil die genannte Formulierung auch Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter betreffen könne. Mit dieser Ansicht hat das Berufungsgericht den Rahmen einer vertretbaren tatrichterlichen Auslegung der - dem Wortlaut nach zutreffend erfaßten - Vereinbarung überschritten. Diese selbst war an dem Vertrag nicht beteiligt, obwohl dies, wenn die Parteien ihr Rechte hätten einräumen wollen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn der Kläger war Geschäftsführer der GmbH und nach dem Parteivortrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien mit der Vereinbarung (im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter) ausschließlich der GmbH Rechte einräumen und keine Verpflichtung untereinander begründen oder bestätigen wollten. Die Vereinbarung muß vielmehr nach der Auffassung des Senats, der unter den vorliegenden Umständen selbst zur Auslegung befugt ist, so verstanden werden, daß die Parteien untereinander die Verpflichtung zu dem gemeinsamen Einstehen für die Verluste schaffen oder klarstellen wollten. Danach kann sich für den Kläger ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte ergeben, soweit er über seine Quote hinaus Leistungen erbracht hat. 2. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch zusätzlich mit der Begründung verneint, daß es sich bei der Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 14. Juli 1983 nicht um eine verbindliche Regelung gehandelt habe, weil sich die Parteien, wie sich aus Nr. 3 der Vereinbarung ergebe, eine endgültige Beurteilung noch Vorbehalten hätten. Auch mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben, weil das Berufungsgericht dabei wesentliche Einzelheiten der getroffenen Regelung nicht hinreichend berücksichtigt hat: In Nr. 3 der Vereinbarung war zwar ein weiteres Treffen der Gesellschafter in der Bundesrepublik vorgesehen, um - wie es in der vom Berufungsgericht verwendeten Übersetzung heißt - "alle Konten und anderen Angelegenheiten bezüglich der Liquidation der Gesellschaft zu finalisieren". Daß auch die Vereinbarung der Gesellschafter, gemeinsam für Verluste der GmbH einzustehen, jedenfalls dem Grunde nach nicht unter einem Vorbehalt stehen sollte, ergibt schon der Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Verpflichtung nicht geschaffen, sondern als bestehend vorausgesetzt und nur bestätigt worden ist. Im übrigen hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung, welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, den Umstand mitberücksichtigen müssen, daß der Kläger, wie er schon in der Klageschrift vorgetragen hatte, für die Bankverbindlichkeiten der GmbH die unbeschränkte Bürgschaft übernommen hatte und die Parteien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH erwarten mußten, daß er daraus in Anspruch genommen werden würde, wie es dann auch geschehen ist. Danach konnte die Verlusttragungsvereinbarung insbesondere den Sinn haben, klarzustellen, daß der Kläger im Falle seiner Inanspruchnahme für die Bankverbindlichkeiten der GmbH im Innenverhältnis vom Beklagten einen Ausgleich verlangen konnte. Daß eine Ausgleichspflicht dem Willen der Gesellschafter entspricht, ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Gesellschafter im Einvernehmen mit den übrigen Sicherheiten für Verbindlichkeiten der GmbH zur Verfügung steht (Scholz/Winter, GmbHG 6. 3. In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedenfalls nicht vor der Beendigung der Liquidation der GmbH herausgegriffen und geltend gemacht werden könnten. Sie könnte von vornherein nicht dazu führen, die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen, wie es das Berufungsgericht nach der Hauptbegründung seines Urteils getan hat, sondern nur zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet. Auch eine Entscheidung in diesem Sinne kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht zwingend die Beendigung der Liquidation der GmbH voraussetzt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welchen Sinn die in der Vereinbarung festgelegte gemeinsame Haftung der Parteien für Verluste der GmbH im einzelnen haben sollte. Da die Parteien den Geschäftsbetrieb der GmbH nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht weiterführen, sondern die Gesellschaft liquidieren wollten, wäre für eine Verpflichtung der Parteien, sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH persönlich abzudecken, kein vernünftiger Grund ersichtlich. Nahe liegt es dagegen, daß die Parteien diejenigen Vermögensnachteile gleichmäßig unter sich aus-gleichen wollten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft über den Verlust der Stammeinlagen hinaus persönlich entstanden waren. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs hinge danach von der Feststellung ab, daß der Kläger mit seinem Anspruch gegen die GmbH - ganz oder teilweise - ausfällt.

Zitierte Normen: § 22 ZPO § 181 BGB
GesellschaftRechtLiquidationBerufungsgerichtParteiGmbHVereinbarungKlägerGesellschafterBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 157 C? GmbHG § 3
Zum Sinn einer Vereinbarung, in der sich die Gesellschafter einer GmbH wechselseitig ihre gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für Verluste der Gesellschaft bestätigen.
BGH, Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 125/85 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
zs
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 125/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkftndet am
20. März 1986 ‘ Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamtor der GeschttftMteUe
 des Kaufmanns Dr.Satish B|
|weg
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.|
und Dr. ■■ -
gegen
 die Gesellschaft in Firma "PB—-Agencies", ■Bl Rfli House, Tolstoy Marg., New	H
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
28
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Brandes und Röhricht
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, und die Beklagte, eine Gesellschaft indischen Rechts mit Sitz in Indien, gründeten im Jahre 1980 in der Bundesrepublik Deutschland die "PflBB Agencies GmbH". Das Stammkapital von 20.000 DM übernahmen sie je zur Hälfte. Der Kläger wurde zu dem Geschäftsführer bestellt. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Textilien, die die GmbH aus Indien von der Beklagten bezog. In der Gesellschafterversammlung vom 23. November 1983 ist die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden.
 
Die GmbH stand in Verbindung mit der AflHHB Bank.
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank hatte der Kläger mit Erklärung vom 18. Dezember 1980 die unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.
Als die GmbH in der ersten Jahreshälfte 1983 in eine schwierige wirtschaftliche Lage geriet, bat die Beklagte den Kläger mit Fernschreiben vom 15. März 1983, mit einer Bankgarantie auszuhelfen. Sie versicherte ihm dabei, daß er nicht für einen Pfenning ("not even for one penny") haften müsse, wenn die Bank jemals bezahlt werden müsse.
Nachdem sich die Lage der GmbH weiter verschlechtert hatte, kam es am 14. Juli 1983 zu einem Treffen des Klägers mit den Vertretern der Beklagten in New Delhi, bei dem eine Vereinbarung der Parteien mit folgendem Wortlaut in englischer Sprache unterzeichnet wurde:
AGREEMENT BETWEEN SHAREHOLDERS OF PEARL AGENCIES GMBH NAMELY DR. SATISH BATRA AND PEARL AGENCIES? NEW DELHI THROUGH ITS PARTNER MR. DEEPAK SETH? HELD ON 14TH JULY 1983 AT NEW DELHI, INDIA.
1.	Since PflHI Agencies GmbH is running into continuous losses and due to bad market conditions in West Germany it is mutually decided by both parties to wind up
 the business activities of the company immediately w.a.f. 15th July, 1983.
2.	To attain this objective all expenses will be discontinued immediately and no further liability will ensue on the company. However fixed expenses such as Rents, Telephones, etc. shall be attempted to be discontinued as soon as feasible.
3.	Since the final audited accounts and balance sheet of the company will be ready by the 25th July, 1983 only as promised by Mr. K0HHHI, Steuerberater,
a further meeting shall be held before end of July, 1983 in Germany to finalise all the accounts and other matters partaining to the winding up of the company.
4

4.	Since the company is short of funds and payments against L/C's is pending from	Bank,	it	is	mutually
 agreed upon that M/s. Pearl Agencies, New Delhi will extend further credit of 60 days for all bills due in July and August, 1983. M/s. PflB Agencies will also apply to the Reserve Bank of India and other authorities to obtain permission to remit funds to meet their share of the liabilities/losses. Both parties acknowledge their joint responsibility towards the liabilities/losses of the company.
In der Folgezeit bestellten der Kläger und seine Ehefrau Grundschulden an einem ihnen gehörenden Grundstück und traten diese an die AHM Bank zur Absicherung von Krediten der GmbH ab. Am 30. November 1983 zahlte der Kläger aufgrund der übernommenen Verbindlichkeiten an die A4HBHB Bank einen Betrag von 500.000 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm die Beklagte - insbesondere aufgrund der Vereinbarung vom 14. Juli 1983 -die Hälfte dieses Betrages erstatten müsse, und hat mit der Klage die Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.	Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
5
Zwar trifft die Begründung des Berufungsgerichts nicht zu, daß die örtliche Zuständigkeit gegeben sei, weil deren Fehlen nach § 512 a ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden könne, und daraus zugleich die internationale Zuständigkeit folge. Daß die Berufung nicht auf die Rüge gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, bedeutet nicht, daß das erstinstanzliche Gericht tatsächlich örtlich - und damit regelmäßig auch international - zuständig war.
Der Ausschluß der Rügemöglichkeit nach § 512 a ZPO erstreckt sich auch nicht auf die internationale Zuständigkeit. Diese ist vielmehr in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 44, 46; 84, 17, 18).
Die internationale Zuständigkeit folgt jedoch aus § 22 ZPO. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch betrifft die Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der inländischen GmbH, auch wenn er nicht auf eine Bestimmung in der Satzung der GmbH, sondern auf eine gesondert getroffene Abrede (vgl. dazu RGZ 83, 216, 219) gestützt wird.
II.	Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht den Sachverhalt nach deutschem materiellem Recht beurteilt hat. Da die Ausgleichsvereinbarung das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern einer in der Bundesrepublik betriebenen GmbH betrifft und auch der Kläger seinen Wohnsitz im Inland hat, liegt der Schwerpunkt des streitigen Rechtsverhältnisses im Inland, auch wenn die Parteien indische Rechtssubjekte sind und die Vereinbarung, auf die der Kläger seinen Anspruch in erster Linie stützt, in Indien in englischer Sprache niedergelegt worden ist.
6
28
III.	In der sachlichen Beurteilung hält die angefochtene Entscheidung jedoch der Nachprüfung nicht stand.	,
1. Das Berufungsgericht hat den letzten Satz der Vereinbarung vom 14. Juli 1983 dahin übersetzt, daß die Parteien darin ihre gemeinsame Verantwortlichkeit "für die Haftungen/Verluste" der GmbH bestätigt haben. Es hat aber die Auffassung vertreten, daß sich daraus in Ermangelung eindeutiger weiterer Anhaltspunkte kein Ausgleichsanspruch des Klägers ableiten lasse, weil die genannte Formulierung auch Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter betreffen könne.
Mit dieser Ansicht hat das Berufungsgericht den Rahmen einer vertretbaren tatrichterlichen Auslegung der - dem Wortlaut nach zutreffend erfaßten - Vereinbarung überschritten. Vertragspartner waren, wie in der Überschrift der Vereinbarung ausdrücklich hervorgehoben ist, die Parteien als Gesellschafter der GmbH. Diese selbst war an dem Vertrag nicht beteiligt, obwohl dies, wenn die Parteien ihr Rechte hätten einräumen wollen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn der Kläger war Geschäftsführer der GmbH und nach dem Parteivortrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien mit der Vereinbarung (im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter) ausschließlich der GmbH Rechte einräumen und keine Verpflichtung untereinander begründen oder bestätigen wollten. Die Vereinbarung muß vielmehr nach der Auffassung des Senats, der unter den vorliegenden Umständen selbst zur Auslegung befugt ist, so verstanden werden, daß die Parteien untereinander die Verpflichtung zu dem gemeinsamen Einstehen für die Verluste schaffen oder klarstellen wollten.
7
Da beide Parteien an der Gesellschaft gleichmäßig beteiligt und in der Vereinbarung keine abweichenden Anteile für die gemeinsame Tragung der Verluste angegeben waren, muß die Verlustbeteiligungsquote für beide Parteien gleich hoch bemessen werden. Danach kann sich für den Kläger ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte ergeben, soweit er über seine Quote hinaus Leistungen erbracht hat.
2.	Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch zusätzlich mit der Begründung verneint, daß es sich bei der Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 14. Juli 1983 nicht um eine verbindliche Regelung gehandelt habe, weil sich die Parteien, wie sich aus Nr. 3 der Vereinbarung ergebe, eine endgültige Beurteilung noch Vorbehalten hätten. Unter diesem Vorbehalt müsse man auch die Nr. 4 der Vereinbarung sehen.
Auch mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben, weil das Berufungsgericht dabei wesentliche Einzelheiten der getroffenen Regelung nicht hinreichend berücksichtigt hat: In Nr. 3 der Vereinbarung war zwar ein weiteres Treffen der Gesellschafter in der Bundesrepublik vorgesehen, um - wie es in der vom Berufungsgericht verwendeten Übersetzung heißt - "alle Konten und anderen Angelegenheiten bezüglich der Liquidation der Gesellschaft zu finalisieren". Vorbehalten war danach aber nur die abschließende Feststellung der Vermögenslage der GmbH und die Regelung der Art und Weise der vorgesehenen Liquidation. Die Regelungen, die Gegenstand von Nr. 4 der Vereinbarung waren, wurden von diesem Vorbehalt nicht ohne weiteres berührt. Daß die in Nr. 4 Satz 1 vereinbarte Stundung von Forderungen der Beklagten nicht unter einem Vorbehalt stehen sollte, ergibt sich ohne
8
22
weiteres daraus, daß diese Vereinbarung gegenstandslos gewesen wäre, wenn sie nicht sofort verbindlich gewesen sein sollte. Daß auch die Vereinbarung der Gesellschafter, gemeinsam für Verluste der GmbH einzustehen, jedenfalls dem Grunde nach nicht unter einem Vorbehalt stehen sollte, ergibt schon der Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Verpflichtung nicht geschaffen, sondern als bestehend vorausgesetzt und nur bestätigt worden ist. Im übrigen hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung, welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, den Umstand mitberücksichtigen müssen, daß der Kläger, wie er schon in der Klageschrift vorgetragen hatte, für die Bankverbindlichkeiten der GmbH die unbeschränkte Bürgschaft übernommen hatte und die Parteien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH erwarten mußten, daß er daraus in Anspruch genommen werden würde, wie es dann auch geschehen ist. Danach konnte die Verlusttragungsvereinbarung insbesondere den Sinn haben, klarzustellen, daß der Kläger im Falle seiner Inanspruchnahme für die Bankverbindlichkeiten der GmbH im Innenverhältnis vom Beklagten einen Ausgleich verlangen konnte. Daß eine Ausgleichspflicht dem Willen der Gesellschafter entspricht, ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Gesellschafter im Einvernehmen mit den übrigen Sicherheiten für Verbindlichkeiten der GmbH zur Verfügung steht (Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdnr. 34).
3.	In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedenfalls nicht vor der Beendigung der Liquidation der GmbH herausgegriffen und geltend gemacht werden könnten. Auch mit dieser Erwägung kann das Berufungsurteil nicht auf-
9
rechterhalten werden. Sie könnte von vornherein nicht dazu führen, die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen, wie es das Berufungsgericht nach der Hauptbegründung seines Urteils getan hat, sondern nur zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet. Auch eine Entscheidung in diesem Sinne kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht zwingend die Beendigung der Liquidation der GmbH voraussetzt.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welchen Sinn die in der Vereinbarung festgelegte gemeinsame Haftung der Parteien für Verluste der GmbH im einzelnen haben sollte. Da die Parteien den Geschäftsbetrieb der GmbH nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht weiterführen, sondern die Gesellschaft liquidieren wollten, wäre für eine Verpflichtung der Parteien, sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH persönlich abzudecken, kein vernünftiger Grund ersichtlich. Nahe liegt es dagegen, daß die Parteien diejenigen Vermögensnachteile gleichmäßig unter sich aus-gleichen wollten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft über den Verlust der Stammeinlagen hinaus persönlich entstanden waren.
Ein solcher Ausgleich wäre nicht Bestandteil der Liquidation der GmbH. Er würde allerdings mittelbar von der Vermögenslage der GmbH abhängen: Da der Kläger die Aufwendungen, für die er von der Beklagten Ausgleich verlangt, als Sicherungsgeber für die Verbindlichkeiten der GmbH erbracht hat, kann er gegen diese Rückgriff nehmen (§ 774 Abs. 1 BGB). Besteht aber ein Anspruch gegen die GmbH, so folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Bindung
10
38
unter den Mitgesellschaftern, daß der ausgleichsberechtigte Gesellschafter zunächst bei der Gesellschaft Befriedigung suchen muß und von den Mitgesellschaftern nur wegen des Betrages einen Ausgleich verlangen darf, mit dem er bei der Gesellschaft ausfällt. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer rechtsgeschäftlich begründeten Ausgleichspflicht. Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Vertragswillen der Parteien sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs hinge danach von der Feststellung ab, daß der Kläger mit seinem Anspruch gegen die GmbH - ganz oder teilweise - ausfällt.
Eine solche Feststellung ist zwar nach der Beendigung der Liquidation regelmäßig ohne weiteres möglich. Der Ausfall kann aber auch schon vorher feststehen. Insbesondere würde sich unabhängig vom Stand der Liquidation ein Ausfall des Klägers mit seinem Anspruch gegen die GmbH in voller Höhe ergeben, wenn die Verbürgung des Klägers für die Bankverbindlichkeiten der GmbH den Charakter einer kapitalersetzenden Gesellschafterleistung erlangt gehabt hätte und das Stammkapital der GmbH aufgezehrt wäre, weil der Kläger dann mit seinem Rückgriffsanspruch hinter die Drittgläubiger zurücktreten müßte.
Zu alldem hat das Berufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Sache bedarf danach der erneuten tatrichterlichen Würdigung unter den dargelegten Gesichtspunkten.
Dr. Kellermann
 Dr. Seidl
 Brandes
Bundschuh
 Röhricht