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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 28» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br® Kuhn und der Bundesrichter Iiiesecke, Br» Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« war nicht in der Lage, die Wechsel einzu-BBHHI löste die Wechsel ein und erhielt für Prolongationen laufend weitere Akzepte von so daß sich der Wechselumlauf immer mehr erhöhte. Wegen einer Borderung von insgesamt 14 675 DM zuzüglich Kosten aus .; acht Wechseln ergingen Zahlungsbefehle gegen BBBBBy^D einem notariellen Vertrag vom 5* Oktober I960 erkannte BBHHI für sich und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, an, BBBB uus Wechselgeschäften den Betrag von 64 626,63 zuzüglich weiterer Kosten zu schulden und unterwarf sich — zugleich für seine Ehefrau - wegen der anerkannten Borderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Den Anspruch auf Herausgabe der acht Wechsel hat das Berufungsgericht nach § 985 BGB für begründet gehalten, weil die Wechselbegebung nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig gewesen sei. 1. Die Behauptung der Beklagten, der als "Provision1* oder "Auszahlungsdisagio" bezeichnete Abzug von den Wechsel** betragen habe einen Sicherungszweck verfolgt , nur vorläufigen Charakter gehabt und später auf angemessene Zinsen zurückgeführt werden sollen, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen. Darin liegt ein von der Revision gerügter Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Berufungsurteils erfordert, soweit es den Anspruch auf Herausgabe der acht Wechsel betrifft. a) Die Revision meint, die Klage der Klägerin zu 2 habe auf jeden Pall insoweit abgewiesen werden müssen, als auch auf ihren Antrag hin die Beklagte zur Herausgabe der acht Wechsel an den Kläger zu 1 verurteilt worden sei. Die Klägerin habe nämlich keinesfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Wechsel an den Kläger zu 1.Dabei übersieht die Revision, daß die Klägerin zu 2 niemals einen solchen Antrag gestellt hat und die Beklagte auch nicht entsprechend verurteilt worden ist. Der Schriftsatz vom 14- Juli 1961, mit dem die Klägerin zu 2 in den Rechtsstreit eingetreten ist, enthält die unmißverständliche Erklärung, daß die Klägerin zu 2 nur die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde verlange. Der Tenor dieses Urteils kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß der damalige Beklagte auch auf Antrag der Klägerin zu 2 zur Herausgabe der Wechsel verurteilt worden sei. 3, 4), "die Kläger” verlangten die Herausgabe der acht Wechsel* Das ist aber lediglich eine mißverständliche Ausdrucksweise, denn aus dem Tatbestand (SP 5) ergibt sich weiter, daß die Kläger im zweiten Rechtszug lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt , also nicht etwa im Wege der Anschlußberufung die Klage erweitert haben. Der gesamte Zusammenhang des Urteils zeigt, daß das Berufungsgericht die Wechselbegebung durch als nichtig angesehen hat. d) Das beanstandet die Revision und meint, Zinssätze von 32 bis 40 ^ seien angesichts des übernommenen Risikos nicht als sittenwidrig anzusehen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auch Insoweit bestätigt, als dieses die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt hat. 2. Sollte das Berufungsgericht wiederum die Akzepte für nichtig halten, so würde daraus noch nicht ohne weiteres die Richtigkeit des Vertrages vom 5. a) Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht in dem Vertrag eine Bestätigung der nichtigen Geschäfte und damit eine Neuvornahme im Sinne von § 141 BGB gesehen hat. Esselings "Unerfahrenheit" konnte inzwischen weggefallen sein, weil er sich vor dem Abschluß des Vertrages von einem Anwalt hatte beraten lassen und außerdem der Ver- Oktober I960 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so ist dieses nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die zugrunde liegenden Geschäfte wegen Wuchers nichtig waren. Bas deklaratorische Schuldanerkenntnis kann die Bedeutung haben, daß das Bestehen des Schuldverhältnisses dem Streit der Parteien Das gilt auch im Hinblick auf den Einwand des Wuchers* Der Streit Uber die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 138 1GB kann durch einen wirksamen Vergleich beigelegt werden (BGH DM § 779 Nr. 19 - NJW 1963, Das Berufungsgericht v/ird also auch für den Pall, daß in dem Vertrag vom 5. Die Beklagte hat behauptet und durch Vernehmung des Nepals Zeuge unter Beweis gestellt, daß einen Betrag von 88 491,30 DM für Rechnung BfllBp an we it ergele i t et habe (Berufungsbegründung S. 3. Nicht gewürdigt hat das Berufungsgericht schließlich die Bedeutung der Erklärung der Klägerin zu 2 vom 10.

Zitierte Normen: § 985 BGB
nichtigvertragenBerufungsgerichtwechselnKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkünde,	am
28, Oktober 1968 Kaufmann,
 Just izangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Agnes B	des
 Kaufmanns Josef BflHBVEflHHB,	Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br*
gegen
 geb.
1,	den Bauern Alois B
2,	Frau Bez'nhardine E beide in Vfl|B/Vfestf e, Bl
 Kläger und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 28» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br® Kuhn und der Bundesrichter Iiiesecke, Br» Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
 des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf»)
vom 21 * April 1966 aufgehoben«.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der während des Rechtsstreits verstorbene Kaufmann Josef BflHB betrieb eine Bau st o f f gr o ßhandlung» Seine Ehefrau, die Beklagte, hat ihn beerbt*f sie war seine Brokuris tin. Die Eheleute BflBU betrieben unter dem Hamen und der Birma des Ehemannes in großem Umfang Einanzierungs-geschäfte, die mit dem Betrieb der Baustoffgroßhandlung nichts zu tun hatten» Diese Geschäfte wurden weitgehend von der Beklagten abgewickelt, immer jedoch mit Kenntnis und Billigung ihres Ehemannes» Die kreditsuchenden Kunden wurden den Eheleuten	von dem Binanzmakler
 zugeführt, der sich mit der Geldbeschaffung für landwirte "auf Wechselbasis” befaßte»
Der ebenfalls während des Rechtsstreits verstorbene
 und von dem Kläger zu 1 beerbte landwirt Johann
 war erheblich verschuldet. Er kam mit Rflp in Berührung,
 der ihn veranlaßt©, einen Kredit "auf Wechselbasis” aufzunehmen. Zu diesem Zweck gab EBHHB dem	laufend
 Wechselakzepte o Während die ersten Wechsel über bestimm-
4
te Beträge lauteten, verstand BBP es später, von BBP~ großer Zahl Blanko-Akzepte zu bekommen. Weder Aussteller noch Wechselbetrag waren ausgefüllt, BBBgab die. Akzepte an BflHHP weiter. Dieser zeichnete in allen Bällen als Aussteller. In die Blanko-Akzepte wurden beliebige Beträge eingesetzt, je nachdem, wie BBHB eigene Verpflichtungen mit den Wechseln erfüllen wollte. Der Gegenwert der Wechsel wurde dem 3^B innerhalb des umfangreichen Verrechnungsgeschäfts zwischen BBHH und B^B mit einem Abzug von 8, später 10 Prozent bei einer regelmäßigen Laufzeit von drei Monaten gutgebracht. RBPgab Beträge, deren Hohe streitig ist, an EBBIB weiter.
war nicht in der Lage, die Wechsel einzu-BBHHI löste die Wechsel ein und erhielt für Prolongationen laufend weitere Akzepte von	so	daß
 sich der Wechselumlauf immer mehr erhöhte.
machte BBHHi gegen EBHMine Gesamtforderung aus Wechselgeschäften von rund 65 000 DM geltend. Wegen einer Borderung von insgesamt 14 675 DM zuzüglich Kosten aus .; acht Wechseln ergingen Zahlungsbefehle gegen BBBBBy^D einem notariellen Vertrag vom 5* Oktober I960 erkannte BBHHI für sich und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, an, BBBB uus Wechselgeschäften den Betrag von 64 626,63 zuzüglich weiterer Kosten zu schulden und unterwarf sich — zugleich für seine Ehefrau - wegen der anerkannten Borderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Beklagte zu 2 genehmigte die Erklärungen ihres Ehemannes in einer notariellen Verhandlung vom 10. Oktober I960. Danach veräußerte E4BHfe seinen Grundbesitz und zahlte an 1BB 15 000 DM. Weitere Zahlungen lehnte er ab.
-4-
und. die Eheleute	wurden u. a. aus
 Anlaß der hier zur Erörterung stehenden Geschäfte mit EflHB^regen gewerbsmäßigen Wuchers rechtskräftig zu Strafe verurteilt.
Der RechtsVorgänger des Klägers zu 1 hat beantragt, den ursprünglichen Beklagten Josef BflBHtzur Herausgabe der acht Wechsel, die den Zahlungsbefehlen zugrunde lagen, an ihn zu verurteilen. Ferner haben die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung, aus der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 1960 für unzulässig zu erklären. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung, die die jetzige Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes weiter verfolgt hat, ist zurückgewiesen -worden. Hit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. I.
I. Den Anspruch auf Herausgabe der acht Wechsel hat das Berufungsgericht nach § 985 BGB für begründet gehalten, weil die Wechselbegebung nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig gewesen sei. Die von	i*0	Wege des Vorweg-
abzuges von dem jeweiligen Kreditbetrag verlangten Zinsen von 32, später 40 Prozent jährlich seien weit übersetzt gewesen. Die seinerzeit bei den Banken üblich gewesenen Diskontsätze für rediskontfähige Wechsel hätten-höchstens 7 bis 7?5 'für nicht rediskontfähige Wechsel 8,5 bis 935 $ betragen. Die Wechsel von Bandwirten seien im allgemeinen als rediskontfähig behandelt worden. Die Verlustgefahr sei den Eheleuten BflflHi nicht sehr hoch erschienen. Sie seien sich darüber klar gewesen, daß	über
 umfangreichen Grundbesitz verfügt habe, der es ermöglichen würde, die Forderungen gegen ihn zu realisieren.
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1. Die Behauptung der Beklagten, der als "Provision1* oder "Auszahlungsdisagio" bezeichnete Abzug von den Wechsel** betragen habe einen Sicherungszweck verfolgt , nur vorläufigen Charakter gehabt und später auf angemessene Zinsen zurückgeführt werden sollen, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen. In der Abrechnung, die dem notariellen Vertrag vom 5. Oktober I960 zugrunde lag, hätte	die
... vollen Wechselbeträge in Rechnung gestellt, Jetzt sei der Zeitpunkt gekommen gewesen, die Forderung um die zuviel vorgenommenen Abzüge zu ermäßigen. Von einem besonderen Siche-rungabedürfnis gegenüber EfHHV habe damals keine Rede mehr sein künnen, denn die Realisierung der Wechselforderungen habe aus dem angebahnten Verkauf des Grundbesitzes unmittelbar bevorgestanden.
(S. 5, 6; GA II S9, 90) beantragt, über ihre Behauptung vier Zeugen zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag übergangen. Darin liegt ein von der Revision gerügter Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Berufungsurteils erfordert, soweit es den Anspruch auf Herausgabe der acht Wechsel betrifft.
2, Die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe sind unbegründet♦
a)	Die Revision meint, die Klage der Klägerin zu 2 habe auf jeden Pall insoweit abgewiesen werden müssen, als auch auf ihren Antrag hin die Beklagte zur Herausgabe der acht Wechsel an den Kläger zu 1 verurteilt worden sei. Die Klägerin habe nämlich keinesfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Wechsel an den Kläger zu 1.
Dabei übersieht die Revision, daß die Klägerin zu 2 niemals einen solchen Antrag gestellt hat und die Beklagte
 auch nicht entsprechend verurteilt worden ist. Der Schriftsatz vom 14- Juli 1961, mit dem die Klägerin zu 2 in den Rechtsstreit eingetreten ist, enthält die unmißverständliche Erklärung, daß die Klägerin zu 2 nur die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde verlange. Dasselbe ergibt der Tatbestand des land-gerichtlichen Urteils (S. 5, GA IX 36). Der Tenor dieses Urteils kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß der damalige Beklagte auch auf Antrag der Klägerin zu 2 zur Herausgabe der Wechsel verurteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat lediglich das; Urteil des Landgerichts bestätigt. Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es allerdings an zwei Stellen (S. 3, 4), "die Kläger” verlangten die Herausgabe der acht Wechsel* Das ist aber lediglich eine mißverständliche Ausdrucksweise, denn aus dem Tatbestand (SP 5) ergibt sich weiter, daß die Kläger im zweiten Rechtszug lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt , also nicht etwa im Wege der Anschlußberufung die Klage erweitert haben.
b)	Die Revision meint, das angefochtene Urteil habe nur pauschal die Feststellungen des Strafurteils übernommen und lasse nicht erkennen, welche Wechselbegebung das Berufungsgericht als nichtig angesehen habe, die zwischen
 und R^B oder die zwischen	und	Das
 ist nicht richtig. Der gesamte Zusammenhang des Urteils zeigt, daß das Berufungsgericht die Wechselbegebung durch als nichtig angesehen hat.
c)	Die Revision vermißt Feststellungen darüber, inwieweit R^^ von dem ihm von B|HHi zur Verfügung gestellten Diskontbetrag Abzüge machte. Das ist unerheblich, denn das Berufungsgericht hat bereits die Abzüge, die machte, als wucherisch angesehen.
d)	Das beanstandet die Revision und meint, Zinssätze von 32 bis 40 ^ seien angesichts des übernommenen Risikos nicht als sittenwidrig anzusehen. Dem stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, nach denen ein besonderes Risiko nicht vorlag. Diese Feststellungen greift die Revision mit tatsächlichen Ausführungen an, ohne einen Recht sfehlex' aufzuzeigen.
II. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auch Insoweit bestätigt, als dieses die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt hat.
Dazu hat es ausgeführt, durch den Vertrag vom 5. Oktober 1960 seien lediglich die nichtigen Forderungen bestätigt worden. Die Rechtsordnung verbiete nicht nur das ausbeuterische Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das seiner Durchführung dienende Sicherungsgeschäft sowie den hierauf basierenden Rrwerbsakt, weil anderenfalls die von der Rechtsordnung mißbilligte Ausbeutung durch Sicherungs- und Erfüllungohandlungen wirksam gemacht werden könnte.
Das ist rechtlich nicht einwandfrei»
1.	Das Berufungsurteil muß in diesem Funkt aufgehoben werden, weil noch zu klären ist, ob die ursprünglichen Geschäfte wucherisch waren (vgl. oben zu I.}.
2.	Sollte das Berufungsgericht wiederum die Akzepte für nichtig halten, so würde daraus noch nicht ohne weiteres die Richtigkeit des Vertrages vom 5. Oktober I960
a) Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht in dem Vertrag eine Bestätigung der nichtigen Geschäfte und damit eine Neuvornahme im Sinne von § 141 BGB gesehen hat.
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Ber Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Vorschrift spricht dafür. Andererseits deuten die weiteren Ausführungen darauf hin, daß das Berufungsgericht an ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gedacht hat. Es mag nämlich, so sagt das Berufungsgericht, in der notariellen Verhandlung eine Abrechnung erfolgt sein, welche dazu bestimmt war, den Beteiligten bekannte Einwendungen für die Zukunft auszuschließen. Was gemeint ist, kann aber auf sich beruhen.
aa) Sieht man in dem Vertrag vom 5. Oktober I960 eino4Neuvornahme der nichtigen Geschäfte, so hängt die Nichtigkeit des Vertrages davon ab, ob nunmehr die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes noch gegeben waren. Esselings "Unerfahrenheit" konnte inzwischen weggefallen sein, weil er sich vor dem Abschluß des Vertrages von einem Anwalt hatte beraten lassen und außerdem der Ver-
trag vor einem Notar geschlossen worden ist. wird, zu erörtern sein, ob	etwa	unter	Ausbeutung
 einer Notlage zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt wurde.
In dem Strafurteil, das sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, ist im Zusammenhang mit der Eingehung der Wechselverpflichtungen ausgeführt, es könne trotz der
 wirtschaftlich angespannten Situation, in der	ge-
wesen sei, nicht festgestellt werden, daß bei ihm bereits
 eine Notlage im Sinne der Wucherbestimmungen vorhanden gewesen sei. Ob die weitere Entwicklung etwa zu einer solchen Notlage führte, ist offen.
bb) Enthält der Vertrag vom 5. Oktober I960 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so ist dieses nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die zugrunde liegenden Geschäfte wegen Wuchers nichtig waren. Bas deklaratorische Schuldanerkenntnis kann die Bedeutung haben, daß das Bestehen des Schuldverhältnisses dem Streit der Parteien
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entrückt v/erden soll und somit ein nur "raöglic herweise” bestehendes Schuldverhältnis bestätigt wird (vgl. BGH LM § 781 BGB Nr. 2 - NJW 1963, 2316, 2317 Sp. 2). Damit ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm im Zeitpunkt der Abgabe bekannten Vorgänge des Schuldanerkenntnisses gebunden, so daß in der Hegel unbeachtlich ist, ob er hierbei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder nicht, sowie ob er die ihm bekannten Vorgänge später rechtlich anders würdigt oder anders wür-digen lassen will. Das gilt auch im Hinblick auf den Einwand des Wuchers* Der Streit Uber die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 138 1GB kann durch einen wirksamen Vergleich beigelegt werden (BGH DM § 779 Nr. 19 - NJW 1963,
1197). Es besteht kein Anlaß, die Beseitigung des Streits durch ein deklaratorisches Anerkenntnis anders zu behandeln, zu demal häufig beides vorliegen wird (BGH XM § 781 BGB Nr. 2 - NJW 1963, 2316, 2317 Sp. 2). Entscheidend ist allein, ob der Vergleich oder das Anerkenntnis selbst von dem Nichtigkeitsgrund betroffen wird. Das Berufungsgericht v/ird also auch für den Pall, daß in dem Vertrag vom 5. Oktober I960 ein deklaratorisches Anerkenntnis liegt, prüfen müssen, ob demgegenüber der Wuchere inwand durchgreift.
b) Der Vertrag wäre möglicherweise dann nicht nichtig, wenn er sich nicht nur auf Wechselansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Bereicherungsanspruche von B^^p bezöge, die als Folge der Nichtigkeit der Wechsel-geschäfte entstanden sein könnten. Ob das der Pall ist, hat das Berufungsgericht erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Die Beklagte hat behauptet und durch Vernehmung des Nepals Zeuge unter Beweis gestellt, daß
 einen Betrag von 88 491,30 DM für Rechnung BfllBp an	we it ergele i t et habe (Berufungsbegründung
 S. 10, GA II 94). Das Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß Esgeling nicht mehr als
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13 000 bis 14 000 DM erhalten hat. Den erwähnten Beweisantrag hat es nicht berücksichtigt, wie die Revision mit Recht rügt.
3.	Nicht gewürdigt hat das Berufungsgericht schließlich die Bedeutung der Erklärung der Klägerin zu 2 vom 10. Oktober I960, Da jedenfalls die Klägerin zu 2 bis dahin	nichts	schuldete,	kann	in ihrer Erklärung weder
 die Neuvornahme nichtiger Rechtsgeschäfte noch ein deklaratorisches Sc huldanerkenntn i s gesehen werden. Ihre konstitutive Verpflichtungserklärung könnte bedeuten, daß sie unabhängig von der Verpflichtung ihres Ehemannes den in dem Vertrag angegebenen Betrag schulden wollte, oder aber, was näher liegt, daß sie der Schuld beitreten wollte mit der Maßgabe, daß sich ihre Schuld nach der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts bestimmen sollte (vgl. Soergel/Reiraer Schmidt, BG-B 10. Aufl. Anm. 7> 15 vor § 414) * Welche Bedeutung der Erklärung zukommt, wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls klären müssen,, weil davon ab-hängen kann, welche Einwendungen der Klägerin zu 2 zustehen.
Dr. Kuhn Biesecke Dr. Schulze Pieck	Stimpel