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BGH · XI ZK 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZK 125/62

Der Beklagte räumte dem Kläger aber auch das Recht ein, anstelle der die"JHMHBfl für sich zu wählen. und eine Hypothek des Gläubigers DBB in (Bio 7 GA) Höhe von 100o000 DM, die noch mit 92o800 DM valutierte» Die Tilgungsraten und die fälligen Zinsen waren von den Partenreedern anteilig bezahlt worden» In der Gewinn- und Verlustrechnung der waren diese als Zahlungen die- "„«« Um die Auseinandersetzung mit Ihnen zu erleichtern, will ich mich aber mit einer Bev/ertung von DM 150o000 einverstanden erklären« Das bedeutet, daß im Falle MS der Jetztzeitwert die Belastungen gerade deckt« Im Falle von MS tritt "nach erfolgter Berichtigung" gemäß meinen obigen Ausführungen eine Schuld in Höhe von DM 23«951 ein« Hiervon werden Sie und ich mit je der Hälfte betroffen = DM 11«975,50« Dieser Betrag könnte ohne Präjudiz meiner wirklichen Hachschußverpflichtung entsprechen«" Der Beklagte entwarf daraufhin am 31o Januar 1961 einen "Auseinandersetzungsvertrag", in dem die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen notariell beurkundet werden sollten» Der Kläger unterschrieb diesen Vertrag jedoch nicht, da nach seiner Ansicht mit dem Auseinandersetzungsvertrag vom 20o/25 Januar 1961 die Rechtsverhältnisse ausreichend geklärt seien und sich somit der Abschluß eines derartigen Vertrages erübrige» Die Parteien kamen überein, daß dieser Vertragsentwurf zur Auslegung und Kommentierung ihres am 20»/25. des Angebotes vom 20* Januar 1961 aufgeführten Belastungen und Verbindlichkeiten gingen auf die über* Da noch vor der Auseinandersetzung eine weitere Tilgungsrate in Höhe von 500 DM auf die Hypothek D^|^ geleistet wurde, verringerte .sich die Valuta auf 92„500 DM» Die Gesamtbelastungen der gingen somit ebenfalls um 300 DM Der Kläger verweist auf den Wortlaut des Angebots, in dem ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Erwerbers von "HflA" erwähnt sei* Er beruhe darauf, daß ,,H|flliiB,, abgesehen von den auf "H^UBl" zu übernehmenden Hypotheken mit verschiedenen Zahlungen belastet worden sei, die «i" betrafen» Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 30*000 DM vom Beklagten verlangt* Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß aus dem Auseinandersetzungsvertrag kein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 38*625 DM zu entnehmen sei* Es führt aus: Vom Beklagten, der später, anders als von ihm zunächst vorgeschlagen, das Schiff "HtfBlr1 übernommen habe, sei in seinem Angebot dargelegt worden, daß wegen einiger Zahlungen, mit denen das MS belastet worden sei, ein Ausgleichsanspruch gegen bestehe, weil sie die- ses Schiff betroffen hätten* Gems int seien hiermit zunächst die beiden Hypotheken, deren Valuta zu dem Ankauf von “HBBB #Elt verwendet worden seien, die aber noch auf "HBBBB11 eingetragen gewesen seien* Außerdem seien noch vier Belastungen (Amortisationen und Zinsen der beiden Hypotheken, laufende Zahlungen für "HBHBl" und die Korrespondent-reedervergütung für dieses Schiff) im Gesamtbetrag von 62*276 DM genannt worden, die das MS "HBHIVl" betrafen, aber bei "HBHB” gebucht worden seien* Der Beklagte habe hinzugefügt, daß alle Belastungen bereits bei berücksichtigt worden seien, bei dem sich ergab, daß der angenommene Wert und die Belastungen sich mit etwa Durch Hinzurechnung des Betrages "gern» Berichtigung zugunsten MS 'HflBHP111 von 62 «276 DM zu den Hypothekenbelastungen, die auf entfielen, habe der Beklagte eine Gesamtbelastung von "HpHHft" von 413»951 DM errechnet» Der Hinweis auf die bereits erfolgte Berücksichtigung bei ergebe eindeutig, daß durch die Erwähnung der 62»276 DM nicht etwa eine auszu-zahlcnde Ausgleichsforderung des Erwerbers der "H^B" begründet werden sollte, sondern daß es sich insoweit nur um eine interne Umbuchung handele, die den Zweck verfolgte, bei der "HPHIBl" eine dem Verkehrswert des Schiffes in etwa angeglichene Belastung zu errechnen» Auf diese Weise habe sich ergeben, daß die Belastungen der ^fc[n den im Vertrag angenommenen Schiffswert von 390*000 DM um 23»951 DM überstiegen» Der Beklagte habe deshalb in seinem Angebot vorgeschlagen, diesen Betrag zur Hälfte auf-zuteilen» Auf diese V7eise sei erreicht worden, daß der Kläger durch die Übernahme von "H^P" ein Schiff erhalten habe, bei dem die Belastungen und der angenommene Schiffswert sich deckten, und zusätzlich noch 11» 975,50 DM an den Beklagten zu zahlen waren, während dieser ein Schiff erhalten habe, bei dem die Belastungen den angenommenen Schiffswert nur noch um 11» 975,50 DM überstiegen» Eine solche Zahlung stelle zudem einen billigen Ausgleich dar» Dagegen habe kein begründeter Anlaß bestanden, dem Erwerber von einen Ausgleichsbetrag dafür zu gewähren, daß -"H^HP1 in der Vergangenheit mit verschiedenen Beträgen belastet worden sei, die zwar damals tatsächlich die "H^PBI" betroffen hätten, aber von den Parteien als Mitreeder der "HPB11 in gleicher Weise getragen worden seien» Im Angebot sei der Betrag von 62»276 DM ausdrücklich als "Berichtigung" bezeichnet worden» Mit keinem Wort sei davon die Rede, daß die Berichtigung zu einer Nur bezüglich des den angenommenen Schiffswert übersteigenden Betrages der Belastungen von 235*951 DM sei von einem Ausgleich gesprochen und seine Aufteilung zur Hälfte versprochen worden, In dem auf Grund des Angebots gefertigten Vertragsentwurf, der unstreitig zur Auslegung und Kommentierung des Angebots herangezogen werden könne, sei nur die Zahlung von 11*975950 DM erwähnt, aber auch keiner Stelle etwas von einer Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Differenz gesagt* de Ausgangspunkt der Parteien gewesen* Es müsse daher bezüglich des Betrages von 62*276 DM ein Ausgleich stattfinden, denn die tatsächlichen Belastungen von "HflBHBl11 beliefen sich nur auf 351*675 DM* In Höhe von 38*625 DM müsse daher ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beklagten anerkannt werden* Der 390*000 DM übersteigende Teil der Belastungen mit 23*951 DM sei im Wege der Nachschußverpflichtung von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen, »Venn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, würde der Beklagte ein Schiff mit einer Belastung von nur 350,000 DM erhalten, während der ihm zufließende 'Wert 390*000 DM betrage* Außerdem würde er noch 11*975?50 DM im rVege des Nachschusses erhalten* Der Kläger aber erhielte ein Schiff, das mit 150*000 DM bewertet worden sei, mit einer Belastung von 149*560 DM und müsse noch 11*975,50 DM zuzahlen* "Htfir' zugute gekommen sind« Entscheidend ist, ob das Angebot, so wie es vorliegt und vom Kläger unter Y/ahl von angenommen worden ist, nach seinem objektiven Erklärungsinhalt für den Kläger dahin zu verstehen war, der Erwerber von habe noch einen Ausgleichs- betrag in Höhe von 58»625 DM zu leisten» Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Auslegung des Angebots in Verbindung mit dem daraufhin abgefaßten Vertragsentwurf zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Ausgleichsverpflichtung aus ihm nicht zu entnehmen ist» Für eine solche Zahlung habe auch kein begründeter Anlaß bestanden» Die von der Revision gegen die Auslegung des- Berufungsgerichts vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht begründet» Den Erwägungen und Berechnungen, die dem Angebot des Beklagten zugrunde lagen, konnten möglicherweise die von der Revision angeführten Gesichtspunkte entgegengesetzt werden, um noch einen Ausgleichsanspruch des Klägers zu begründen» Tatsächlich ist aber im Angebot aus der bei Berechnung der Gesaratbelastung von vorgenomme- nen "Berichtigung" nicht die Folgerung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 58»625 DM gezogen worden, sondern es ist nur von einer Aufteilung des Spitzenbetrages über 590»000 DM hinaus die Rede» Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision den gesamten Inhalt des Angebots und des^Vertragsentwurfs in Betracht gezogen, jedoch nicht feststellen können, daß der Beklagte vorgeschlagen hat, der Erwerber von habe den Be- daß bei einem Auscinandersetzungsvorschlag zunächst Berechnungen angestellt v/erden und dann das praktische Ergebnis über die vorzunehmenden Rechtsakte und Zahlungen abschließend zusammengefaßt wird» Maßgebend ist dann für den Inhalt des Vorschlages dieses Ergebnis, In ihm ist hier von einer AusgleichsZahlung von 38,625 DM, wie sie der Kläger noch errechnet, nicht die Rede, Der Grund konnte für den Beklagten, wie das Berufungsgericht darlegt, darin liegen, daß die Schiffswerte nach Ansicht beider Parteien fiktive Größen sind.und daß es sich bei den bei gebuchten, aber betreffenden Aufwen- dungen für Amortisationen, Zinsen, laufende Kosten und Korrespondentreedervergütung um Beträge handelte, die bereits von beiden Parteien aus den Erträgnissen der ihnen zur Hälfte gehörenden Schiffe aufgebracht waren und sich, anders als die Hypotheken, nicht mehr als fortbestehende Belastungen auswirkten, Wenn der Kläger diesen Standpunkt nicht teilte, mußte er dies^gegenüber dem Angebot des Beklagten geltend machen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch aus dem Entwurf des vom Beklagten vorgeschlagenen notariellen Vertrages nichts dafür entnommen, daß eine Zahlung des Erwerbers von in Höhe von 38,625 DM vorgesehen war. Wenn § 10 Abs, 2 des Entwurfs die Zahlung eines Saldobetrages durch den Beklagten an den Kläger vorsieht, so beruht dies darauf, daß der Beklagte noch Zahlungen an den Kläger auf Grund des Vergleichs im Rechtsstreit 22 0 80/60 zu leisten hatte (§ 7 des Entwurfs)» Nicht nur noch anfallende Zahlungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern vor allem der Vergleichsbetrag waren noch zu La-sten des Beklagten zu berücksichtigen» Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß im § 5 des Entwurfs nur von der Zahlung von 11 »975,50 DM durch den Erwerber von , nicht aber von einer weiteren Ausgleichs Zahlung des Erwerbers von gesprochen wird» Auch wenn es sich bei dem Betrage von 11»975,50 DM um eine Nachschußverpflichtung handelte, hätte eine Saldierung mit dem Ausgleichsbetrag nahegelegen» In dem Vertragsentwurf, den der Kläger für die Auslegung des Angebots gelten lassen will und der ersichtlich die wesentlichen Verpflichtungen der Parteien auf Grund der Auseinandersetzung zusammenfassen soll, sind aber Ausgleichs-Verpflichtungen, wie sie der Kläger aus der "Berichtigung11 der Belastungen von herleiten will, nicht auf- geschlagen hat» Der vom Kläger beanspruchte Betrag wird weder im Angebot noch im Vertragsentwurf genannt; seine Zahlung kann auch nach deren gesamten Inhalt nicht als stillschweigend übernommen angesehen werden» Die Parteien wollten, wie das Berufungsgericht ausführt, wegen der zwischen ihnen bestehenden Spannungen zu einer möglichst schnellen und unkomplizierten Trennung ihrer geschäftlichen ken auf dieses Schiff noch einen Ausgleich wegen der gemeinsam getragenen weiteren Aufwendungen erlangen, die nur zugute gekommen waren, so mochte er diesen Gesichtspunkt in den Vertragsverhandlungen ins Feld führen, um seine Anerkennung zu erreichen» So wie der Vertrag nach der bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts geschlossen worden ist, ergibt er keinen Ausgleichsanspruch des Klägers»

AngebotBelastungZahlungParteiHypothekMSKläger

Volltext der Entscheidung

XI ZK 125/62
Jt

Verkündet
 am 9° Dezember 1963
Heil, Justizsekretär
 als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr«, Horst B
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kaufmann Hans B
'9
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Fischer und der Bundesrichter Dr«, Nörr, lieseeke, Dr« Bukow und Dr«, Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6«, des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10o Mai 1962 Y/ird auf Kosten des zurückgewi es en„
Von Rechts wegen
 Zivilsenats zu Hamburg Klägers
-2-
f
Tatbestand:
Die Parteien waren je zur Hälfte an den Partenreedereien der im Seeschiffsregister eingetragenen Schiffe
(297 BET) und	(479 BRT) als Mitreeder
 beteiligt. Im Laufe des Jahres I960 waren zwischen den beiden Mitreedern erhebliche Spannungen aufgetreten. Die Parteien waren sich unter diesen Umstanden darüber klar geworden, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten als Mitreeder kaum mehr zu erv/arten war. Am 7o und am 17° Januar 1961 hatte der Kläger dem Beklagten Vorschläge. Uber die Auseinandersetzung der Partenreedereien unterbreitet, die dieser jedoch abgelehnt hatte.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1961 (Bl. 6 GA) machte der Beklagte seinerseits ein Angebot für einen Auseinandersetzungsvertrag. Danach sollte der Kläger sich zur Übernahme der Schiffspart des Beklagten an der Partenreederei 4t>l" verpflichten, während der Beklagte den Anteil des Klägers an der Partenreederei	übernehmen	wollte. Der
 Beklagte räumte dem Kläger aber auch das Recht ein, anstelle der	die"JHMHBfl	für	sich	zu wählen. Zugleich
 sollten die zu der Zeit anhängigen Prozesse durch Vergleich beendet werden.
In seinem Angebot (Bl. 8 GA) führte der Beklagte weiter aus, daß zunächst ein gewisser Ausgleich der Belastungen der beiden Reedereien vorgenommen werden müßte. Die #' sei nämlich während der letzten Jahre mit verschiedenen Hypotheken belastet worden, während die Valuta aus den Hypotheken zugunsten der	verwandt worden sei.
Außerdem habe die Partenreederei	Forderungen beglichen, deren Gegenleistung der	zugute	gekom-
men sei.
l
-3-
Bei den Hypotheken handelte es sich um eine Hypothek der "Deutsche. Schiffsbeleihungsbank A»G»M in Höhe von 27,500 DM, die noch mit einem Betrag von 7*875 DM valutierte,
■p
und eine Hypothek des Gläubigers DBB in (Bio 7 GA) Höhe von 100o000 DM, die noch mit 92o800 DM valutierte» Die Tilgungsraten und die fälligen Zinsen waren von den Partenreedern anteilig bezahlt worden» In der Gewinn- und Verlustrechnung der	waren	diese	als	Zahlungen	die-
ser Reederei verbucht worden» Außerdem hatte die "HBHIV" für die "HBHBI" Forderungen in Höhe von 4,951 DM beglichen» Ferner war die "HgBP" mit der Korrespondent-reödervergütung des Kapitäns TBHHR für die Jahre 1957/ 1958 in Höhe von insgesamt 27o000 DM belastet worden, obwohl diese Vergütung auch von der "HBHBl” zu tragen gewesen wäre»
Hinsichtlich der Belastungen der beiden Schiffe und der Ausgleichsansprüche führte der Beklagte in seinem Angebot auf Seite 4 und 5 folgendes aus:
"1.)
Hypothek der Deutsche Schiffsbeleihungsbank A,G»
Valuta	DM	127*560
Vermögensabgabe rd»	"	22»000
=	DM	149.560
2») MS "H<
Hypothek der Schiffshypothekenbank
 zu Lübeck in Kiel	Valuta	m	23^0Q0
Kredit AflH■»	16,000
Hypothek der Deutsche Schiffsbeleihungsbank AoG,	Valuta	M	7,875
Hypothek
»	S92S80Q
DM 351*675
In der Vergangenheit ist - wie oben ausgeführt - das MS "HBBl" mit verschiedenen Zahlungen belastet worden, die das MS "HBBBPl" betrafen» Bezüglich

-4-
r'* t
dieser Belastungen besteht, wie ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch zugunsten des MS UHHHB"° In der obigen Aufstehung sind diese Beträge bereits bei MS nHHMH"berücksichtigt« Zu den Gesamtbelastungen MS	sind diese wie
 folgt zuzuschlagen:
a) Amortisationen der Hypothek der Deutsche Schiffsbeleihungsbank A«G«
	von ursprünglich DM 27«500 in Höhe von	DM	19.625
	auf diese Hypothek bezahlte Zinsen ca«	DM	1.500
L)	Laufende Verbindlichkeiten gern« Ziff, 3 auf S« 3 oben	DM	4.951
c)	Amortisationsleistungen auf die Hypothek D Hi^HB	DM	7.200
	Hierauf geleistete Zinsen	DM	12.300
d) Für die Korrespondentreederver?.8 gütung Kpto THHHB (vgl, Ziffo4 der S« 4 oben) ist der Gesamtbetrag von DM 27 o 000 MS "HHHB" angelastet o Tatsächlich sind aber 60 # dieses Betrages MS "HHHBI" anzulasten	DM	lfi^pno
=	DM	62„276o
Hiermit beziffert sich die Gesamtbelastung auf MS	wie	folgt:
lo	Gern,	obiger Aufstellung	DM 351„675
2. Genu Berichtigung zugunsten
MS	DM__, 62 o 276
somit	DM 413o951e»
Sämtliche unter a) - d) genannten Beträge waren bereits
 gemeinsam von den Partenreedern bezahlt, aber zu Lasten	\
der "HHB" verbucht worden«
D§s weiteren setzte sich der Beklagte in seinem Angebot mit der Bev/ertung der Schiffe auseinander« Hinsichtlich der "H^HHK1' bezeichnete er einen Jetztzeitwert von
-5-
390*000 DM als angemessen0 Die Bewertung der die der Kläger in einem seiner früheren Angebote mit 200o000 DM angegeben hatte, erklärte der Beklagte für zu hoch» Br führte dazu in seinem Angebot aus:
"„«« Um die Auseinandersetzung mit Ihnen zu erleichtern, will ich mich aber mit einer Bev/ertung von DM 150o000 einverstanden erklären« Das bedeutet, daß im Falle MS	der	Jetztzeitwert
 die Belastungen gerade deckt« Im Falle von MS tritt "nach erfolgter Berichtigung" gemäß meinen obigen Ausführungen eine Schuld in Höhe von DM 23«951 ein« Hiervon werden Sie und ich mit je der Hälfte betroffen = DM 11«975,50« Dieser Betrag könnte ohne Präjudiz meiner wirklichen Hachschußverpflichtung entsprechen«"
Das Angebot enthielt noch Vorschläge über die Abrechnung der laufenden Verbindlichkeiten für die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten und schloß folgendermaßen:
"Mein Angebert läßt klar erkennen, daß, wenn ich die	in	diesem	vollkommen heruntergefah-
renen Zustand übernehme, Sie mir mit Übernahme der "HflMl" weit überlegen sind»
Ich mache Ihnen trotzdem dieses großzügige Angebot,
a)	weil mir Ihr Wunsch bekannt ist, das MS "HflBl #1" zu besitzen und
b)	damit endlich der dringend notwendige Weg einer Trennung gefunden wird«
Ich betone jedoch ausdrücklich, daß ich auf dieser von mir skizzierten Grundlage ebenso gern das MS übernehme oder bereit bin, im weiteren Streitfälle mich dem Los zu unterwerfen«"
Mit Schreiben vom 25» Januar 1961 beantwortete der Kläger das Angebot des Beklagten mit folgenden Y/orten:
"Ich nehme hiermit Ihr Angebot im Schreiben vom 20« Januar 1961 unter den dort niedergelegten Bedingungen in der Weise an, daß ich Ihnen meinen Anteil an MS "HMMBK" (479 BRT) übertrage und Ihren Anteil an MS "HtfÜ^P" (297 BRT) übernehme«
f!
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f) I
Der Beklagte entwarf daraufhin am 31o Januar 1961 einen "Auseinandersetzungsvertrag", in dem die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen notariell beurkundet werden sollten» Der Kläger unterschrieb diesen Vertrag jedoch nicht, da nach seiner Ansicht mit dem Auseinandersetzungsvertrag vom 20o/25 Januar 1961 die Rechtsverhältnisse ausreichend geklärt seien und sich somit der Abschluß eines derartigen Vertrages erübrige» Die Parteien kamen überein, daß dieser Vertragsentwurf zur Auslegung und Kommentierung ihres am 20»/25. Januar 1961 geschlossenen Vertrages herangezogen werden könne» § 5 dieses Vertragsentwurfes ? hatte folgenden Wortlaut:
"Die Parteien sind sich - wie in den gewechselten Briefen vom 20olo/25ol»1961 festgelegt - darüber einig, daß die Schuldverpflichtungen der Partenreederei MS "HBHB" äem augenblicklichen Verkehrswert des Schiffes entsprechen; die Schuldverpflichtungen im Pall der Partenreederei MS
den augenblicklichen Verkehrswert des MS "HflBBl" 3edoch um DM 23«>951 übersteigen»
Nachdem Herr Dr» BBHHBäas Angebot von Herrn Bo^BI^B von* 20 »1 »1961 dergestalt angenommen hat, daß er anstelle des MS "H^BiBl" nunmehr das MS "H^B" allein erwirbt, ist im Zusammenhang mit der Durchführung der Übertragungsakte dieser den jetzigen Verkehrswert des MS nHBBl" übersteigende Betrag von Herrn Dr» BgHB zur Hälfte, nämlich mit DM 11»975,50 zu tragen und an Herrn BoBHHI zu bezahlen»"
In § 10 des Vertragsentwurfes heißt es:
"Die Parteien sind sich darüber einig, daß beiden Seiten anfallenden Zahlungen durch nung verrechnet werden können, so daß nur dobetrag von Herrn BoBfl^Hl an Herrn Dr» zu bezahlen sein wird»"
die auf Aufrechein Sal-
In der Folgezeit wurde der Auseinandersetzungsvertrag zu dem wesentlichen Teil erfüllt: Das Miteigentum an den Schiffen wurde wechselseitig übertragen, so daß der Kläger
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alleiniger Eigentümer der	der Beklagte alleiniger Eigentümer der	wurde•	Die auf Seite 4 und 5
des Angebotes vom 20* Januar 1961 aufgeführten Belastungen und Verbindlichkeiten gingen auf die	über*	Da
 noch vor der Auseinandersetzung eine weitere Tilgungsrate in Höhe von 500 DM auf die Hypothek D^|^ geleistet wurde, verringerte .sich die Valuta auf 92„500 DM» Die Gesamtbelastungen der	gingen	somit	ebenfalls um 300 DM
zurück*
Einigkeit herrschte zwischen den Parteien über die Abrechnung der laufenden Verbindlichkeiten (12*054,74 DM zugunsten des Beklagten) und über die wechselseitigen Verpflichtungen aufgrund der vergleichsweisen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten (20*372»17 DM zugunsten des Klägers),
Mit Schreiben vom 20* Pebruar 1961 (Bl* 13) machte der Kläger einen "Ausgleichsanspruch" in Höhe von 38*625 DM geltend* Diesen berechnete er wie folgt:
Wert der H^IBMl lt* Vertrag:	390*000 DM,
Tatsächl, Belastungen der HflÜI: 551 * 373 DM
38*625 DM*
Der Kläger verweist auf den Wortlaut des Angebots, in dem ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Erwerbers von "HflA" erwähnt sei* Er beruhe darauf, daß ,,H|flliiB,, abgesehen von den auf "H^UBl" zu übernehmenden Hypotheken mit verschiedenen Zahlungen belastet worden sei, die «i" betrafen» Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 30*000 DM vom Beklagten verlangt*
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß lediglich vereinbart worden sei, der Erwerber von	solle	an	den Erwerber von
#1" einen Ausgleich von 11*975,50 DM zu zahlen haben» Die
"Berichtigung zugunsten von - 'HBHB'" in Höhe von 62*276 DM sei bei den Gesamtbelastungen von "HtiflHBl" nur aufgeführt worden, um eine dem fiktiven Schiffswert von 390*000 DM angemessene Schuldhöhe zu erreichen* Nur der Überschuß der Gesamtbelastungen von 23*951 DM Uber diesen Wert sei je zur Hälfte effektiv auszugleichen gewesen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß aus dem Auseinandersetzungsvertrag kein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 38*625 DM zu entnehmen sei* Es führt aus: Vom Beklagten, der später, anders als von ihm zunächst vorgeschlagen, das Schiff "HtfBlr1 übernommen habe, sei in seinem Angebot dargelegt worden, daß wegen einiger Zahlungen, mit denen das MS	belastet worden sei, ein
 Ausgleichsanspruch gegen	bestehe, weil sie die-
ses Schiff betroffen hätten* Gems int seien hiermit zunächst die beiden Hypotheken, deren Valuta zu dem Ankauf von “HBBB #Elt verwendet worden seien, die aber noch auf "HBBBB11 eingetragen gewesen seien* Außerdem seien noch vier Belastungen (Amortisationen und Zinsen der beiden Hypotheken, laufende Zahlungen für "HBHBl" und die Korrespondent-reedervergütung für dieses Schiff) im Gesamtbetrag von 62*276 DM genannt worden, die das MS "HBHIVl" betrafen, aber bei "HBHB” gebucht worden seien* Der Beklagte habe hinzugefügt, daß alle Belastungen bereits bei berücksichtigt worden seien, bei dem sich ergab, daß der angenommene Wert und die Belastungen sich mit etwa
150oCOO DM deckten,. Durch Hinzurechnung des Betrages "gern» Berichtigung zugunsten MS 'HflBHP111 von 62 «276 DM zu den Hypothekenbelastungen, die auf	entfielen,
 habe der Beklagte eine Gesamtbelastung von "HpHHft" von 413»951 DM errechnet» Der Hinweis auf die bereits erfolgte Berücksichtigung bei	ergebe eindeutig, daß
 durch die Erwähnung der 62»276 DM nicht etwa eine auszu-zahlcnde Ausgleichsforderung des Erwerbers der "H^B" begründet werden sollte, sondern daß es sich insoweit nur um eine interne Umbuchung handele, die den Zweck verfolgte, bei der "HPHIBl" eine dem Verkehrswert des Schiffes in etwa angeglichene Belastung zu errechnen» Auf diese Weise habe sich ergeben, daß die Belastungen der ^fc[n den im Vertrag angenommenen Schiffswert von 390*000 DM um 23»951 DM überstiegen» Der Beklagte habe deshalb in seinem Angebot vorgeschlagen, diesen Betrag zur Hälfte auf-zuteilen» Auf diese V7eise sei erreicht worden, daß der Kläger durch die Übernahme von "H^P" ein Schiff erhalten habe, bei dem die Belastungen und der angenommene Schiffswert sich deckten, und zusätzlich noch 11» 975,50 DM an den Beklagten zu zahlen waren, während dieser ein Schiff erhalten habe, bei dem die Belastungen den angenommenen Schiffswert nur noch um 11» 975,50 DM überstiegen» Eine solche Zahlung stelle zudem einen billigen Ausgleich dar» Dagegen habe kein begründeter Anlaß bestanden, dem Erwerber von einen Ausgleichsbetrag dafür zu gewähren, daß -"H^HP1 in der Vergangenheit mit verschiedenen Beträgen belastet worden sei, die zwar damals tatsächlich die "H^PBI" betroffen hätten, aber von den Parteien als Mitreeder der "HPB11 in gleicher Weise getragen worden seien» Im Angebot sei der Betrag von 62»276 DM ausdrücklich als "Berichtigung" bezeichnet worden» Mit keinem Wort sei davon die Rede, daß die Berichtigung zu einer
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entsprechenden Zahlung des Erwerbers von "HflBl" an den Erwerber von	habe	führen	sollen*. Nur bezüglich
 des den angenommenen Schiffswert übersteigenden Betrages der Belastungen von 235*951 DM sei von einem Ausgleich gesprochen und seine Aufteilung zur Hälfte versprochen worden, In dem auf Grund des Angebots gefertigten Vertragsentwurf, der unstreitig zur Auslegung und Kommentierung des Angebots herangezogen werden könne, sei nur die Zahlung von 11*975950 DM erwähnt, aber auch keiner Stelle etwas von einer Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Differenz gesagt*
Nach Ansicht der Revision verstoßen die Ausführungen des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze * Die Bewertung von	mit	390*000	DM sei der festliegen-
de Ausgangspunkt der Parteien gewesen* Es müsse daher bezüglich des Betrages von 62*276 DM ein Ausgleich stattfinden, denn die tatsächlichen Belastungen von "HflBHBl11 beliefen sich nur auf 351*675 DM* In Höhe von 38*625 DM müsse daher ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beklagten anerkannt werden* Der 390*000 DM übersteigende Teil der Belastungen mit 23*951 DM sei im Wege der Nachschußverpflichtung von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen,
»Venn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, würde der Beklagte ein Schiff mit einer Belastung von nur 350,000 DM erhalten, während der ihm zufließende 'Wert 390*000 DM betrage* Außerdem würde er noch 11*975?50 DM im rVege des Nachschusses erhalten* Der Kläger aber erhielte ein Schiff, das mit 150*000 DM bewertet worden sei, mit einer Belastung von 149*560 DM und müsse noch 11*975,50 DM zuzahlen*
Die Revision verkennt bei diesen Ausführungen, daß es nicht darauf ankommt, ob das Angebot des Beklagten eine billige Auseinandersetzung tatsächlich nur dann dar-
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stellt, wenn der Kläger als Übernehmer von	noch
 einen Ausgleich von 58„625 DM erhält, weil Beträge, die zu Lasten von	verbucht	worden	sind, in Wahrheit
"Htfir' zugute gekommen sind« Entscheidend ist, ob das Angebot, so wie es vorliegt und vom Kläger unter Y/ahl von angenommen worden ist, nach seinem objektiven Erklärungsinhalt für den Kläger dahin zu verstehen war, der Erwerber von	habe noch einen Ausgleichs-
betrag in Höhe von 58»625 DM zu leisten» Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Auslegung des Angebots in Verbindung mit dem daraufhin abgefaßten Vertragsentwurf zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Ausgleichsverpflichtung aus ihm nicht zu entnehmen ist» Für eine solche Zahlung habe auch kein begründeter Anlaß bestanden» Die von der Revision gegen die Auslegung des- Berufungsgerichts vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht begründet»
Den Erwägungen und Berechnungen, die dem Angebot des Beklagten zugrunde lagen, konnten möglicherweise die von der Revision angeführten Gesichtspunkte entgegengesetzt werden, um noch einen Ausgleichsanspruch des Klägers zu begründen» Tatsächlich ist aber im Angebot aus der bei Berechnung der Gesaratbelastung von	vorgenomme-
nen "Berichtigung" nicht die Folgerung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 58»625 DM gezogen worden, sondern es ist nur von einer Aufteilung des Spitzenbetrages über 590»000 DM hinaus die Rede» Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision den gesamten Inhalt des Angebots und des^Vertragsentwurfs in Betracht gezogen, jedoch nicht feststellen können, daß der Beklagte vorgeschlagen hat, der Erwerber von	habe	den	Be-
trag der "Berichtigung" bei den Belastungen in Höhe von 58»625 DM noch an den Erwerber von	auszuzahlen-.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei dem Posten von 62»276 DM, in dem der Betrag von 58,625 DM ent-
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halten ist, nur um eine buchmäßige Berichtigung gehandelt, ohne daß im .Ergebnis - von dem Spitzenbetrag von 23,951 DM abgesehen - Folgerungen für eine Ausgleichszahlung gezogen worden seien, ist denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen Aus legungsgrund Sätze«, Es liegt vielmehr nahe,
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daß bei einem Auscinandersetzungsvorschlag zunächst Berechnungen angestellt v/erden und dann das praktische Ergebnis über die vorzunehmenden Rechtsakte und Zahlungen abschließend zusammengefaßt wird» Maßgebend ist dann für den Inhalt des Vorschlages dieses Ergebnis, In ihm ist hier von einer AusgleichsZahlung von 38,625 DM, wie sie der Kläger noch errechnet, nicht die Rede, Der Grund konnte für den Beklagten, wie das Berufungsgericht darlegt, darin liegen, daß die Schiffswerte nach Ansicht beider Parteien fiktive Größen sind.und daß es sich bei den bei gebuchten, aber	betreffenden Aufwen-
dungen für Amortisationen, Zinsen, laufende Kosten und Korrespondentreedervergütung um Beträge handelte, die bereits von beiden Parteien aus den Erträgnissen der ihnen zur Hälfte gehörenden Schiffe aufgebracht waren und sich, anders als die Hypotheken, nicht mehr als fortbestehende Belastungen auswirkten, Wenn der Kläger diesen Standpunkt nicht teilte, mußte er dies^gegenüber dem Angebot des Beklagten geltend machen. Er hat sich aber uneingeschränkt mit ihm einverstanden erklärt, so daß der Vertrag mit dem Inhalt des Angebots, wie er sich nach seinem objektiven Erklärungswert darstellte, zustande gekommen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch aus dem Entwurf des vom Beklagten vorgeschlagenen notariellen Vertrages nichts dafür entnommen, daß eine Zahlung des Erwerbers von	in	Höhe	von 38,625 DM vorgesehen
 war. Wenn § 10 Abs, 2 des Entwurfs die Zahlung eines Saldobetrages durch den Beklagten an den Kläger vorsieht, so beruht dies darauf, daß der Beklagte noch Zahlungen an den Kläger auf Grund des Vergleichs im Rechtsstreit
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22 0 80/60 zu leisten hatte (§ 7 des Entwurfs)» Nicht nur noch anfallende Zahlungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern vor allem der Vergleichsbetrag waren noch zu La-sten des Beklagten zu berücksichtigen» Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß im § 5 des Entwurfs nur von der Zahlung von 11 »975,50 DM durch den Erwerber von	,	nicht aber von einer weiteren Ausgleichs Zahlung des Erwerbers von	gesprochen
 wird» Auch wenn es sich bei dem Betrage von 11»975,50 DM um eine Nachschußverpflichtung handelte, hätte eine Saldierung mit dem Ausgleichsbetrag nahegelegen» In dem Vertragsentwurf, den der Kläger für die Auslegung des Angebots gelten lassen will und der ersichtlich die wesentlichen Verpflichtungen der Parteien auf Grund der Auseinandersetzung zusammenfassen soll, sind aber Ausgleichs-Verpflichtungen, wie sie der Kläger aus der "Berichtigung11 der Belastungen von	herleiten	will,	nicht	auf-
genommen worden» Auch die Heranziehung von Ziff „ 4 des Angebots S» 7, die die Revision vermißt, läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht als unmöglich erscheinen» Wenn die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts führe im Ergebnis dazu, daß "H^HBl" nur mit 350»000 DM bewertet werde, während 390»000 DM zugrunde gelegt werden sollten, so vermag auch diese Erwägung nichts daran zu ändern, daß der Beklagte dem Kläger erkennbar eine Auseinandersetzung ohne Zahlung von 38»625 DM durch den Erwerber von "H^I^Bl1' an den Erwerber von	vor-
geschlagen hat» Der vom Kläger beanspruchte Betrag wird weder im Angebot noch im Vertragsentwurf genannt; seine Zahlung kann auch nach deren gesamten Inhalt nicht als stillschweigend übernommen angesehen werden» Die Parteien wollten, wie das Berufungsgericht ausführt, wegen der zwischen ihnen bestehenden Spannungen zu einer möglichst schnellen und unkomplizierten Trennung ihrer geschäftlichen
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Interessen gelangen» Auf eine genau berechnete Aufteilung der Geschäftsv/erte sei es ihnen nicht angekommen» Die Schiffswerte seien rein fiktive Größen gewesen» Insbesondere habe sich nicht übersehen lassen, welche Instandsetzungsarbeiten bei beiden Schiffen nötig waren» Daher lasse sich auch nicht sagen, daß der eine oder der andere Standpunkt der Parteien zu einem völlig unbilligen Ergebnis führe» Wollte der Kläger bei dieser Sachlage, wenn er "Hanse I" wählte, neben der Übernahme der	betreffenden	Hypothe-
ken auf dieses Schiff noch einen Ausgleich wegen der gemeinsam getragenen weiteren Aufwendungen erlangen, die nur zugute gekommen waren, so mochte er diesen Gesichtspunkt in den Vertragsverhandlungen ins Feld führen, um seine Anerkennung zu erreichen» So wie der Vertrag nach der bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts geschlossen worden ist, ergibt er keinen Ausgleichsanspruch des Klägers»
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr»Fischer Dr» Nörr
 Liesecke Dr»Bukow Dr»Schulze