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BGH · II ZH 125/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 125/61

Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeuge dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO)p so nimmt er eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG auch dann vor, wenn er keine Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges hat« Biese Gefahrerhöhung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Mängel dc3 Fahrzeugs auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnte* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr«, Kuhn, Dr» Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Von den vier Schrauben, die ihn am Kupplungskörper halten sollten, waren drei hcrauogcfallen, weil sie beim Einsetzen des Kupplungskopfeo nicht fest genug mit einem Spe-zialschlüsoel angezogen waren» Die vierte Schraube brach unmittelbar vor dem Unfall ab» Der Kläger ist wogen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe*verurteilt worden» Kläger Ihren mangelhaften Zustand bemerkt habe«, Für den Eintritt der Leistungsfreiheit nach §§ 23 Abs« 1, 25 Abs» 1 VVG sei erforderlich, daß der Versicherungsnehmer den vorkchrowidrigen Zustand seines Fahrzeuges bei der V/eitor-benutsung kenne«, Die "Vornahme” einer Gefahrerhöhung verlange ein bewußtes Handeln» Die Revision rügt diese Auffassung zutreffend als rechtsirrige Die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß der Halter gegen § 31 StVZO verstösst (z.B. infolge von Kängeln der Bremsen oder Abnutzung der Reifen), stellt sich als eine beachtliche, vom Versicherer nicht mitübernommene Gefahrensteigerung dar» Sic ist, wenn die Fahrt nicht nur zu dem Zwecke der Überführung in eine:. IIo Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Fahrzeug nicht im verkehrssicheren Zustand, weil die Halteschrauben des Kupplungskopfes nicht genügend fest auf den Xupplungskörper aufgeschraubt waren, Das Berufungsgericht hat, obwohl es die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht für gegeben erachtet hat, erörtert, ob der Kläger den Beweis des mangelnden Verschuldens geführt hat«,- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist 'dieser Beweis nicht erbracht worden«, Diese Auffassung ist aber verfahrensrechtlich nicht einwandfrei begründet wordene Der Kläger hatte behauptet, daß alle vier Schrauben noch kurz vor dem Unfall vorhanden gewesen seien, und er hatte sich hierfür auf die Vernehmung der Zeugen Gig®, Gr® und zogen« Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen für schlechthin ungeeignet gehalten, das bereits vorliegende klare Ergebnis der Beweisaufnahme dos Strafverfahrens zu entkräften Diese Auffassung mag bezüglich der Zeugen Gi®p und Gr(^ unbedenklich sein, weil sie bereits im Strafverfahren vernommen worden sind und aus ihrer Aussage nicht zu entnehmen war, daß sie die Kupplung überhaupt näher in Augenschein genommen haben« Der Zeuge Ge®HHP ist bisher nicht vernommen worden«, Der Kläger hat ihn zwar erst in der Berufungsinstanz benannt, aber angegeben, er sei Maschinenmeister und habe als solcher besondere Fach«- konntnisse und einen fachmännischen Blick,, Der Zeuge könne sich noch genau erinnern, daß er hei wiederholtem Ah- und Ankuppeln des Anhängers auf einer Baustelle am 11, März 1957 (zwei Tage vor dem Unfall) festgestellt habe, die An-hängerkupplung sei im einwandfreien Zustand und sämtliche vier Halteschrauben vorhanden«, Hiernach kann nicht von vornherein jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die beantragte Beweisaufnahme insoweit Sachdienliches ergeben werde» Bor völlige Unwert des Beweismittels ist auch unter Berücksichtigung der Ansicht der Sachverständigen über den Zeitpunkt des Herausfallens der linken hinteren Schraube nicht offensichtlich, mag es auch Unwahrscheinlich sein, dai3 nach so langer Zeit noch Bekundungen möglich sind, welche die Erwägungen der Sachverständigen entkräften könne Angesichts der Tragweite der Feststellung über das Fehlen der Schraube ist es geboten, die angebotenen Beweise tunlichst zu erschöpfen, wenn sie nicht mit Sicherheit wertlos sind» Unter .Aufhebung des angefochtenen Urteils -war daher der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen; den auch die Entscheidung über die Kosten der Heviaionoinstans zu überlassen war.

Zitierte Normen: § 31 StVZO § 23 VVG
VersicherungsnehmerVersRUnfallSchraubeFahrzeugKlägererheblichGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	-
Amtliche Sammlung:	nein
---------------------------------------------- 2125	090
m §§ 23, 29
Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeuge dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO)p so nimmt er eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG auch dann vor, wenn er keine Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges hat«
Biese Gefahrerhöhung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Mängel dc3 Fahrzeugs auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnte*
BGH, Urt. v. 21. Januar 1963 - II ZH 125/61 OLG Frankfurt/L'ain
 IiG Frankfurt/Main
 Verkündet am 21o Januar 1963
Heil, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der	und	SiHB|^^-V(
Aktien-Gesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, Direktor Dr, F^IHV,
Beklagten u. Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Fuhrunternehmer Heinrich S BHHHV ,	Kreis
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr«, Kuhn,
 Dr» Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Frankfurt (Main) vom 7» März 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwicsen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat seinen Lastzug mit Anhänger bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Am 13» März 1957 erlitt der Lastzug einen Unfall«, Der Anhänger löste sich von; Motorwagen, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammen» Der Fahrer des einen Fahrzeuges wurde getötet, der Fahrer des anderen vorletzt» Zu dem Unfall kam es* weil sich der Kupplungskopf des Anhängers von dem Kupplungskörper gelöst hatte»
Von den vier Schrauben, die ihn am Kupplungskörper halten sollten, waren drei hcrauogcfallen, weil sie beim Einsetzen des Kupplungskopfeo nicht fest genug mit einem Spe-zialschlüsoel angezogen waren» Die vierte Schraube brach unmittelbar vor dem Unfall ab» Der Kläger ist wogen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe*verurteilt worden»
Die Beklagte hat die gegen den Kläger erhobenen Schadens ersatsansprüche in Höhe von etwa 62 500 DM befriedigt» Sie hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, den Versicherungsvertrag gekündigt und beabsichtigt, gegen den Kläger Rückgriff zu nehmen» Sie hat 3ich darauf berufen, daß der Kläger eine erhebliche Gefahi'erhöhung vorgenomrnen habet
 Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die Wartung der Kupplung gröblich vernachlässigt» Eine Schraube des Kupplungskopfes habe schon vierzehn Tage vor dem Unfall gefehlt» Dadurch hätten sich die übrigen Schrauben gelockert» Zwei weitere seien schon vor der letzten Fahrt herausgefallen» Der Kläger habe dies gesehen, jedenfalls
 
boi der nötigen Sorgfalt bemerken müssen«. Er habe den Lastzug, obwohl er seine mangelnde Verkehrssicherheit gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe, weiterbenutzt «
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das. Ober-landesgericht hat ihr stattgegeben«, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter* Der Kläger beantragt, die Revision surückzuweisen«,
Entscheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelai daß objektiv vor dem Unfall am 13* Juli 1957 eine Gefahre: höhung bezüglich des versicherten Lastzuges Vorgelegen ha' weil der vom Kläger im Januar 1957 erworbene Austauschkupplungskopf nicht genügend fest auf dem Kupplungskörper auf geschraubt gewesen sei«, Nach dem Gutachten der im ßtra verfahren gehörten Sachverständigen hätten die Schrauben - nötigenfalls mit einem Spezialschlüssel - so fest angezogen werden müssen, daß die widerhakenähnlichen Ausstans gen der Sicherungsringe in das Metall der Schrauben eindrangen und eine Rückwärtsdrehung verhinderten« Da dies nicht geschehen sei, hätten sich die Schrauben beim Betri des Lastzuges lockern können« Mindestens eine der vier vorgesehenen Schrauben (nämlich die linke hintere) sei schon etwa zwei Wochen vor dem Unfall aus dem Bohrloch he gefallen« Die Beklagte habe aber keinen Beweis dafür ange treten, daß der Kläger die Betriebsunsicherheit seines l’a zeuges gekannt habe« Er habe zwar nach seiner eigenen Dar Stellung zwei Sage vor dem Unfall die Kupplung selbst abg schmiert, es sei aber kein Beweis dafür angetreten, daß d
 
Kläger Ihren mangelhaften Zustand bemerkt habe«, Für den Eintritt der Leistungsfreiheit nach §§ 23 Abs« 1, 25 Abs» 1 VVG sei erforderlich, daß der Versicherungsnehmer den vorkchrowidrigen Zustand seines Fahrzeuges bei der V/eitor-benutsung kenne«, Die "Vornahme” einer Gefahrerhöhung verlange ein bewußtes Handeln» Die Revision rügt diese Auffassung zutreffend als rechtsirrige
 Die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß der Halter gegen § 31 StVZO verstösst (z.B. infolge von Kängeln der Bremsen oder Abnutzung der Reifen), stellt sich als eine beachtliche, vom Versicherer nicht mitübernommene Gefahrensteigerung dar» Sic ist, wenn die Fahrt nicht nur zu dem Zwecke der Überführung in eine:. Reparaturwerkstatt unternommen wird, als erhebliche, nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG anzusehen (BGIIZ 23, 142, 146)0 Nach § 23 Ab3» 1 VVG darf der Versicherungsnehmer keine solche Gefahrerhöhung vornehmen (cog0 Ge-fahrstandcpflicht)o Gegen diese Verpflichtung verstößt der Versicherungsnehmer durch ein positives Tun, wenn er das verkehrsunsichere Fahrzeug im laufenden Betrieb benutzt» In diesem Verhalten liegt das vom Berufungsgericht vermißte bewußte Handeln des Versicherungsnehmers, das den Gefahrenzustand auf längere Sicht erheblich steigert» Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges kommt es für die Beurteilung seines Handelns als "Vornahme einer Gefahrerhöhung” nicht an» Denn "Vornahme eire Gefahrerhohung” ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gofahrstandspflicht» Die Frage, ob eine Gefahrerhöhung auch durch bloße Unterlassung der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen
 Gefahrensteigerung "vorgenommen” werden kann«, stellt sich 'M hier mithin nicht*	I
Die Verletzung der Gef ahr st and spf licht fUhrt nach § 25 Abs* 1 WG zur Leistungsfreiheit des Versicherers« Die Verpflichtung zur Leistung bleibt aber bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht (§25 Abs«, 2 Satz 1 VVG)» Das Verschulden umfasst hier wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit* Daher ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die jenigen Umstünde kennt, auf denen die Gefahrerhöhung beruht und dass er auch ihren Charakter als Gefahrerhöhung erfaßt hato Vielmehr tritt die Leictungsfreiheit des Versicherers auch dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer diese Umstände und ihre gefahrorhöhende Natur infolge ^Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind* Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß der Versicherer leistungsfrei werde, wenn der Versicherungsnehmer, dem die gefahrerhöhenden Umstände (Verlust des Bolzens einer Anhängerverbindung) bekannt ware fahrlässig ’.hre Gefährlichkeit nicht erfasst hat (Urteil vom 8«, März 1962 - II ZH 77/60 - VersR 1962, 368)* Der Versicherer ist aber auch dann leistungsfrei, wenn die gefahrerhöhenden Umstände selbst dem Versicherungsnehmer infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind» Diese Auffassung ist bereits häufig in der Rechtsprechung vertreten worden (OLG Düsseldorf VersR 1953, 111, 113 für die Feuerversicherung; für die Kfz-Haftpflichtversicherung: OLG Düsseldorf VersR 1961, 991 VersR 1962, 1170; OLG Frankfurt, VersR 1959 517, LG Bremen, VersR I960, 16, LG Münster, VersR I960, 627 vgl« aus dem Schrifttum: Froelss WG § 23 A« 8, 24 A* 2; Raiser, Allg« Feuervero. Bed« § 6 A« 18; dagegen haben die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden
 
Umständen für erforderlich erachtet: OLG Celle, VersR 1955, 169; OLG Koblenz VersR 1957, 511; OLG Nürnberg,
 VerR 1958, 679)« Sie entspricht dem Grundsatz, daß jede vom Versicherungsnehmer schuldhaft herbeigeführte erhebliche Änderung dos beim Vertragsschluß bestehenden Gefahren-stsndes, der zur Geochäftsgrundlage des Versicherungsvertrages gehört (BGHZ 7, 318), zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt«.
IIo Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Fahrzeug nicht im verkehrssicheren Zustand, weil die Halteschrauben des Kupplungskopfes nicht genügend fest auf den Xupplungskörper aufgeschraubt waren, Das Berufungsgericht hat, obwohl es die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht für gegeben erachtet hat, erörtert, ob der Kläger den Beweis des mangelnden Verschuldens geführt hat«,- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist 'dieser Beweis nicht erbracht worden«, Diese Auffassung ist aber verfahrensrechtlich nicht einwandfrei begründet wordene Der Kläger hatte behauptet, daß alle vier Schrauben noch kurz vor dem Unfall vorhanden gewesen seien, und er hatte sich hierfür auf die Vernehmung der Zeugen Gig®, Gr® und zogen« Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen für schlechthin ungeeignet gehalten, das bereits vorliegende klare Ergebnis der Beweisaufnahme dos Strafverfahrens zu entkräften Diese Auffassung mag bezüglich der Zeugen Gi®p und Gr(^ unbedenklich sein, weil sie bereits im Strafverfahren vernommen worden sind und aus ihrer Aussage nicht zu entnehmen war, daß sie die Kupplung überhaupt näher in Augenschein genommen haben« Der Zeuge Ge®HHP ist bisher nicht vernommen worden«, Der Kläger hat ihn zwar erst in der Berufungsinstanz benannt, aber angegeben, er sei Maschinenmeister und habe als solcher besondere Fach«-
 
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konntnisse und einen fachmännischen Blick,, Der Zeuge könne sich noch genau erinnern, daß er hei wiederholtem Ah- und Ankuppeln des Anhängers auf einer Baustelle am 11, März 1957 (zwei Tage vor dem Unfall) festgestellt habe, die An-hängerkupplung sei im einwandfreien Zustand und sämtliche vier Halteschrauben vorhanden«, Hiernach kann nicht von vornherein jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die beantragte Beweisaufnahme insoweit Sachdienliches ergeben werde» Bor völlige Unwert des Beweismittels ist auch unter Berücksichtigung der Ansicht der Sachverständigen über den Zeitpunkt des Herausfallens der linken hinteren Schraube nicht offensichtlich, mag es auch Unwahrscheinlich sein, dai3 nach so langer Zeit noch Bekundungen möglich sind, welche die Erwägungen der Sachverständigen entkräften könne Angesichts der Tragweite der Feststellung über das Fehlen der Schraube ist es geboten, die angebotenen Beweise tunlichst zu erschöpfen, wenn sie nicht mit Sicherheit wertlos sind»
Der erkennende Senat ist daher im Hinblick auf dies« Verfahrens fehler, auf den auch der Kläger in der Revisions-Verhandlung hingewiesen hat, nicht in der Lage, die der Annahme einer Fahrlässigkeit des Klägers zugrunde liegenden reststellungen des Berufungsgerichts zu übernehmen» Das an-gefochtcnc Urteil kann daher nicht bestehen bleiben» Es bedarf vielmehr, ohne daß auf die weiteren Verfahrens rügen der Revision einzugehen wäre, noch tatsächlicher Erörterungen zur Prüfung des Verschuldens des Klägers bei Vornahme der Gefahrerhöhung» In der erneuten Verhandlung wird auch
 gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger das Fehlen
°	der	Kunplung
 von Schrauben wegen der starken Verschmutzung/nicht bemerkt
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hat und auch nicht bemerken konnte (vgl. die vorgelegten Lichtbilder der Kupplung).
III. Unter .Aufhebung des angefochtenen Urteils -war daher der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen; den auch die Entscheidung über die Kosten der Heviaionoinstans zu überlassen war.
Dr. iluober I)r„ Kuhn Dr. Körr Liesecke i)r. Bukow