Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitig ist, ob die Klägerin auch an der Verwirklichung des Projekts HflB mitgearbeitet hat und deshalb aufgrund einer am 5- Dezember 1972 getroffenen, am 1. Mit der Berufung macht die Klägerin Rechnungslegung und Auskunft auch hinsichtlich des Projekts HflBfc sowie die Einsichtnahme durch einen Bevollmächtigten in die Unterlagen aller drei Projekte geltend. Die Klägerin wehrt sich mit der Revision gegen die Zurückweisung ihrer das Projekt HflB betreffenden Berufung, die Aberkennung des Anspruchs auf Rechnungslegung und die Beschränkung ihres Informationsrechts. I, Das Berufungsgericht hat in den Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der einzelnen Projekte sogenannte Metageschäfte, mithin Innengesellschaften gesehen, in denen die Beklagte nach außen allein, im Innenverhältnis aber für gemeinsame Rechnung der Parteien handelt. Die Klägerin rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit er das Projekt betrifft, lückenhaft gewürdigt hat. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben zu dem Nachteil der Klägerin entschieden, weil diese nicht detailliert dargelegt hat, was sie getan habe, um der Beklagten den Auftrag HflBI zu beschaffen. Da feststeht, daß die Beklagte den Auftrag H^m unter Mitwirkung der Firma J4B & AflBHHB in Ba^B) erhalten hat, genügte es, wenn die Klägerin vortrug, sie habe diese Firma als ihre Repräsentantin in BaBB in das Verfahren der Auftragsvergabe eingeschaltet. Daß die Klägerin selbst - durch ihren Geschäftsführer oder ihre Angestellten - in BaBB auf die Auftragserteilung hätte hinwirken müssen und sich Dritter nicht hätte bedienen dürfen, ist nirgends ersichtlich. Bei der Würdigung der Beweise wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte im Schreiben vom 16. April 1973 der Klägerin bestätigt hat, daß diese in BaflB von AflBBBB repräsentiert werde, und die Klägerin in dem das Projekt SuBHBfc betreffenden Januar 1976 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die alsbaldige Einbringung einseitiger Geschäfte in die Co^HHBR nicht mehr zu erwarten war, der Klägerin eine Abrechnung über das Projekt erteilte, könnte auch das dafür sprechen, daß HMP gemeinschaftlich bearbeitet worden war. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag, daß Gewinn und Verlust aus dem Projekt H(BI zwischen den Parteien hälftig zu teilen seien, abgewiesen. Die Klägerin rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Rechnungslegung ohne Begründung abgewiesen habe. Das Berufungsgericht wird aber bei seiner erneuten Entscheidung deutlicher zu dem Ausdruck bringen können, wie weit die Abänderung des Urteils 1. 2. Zur Überprüfung der Abrechnungen hat die Klägerin das Recht, die Bücher und die Papiere der Beklagten einzusehen, soweit sie die gemeinschaftlichen Projekte betreffen. Die Beklagte wendet sich aber mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der zu beauftragende Sachverständige für beide Teile vertrauenswürdig sein muß und vom Registergericht in entsprechender Anwendung des § 145 FGG zu ernennen ist, falls die Parteien sich auf einen solchen nicht einigen (vgl. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Namen der Lieferanten, die unmittelbar an den Irak geliefert haben, und über die Höhe der von ihnen gezahlten Provisionen. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung auf die Berufung der Beklagten dahin geändert, daß die Beklagte einem Sachverständigen eine Namens-liste der Lieferanten vorzulegen hat, der Sachverständige aber die Namen an die Klägerin nicht weitergeben darf.10
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 125/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Oktober 1982 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der S.A.R.L., Box BÄH® (Libanon), vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Khalil GHHH®, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Karl DoflBÄHÄ GmbH & Co. KG, vertreten durch die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin Hanseatische Schiffs- und Industriebedarf GmbH, WHÄstr HJBÄHB V> diese vertreten durch ihre jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Eberhard und Barbara SflHB, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. April 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermittelt Aufträge für industrielle Projekte im Gebiet des Nahen Ostens. Die Beklagte exportiert schlüsselfertige Anlagen, insbesondere der Textilindustrie. Sie bearbeitet im Irak die Projekte SuflBBl Cotton Plant (Su^||), Heavy COHHP Spinning & Weaving (CMi) und V4HM Fabric Weaving Plant HflB^ (HflHB). An den Gewinnen aus den Projekten Su! und CflHHl ist die Klägerin aufgrund zweier am 14. Februar 1975 zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen zur Hälfte beteiligt. Streitig ist, ob die Klägerin auch an der Verwirklichung des Projekts HflB mitgearbeitet hat und deshalb aufgrund einer am 5- Dezember 1972 getroffenen, am 1. Februar 1973 auf Projekte im Irak erstreckten und mehrfach, zuletzt am 15. 1. 1976 bis zu dem 31. 12. 1978, verlängerten Rahmenvereinbarung an den Gewinnen aus diesem Projekt ebenfalls zu 50 % beteiligt ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage hinsichtlich der drei Projekte Rechnungslegung, Einsichtsnahme in alle Unterlagen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten, Auskunft über alle Lieferanten, die unmittelbar an irakische Auftraggeber geleistet haben, und Uber die Höhe der von ihnen gezahlten oder zugesagten Provisionen sowie die Befreiung des Finanzamts von der Verschwiegenheitspflicht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rechnungslegung und zur Auskunft hinsichtlich der Projekte Su^|^B und CMI verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin Rechnungslegung und Auskunft auch hinsichtlich des Projekts HflBfc sowie die Einsichtnahme durch einen Bevollmächtigten in die Unterlagen aller drei Projekte geltend. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung. Das Berufungsgericht hat beide Berufungen teilweise zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, 3 einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten der Klägerin hinsichtlich der Projekte Su^H9> und CVIHI Einsicht in alle Unterlagen sowie in eine Aufstellung der Lieferanten zu gewähren, über die die Klägerin Auskunft verlangt hat. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin wehrt sich mit der Revision gegen die Zurückweisung ihrer das Projekt HflB betreffenden Berufung, die Aberkennung des Anspruchs auf Rechnungslegung und die Beschränkung ihres Informationsrechts. Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. I, Das Berufungsgericht hat in den Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der einzelnen Projekte sogenannte Metageschäfte, mithin Innengesellschaften gesehen, in denen die Beklagte nach außen allein, im Innenverhältnis aber für gemeinsame Rechnung der Parteien handelt. Diese Würdigung ist möglich und frei von Rechtsfehlem. Sie wird von den Parteien auch nicht angegriffen. Die Klägerin rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit er das Projekt betrifft, lückenhaft gewürdigt hat. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nur an Geschäften beteiligt, zu deren Verwirklichung sie beigetragen habe. Das Berufungsgericht vermißt aber zu Unrecht den Beitrag der Klägerin. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben zu dem Nachteil der Klägerin entschieden, weil diese nicht detailliert dargelegt hat, was sie getan habe, um der Beklagten den Auftrag HflBI zu beschaffen. Zu einer derart detaillierten Schilderung war die Klägerin nicht verpflichtet. Da feststeht, daß die Beklagte den Auftrag H^m unter Mitwirkung der Firma J4B & AflBHHB in Ba^B) erhalten hat, genügte es, wenn die Klägerin vortrug, sie habe diese Firma als ihre Repräsentantin in BaBB in das Verfahren der Auftragsvergabe eingeschaltet. Daß die Klägerin selbst - durch ihren Geschäftsführer oder ihre Angestellten - in BaBB auf die Auftragserteilung hätte hinwirken müssen und sich Dritter nicht hätte bedienen dürfen, ist nirgends ersichtlich. Die Beklagte hat bestritten, daß Jfli & AflBBIB Repräsentanten der Klägerin gewesen seien. Die Klägerin hat für das Gegenteil Beweis angetreten. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht J0 nicht als Zeugen vernommen hat. Damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die Beweisaufnahme nachzuholen, wird die Sache zurückverwiesen. Bei der Würdigung der Beweise wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte im Schreiben vom 16. April 1973 der Klägerin bestätigt hat, daß diese in BaflB von AflBBBB repräsentiert werde, und die Klägerin in dem das Projekt SuBHBfc betreffenden 6 Fernschreiben vom 24. Januar 1974 die Einladung zur Abgabe eines Angebots angekündigt und die Beklagte aufgefordert hat, eine Kopie ihres Angebots auch an J0 & AlHBBI zu schicken. An dem Projekt Sul ist die Klägerin unstreitig beteiligt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch den Inhalt der vorgelegten Urkunden neu zu würdigen haben. Das gilt insbesondere für die Vereinbarung vom 15. Januar 1976. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß mit der in dieser Vereinbarung angesprochenen erfolgreichen Zusammenarbeit in B< nicht das Projekt HflBI gemeint sein könne, weil Hl ca. 100 km von BaBHi entfernt liege. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Klägerin schon von ihrem Aufgabenbereich her nicht in HflBB, sondern nur in Ba(|MB tätig werden konnte. Ausschreibung des Projekts HBBI und die Erteilung des Zuschlags erfolgten durch die in Ba0| ansässige staatliche Organisation für Textil-Industrie, an die die Beklagte auch ihr Angebot gerichtet hatte. Aufgabe der Klägerin war es, die Ausschreibungsunterlagen zu beschaffen und für die Annahme des Angebots der Beklagten zu sorgen. Die dafür erforderlichen Aktivitäten ließen sich nur am Sitz der Behörde in Ba^HI entwickeln. Hinzu kommt, daß die Gründung der im Libanon geplanten Gesellschaft CoflHIBv in die auch einseitig bearbeitete Projekte einzubringen waren, am 14. Januar 1976 zwar nicht aufgegeben wurde, aber doch in weite Ferae rückte, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin wenige Monate zuvor wegen des Bürgerkriegs aus dem Libanon geflüchtet war. Gerade weil sich in absehbarer Zeit die Gesellschaftsgründung nicht verwirklichen ließ, ordneten die Parteien ihre künftigen geschäftlichen Beziehungen neu. Wenn dann die Beklagte am 17. März 1976, also nach der Vereinbarung vom 15. Januar 1976 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die alsbaldige Einbringung einseitiger Geschäfte in die Co^HHBR nicht mehr zu erwarten war, der Klägerin eine Abrechnung über das Projekt erteilte, könnte auch das dafür sprechen, daß HMP gemeinschaftlich bearbeitet worden war. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag, daß Gewinn und Verlust aus dem Projekt H(BI zwischen den Parteien hälftig zu teilen seien, abgewiesen. Die Klägerin hat diesen Antrag in der Berufungsinstanz nicht wiederholt, aber in der Berufungsbegründung deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Berufung sich gegen die Abweisung der Ansprüche aus dem HÄBfc-Geschäft richtet. Damit ist auch die Abweisung der Feststellungsklage angefochten. II. 1. Die Klägerin rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Rechnungslegung ohne Begründung abgewiesen habe. Der Tenor, wie ihn das Berufungsgericht formuliert hat, laßt allerdings den Eindruck entstehen, daß die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung an die Stelle der Verurteilung 1. Instanz treten und diese nicht nur ergänzen sollte. In Wahrheit hat das Berufungsgericht über die Rechnungslegung, gegen die sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch gar nicht gewandt hatte, nicht entschieden und auch nicht ent* scheiden wollen. Das Berufungsgericht wird aber bei seiner erneuten Entscheidung deutlicher zu dem Ausdruck bringen können, wie weit die Abänderung des Urteils 1. Instanz geht. 2. Zur Überprüfung der Abrechnungen hat die Klägerin das Recht, die Bücher und die Papiere der Beklagten einzusehen, soweit sie die gemeinschaftlichen Projekte betreffen. Da die Klägerin nicht an allen Geschäften der Beklagten beteiligt ist, diese aber in Büchern und auf Konten die eigenen Geschäfte nicht von den gemeinschaftlichen getrennt hat und darüber hinaus als mittelbare oder potentielle Wettbewerberin der Klägerin daran interessiert ist, daß diese nicht die Namen ihrer Geschäftspartner erfährt, hat das Berufungsgericht das Einsichtsrecht zutreffend dahin eingeschränkt, daß die Klägerin es nur durch einen der Beklagten zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausüben lassen darf. Die Klägerin rügt aber mit Recht, daß der Sachverständige verpflichtet sein soll, ihr keine ’’Einzelheiten” mitzuteilen. Diese Wendung ist zu unbestimmt und kann nur zu Mißverständnissen führen. Sie muß deshalb entfallen. Geheimzuhalten sind nur die Namen und Anschriften der Geschäftspartner der Beklagten, sowie die Merkmale, aus denen mittelbar auf die Partner geschlossen werden kann, nicht aber die sonstigen Ergebnisse einer Überprüfung der Abrechnungen. 3. Der Klägerin ist mit der Einsicht durch den Sachverständigen und der Vorenthaltung bestimmter Informationen nichts zuerkannt worden, was sie nicht beantragt hatte. Der Antrag auf uneingeschränkte Einsicht in die Bücher ist der umfassendere. Die Beklagte wendet sich aber mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der zu beauftragende Sachverständige für beide Teile vertrauenswürdig sein muß und vom Registergericht in entsprechender Anwendung des § 145 FGG zu ernennen ist, falls die Parteien sich auf einen solchen nicht einigen (vgl. Sen. Urt. v. 15. 12. 1969 - II ZR 82/68, MDR 1970, 307, 308). 4. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Namen der Lieferanten, die unmittelbar an den Irak geliefert haben, und über die Höhe der von ihnen gezahlten Provisionen. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung auf die Berufung der Beklagten dahin geändert, daß die Beklagte einem Sachverständigen eine Namens-liste der Lieferanten vorzulegen hat, der Sachverständige aber die Namen an die Klägerin nicht weitergeben darf. 10 <5 Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, warum die Beklagte in der Aufstellung nicht auch die Höhe der Provisionen anzuführen hat und warum die Klägerin die Provisionen nicht erfahren darf. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, ob die ganze Aufstellung überhaupt noch einen Sinn hat. 5. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung über das Einsichtsund Auskunftsrechts unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Brandes