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BGH · II ZR 125/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 125/63

Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten für unbegründet, es fehle an einer verbindlichen Abmachung über den Anteil des Klägers am gemeinsamen Geschäftsergebnis, und führt hierzu auas Selbst wenn § 7 des Vertrages vom 14. a) Bie Revision hält dem Berufungsurteil entgegen, die Zusammenarbeit der Parteien gemäß § 5 des Vertrages vom 14* Mai 1957 habe vorausgesetzt, daß sich auch der Kläger ganz für das Finanzgeschäft einsetzen und etwa die gleichen Arbeitsleistungen wie ihr Geschäftsführer erbrin-gen würde, und hieran habe es gefehlt* gearbeitet und selbst zugegeben habe, er erbringe nicht die Leistung ihres Geschäftsführers, gefolgert wissen, daß die Beklagte dein Kläger für ihr Zusammengehen nicht 50 f* ihres Gewinns zugesagt haben könne» Las ist jedoch nicht zwingend, sondern steht vielmehr im Widerspruch dazu, daß die Beklagte selbst von einer solchen Abrede ausgegangen sein muß, wenn sie ein Angebot des Klägers, den Satz von 50 $ auf 40 $ zu ermäßigen, abgelchnt hat» Zur Zeit der Ablehnung dieses Angebots muß sie es auch für das Vertragsverhältnis als unwesentlich angesehen haben, daß der Kläger für sie weniger als ihr Geschäftsführer arbeitete und erzielte, denn sonst hätte sie dieses Angebot nicht zu dem Zweck ablehnen können, dem Kläger noch eine Chance zu geben» Las Berufungsgericht hat offengelaosen, ob die Parteien vereinbart haben, daß der Kläger an den Unkosten der Beklagten zu 50 cß> beteiligt sei, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten hat. Ler Gesichtspunkt,, daß mangels Abrede zur Unkostenbeteiligung auch eine Einigung über die Einnahmebeteiligung nicht zu einem Vertrag geführt haben könne, ist neu und Das Berufungsgericht hat auch den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht für begründet erachtet. Das ist zu dem mindesten wegen der beschränkten Dauer des Vcrtragsverhältnisses und angesichts des Umstandes, daß die Beklagte das Ermäßigungsangebot des Klägers zu dem Zweck abgelehnt hat, ihm noch eine Chance zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
$BerufungsgerichtGeschäftsführerKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2059 026
II ZR 125/63
URTEIL
Verkündet am
6 o Mai 1965 Schorm,
 Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft für AHHHI mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Arnold
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Fro2eßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Br.I
und Br,
 gegen
den Bipl.-Kaufmann Hermut R( straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c.
2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundes-richter Dr. Kuhn, Liesecko, Dr. Bukow und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das am 27. November 1962 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichto in Frankfurt/Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
x	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand;
Die Parteien haben am 14.“ Mai 1957 einen Vertrag geschlossen, dessen Inhalt im Urteil des Senats in der Sache II ZR 19/65 wiedergegeben worden ist.
Der Kläger verlangt für die Zeit von 1957 bis zur fristlosen Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte (Mitte Dezember I960) Zahlung von 177.480,64 DM. Das ist die Hälfte der Provisionseingänge der Beklagten für diesen Zeitraum abzüglich der von der Beklagten zunächst angegebenen Unkosten.
y -
Das. Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
 
durch Teilurteil in Höhe von 174»815,61 DH zurückgev/ie-sen* Hierbei ist es von dor berichtigten Angabe der Beklagten über die Unkosten ausgegangen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihren Klageabweisungsantrag weiter<> Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe;
Io
 In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten für unbegründet, es fehle an einer verbindlichen Abmachung über den Anteil des Klägers am gemeinsamen Geschäftsergebnis, und führt hierzu auas Selbst wenn § 7 des Vertrages vom 14. Mai 1957 nur die Bereitschaft der Beklagten enthalte, mit den Klägci bei hälftiger Beteiligung zusammenzuarbeiten, so sei es doch ab IO» Februar 1958 zu dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage hälftiger Provisionsteilung gekommene Unstreitig sei die Beklagte zunächst von einem Beteiligungsverhältnis "von 50 $ aus gegangen* Der Kläger habe von den einzelnen Geschäften die Hälfte der nach Deckung der Unkosten übrig gebliebenen Provision erhalten* Ganz entsprechend lauteten auch die von der Beklagten über die einzelnen Geschäfte aufgestellten Abrechnungslisten* Wie die Beklagte in ihren Schriftsatz vom 11* März 1961 in der Sache 3/10 29/61 eingeräumt habe, habe ihr Geschäftsführer es im Jahre 1958 für zweckmäßig erklärt, es zunächst einmal bei der hälftigen Beteiligung des Klägers am gemeinsamen Geschäftsergeh-nis zu belassen* In der vorliegenden Sache habe die Beklag'
 
vorgetragen (S* 7 der Berufungsbegründung, Bl* 134 d.A.), ihr Geschäftsführer sei auf den Vorschlag des Klägers, den Satz seiner Beteiligung im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine verminderte Arbeitsleistung auf 40 io zu ermäßigen, nicht eingegangen, um ihm "in der Hoffnung auf eine Besserung seines Zustandes noch eine Chance" zu geben* Angesichts dieser Tatsachen müsse angenommen werden, daßdie Parteien vereinbart hätten, der Kläger solle die Hälfte aller Provisionseingänge erhalten*
1« Biese Annahme ist rechtlich bedenkenfrei*
a)	Bie Revision hält dem Berufungsurteil entgegen, die Zusammenarbeit der Parteien gemäß § 5 des Vertrages vom 14* Mai 1957 habe vorausgesetzt, daß sich auch der Kläger ganz für das Finanzgeschäft einsetzen und etwa die gleichen Arbeitsleistungen wie ihr Geschäftsführer erbrin-gen würde, und hieran habe es gefehlt*
Bas Berufungsgericht setzt sich jedoch mit diesem Gesichtspunkt auseinander und entnimmt dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, daß sie dem Kläger gleichwohl 50 $ ihres Gewinns zugestanden hat* Bieser Schluß war meg-lieh, da die Beklagte diesen Satz gezahlt hat und bei ihm stehen geblieben i3t, nachdem ihr der Kläger eine Ernäßi-gung auf 40 $ angeboten hatte, und die Begründung dieser Ablehnung ergibt, daß sich die Beklagte dabei der verminderten Arbeitsleistung des Klägers bewußt war*
b)	Bie Revision will insbesondere daraus, daß der Kläger im Burchschnitt nur etwa 30 $ der Provisionen erarbeitet habe, viel krank und mit privaten Angelegenheiten überlastet gewesen sei, häufig gefehlt, unerträglich langsam
 
gearbeitet und selbst zugegeben habe, er erbringe nicht die Leistung ihres Geschäftsführers, gefolgert wissen, daß die Beklagte dein Kläger für ihr Zusammengehen nicht 50 f* ihres Gewinns zugesagt haben könne» Las ist jedoch nicht zwingend, sondern steht vielmehr im Widerspruch dazu, daß die Beklagte selbst von einer solchen Abrede ausgegangen sein muß, wenn sie ein Angebot des Klägers, den Satz von 50 $ auf 40 $ zu ermäßigen, abgelchnt hat»
Zur Zeit der Ablehnung dieses Angebots muß sie es auch für das Vertragsverhältnis als unwesentlich angesehen haben, daß der Kläger für sie weniger als ihr Geschäftsführer arbeitete und erzielte, denn sonst hätte sie dieses Angebot nicht zu dem Zweck ablehnen können, dem Kläger noch eine Chance zu geben»
2» Lie Revision kann auch nicht durchdringen, soweit sie geltend macht, es liege ein Einigungsmangel vor.
Las Berufungsgericht hat offengelaosen, ob die Parteien vereinbart haben, daß der Kläger an den Unkosten der Beklagten zu 50 cß> beteiligt sei, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten hat. Las zu entscheiden, hatte das Berufungsgericht nicht nötig, weil die Klage einen Betrag fordert, der dem Kläger bei hälftiger Einnahme- und Unkostenbeteiligung zukommt, und der Streit un die Unkostenbeteiligung nur unter dem Gesichtspunkt geführt wurde, ob eine Binnahmebeteiligung von 50 tfo ohne eine Unkootenbeteiligung gleicher Höhe wirtschaftlich überhaupt denkbar sei.
Ler Gesichtspunkt,, daß mangels Abrede zur Unkostenbeteiligung auch eine Einigung über die Einnahmebeteiligung nicht zu einem Vertrag geführt haben könne, ist neu und
 
kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, da durch neue rechtliche Ausführungen nicht eine bisher nicht gebotene und darum unterbliebene tatsächliche Würdigung erzwungen werden kann.
II.
Das Berufungsgericht hat auch den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht für begründet erachtet.
Es zieht schon in Zweifel, daß Vertragsgrundlage geworden sei, der Kläger habe genau soviel und mit demselben Erfolg arbeiten müssen wie der Geschäftsführer der Beklagten, und meint, jedenfalls sei die den Kläger vorgeworfene Itin-derleistung nicht so gewichtig, daß dies eine richterliche Änderung der getroffenen Abreden rechtfertigte.
Das ist zu dem mindesten wegen der beschränkten Dauer des Vcrtragsverhältnisses und angesichts des Umstandes, daß die Beklagte das Ermäßigungsangebot des Klägers zu dem Zweck abgelehnt hat, ihm noch eine Chance zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr. Bukov/ Fleck