Ein Vertrag zwischen zwei Staaten, nach dem der eine die von ihm verfügte Beschlagnahme von Gegenständen (hier Schwimmdocks), die im Eigentum von Staatsangehörigen des anderen Staates standen, gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den anderen Staat aufhebt, ist kein Kaufvertrag, sondern ein Verwaltungsabkommen, das durch Seil I Art. 2 Abs o 1 des Überleitungsvertrages nicht berührt wird. Mit dem Abschluß dieses Abkommens wird das Eigentum der früheren Eigentümer jedenfalls ex nunc wiederhergestellt, ohne daß der die Gegenstände auslösende Staat an diesen den mittelbaren Besitz erlangt. §• 988 ist, soweit nicht § 557 BGB anwendbar ist, auch auf den Besitzer anzuwenden, der den Besitz zwar gegen Entrichtung eines Entgelts für die Däuer seiner rechtmäßigen Besitzzeit erlangt hat, ihn aber nach Abiauf dieser Zeit ohne Rechtsgrund gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt„ Als das der ;Seklagten gehörige Dock XII Mitte 1947 von der Bes at zun gsma cht *aus dem Kaien verschleppt wurde, verfügte nach einem entsprechenden Antrag der Beklagten die britische Besat^uhgsmacht durch die Regional Economic Group, Headquarter Eanseatadt mit Schreiben vom 1-2 c September 1947 an das- Amt für Wirtschaft in die Verbringung dei\Docks VII und VIII zu den Werftanlagcn der Beklagten na.ch 1 ungen' zwischen dem Britischen Hohen Kommissar und dem.Äusv/ärtigen Amt der Bundesrepublik über die Rückgabe von 1$ nach der Kapitulation beschlagnahmten Schwimmdocks (6 ehemals staatlichen und 10 im privaten Eigentum befindlichen Schwimmdocks), 2U denen auch die hier strittigen Docks gehörten. wonach gegen Zahlung von englischen Pf und Sterling 1.250;0ÖQ d äs Eigentum an den 16 Docks von der Regierung des .?#reinigten Konigsreiehs auf die 3uride sregier ung übertragen werden sollte. Im. letzten-Absatz dieses Schreibens heißt es: "Ich darf hierzu noch abschließend- bemerken, daß die Bundesregierung mit Eue^^_zellena;-ift''d-er; ^rage des Eigentums an privaten Schwimmdocks der Auffassung ist? regierung durch die Bestätigung dieser Vereinbarung keine Präjudizierung erleiden kann „" Der Britische Hohe Kommissar Sir Ivone KflHHHB erkannte mit Antwortschreiben vom 9» April 1953 än den deutschen Vizekanzler diesen Vorbehalt ausdrücklich an. daß diese Bocks Eigentum’ der Werften geblieben seien, und däß diese Hechtsauffassung ton: den Alliiorten, abgelehnt worden sei« Bezüglich der Absichten; tier Bundesregierung bei dem Erwerb der Bocks wird in dem genäniiteh Schreiben auf Seite 2 ausgeführt r 6 früheren staatlichen Bocks sollen nicht Eigentum der Bundesrepublik bleiben« Es ist ■ vielmehr vorgesehen,. daß die Überlassung der Bocks VII und VIII an die Beklagte mit Wirkung vom.26.März 1953 als aufgehoben gelte« Das Schreiben nimmt ausdrücklich- Bezug auf den in der Zusatzvereinbarung von 1951 vorbehaltenen jederzeitigen Widerruf» Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Landeskommissars teilte die Klägerin der Beklagten- unter dem 27« April 1953 u^a. Am 20c Juli 1953 erhob die Beklagte Reststeilungsklage bei dem Landgericht Hamburg mit dem Anträge, festzustellen, daß die Bundesrepublik und nicht die Klägerin Eigentümerin der Docks VII und VIII $ei, hilfsweise, daß.die Klägerin nicht Eigentümerin sei; den Hilfsantrag stellte sie schließlich als Haüptantrag« Das Landgericht wies die Klage ab» Die Beklagte legte Berufung ein* über die das Oberlar-desgericht noch nicht epischieden hatj nach einem gese h ei-terten Ve r gle i chsy or sc ruht das dortige Verfahren bis zur rechtskräftigen.■ Februar 1954 mit,: die Bundesregierung sei nicht befugt, durch Verfügung die Rückgabe der Bocks anzuördnen oder die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen oder finanziellen Prägen zu klären, da es sich insoweit um rein privatrechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten handele Bie Verhandluh gen der Parteien fiihrten zu keinem Ziel o Im. Juli 1955 v/andte sich die Beklagte an das Bundes-wirtschaftsminist erium mit dem Wunsch der Rechnungslegung über die Bocks VII und.VIII vom Zeitpunkt des Bock-Abkommens 1952/53 bis zur Rückführung und dem Wunsch der Klarstellung der Rückgabe .selbst. er habe im Rinverständnis mit dem Bin^dcsfinanzminister die Freie und Hansestadt Hamburg gebeten, die BöCks VII und VIII am 12, September‘1955 (dem Fndzei%punkt der ursprünglicheh Überlassungsdauer) von der Bekiagteh im Namen der Bundesrepublik als Treuhänder zu übernehmen und nach erfolgter Übernahme an die Klägerin zu übergeben, Biese doppelte Übernahme und Übergabe wurde am 12 V September 1955 wie vorgesehen in Gegenwart eines Beamten des Bundeswirtschaf usmi nisteriums durchgeführt, Am 21, Beptember 1955 richtete der Bundeswirtschaftsminxster folgendes Schreiben an.'die Beklägtei ':v.- Mietzahlungen für die Zeit, während der ein MieiVerhältnis über die Docks * <> o zv/isehen uns; bestanden hat, von uns entgegenzu^ nehmen« <» »Nach unserer Ansicht: können etwaige Ansprüche dei* Firma-BBMI & Vfl|| grundsätzlich keinen Einfluß auf die Abrechnung zwischen dem BWM als- Vermieter und uns als Mieter haben «;•* Abschließend möchten wir bemerken* daß wir zur Zahlung einer angemessenen Miete an das BW jederzeit bereit sind,” ; Oktober 1955 stellte das Bundeswirtschafisministerium fest* daß die Beklagte zur Zahlung einer angeiräeSsenen Miete bereit sei und bat um einen entsprechenden Vorschlag« Die daraufhin am 23o November 1955 von der :Bsfe|ägten aufgestellte Abrechnung schließt mit einem Überschuß der Erlöse über die Aufwendungen für die Zeit 'vdm 'SS« März 1953 bis zu dem 12» September 1955 in Höhe voh; 442«036,32 DM» In einem Begleitschreiben an das Bund eswirtsphäftsmiaisterium führte die Beklagte aus, daß diese AbrebhhÖiv'-den vertraglichen Verei nbarungen . mit dem sie mir eine Abrechnung für die Zeit vom 26«3«1953 bis 12«9«1955 vorlegten? daß die Firma Sie im Wege der Klage auf Rechnungslegung für die Zeit vom 12 * 4«1953 - 11.10 «1953 in Anspruch.genommen hat,. April 1953 beginnen, an welchem Tage der Beklagten die Abschrift des vom Landeskommissar Lrc DflB) an die Behörde für Wirtschaft und Verkehr gerichteten/Schreibens zugegangen ist* Ihre Ansprüche leitet die Klägerin aus ihrem Eigentum an den Bocks her. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei bei der Beschlagnahne der Bocks durch die Besatzungsmacht Eigentümerin gewesen und seither Eigentümerin geblieben« Weder durch die Beschlagnahme der Docks noch, durch deren Überlassung an die Beklagte sei ihr Eigentum untergegangen. Jedenfalls aber sei sie rückwirkend wieder Eigentümerin geworden, nachdem die Bundesrepublik durch den Vertrag von 1952/53 mit dem Vereinigten Königreich die Docks 11 zurück erworbenn habe. Die Beklagte habe ihr die beiden Docks vorenthalten in Kenntnis und wiederholter Anerkennung der Völkerrechtswidrigkeit des Beschlagnahme-aktes der Besatzungsmächte. schlagnahmten Docks III mit,Nachdruck.zu verteidigen, habe sie sich nicht gescheut, die Unterstützung der Besatzungsmächte für sich in Anspruch zu nehmen die beiden Docks ihres deutschen Konkurrenzunternehmens zu dem eigenen Vorteil und zu dessen Schaden benutzen zu können. Sie habe die Bocks auch noch im Besitz gehalten, als sie langst Ersatz für das bei ihr beschlagnahmte Bock durch Neubau erlangt gehabt habeo Jedenfalls habe die Beklagte spätestens am 12* April 1953 positiv erfahren, daß sie künftig nicht mehr zu dem Besitz dar Bocks berechtigt gewesen sei. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen P die Klägerin:habe ihr Eigentum an den Bocks'durch die Beschlagnahme'Jahre 1945 verloren» Selbst wenn diese Beschlagnahme das: Eigentum der Klägerin noch.nicht endgültig vernichtet haben sollte, so sei der dadurch eingetretene Zustand doch duich den Überleitungsvertrag von 1955 rechtlich anerkannt worden. Durch das Abkommen der Bundesregierung mit dem Vereinigten Königreich uron 1952/53 habe die Klägerin das Eigentum auch nicht wiedererlangto Insbesondere liege mangels eines entspre- klagte sei rechtmäßige Besitzerin der beiden Bocks gewesen, woi1 sie diese von der Besätzungsmacht überlassen bekommen habe und nach dem Abkommen von 1952/53 die Bundesregierung anstelle, der .;Besätzungsmacht ih^das^b'estehend'e:^Mietvef: halthis'' cingetreten sei« Seither leite sie ihr Hecht zu dem Besitzvon der Bundesregierung her? daß sie, die Beklagte,' auch mit dem Zugang des Schreibens des britischen Landeskommi s sars vom 11» April 1953 nicht unredlich geworden sei» Las Landgericht hat: durch Teil-Urteil die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Nutzungen, welche sie in der Zeit vom 12o April 1953 bis. Dae Berufungsgerieht prüft, ob der Klägerin als Eigentümerin gegen die Beklagte; als Besitzerin der Docks ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach den §§ 987 ff BGB zusteht„ Es führt aus: welchen Einfluß die Beschlagnahme der Docks durch die Alliierten im Jahre 1945 und das Abkommen zwischen dem Amt desBritischen Hohen Kommissars und der Bundesregierung: von 1952/53 auf das Eigentum gehabt habe. BGH IM AHKG' Nr, 13 Art,3 Nr» 4), sei den deutschen Gerichten durch Teil 1 Art, 2 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsver-trag ~ BGBl 1955 II 405) versagt, der durch das Gesetz vom 24o März 1955 (BGBl IX, 213) nach Art. 59 Abs, 2 GG zur deutschen Rechtsnorm erhoben worden sei. daß der Klägerin das Eigentum an den Docks entzogen und auf das Vereinigte Königreich übertragen worden sei, Durch das Abkommen von 1952/53, das von den Vertragsgärtnern in fiskalischer Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden sei? das Eigentum zu erwerbeh> Denn durch das Abkommen sei eine: Einigung zuetandegekommen und der Herausgabeanspruch des Vereinigte«1^K^higreicSis; gegen, dis l^klagte auf die Bund 'esregieruhg übertragen word e«u Dafür, daß die Bundes -regle rung etwa in verdeckter Stellvertretung für die Klägerin das Eigentum an den Docks^'habe erwerben wolle« oder landesgerichtsbezirken gelegen sind* Ob aber ein solcher bürgerlichrechtlicher Vertrag vorliegt und ob es sich nicht etwa um ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen (Art.» 59 Abso 2 5« 2 00) handelt, das von behördlichen Willenskundgebungen getragen ist, kann das Revisions-gericht frei würdigen:* Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG2 161, 308, 317) , der sich der erken nende Senat anschließt, unterliegen behördliche 'Willens-erklärungen der freien Rachprüfung durch das Revisionsgericht, Demnach sind auch der revisionsrechtlichen Prüfung der Präge, ob behördliche Willensakte oder privatrechtliche Willenserklärungen vorliegen, keine Schranken gezogen» Auch der Überleitungsvertrag (BGBl 1955 II, 405), insbesondere- feil I Art» 2, /hindert das Gericht nicht zu prüfen,: welchen Inhalt die vqn Großbritannien in dem Abkommen abgegebene Erklärung hat (vgl* BGHZ 20, 30, 34)» Bei dem Abschluß des Abkommens sind die beiden Vertragsteile in hoheitlicher Punktion und nicht in ihrer Eigenschäft als Piskus tat!g geworden« Zwar deutet das Vertragsangebot Großbritanniens vom 16» Juni 1952 zunächst auf den Willen dieses Staates, einen bürgerlichrechtlichen Kaufvertrag mit der Bundesregierung abzuschließen; denn Großbritannien hat dort die Übereignung der Docks an die Bundesrepublik gegen Zahlung einer Geldsumme Angeboten„ Die Bundesrepublik hat aber in dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 26 * Mäi’Z 1933 ob schon die gewählte Porm des Ro i en we ch sei s sö#ie 4er Umstand , daß - das Auswärtige ' Amt und ■ hi c'ht d er ■ Bundeswirt s chaitsmihi st er die'' Federführung hatte, auf eine hötieitliohe Tätigkeit der Bundesrepublik schließen ließe:*<m^g dahihsteheh - dieses Angebot nicht unverände r t ahgehbtoeä, sond e rn di e Worte ” Ei gen t um'' Dieser Vorbehalt ist darauf zurückzuführen, daß die Bundesregierung den britischen Standpunkt, Großhritannien sei durch die Beschlagnahme Eigentümerin der Docks geworden, nicht anerkannte (vgl» bereits das Schreiben des Vorsitzers des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an das Bipartite Control Office vom 14. eindeutig vertreten und daher den Vertragsschluß • verier Hichtpräjudizierung , ihres Standpunktes abhängig gemacht,, wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14« April 1954 klar ergibt, Diesen Vorbehalt hat Großbritannien in dem Schreiben des Britischen Höhen Commissars vom 9. daß die Bundesregierung oder eihs-Driiter' Eigentum erwerben sollte» Damit scheidet die Mn§|Äe eines KäüfVertrages aus«, Dagegen waren sich die Vertragiparteien darüber einig, daß die etwaigen von Großbritannien behaupteten und von der Bundes* \ republilc bestfittenen Hechtswirkungen dor Beschlagnahmc erlöschen* die durch die Beschlagnahme entzogene tatsächliche Verfügungsgewalt der privaten Eigenturner wiederhergestellt und damit die Beschlagnahme ex nunc gegen Zahlung der Vertragssumme aufgehoben werden sollte* Biese rechtliche Würdigung des Senats deckt sich im wesentlichen mit der Vom Auswärtigen Amt in der bezeichneten Auskunft mitgeteilten Ansicht der Bundesregierung, daß durch die Vereinbarung tatsächlich bestehende Verfügungsbeschränkungen an den Bocks durch Zahlung abgelöst werden seilten, während v/irk-liche Rechte? insbesondere Eigentumsrechte des Vereinigten Königsreichs, nicht bestanden- Bas Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, daß; die Bundesregierung nicht den Willen hatte, Eigentum für sich oder für die Klägerin zu erwerben (bei völkerrechtlichen Verträgen 1st eine verdeckte Stellvertretung nicht möglich, BVG- 2, 347? weil sie von der Gewißheit ausgingy daß das Vereinigte Königreich nicht Eigentümer war j die Ablösung der der Klägerin rechtswidrig entzogenen tatsächlichen Verfügungsgewalt sei nach Auffassung der Bundesregierung das Ziel der deutsch-britischen Vereinbarung gewesen- Dieser Auslegung steht auch das (von der Revisions-* beantwörtung unrichtig zitierten) Schreiben des Bundes-linanzministers an den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des deutschen Bundestages; vom lo , Eebrüar 1951 nicht entgegen, in dem die Einstellung der Mittel im Haushaltsplan für die'Durchführung des Abkommens erwähnt wir do Dort werden did unter soMedlichen Auffassungen der beiden Vertragsteilo hervorgehoben und es wird darauf hingewiesen, daß die früheren 6 staatlichen Docks verkauft werden sollten, während die.10 Aus. dem gebrauch des Ausdruckes: "früheren Eigentümer" können keine gegenteiligen Schlüsse gezogen .werden, da im Eingang des Schreibens ausdrücklich auf den Standpunkt der,.Bundesregierung, die privaten Docks seien im Eigentum der Werft geblieben, hingewie-sen worden ist. Der txdbrauoh ■deä Wortes "Rückkauf" trifft ailerdings nur für die;früheren staatlichen Werften zu, hinsichtlich der privaten Werften ist die Bezeichnung unrichtig* Dies ist" aber für die Auslegung bedeufüngslos, da für die rechtliche' Einordnung des Sachverhalts die abgegebenen Erklärungen,;und nichtdie .rechtliche Beurteilung einer im übrigen ah" den Verhandlungen nicht, unmittelbar beteiligten BteiXe maßgebend sind, Im übrigen ist dieses Schroibeh '"ebenso-"wie" '-das Schreiben des Bundes- Wirtschaftsministers ah die Beklagte vom 12 <, Februar 1953 auf der Grundlage des britischen Angebots vom 16» «Juni 1953 verfaßt,- das, wie ausgeführt, in dieser Borm nicht angenommen wurde 0' Hieran ändert .nichts,- daß das Bundeswirt schaf teminls tori um als das zuatihdig:# Ressort sich in die Verhandlungen über die Rückgabe der beiden Bocks durch die Beklagte an die Klägerin eingeschaltet und schließlich im Hinblick auf die von der Beklagten eingenommene Haltung bei der Rückgabe als Mittler tätig geworden ist. Ha die von den Vertragsteilen abgegebenen Willenserklärungen urkundlich festliegen und Uber den Standpunkt der Bundesregierung hinsichtlich des Eigentums an den privaten Bocks unter den Parteien des Hechtsstreits kein streit besteht, ist kein Anlaß gegeben, dem Antrag der Beklagten entsprechend die Vernehmung des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers als Zeugen über den Vertragswillen der Bundesregierung her-beizuiühren; denn es kommt nicht auf den inneren Willen dieser Persönlichkeiten, sondern auf den in den Erklärungen sum Ausdruck gekommenen Willen an. Insoweit ist die Auskuhft des Auswärtigen Amtes ein austeichendes 5 den Zeugenbeweis ersetzendes Beweismittel (Baumbach ZPO 25 c Auf 1 * übersieht Anm* % vor § 373 )* Auch einer Vernehmung des Britisehen Hohen Komm!ssars bedar| es nicht* Bio Beklagte hat nicht behauptet., Hach dem Willen der Bundesregierung, wie er sich .aus den übereinstimmenden Auffassungen des Auswärtigen Amtes, des Bundeswirtschaftsministeriume und dos Bundesfinanzministeriums während der Verhandlungen mit Großbritannien und nach deren Abschluß ergibt, liegt der Kern des Abkommens in der Freistellung der privaten Docks von der Beschlagnahme, Damit hat sich Großbritannien durch Anerkennung des Vorbehalts der Bundesregierung einverstanden erklärt. Wenn die Bündesregierüng hierüber mit Großbritannien verhandelt und eine Einigung erzielt hat, so ist sie selbst ebenso wie der britische Vertragspartner als Hoheitsträger und nicht als Fiskus tätig geworden. Das Abkommen ist ein Verwaltungsab-kommen, -durch das die Beschlagnahme der Docks gegen Zahlung einer Ablösungssumme aufgehoben worden ist,. Die Aufhebung def Beschlagnahme hatte zur Folge, daß der frühere Zustand und damit das Eigentum der Klägerin jedenfalls ex nunc wiederhergestellt worden ist. .■•■stehen,, '^edehfalls insoweit nicht widersprechen, als der Zeitraum nach Abschluß des Abkommens■■in Frage steht,- Die rechtliche Durchsetzung dieser Auffassung hat es durch Freigabe dor Docks aus der Bes chlagnahme e r möglicht . Das Eigentum der Klägerin ist zu dem mindesten vom Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Abkommens (Zugang des Schreibens des Britischen Hohen Kommissars vom 9» April 1955 an die Bundesregierung) wiederherge^ stellt. Die Zuweisung der Docks an die Beklagte ist durch das an die Behörde für fift- schaft und Verkehr gerichtete und der Beklagten am 12c April 1953 in Abschrift zugegangene Schreiben des Britischen Landeekommissars Dr0 11o April 1953 aufgehoben wordene In diesem Schreiben hat der Landeskommissar mitgeteilt, daß mit Rücksicht auf das inzwischen getroffene Abkommen zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik die Nutzungserlaubnis als mit Wirkung vom 260 März 1953 aufgehoben gelte, wobei sich der Landeskommis sar au s d rUekli ch auf den Vorbehalt im letzten ^erlangerungsschreiben berufen hat, Der Landeskommissar, der selbst die Hut-zungserlaubnis verlängert hatte, war die für den Wi-derruf zuständige Behörde. um die Aufhebung der Beschlagnahme, in deren Folge die Looks an die Beklagte zur Nutzung überlassen worden wären,, zti Verwirklichenj er stand im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und war durch den Vorbehalt im Verlängerungsschreiben vom 18* Oktober 1951 gedeckte Unhaltbar ist die Meinung der Beklagten, der Landeskommissar sei nach Abschluß des Abkommens nicht mehr für den widerruf zuständig gewesen; eine Verfügung, die die Besatzungsmacht erlassen hatte, mußte auch von dieser Abkommen und Widerruf stellen sich als ein elhbeitiicher Eechtsvorgang .där* Der Widerruf wurde durch Art,■' 2: / so 'hätte dieser ebenfalls nur von der britischen Besatzungsmacht gekündigt werden können, da dann nur diese in vertragliche Reziehungen zurBeklagten ge standen hätte, Der Eintritt der Bundesrepublik in einen solchen Mietvertrag wäre schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil weder eine Veräußerung der Bocks vorlag noch die Bocks unter die Vorschriften der §§ 580 a, 571 BOB fallenj denn § 580 a gilt huf für im Schiffsregister eingetragene Schiffe, au, denenj, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (3. Irgendwelche Abmachungen mit der Bundesrepublik^ aus denen auf die Begründung eines (neuen) Mietvertrages gescklossen v/erden könnte, hat die Beklagte nicht getroffen (vgl. Hieran ändert nichts, daß das Bundeswirtschaftsministerium entgegen seinem im Schreiben vom 27« Februar 1954 eingenommenen Rechtsstandpun.-ct in späteren Schreiben aus ungeklärten Gründen mit der Beklagten über "Mietef bezw^ "Mi et ent Schädigung" korrespondierte j es handelt, sich hier um eine, spätere rechtsirrtümliche Beurteilung der Sachlage, irgendwelche tatsächlichen önterlagen für die Annahme eines Mietvertrages , den die Bundesrepublik über die ihr nicht gehörigen Bocks abgeschlossen Mtte, sinö nicht vorhanden. Ebensowenig wie bei den Docks, die während der Be-schlagnahmezeit im Besitz ihrer Eigentümer verblieben waren, hat die Bundesregierung durch das Abkommen im vorliegenden Ball den mittelbaren Besitz an den Docks erlangt, so daß sich die Beklagte auch hi er au:! Die irrtümliche AhKrhme des Bestehens eines Mietvertrages würde zur Begründung eines Besitzmittlerverhältnisses nach § 868' BGB nicht ausreichen (BGK2 10, 81, 87:|v Mur durch eine neue Beschlagnahme oder den Abschluß eines Mietvertrages mit der Beklagt en hätte sich die Bundesrepublik u* U, den mittel-baren Besitz verschaffen können<, Beiden ist nicht geschehen«, nach das etwaige Besitzrecht der Beklagten erloschen, ohne daß gleichzeitig :bder in der f olgezeit ein neues begründet worden .wära,: Jedenfails seit dem 12, April 1953 besaß sie die Docks ohne liechtsgrund und mußte sie an die Klägerin nach § 935 3^ ^ä^äüsgeben, ohne daß ihr eine Einrede aus § 93bhBGB zustande Das Berufungsurtei 1 uhterlag daher schon aus diesem Grund der Aufhebung^ bbne daß die Präge-erörtert zu ward en b raucht, ob' die klage auf.Bereicherungsrecht gestützt werden könnteteils die Beklagte den Besitz an den. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagte durch das Bunlöp-schreiben am 12/ April 1953 erfahren hat, daß sie am Besitz nicht mehr berechtigt ist (§ 990 Absc 1 Satz 2 BGB). Ob dies der Pall ist, kann nur vom Standpunkt des redlichen Verkehrs aus beurteilt werden« Die Kenntnis muß als erlangt gelten, wenn der Besitzer über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt, worden ist, daß ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflußt ist, sich; der Überzeugung seiner Richtberech-tigung nicht verschließen würde . In diesem Zusammenhang wird insbe-sondere das chreiben, der Beklagten vom 27* Mai 1953 (Anl. 13) zu v^rdigeÄihein, ih dem sich diese auf das Rückgabeverlangen d epp ■■£ läge rin hin nicht auf ihr angebliches Besitzrecht/beruft,.sondern nur auf die Zweifelhaftigkeit der/Bigentumsfrage hinweist, was jedoch nur von BedeutÄg-wäre,' wenn;die Beklagte nach Aufhebung der Beschlagnahme Abmachungen mit der Bundesrepublik getroffen hatte, durch die ein - vermeintliches - Besitzrecht der Beklagten hätte begründet werden können. Es v/ird auch zu prüfen sein, ob die Beklagte sich hi cht b ewüß t der Erl angung der Kenntnis ihr es mangelnden Besitzrechtes verschlossen hat und daher als bösgläubig auch im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 2 zu betrachten ist. Aber auch der Anspruch auf Auskunft im übrigen und auf.Rechnungslegung für diese Zeit ist möglicherweise nach §§ 687 Abs.2^681, 666, 259 BGB. begründet 4 wenn die Beklagte wußte, daß sie zur iTut-zung der der Klägerin gehörenden Bocks nicht berechtigt war, hat sie ein fremdes Geschäft bewußt als eigenes behandeltj denn wie die Veräußerung einer Sache V« Sollte die Klage nach §§ 990, 687 Abs* 2 nicht begründet sein, so kommt als Anspruchsgrundlage weiter § 988 BGB in Betracht* Es mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sie bis zur Aufhebung der Beschlagnahme an die' britische Besatzungsmacht eine Vergütung für die Hutzungserlaubnis entrichtete * Dies würde aber die Anwendung des § 988 für die hier in frage stehende Zeit ni chtC Ms schließ en, da mit der Aufhebung* der Beschlagnahme Bsohtegrund, für den Besitz der Beklagten entfiel* M;e hechts^rechüng (RGZ 163, 348, 357; BGHZ 10, 350, 357; BGH Ürteil vom 18« Februar 1954, IT ZR 183/53) hat in ^Erkenntnis dessen, daß die gesetzliche Regelung gewisse Lücken aufweist, den rechtsgrundlosen 3esitzerwerb dem unentgeltlichen gleichgestellt, Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, daß sie auf Grund der Beschlagnahme ein zeitweises Besitz-recht erlangt, für das sie ein Entgelt entrichtete, daß jedoch mit der Aufhebung der Beschlagnahme dieses Besitzrecht entfiel und die Beklagte nunmehr die Docks unentgeltlich und ohne Hechtsgründ nutzte; diese Nutzung wurde nicht dadurch zu einer entgeltlichen, daß die Beklagte nach klage erhe bung (§988 mit § 818 Abs» 4) an das BundeswirtSchaftsminisferium 442 036,32 DM zahl-t S:; denn ein Mie tv e rhälthis bestand nicht, das Bundes -wirtschaf tsministerium lehnte auch die - Abrechnung Uber diesen Betrag ab und hahm ihn auf Verwahrkonto. eine Vergütung zu entrichten igl)ie Bundesrepublik hatte gegen die Beklagte keihenlIrergütungs- oder Ent-schädigühgsahspruch, die BekSagte hat auch während ihrer ganzen Besitzzoit seit Aufhebung der Beschlagnahme kein Entgelt entrichtet, Sie hat während dieser Zeit sowohl unentgeltlich als auch ohne Hechtsgrund booesseiio- Bas genügt, um den Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen auf Grund und apie Beklagte hat es abgefeimt,,an die Klägerin im Rahmen des § 983 BGB anzuernennen. einem untragbaren, mit § 242 BGB nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, wenn die Beklagte, dar von dem Eigentum der Klägerin auszugehen ist, sich weigern dürfte, an die Klägerin die Initzungen herauszugeben, obwohl sie sich selbst zur Zahlung einer r,Mi et ent Schädigung’1 an die Bundesrepublik für verpflichtet hält, eine solche Pflicht jedoch nicht besteht« Bür den Pall des Bestehens eines rechtsgu11igen, jedoch beendeten Mietverhältnisses hat das Gesetz in § 557 den erforderlichen Ausgleich vorgesehen (ähnlich BGKZ 14? brauch des Bocks kein Entgeltzu entrichten habe, wenn sie auch erst kur2 vor Rückgabe der Bocks sich an das Bunde swir t schalt sminist erium mit dem Wunsch der Rechnungslegung gewandt hat (vgl* zu dieser Frage RG SeuffArch'75'Hrv OLG kiel JW 34, 850; Staudinger
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 550; GG Art» 59 Abs. 2; Überleitungsvertrag idP v» 30 o März 1955 , BGBl II 301, 405, 1, Teil Art.' 2 Abs . 1
Das HeVisionsgericht kann frei nachprüfen, ob eine zwischen der Bundesrepublik und einem anderen Staat getroffene Vereinbarung ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag oder ein zwischenstaatliches Verwa11ungsabkommen ist.
Ein Vertrag zwischen zwei Staaten, nach dem der eine die von ihm verfügte Beschlagnahme von Gegenständen (hier Schwimmdocks), die im Eigentum von Staatsangehörigen des anderen Staates standen, gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den anderen Staat aufhebt, ist kein Kaufvertrag, sondern ein Verwaltungsabkommen, das durch Seil I Art. 2 Abs o 1 des Überleitungsvertrages nicht berührt wird. Mit dem Abschluß dieses Abkommens wird das Eigentum der früheren Eigentümer jedenfalls ex nunc wiederhergestellt, ohne daß der die Gegenstände auslösende Staat an diesen den mittelbaren Besitz erlangt.
BGB § 990 Abs o 1 Satz 2 ■■
Bösgläubig ist, wer sich durch Heranziehung juristischer Konstruktionen auf einen Hechtsirrtum beruft, für den nach dem natürlichen Denken eine vernünftige Grundlage. fehlt, oder wer sich bewußt der Erlangung der Kenntnis seines mangelnden Besitzrechtes verschließt.
BGB § 988 -
§• 988 ist, soweit nicht § 557 BGB anwendbar ist, auch auf den Besitzer anzuwenden, der den Besitz zwar gegen Entrichtung eines Entgelts für die Däuer seiner rechtmäßigen Besitzzeit erlangt hat, ihn aber nach Abiauf dieser Zeit ohne Rechtsgrund gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt„
Kd. • OLG Hamburg
BGH TJrt- v.f 25. Hebruar i960 - II ZR 125/58 LG Hamburg
Verkündet
am 25* Februar I960
PfauzP Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N ä m en des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Kommanditgesellschaft in Firma BBHHf ndustrie-gesellschaft , ,
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
■ - -i. ■
die D i
1
^/^flMAktiengeselIsohaft ? vertreten durch einigen Vorstand Dr * William S|Bi Hl
Beklagte und Revisionsbeklagte Proze ßbevo 11 niäöhtigter; Rechtsanwalt Dr*
hat der II* Zivilsenat ;Jes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom’ 21* Januar I960 unter Mitwirkung -d es Senat s pra s identen Dr;: Na st elski und der Bund e sri cht er I)r * Fi sch er, Dr * Nörr, Lie secke und Dr * Reinicke
für. Hecht erkannt :
Auf die Revi^ioh der :K wird,'. das Urteil
des' 3>'. Zivil senaÄ^döS;Hamburg vom 2.4* April Sache wird zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidüng? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-ruckverwiesen * '?*'
1
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Tatbestand:
Die Klägerin v/ar Eigentumerin der' Schwimmdocks VIX (Hebefähigkeit 7*600 t) und VlU (Hebefähigkeit 25.000 t)«, Hach der Kapitulation im-Jahre 1945 beschlagnahmte die alliierte Besatzungsraacbt die an den Werftanlagen der Klägerin. in liegenden beiden Docks. Dann
bildeten die USA, das Vereinigte Königreich und die UdSSR die Tripartite Naval Commission (TNG)* Die TNG erfaßte das geo amt esc hwi mrrren d e deutsch e Material einschließlich der Docks als Beute und wies.-mit Order vom 5. Dezember 1945 die einzelnen Objekte den vier Siegermächten - einschließlich der französischen Republik - zu. Dabei erhielt das Vereinigte Königreich mehrere Docks, darunter die oben genannten Docks der Klägerin* Die TNC war bei der Zuweisung der Docks der Auffassung, daß sie das Eigentum an den Docks ubertrage. Als das der ;Seklagten gehörige Dock XII Mitte 1947 von der Bes at zun gsma cht *aus dem Kaien verschleppt
wurde, verfügte nach einem entsprechenden Antrag der Beklagten die britische Besat^uhgsmacht durch die Regional Economic Group, Headquarter Eanseatadt mit Schreiben vom
1-2 c September 1947 an das- Amt für Wirtschaft in die Verbringung dei\Docks VII und VIII zu den Werftanlagcn der Beklagten na.ch DBMHBMI^-’ $i:ö. ..wies die: Docks der Beklagten zunächst für zwei iahre zur Benutzung zu«
Schreiben legte u«a^ folgende Bedingüngen fest:
2, The removal of the docks will tako place provided only that the following conditions are pranged i^y
you:
I- - IV* ...
V, You will ensure that it is mads clear to DW that ’ a) She docks are the property of the British Government;
b ) 0 0 9
c) The removal of the docks to the new proposed position, and ..their future use by • DW in no way constitutes h change of Ownership nor presupposes that any,chan will ultimately
take placed't:
VI« BY/ will be :granted permission to use the docks for the period ofV2ty0ars, which period may be extended by mutual agreement between the responsible Authority . and BW* c-v; Y
VIIo No fixed rehtel 1/vill fof the time beeirig be paid
for the use of the docks, but BY/ will keep full and complete accounts showing on the one side the cost of dredging towing mooring maintenance and other outgoings and an the other side receipts from dock charges and other incomings from their user such accounts being variable for the inspection by the responsible Authority at any time,
_ VIII* ,.,9 " . ■. . , ;
Bie Klägerin schrieb der geklagten am IQ« Dezember 1947: MBer angeordneten Verlagerung unserer Bocks VIX uhd VIII müssen wir uns zur Vermeidung der ««« angedrohten Zwangsmaßnahmen fügenö Ünseren Bigehtümsanspru halten wir mit den Rechtsfo 1 gen aus §§ i 85 ffl ®GB. aüfrecht.11
In der l'olgezeit y/urden .di© beiden Bocks von ;der Beklagten in ihrem Werffhetrieb behützt<, Bie Regional Economic Group verlängert© die Benutzung der Docks für 2 Jahre zu den
im Schreiben vom 12c September 1947 angeführten Bedingungen mit einem Schreiben vom 25« August 1949o Dann verlängerte der britische Landeskommissar Dr. DflHB? mit
Schreiben an die Beklagte vom 18. Juni. 1951 die Benutzungs-erlaubnis nochmals um Weitere vier Jahre? gerechnet vom 12. September 1951 an* zu den gleichen Benutzungsbedingungen , jedoch mit folgendem Vorbehalt:
"This agreement ist subject to alteration at any time in accordance with the terms of any future agreement'between the United Kingdom and such C-erman parties as are signatories of the agreement-".:
Im Sommer 1952 beganneh.rterhend 1 ungen' zwischen dem Britischen Hohen Kommissar und dem.Äusv/ärtigen Amt der Bundesrepublik über die Rückgabe von 1$ nach der Kapitulation beschlagnahmten Schwimmdocks (6 ehemals staatlichen und 10 im privaten Eigentum befindlichen Schwimmdocks), 2U denen auch die hier strittigen Docks gehörten. Mit Schreiben vom 16. Juni 1952 ? gerichtet.an den Bundeskanzler Df. Adenauer? bestätigte das Amt des Britischen Hohen Kommissars die Zustimmung seiner Regierung zu einem Abkommen? wonach gegen Zahlung von englischen Pf und Sterling 1.250;0ÖQ d äs Eigentum an den 16 Docks von der Regierung des .?#reinigten Konigsreiehs auf die 3uride sregier ung übertragen werden sollte. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik bestätigte- mit 'denn von, Bundeskanzler Pr, A.denauer gezeichneten Schreiben vom 26. Marz 1953 die Zustim»ung der Bundesregierung zu dem .Abkommen, wobei je-doch an Stelle der. Worte- "Übertragung des Eigentums an den Docks" die Worte "Übertragung der Hechte an den Docks" gesetzt wurden. Im. letzten-Absatz dieses Schreibens heißt es: "Ich darf hierzu noch abschließend- bemerken, daß die Bundesregierung mit Eue^^_zellena;-ift''d-er; ^rage des Eigentums an privaten Schwimmdocks der Auffassung ist? daß die Bundes-
regierung durch die Bestätigung dieser Vereinbarung keine Präjudizierung erleiden kann „" Der Britische Hohe Kommissar Sir Ivone KflHHHB erkannte mit Antwortschreiben vom 9» April 1953 än den deutschen Vizekanzler diesen Vorbehalt ausdrücklich an. Inzwischen hatte sich der Bundesminister der Finanzen an den Vorsitzenden des Haus-ha11 s aus s ch us s e s des Beuts chgn Bund e st age s gewandtP um die zur Erfüllung des S&rtrages notwendigen Haushaltsmittel zu erhaltene In def l’Eückkauf der von den Alliierten beschlagnahmten SchY/ixnmdocksn bezeichneten Zuschrift vom IO» Februar 1953 wird cfas Ergebnis der Verhandlungen zusammengefaßt ; uBas; Vsfeinigte Königreich überläßt das unbeschränkte Eigentum än den 16 Bocks der Bundesrepublik Deutschland* Biesezahlt•T;f ür die Überlassung 1 «250•000 Pfund Sterling, halt jeäöch ihren Standpunkt hinsichtlich des -Bi gen turns - an deh 10 privaten Schwimmdocks auf recht11, nachdem vorher ausgeführt war, daß die Bundesregierung hinsichtlich der 10 privaten Bocks das Beuterecht der Alliierten nicht anerkannt und in Noten an die Hohen Kommissare den Standpunkt habe ? daß diese Bocks
Eigentum’ der Werften geblieben seien, und däß diese Hechtsauffassung ton: den Alliiorten, abgelehnt worden sei« Bezüglich der Absichten; tier Bundesregierung bei dem Erwerb der Bocks wird in dem genäniiteh Schreiben auf Seite 2 ausgeführt r 6 früheren staatlichen Bocks sollen nicht Eigentum der Bundesrepublik bleiben« Es ist ■ vielmehr vorgesehen,. zü einem’ noch zu ’ vereinbarend en Kaufpreis an.interessierte Werften'zu;verkaufen^ Die ■ 10 privaten Bocks Sollen den früheren Eigentümern weiterhin zur Benutzung mit der Maßgabe überlasse41 bleiben? daß die Frage, inwieweit die früheren Eigentümer zür Tragung der an ’Großbritannien zu zahlenden Entschädigung heranzuzie-
*
■ 6->-
hen sind ',; bis zu einer . späteren allgemeinen Regelung der
Entschädigung für Reparationseinbußen deutscher Privatpersonen zurückgesteilt wird“o .
Räch dem Zustandbkommendes: Abkommens teilte der Lan-
deskommissar für, Br» der Behörde für
Wirtschaft und Verkehr in und der Beklagten mit
Schreiben vom 11« April 1953 mit? daß die Überlassung der Bocks VII und VIII an die Beklagte mit Wirkung vom.26.März 1953 als aufgehoben gelte« Das Schreiben nimmt ausdrücklich- Bezug auf den in der Zusatzvereinbarung von 1951 vorbehaltenen jederzeitigen Widerruf» Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Landeskommissars teilte die Klägerin der Beklagten- unter dem 27« April 1953 u^a. mit:
” Demgemäß ist auf alle Fälle ab 26» Marz 1953 von Ihnen Miete an. uns zu zahlen» Wegen der Höhe dieser Miete und über den. Zeitpunkt der Rückführung der beiden .Schwimmdocks an unsere Werft werden' wir Ihnen noch Mittelung zu-kom^fe-'Iikes'esi,H '
-Dock VXI bis spätestbnS fS« April ;1953 zurückzugeben ? sofern .■ ihr bis. dahih bihSahäeres: Bock entspreehend er Größe..
vom Bundeswirtschaftsmihl^teriüm zugeteilt werde? und die Rückgabe d es Bocks VI11ftach Ber tigs t el 1 ung eines eigenen Dockifdubaues in Aussicht gestellt? die um die^Jahreswende 195 3/i 4 zu er war ton seii Zur Durchführung dieser in Aus- ■' sicht geh:Q-mmenen’ RÜckgalJeikam es aedöch weder zu den be- ■ nannten .Terminen folgenden .%&it« .Did Klägerin.,
drängte auf.Rückgabe» Die Beklagte benutzte die Böckß weiter bis zürn 12» September 1955 in ihrem Werftbetrieb*
Die Beklagte hatte am 27* Mai 1953 mitgeteilt, sie habe bisher noch keinen Ersatz für das Dock VII erhalten können; Es bedeute deshalb eine unbillige Harte für sie, das'Dock VII am 1« Juni 1953 abtransportieren zu lassen.
In dies em Schrei ben hi eit die Beklagte eine gütliche Verständigung noch für möglich, bat aber um Verständnis für ihren Standpunkt«, Die Frage? ob das Dock VII das unbestrittene Eigentum der Klägerin sei, ließ die Beklagte offen, da die Eigentumslage zweifelhaft sei.
Am 16 o Juni 1953 stallbe die Klagerin bei dem Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die sofortige Herausgabe des Docks VII dür öhzusetZen. Diesen Antrag zog die Klagerin jedoch am 9. Juli 1953 auf Vorschlag des Gerichts mit Rücksicht auf den Versuch einer gütlichen Regelung unter Einschaltung des Bundeswirt Schaft smihi sters Br* unter Übernahme
der Verfahrenskosten zurück» ’ .
Am 20c Juli 1953 erhob die Beklagte Reststeilungsklage bei dem Landgericht Hamburg mit dem Anträge, festzustellen, daß die Bundesrepublik und nicht die Klägerin Eigentümerin der Docks VII und VIII $ei, hilfsweise, daß.die Klägerin nicht Eigentümerin sei; den Hilfsantrag stellte sie schließlich als Haüptantrag« Das Landgericht wies die Klage ab» Die Beklagte legte Berufung ein* über die das Oberlar-desgericht noch nicht epischieden hatj nach einem gese h ei-terten Ve r gle i chsy or sc ruht das dortige Verfahren bis
zur rechtskräftigen.■ giSi^eidtmg in dieser Sache,
Wie bereits vor Erhebung der Beststellungsklage fanden auch später unter Einschaltung des Bundeswirtschaftsministers
Verhandlungen zwischen den Parteien über die Rückgabe der Bocks static Nachdem am 12, Februar 1954 in Bonn eine Besprechung zwischen, den Parteien in Gegenwart zweier Beamter des. Bundeswirtschaft smini st eri ums stattgefunden hatte,, teilte das Ministerium der Klägerin am 27. Februar 1954 mit,: die Bundesregierung sei nicht befugt, durch Verfügung die Rückgabe der Bocks anzuördnen oder die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen oder finanziellen Prägen zu klären, da es sich insoweit um rein privatrechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten handele Bie Verhandluh gen der Parteien fiihrten zu keinem Ziel o Im. Juli 1955 v/andte sich die Beklagte an das Bundes-wirtschaftsminist erium mit dem Wunsch der Rechnungslegung über die Bocks VII und.VIII vom Zeitpunkt des Bock-Abkommens 1952/53 bis zur Rückführung und dem Wunsch der Klarstellung der Rückgabe .selbst. Daraufhin antv/ortete der Bundeswirtschaftsministeh am 23? August 1955? er habe im Rinverständnis mit dem Bin^dcsfinanzminister die Freie und Hansestadt Hamburg gebeten, die BöCks VII und VIII am 12, September‘1955 (dem Fndzei%punkt der ursprünglicheh Überlassungsdauer) von der Bekiagteh im Namen der Bundesrepublik als Treuhänder zu übernehmen und nach erfolgter Übernahme an die Klägerin zu übergeben, Biese doppelte Übernahme und Übergabe wurde am 12 V September 1955 wie vorgesehen in Gegenwart eines Beamten des Bundeswirtschaf usmi nisteriums durchgeführt, Am 21, Beptember 1955 richtete der Bundeswirtschaftsminxster folgendes Schreiben an.'die Beklägtei ':v.-
, ' " ; ,, ;■ Wi e i oh Ihhsn berei t s in der Bespr echung am 12, September: 1§'5§ fflitteilte, ist es, z, Et. noch nicht möglich, Uber die von Ihnen zu zahlende Miete endgültige^ Vereinbarungen zu.treffeno Ich wies insbesondere darauf hin, daß noch nicht zu übersehen ist, ob und in welcher Höhe sowie gegen wen die
* 9 -
Firma V<J^ Mieten Sprüche stellt• Für die
Frage9 wer Miete zu beanspruchen berechtigt ist, wird außerdem der Ausgang des zwischen Ihnen und der Firma BflB & ffliBschwebenden Hechtsstreits von Bedeutung sein.« Aus diesen Gründen sehe ich mich ZoZtd nicht in der Lage, Zahlungen a conto der Mietschulden entgegenzunehmen *«« n
(Es folgen noch.Ausführungen über Berechnung und Hohe der Miete«) - -
Darauf antwortete die Beklagte am 26« September 1955:
’* Dem dortigen Schreiben haben wir entnommen, daß Sie zoZto nicht bereit sind ? Mietzahlungen für die Zeit, während der ein MieiVerhältnis über die Docks * <> o zv/isehen uns; bestanden hat, von uns entgegenzu^ nehmen« <» »Nach unserer Ansicht: können etwaige Ansprüche dei* Firma-BBMI & Vfl|| grundsätzlich keinen Einfluß auf die Abrechnung zwischen dem BWM als- Vermieter und uns als Mieter haben «;•* Abschließend möchten wir bemerken* daß wir zur Zahlung einer angemessenen Miete an das BW jederzeit bereit sind,” ;
In dem Antwortschreiben vom 1. Oktober 1955 stellte das Bundeswirtschafisministerium fest* daß die Beklagte zur Zahlung einer angeiräeSsenen Miete bereit sei und bat um einen entsprechenden Vorschlag« Die daraufhin am 23o November 1955 von der :Bsfe|ägten aufgestellte Abrechnung schließt mit einem Überschuß der Erlöse über die Aufwendungen für die Zeit 'vdm 'SS« März 1953 bis zu dem 12» September 1955 in Höhe voh; 442«036,32 DM» In einem Begleitschreiben an das Bund eswirtsphäftsmiaisterium führte die Beklagte aus, daß diese AbrebhhÖiv'-den vertraglichen Verei nbarungen . vom 12 #■.■■■ September 194VJ'entspreche, : und teilte gl ei chzeitig mit, daß dieIClÄgeiHa^ mit einer Klage über^
zogen habe„ Der Bundeb^irtich^tsminister antwortete am 12o Dezember 1955 auf dieses Schreiben: "Von Ihrem Schrei** ben habe ich Kenntnis genommen« Ich wäre Ihnen für Stellung-
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nähme dankbar? ob Sie bereit sind? den sich aus Ihrer Abrechnung ergebenden Gewinn von. 442*036,32 DM als Mi et--ent Schädigung., für die Docks . *« für die Zeit vom 26» März 1953 bis 2um 12. September 1955 zu zahlen«”
Am 11. Januar 1956 schrieb der Bundeswirtschafts-minister an die Beklagtet
'’Betreffend: Schwimmdocks *.« hier: Ihre Zahlung ton 442>036 ?32 DM.
Bezug: Ihr Schreiben vom 2?« Dezember 1955«
. Hiermit bestätige ich den Eingangder .von Ihnen geleisteten Zahlung in Höhe von 442*036?32 DM« Auf . Ihr Schreiben vom 2 3«11«19 5 5 ? mit dem sie mir eine Abrechnung für die Zeit vom 26«3«1953 bis 12«9«1955 vorlegten? habe ich mich mit Schreiben vom 12.12*1955 mit der Birma BIBI & V0P in Verbindung gesetzt? bin jedoch von dort noch ohne Bescheid« Außerdem teilten . Sie mir mit? daß die Firma Sie im Wege
der Klage auf Rechnungslegung für die Zeit vom 12 * 4«1953 - 11.10 «1953 in Anspruch.genommen hat,.
Wie ich Ihnen bereits anläßlich' eines f elefonge'-sprächs am 16.12.1955 mitteilte, bin ich unter diesen - .Umsfänden nicht in der Lage ?. über die Miete .für die Docks y«, abzurechnen? da zwischen Ihnen und der Firma BflHp & yfB offenbar kein Einverständnis darüber be-! stellt ? wem gegenüber Sie zur Abrechnung verpflichtet SindV: Der oben . genannte Betrag ist deshalb auf Ver-wahrkonto gebucht worden* Ich mache Sie darauf auf-. meide sam ? daß. e ine Verzinsung dies es Betrage s be stim-
mungsgemUß nicht erfbigen kann? ungeachtet der Frage? obder Betrag an Sie zuruckgezahlt oder an die Firma
weitergeleitet ?• gegebenenfalls mit dieser . verrechnet wird.”
Mit der vor 1 iegehden? am 2:3V November 1955 erhobenen Klage verlangt die Kläglfin von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung und dann Herausgabe der Nutzungendie sie aus dem Besitz der Docks Se2ogen habe. Unter Verzicht auf Ansprüche aus der Zeit vor dem 12, April 1953 macht die Klägerin im Interesse der
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Oeringhaltung der Kosten ihre" Ansprüche nur, für die ersten sechs Monate geltend, die mit dem 12. April 1953 beginnen, an welchem Tage der Beklagten die Abschrift des vom Landeskommissar Lrc DflB) an die Behörde für Wirtschaft und Verkehr gerichteten/Schreibens zugegangen ist* Ihre Ansprüche leitet die Klägerin aus ihrem Eigentum an den Bocks her. Sie stützt sie insbesondere auf die §§ 987 ff BOB. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei bei der Beschlagnahne der Bocks durch die Besatzungsmacht Eigentümerin gewesen und seither Eigentümerin geblieben« Weder durch die Beschlagnahme der Docks noch, durch deren Überlassung an die Beklagte sei ihr Eigentum untergegangen. Jedenfalls aber sei sie rückwirkend wieder Eigentümerin geworden, nachdem die Bundesrepublik durch den Vertrag von 1952/53 mit dem Vereinigten Königreich die Docks 11 zurück erworbenn habe. Der Überleitungsvertrag von 1955 {Vertrag zur Kegelung aus Krieg und Besatzung entstandener.Kragen) könne nicht zur Anwendung kommen, weil zur 2eit des Inkrafttretens dieses Vertrages keine auf Besatzungssonderrecht beruhenden Hechte an den Docks bestanden hätten. Die Beklagte habe ihr die beiden Docks vorenthalten in Kenntnis und wiederholter Anerkennung der Völkerrechtswidrigkeit des Beschlagnahme-aktes der Besatzungsmächte. Seit dem 12« April 1953 habe die Beklagte sogar in Mißachtung des ausdrücklichen Widerrufs der Üebrauchsüberlassung seitens der Besatzungemachte gehandelt„ Habe die Beklagte also die Bocks nicht recht-mäßig besessen, so sei sie auch, nicht redliche Besitzerin :. gev;e sen. Während: si ei eich, für b äfugt ’ gehalten habe, Eigen-'tum und Besitz ; ;de|:;;VOh;::fjehen bei ihr be- . schlagnahmten Docks III mit,Nachdruck.zu verteidigen, habe sie sich nicht gescheut, die Unterstützung der Besatzungsmächte für sich in Anspruch zu nehmen die beiden Docks
ihres deutschen Konkurrenzunternehmens zu dem eigenen Vorteil und zu dessen Schaden benutzen zu können. Sie habe die
Bocks auch noch im Besitz gehalten, als sie langst Ersatz für das bei ihr beschlagnahmte Bock durch Neubau erlangt gehabt habeo Jedenfalls habe die Beklagte spätestens am 12* April 1953 positiv erfahren, daß sie künftig nicht mehr zu dem Besitz dar Bocks berechtigt gewesen sei. An diesem läge sei ihr nämlich der Widerruf der ausdrücklich unter einem solchen- Vorbehalt erteilten 6ebrauchsgenehmi-gang der Besatzungsmachf zügegangen9 also der gleichen Stelle, aus deren früherem Verhalten sie ihr angebliches Hecht zürn Besitz herleibe/; ■ , •
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen P die Klägerin:habe ihr Eigentum an den Bocks'durch die Beschlagnahme'Jahre 1945 verloren» Selbst wenn diese Beschlagnahme das: Eigentum der Klägerin noch.nicht endgültig vernichtet haben sollte, so sei der dadurch eingetretene Zustand doch duich den Überleitungsvertrag von 1955 rechtlich anerkannt worden. Durch das Abkommen der Bundesregierung mit dem Vereinigten Königreich uron 1952/53 habe die Klägerin das Eigentum auch nicht wiedererlangto Insbesondere liege mangels eines entspre-
chenden Willens der Bundesregierung kein wie auch immer gearteter Eigentumserwerb für die Klägerin vor. Die Be-
klagte sei rechtmäßige Besitzerin der beiden Bocks gewesen, woi1 sie diese von der Besätzungsmacht überlassen bekommen
habe und nach dem Abkommen von 1952/53 die Bundesregierung anstelle, der .;Besätzungsmacht ih^das^b'estehend'e:^Mietvef: halthis'' cingetreten sei« Seither leite sie ihr Hecht zu dem
Besitzvon der Bundesregierung her? die ihrerseits _der Klägerin gegenüber zu dem Besitz berechtigt gewesen sei, so
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daß sie, die Beklagte,' auch mit dem Zugang des Schreibens des britischen Landeskommi s sars vom 11» April 1953 nicht unredlich geworden sei»
Las Landgericht hat: durch Teil-Urteil die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Nutzungen, welche sie in der Zeit vom 12o April 1953 bis. 11» Oktober 1953 aus den der Klägerin gehörenden Locks VII und VIII : a) durch Vereinnahmurig oder Einsparung von Lockgebühre.n und ■ ' • |'\ - - ' -
b) durch die Verwendung der Locks im Zusammenhang mit
' Reparaturarbeite^'::'. -fg.J vC"/ gezogen hat» .":■
Las Öberlanäesgerihht>::iiat die ganze Klage (einschließlich des Zahlungsanspruchs hinsichtlich der Nutzungen) ab-gewiesen*■ Mit der Revisfdn erstrebt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Wiederherstellung des landgepicht liehen Urteils», Li^jBeklagte bittet um Zurückweisung der Revision» vivV:-
Las BerufungsgetibÄtgeht in Übefeinstimmung mit dem Vortrag der Parteie4;^uifceffend; davo|i aus, daß zwischen den färteien keine1" ehenjLe^^yAungeh^*Bestanden ■ .
haben*. ■ Als /£nö£*uefeö|j^ kommen daher' nur die Vor-
schriften über die Rechtiverhältnisse .zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 937 ff BUB), über angemäßte Sigengeschäfts-
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führung (§ 687 Abs. 2 BG-B) und über ungerechtfertigte Bereicherung (§ § 812 ff BGB) öder unerlaubte Handlung (§§823 ff BOB) in Betracht. ■ .
I. Dae Berufungsgerieht prüft, ob der Klägerin als Eigentümerin gegen die Beklagte; als Besitzerin der Docks ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach den §§ 987 ff BGB zusteht„ Es führt aus:
Der Anspruch setze voraus •, daß die Klägerin Eigentümerin der Docks während der. in Betracht stehenden" Zeit (12. April 1953 bis = z um 11^.' Ok tob er 1953} ■, gewe se n s e i P Dies hange davon ab,. welchen Einfluß die Beschlagnahme der Docks durch die Alliierten im Jahre 1945 und das Abkommen zwischen dem Amt desBritischen Hohen Kommissars und der Bundesregierung: von 1952/53 auf das Eigentum gehabt habe. Durch die Berliner Deklaration der Alliierten, vom 5 o Juni 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats , Ergänzungsband 1 SV 7 - 9) sei die;Beschlagnahme der deutschen Schwimmdocks angeordnet'worden (Art. 5 (a) II, IV, VI .(c)). In Art. V Satz 1 des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 (ihatsblatt des Kontrollrats, Brgänzungsband 13. 13 - 20) sei die Verteilühg der* gesämteb deutschen Kriegs- und Hand0Isflotte an die. drei' Signata rmächte HSA, Üd8SR.und das Vereinigte Königreich.verfügt worden/rDi e Kontroll-rats-froklamätion Hr. 2 vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontroiirats S* 16) habe unter Nr. 28 die deutschen Behörden angewiesen, ;;>^3|[jo::;deutschen: Schiffe, Mr f ten und Eeparaturwerk statt eh/ und; alle- Einrichtungen und Anlagen, die direkt oder indirekt damit in Verfeindung stehen oder ihnen dienen, den Alliierten Vertretern zur uneinge-schrankten Verfügung aaezuhändigen ;...M. Die KontroiIrats-
Proklamation Nr« 2 habe als Norm des Besatzungsrechtes die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Bocks geboten. Die Bocks seien dann am 5 . Dezember 1945 durch die INC dem Vereinigten Königreich zugev/iesen worden , das sich nunmehr als Eigentümer betrachtet habe. Die Prüfung der Präge? ob die Beschlagnahme zu Eigentum der Besatzungs-rnacht gegen Art. 46 Abs2 .der, Haager Landkriegsordnung (KLKQ) verstoße und völkerrechtswidrig sei (vgl. BGH IM AHKG' Nr, 13 Art,3 Nr» 4), sei den deutschen Gerichten durch Teil 1 Art, 2 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsver-trag ~ BGBl 1955 II 405) versagt, der durch das Gesetz vom 24o März 1955 (BGBl IX, 213) nach Art. 59 Abs, 2 GG zur deutschen Rechtsnorm erhoben worden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden? daß der Klägerin das Eigentum an den Docks entzogen und auf das Vereinigte Königreich übertragen worden sei, Durch das Abkommen von 1952/53, das von den Vertragsgärtnern in fiskalischer Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden sei? soi das Eigehtum; auf die Bundesregierung übertragen worden, Zwar könne es unklar sein, ob die Bundesregierung Eigentum habe erlangen wollen, da sie das Eigentum des Vereinigten Königreiches hicht anerkannt habe.• Da aber die Bundesre-gierung alle Rechte, die-.das Vereinigte Königreich an den Docks erlangt haben könnte, habe .erwerbeh wollen, habe die Bundesregierung mindestens; sekundär den Willen gehabt ? das Eigentum zu erwerbeh> Denn durch das Abkommen sei eine: Einigung zuetandegekommen und der Herausgabeanspruch des Vereinigte«1^K^higreicSis; gegen, dis l^klagte auf die Bund 'esregieruhg übertragen word e«u Dafür, daß die Bundes -regle rung etwa in verdeckter Stellvertretung für die Klägerin das Eigentum an den Docks^'habe erwerben wolle« oder
■
etwa eine Eigentumsübertragung'adincertam personam möglich gewesen sein könnte ? lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor! Da hiernach die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht Eigentümerin gewesen sei? könne sie keine Ansprüche nach den §§ 987- ff BGB geltend machen» Auch sonstige Haftungsgrundlagen seien nicht gegeben»
Unter verschiedenen. "Gesichtspunkten greift die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an» Die Angriffe sind im Ergebnis^ begründet»
Welche Rechtswirkungen die Beschlagnahme der beiden Bocks und ihre Zuweisung an Großbritannien hatte? kann dahingestellt bleiben» Denn die Beschlagnahmen und ihre etwaigen rechtlichen Wirkungen sind durch das Abkommen vo n. 1952/5 3 jed enfal 1 s mit Wi rk ung ■ ex n un c auf gehoben wo jeden » \ :X ■
Bas Beiüfuhgsgericht hat in dem Abkommen einen burger-liehrechiliehen Vertrag gesehen? den die beiden Vertrags-teile in ihrer Eigenschaft als Hskus abgeschlossen hätten? und diesen als auf die"=Übertragung des Eigentums gegen Zahlung einer Geldsumme gerichtet ? demnach, als Kaufvertrag . beurteilt» Y/äre diese Ansicht richtig* so könnte das Revi-.. sionsgericht dip Auslegung des Berufungsgerichts allerdings rfür daraufhin prüfen ? ob sie d ehk- und erf äh rungs--* gesetzlich möglich ist? den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt j daran Würde ent ge gen der An s i cht der Revision auch hichts der Umstand ändern? daß das Abkommen die Rechtsverhältnisse''von..insgesamt zehn privaten Eigentümern gehörenden Schwimmdocks regelt ? die in verschiedenen Ober*»
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landesgerichtsbezirken gelegen sind* Ob aber ein solcher bürgerlichrechtlicher Vertrag vorliegt und ob es sich nicht etwa um ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen (Art.» 59 Abso 2 5« 2 00) handelt, das von behördlichen Willenskundgebungen getragen ist, kann das Revisions-gericht frei würdigen:* Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG2 161, 308, 317) , der sich der erken nende Senat anschließt, unterliegen behördliche 'Willens-erklärungen der freien Rachprüfung durch das Revisionsgericht, Demnach sind auch der revisionsrechtlichen Prüfung der Präge, ob behördliche Willensakte oder privatrechtliche Willenserklärungen vorliegen, keine Schranken gezogen» Auch der Überleitungsvertrag (BGBl 1955 II, 405), insbesondere- feil I Art» 2, /hindert das Gericht nicht zu prüfen,: welchen Inhalt die vqn Großbritannien in dem Abkommen abgegebene Erklärung hat (vgl* BGHZ 20, 30, 34)»
Bei dem Abschluß des Abkommens sind die beiden Vertragsteile in hoheitlicher Punktion und nicht in ihrer Eigenschäft als Piskus tat!g geworden« Zwar deutet das Vertragsangebot Großbritanniens vom 16» Juni 1952 zunächst auf den Willen dieses Staates, einen bürgerlichrechtlichen Kaufvertrag mit der Bundesregierung abzuschließen; denn Großbritannien hat dort die Übereignung der Docks an die Bundesrepublik gegen Zahlung einer Geldsumme Angeboten„
Die Bundesrepublik hat aber in dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 26 * Mäi’Z 1933 ob schon die gewählte Porm des Ro i en we ch sei s sö#ie 4er Umstand , daß - das Auswärtige ' Amt und ■ hi c'ht d er ■ Bundeswirt s chaitsmihi st er die'' Federführung hatte, auf eine hötieitliohe Tätigkeit der Bundesrepublik schließen ließe:*<m^g dahihsteheh - dieses Angebot nicht unverände r t ahgehbtoeä, sond e rn di e Worte ” Ei gen t um''
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und "Übereignung" ersetzt durch die Worte "Hechte" und "Übertragung der Hechte" und die Annahme des Angebots an den Vorbehalt geknüpft, daß die Bundesregierung in der Bestätigung des Abkommens keine Präjudizierung in der Frage des Eigentums an privaten Schwimmdocks erleiden kann. Dieser Vorbehalt ist darauf zurückzuführen, daß die Bundesregierung den britischen Standpunkt, Großhritannien sei durch die Beschlagnahme Eigentümerin der Docks geworden, nicht anerkannte (vgl» bereits das Schreiben des Vorsitzers des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an das Bipartite Control Office vom 14. 0uni 1949, in dem died euts che Auf fass ung eingehend dargesteilt ist), sondern die Auffassung vertrat , das. private Higentum sei durch die Beschlagnahme nicht berührt worden* Ihren Hechts-Standpunkt hat die Bunde s regierung bei Abschluß des Abkommens. eindeutig vertreten und daher den Vertragsschluß • verier Hichtpräjudizierung , ihres Standpunktes abhängig gemacht,, wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14« April 1954 klar ergibt, Diesen Vorbehalt hat Großbritannien in dem Schreiben des Britischen Höhen Commissars vom 9. April 1953, mit dessen 2u gehe! 7 an die Bundesregierung das Abkommen endgültig zustän&g^Oimiten;ist, ausdrücklich anerkannt.
Die rechtliche Würdigung des Abkommens ergibt; Die • Vertragsteile waren weder darüber einig, daß Großbritannien Eigentümer 'der privatehiDbcks war, hoch darüber? daß die Bundesregierung oder eihs-Driiter' Eigentum erwerben sollte» Damit scheidet die Mn§|Äe eines KäüfVertrages aus«, Dagegen waren sich die Vertragiparteien darüber einig, daß die etwaigen von Großbritannien behaupteten und von der Bundes* \ republilc bestfittenen Hechtswirkungen dor Beschlagnahmc erlöschen* die durch die Beschlagnahme entzogene tatsächliche
Verfügungsgewalt der privaten Eigenturner wiederhergestellt und damit die Beschlagnahme ex nunc gegen Zahlung der Vertragssumme aufgehoben werden sollte* Biese rechtliche Würdigung des Senats deckt sich im wesentlichen mit der Vom Auswärtigen Amt in der bezeichneten Auskunft mitgeteilten Ansicht der Bundesregierung, daß durch die Vereinbarung tatsächlich bestehende Verfügungsbeschränkungen an den Bocks durch Zahlung abgelöst werden seilten, während v/irk-liche Rechte? insbesondere Eigentumsrechte des Vereinigten Königsreichs, nicht bestanden- Bas Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, daß; die Bundesregierung nicht den Willen hatte, Eigentum für sich oder für die Klägerin zu erwerben (bei völkerrechtlichen Verträgen 1st eine verdeckte Stellvertretung nicht möglich, BVG- 2, 347? 372 ff =
EJW 1953, 1177; vg l - auch RGZ 121 ? 7 ? 9 f)? weil sie von der Gewißheit ausgingy daß das Vereinigte Königreich nicht Eigentümer war j die Ablösung der der Klägerin rechtswidrig entzogenen tatsächlichen Verfügungsgewalt sei nach Auffassung der Bundesregierung das Ziel der deutsch-britischen Vereinbarung gewesen-
Bieser Auslegung steht nicht entgegen? daß die Bundesrepublik die Var trag ssumme ’»für die Übertragung der Rechte an den Schwimmdocks” zahlte- Einerseits standen Großbritannien Rechte an.den beschlagnahmten Staatliehen Schwimmdocks.zu$ andererseits können zur Erreichungreines bestimmten Zieles, hier Wiederherstellung der tatsächlichen ' Verfügungsgewait. dör privaten Eigentümer durch .Aufhebung der Be &chlaghähtae y auch ähgehliche, in Wahrhe it nicht bestehende Rechte im Verglei oh sweg abgelöst werden-
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Las Auswärtige Amt hat daher zutreffend ausgeführt , daß die Wendung, die von einer ’'Übertragung der Rechte'1 spricht, unter Zugrundelegung der Auffassung der Bundesregierung nicht dahin verstanden werden könne, daß es sich um Eigentumsrechte handelte, die das Vereinigte Königreich zu haben Vermeinte, während die Bundesregierung ihre Existenz bestritten habe ■
Dieser Auslegung steht auch das (von der Revisions-* beantwörtung unrichtig zitierten) Schreiben des Bundes-linanzministers an den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des deutschen Bundestages; vom lo , Eebrüar 1951 nicht entgegen, in dem die Einstellung der Mittel im Haushaltsplan für die'Durchführung des Abkommens erwähnt wir do Dort werden did unter soMedlichen Auffassungen der beiden Vertragsteilo hervorgehoben und es wird darauf hingewiesen, daß die früheren 6 staatlichen Docks verkauft werden sollten, während die.10 privatdocks den früheren Eigentümern, weiterhin "zur Benutzung; überlassen bleiben sollten. Aus. dem gebrauch des Ausdruckes: "früheren Eigentümer" können keine gegenteiligen Schlüsse gezogen .werden, da im Eingang des Schreibens ausdrücklich auf den Standpunkt der,.Bundesregierung, die privaten Docks seien im Eigentum der Werft geblieben, hingewie-sen worden ist. Der txdbrauoh ■deä Wortes "Rückkauf" trifft ailerdings nur für die;früheren staatlichen Werften zu, hinsichtlich der privaten Werften ist die Bezeichnung unrichtig* Dies ist" aber für die Auslegung bedeufüngslos, da für die rechtliche' Einordnung des Sachverhalts die abgegebenen Erklärungen,;und nichtdie .rechtliche Beurteilung einer im übrigen ah" den Verhandlungen nicht, unmittelbar beteiligten BteiXe maßgebend sind, Im übrigen ist dieses Schroibeh '"ebenso-"wie" '-das Schreiben des Bundes-
Wirtschaftsministers ah die Beklagte vom 12 <, Februar 1953 auf der Grundlage des britischen Angebots vom 16» «Juni 1953 verfaßt,- das, wie ausgeführt, in dieser Borm nicht angenommen wurde 0'
Schließlich wird die Auslegung auch durch das Ver- ^ halten des Sundeswirtschaftsministeriums bestätigt. -Bereits in einer Besprechung vom 31•: Mär2 1933 hat das Buh.-' deswirtschaftsministerium erklärt, die Bundesregierung werde Keine Bihgentumsr echt e an d en Bo cke ge 1 tend mac hen. Insbesondere aber hat das BündeswlrtSchaftsministerium in dem Schreiben an.die Klägerin vom 27. tebruar 1934 ausdrück!ich darauf hingewiesen* daß die Bundesregierujg nicht befugt sei, durch Verfügung die Rückgabe der Bocks anzuordnen, da es sich um rein privatrecht11che Beziehungen - zwisehen'■ den ■ Beteiligten; handle>. Auch . hier wird ebenso wie in dem Schreiben vom;. iö c Juni 1954 folgerichtig der standpunkt vertreten,: daß .'die ' Bundesrepublik nicht Eigentümer der Bocks sei. Barüber hinaus wird in dem zu-1 etzt genannten'■ Schreiben: die.- .Vonder Bundesrepublik an Großbritannien gezahlte Summe rechtlich zutreffend alp Aufwendung für die - Ablösung der vdh GroBbritannien gel-tend gemachten beschlagnahm bezeichnet♦ Auch .das
nach Benehmen mit dem ^undesfinanzminist erium verfaßte Schreiben vom 31» August 1954- wid, die Anlage des Schreibens des Bundeswirtach^ vom 8, Oktober 1954 •
gehen', von dem,, eindetet^n
miniaterinms';äüs,\.'^^^ Abfindungsber-
trages an England dbr;':£öc.ks erreicht wurde«.
Hieran ändert .nichts,- daß das Bundeswirt schaf teminls tori um als das zuatihdig:# Ressort sich in die Verhandlungen über die Rückgabe der beiden Bocks durch die Beklagte an
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die Klägerin eingeschaltet und schließlich im Hinblick auf die von der Beklagten eingenommene Haltung bei der Rückgabe als Mittler tätig geworden ist.
Ha die von den Vertragsteilen abgegebenen Willenserklärungen urkundlich festliegen und Uber den Standpunkt der Bundesregierung hinsichtlich des Eigentums an den privaten Bocks unter den Parteien des Hechtsstreits kein streit besteht, ist kein Anlaß gegeben, dem Antrag der Beklagten entsprechend die Vernehmung des Bundeskanzlers und des Bundesfinanzministers als Zeugen über den Vertragswillen der Bundesregierung her-beizuiühren; denn es kommt nicht auf den inneren Willen dieser Persönlichkeiten, sondern auf den in den Erklärungen sum Ausdruck gekommenen Willen an. Insoweit ist die Auskuhft des Auswärtigen Amtes ein austeichendes 5 den Zeugenbeweis ersetzendes Beweismittel (Baumbach ZPO 25 c Auf 1 * übersieht Anm* % vor § 373 )* Auch einer Vernehmung des Britisehen Hohen Komm!ssars bedar| es nicht* Bio Beklagte hat nicht behauptet., daß dieser von seinen urkundlieh vorliegenden Erklärungen abweichende mündliche Erklärungen abgegeben habe, die für die Auslegung von Bedeutung sein könnten* •Baß die Britische Regierung Eigentum übertragen wollte, kann unterstellt werdenländert aber, wie aus geführt, nichts daran, daß Einigkeit: nur darüber bestand, daß die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, also der frühere Zustand wieder hergestellt werden sollte *
Hach dem Willen der Bundesregierung, wie er sich .aus den übereinstimmenden Auffassungen des Auswärtigen Amtes, des Bundeswirtschaftsministeriume und dos Bundesfinanzministeriums während der Verhandlungen mit Großbritannien und nach deren Abschluß ergibt, liegt
der Kern des Abkommens in der Freistellung der privaten Docks von der Beschlagnahme, Damit hat sich Großbritannien durch Anerkennung des Vorbehalts der Bundesregierung einverstanden erklärt.
Wie die Beschlagnahme selbst sich als Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt darstellt, so wird der Staat auch bei Aufhebung der Beschlagnahme als .Hoheitsträger tätig. Wenn die Bündesregierüng hierüber mit Großbritannien verhandelt und eine Einigung erzielt hat, so ist sie selbst ebenso wie der britische Vertragspartner als Hoheitsträger und nicht als Fiskus tätig geworden. Das Abkommen ist ein Verwaltungsab-kommen, -durch das die Beschlagnahme der Docks gegen Zahlung einer Ablösungssumme aufgehoben worden ist,.
Der Ausschluß der Gewährleistung für Mängel ist auch bei einem solchen VbrWaltungsabkömmen durchaus sinn^ voll, 7k; ■
Die Aufhebung def Beschlagnahme hatte zur Folge, daß der frühere Zustand und damit das Eigentum der Klägerin jedenfalls ex nunc wiederhergestellt worden ist. Dazu bedurfte es keines bürgerlichrechtlichen Gbortragungsaktes,* Großbritannien hat sich nach dem Abkommen, nicht mehr ,als Eigentümer’ betrachtet. Durch die Anerkennung des Vorbehalts der Bundesregierung hat es der AUffassung der-;Ändesbegierim daß die privaten Docks im -JSigtottt#-'Äei'.feff1ten .■•■stehen,, '^edehfalls insoweit nicht widersprechen, als der Zeitraum nach Abschluß des Abkommens■■in Frage steht,- Die rechtliche Durchsetzung dieser Auffassung hat es durch Freigabe dor Docks aus der Bes chlagnahme e r möglicht . Das Eigentum der Klägerin ist zu dem mindesten vom Zeitpunkt
des endgültigen Abschlusses des Abkommens (Zugang des Schreibens des Britischen Hohen Kommissars vom 9» April 1955 an die Bundesregierung) wiederherge^ stellt.
Hieran hat leil ;! Art. 2: Abs; 2 des (späteren) Überleitungsvertrages nichts geändert, Zwischenstaatliche Verwaltungsabkommen fallen nicht unter diese Bestimmung und werden von ihr nicht berührt * leil VI Art. 3 des Überleitungsvertrages ist wegen Aufhebung der Beschlagnahme nicht anwendbarV
II. Die Beklagte leitet ihre Hechte zur Benutzung der Bocks aus der britischen Zuweisungsverfügung vom 12*. September 1947 her. Burch die Verfügungen der Britischen Besatzungsmacht vom 25. August 1949 und 18o Juni 1951 wurde die Hutzuhgserlaubnis der Beklagten - vorbehaltich des Widerrufs entsprechend dem zuletzt angeführten Schreiben - bis zu dem 12. September 195 verlängert. Bie Mit diesen ZuweisungsVerfügungen der Beklagten eingeräumte ifutzungserlaubnio stellt, wie das Berufüngsgerieht .zutreffend ausführt (Urteil S. 32), k e inen: Mi et-(oder s ohati geh;: bürge rli ehre chtl i chen) V e r-trag dar, sondern ist ein Vefwaltühgsakt> wie er der allgemeinen Übung der . Besätze entsprach ':. Bas
ergibt sich aus der tä^Äung der Verfügung vom 12. September 1947V.-.di.^hiqftfc an die Beklagte> sondern an das Amt für Wirt.söhÄt. gerichtet ist. Daran ändert selbstverständlich dÄMstand nichts ? daß später (ergebnis ve rl auf en e); : Verhandlungen stattfandsn? die die Benützung der für England beschlagnahmten Docks durch die deutschen Boeder auf eine ptivatreöhtliehe: Grundlage steilen sollten. Die Zuweisung der Docks an die Beklagte ist durch das an die Behörde für fift-
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schaft und Verkehr gerichtete und der Beklagten am 12c April 1953 in Abschrift zugegangene Schreiben des Britischen Landeekommissars Dr0 11o April 1953 aufgehoben wordene In diesem Schreiben hat der Landeskommissar mitgeteilt, daß mit Rücksicht auf das inzwischen getroffene Abkommen zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik die Nutzungserlaubnis als mit Wirkung vom 260 März 1953 aufgehoben gelte, wobei sich der Landeskommis sar au s d rUekli ch auf den Vorbehalt im letzten ^erlangerungsschreiben berufen hat, Der Landeskommissar, der selbst die Hut-zungserlaubnis verlängert hatte, war die für den Wi-derruf zuständige Behörde. Der.Widerruf war erforderlich., um die Aufhebung der Beschlagnahme, in deren Folge die Looks an die Beklagte zur Nutzung überlassen worden wären,, zti Verwirklichenj er stand im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und war durch den Vorbehalt im Verlängerungsschreiben vom 18* Oktober 1951 gedeckte Unhaltbar ist die Meinung der Beklagten, der Landeskommissar sei nach Abschluß des Abkommens nicht mehr für den widerruf zuständig gewesen; eine Verfügung, die die Besatzungsmacht erlassen hatte, mußte auch von dieser Abkommen und Widerruf stellen
sich als ein elhbeitiicher Eechtsvorgang .där* Der Widerruf wurde durch Art,■' 2: /
■ Abs// 1 dos ersteh-fells des Uberleitungsverträges . ■
' au f r ec ht e rhalt eh Selb st wenn - wi e di es nicht. der . Fall war■ -/ zwiäohenjder:britischen. Besätzungsiaacht und der ä^rbürgevjiöhrechtlicher Vertrag
(Mietvertrag:)''-V ^geeebioäsen -worden. wäre,.' so 'hätte dieser ebenfalls nur von der britischen Besatzungsmacht gekündigt werden können, da dann nur diese in vertragliche Reziehungen zurBeklagten ge standen hätte,
Der Eintritt der Bundesrepublik in einen solchen Mietvertrag wäre schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil weder eine Veräußerung der Bocks vorlag noch die Bocks unter die Vorschriften der §§ 580 a, 571 BOB fallenj denn § 580 a gilt huf für im Schiffsregister eingetragene Schiffe, au, denenj, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (3. 27) 5 die Schwimmdocks nicht gehören (RGZ 86, 424, 450 j WÜstendöffer, Ifeuzeitliches Seehandelsrecht 2. Auf1. S« 38; Bfman BOB 2. Auf!.
Schiffsgesets § 1 Ahm':. 1). Irgendwelche Abmachungen mit der Bundesrepublik^ aus denen auf die Begründung eines (neuen) Mietvertrages gescklossen v/erden könnte, hat die Beklagte nicht getroffen (vgl. Anl. 60), sie hat in dieser Richtung: auch keine tatsächlichen Behauptungen auf gestellt:. Hieran ändert nichts, daß das Bundeswirtschaftsministerium entgegen seinem im Schreiben vom 27« Februar 1954 eingenommenen Rechtsstandpun.-ct in späteren Schreiben aus ungeklärten Gründen mit der Beklagten über "Mietef bezw^ "Mi et ent Schädigung" korrespondierte j es handelt, sich hier um eine, spätere rechtsirrtümliche Beurteilung der Sachlage, irgendwelche tatsächlichen önterlagen für die Annahme eines Mietvertrages , den die Bundesrepublik über die ihr nicht gehörigen Bocks abgeschlossen Mtte, sinö nicht vorhanden.
Bas mi t dem Abkommen .fife icht e Zi el der Bühdesregie rung vrar die Wi ederherstellung der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Eigentümei Vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Eigentümer wegen der an Großbritannien gezahlten Ablösungssumme;*.wäf 4ib tofofderung einer . Mi .et- oder sonstiginfeftts.cMdi#mg:: unvereinbar. Bas Bundßsv/irtschaftsaaiiiisferiuta hat es auch schließlich abgelehnt, mit der Beklagten Über' die "Miete" für die Bocks abzurechnen.
Ebensowenig wie bei den Docks, die während der Be-schlagnahmezeit im Besitz ihrer Eigentümer verblieben waren, hat die Bundesregierung durch das Abkommen im vorliegenden Ball den mittelbaren Besitz an den Docks erlangt, so daß sich die Beklagte auch hi er au:! nicht berufen kann» Es sollte durch das Abkommen ein Herausgabeanspruch der Bundesrepublik gerade nicht begründet, sondern die tatsächliche .Verfügungsgewalt der Alägerin wiederhergestellt werden. Die irrtümliche AhKrhme des Bestehens eines Mietvertrages würde zur Begründung eines Besitzmittlerverhältnisses nach § 868' BGB nicht ausreichen (BGK2 10, 81, 87:|v Mur durch eine neue Beschlagnahme oder den Abschluß eines Mietvertrages mit der Beklagt en hätte sich die Bundesrepublik u* U, den mittel-baren Besitz verschaffen können<, Beiden ist nicht geschehen«,
Durch den; Wideiritf der KutzUngserlaubnis ist dem- . nach das etwaige Besitzrecht der Beklagten erloschen, ohne daß gleichzeitig :bder in der f olgezeit ein neues begründet worden .wära,: Jedenfails seit dem 12, April 1953 besaß sie die Docks ohne liechtsgrund und mußte sie an die Klägerin nach § 935 3^ ^ä^äüsgeben, ohne daß ihr eine Einrede aus § 93bhBGB zustande
Das Berufungsurtei 1 uhterlag daher schon aus diesem Grund der Aufhebung^ bbne daß die Präge-erörtert zu ward en b raucht, ob' die klage auf. Bereicherungsrecht gestützt werden könnteteils die Beklagte den Besitz an den. Docks unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlegt haben sollte (vgl * BGH Urteil vom 22, Oktober 1953? IV ZK 163/53)<> . . '
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III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagte durch das Bunlöp-schreiben am 12/ April 1953 erfahren hat, daß sie am Besitz nicht mehr berechtigt ist (§ 990 Absc 1 Satz 2 BGB). Dabei wird zu erwägen sein, daß auch ein Rechtsirrtum die Kenntnis des Mangels der Besitzberechtigung: ausschließen kann. Ob dies der Pall ist, kann nur vom Standpunkt des redlichen Verkehrs aus beurteilt werden« Die Kenntnis muß als erlangt gelten, wenn der Besitzer über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt, worden ist, daß ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflußt ist, sich; der Überzeugung seiner Richtberech-tigung nicht verschließen würde . (3GHZ 26» 256). Eine nach dem natürlichen Denken vernünftigerweise gegebene Kenntnis Von dem Mangel der Besitzberechtigung kann nicht durch Heranziehung juristischer Konstruktionen beseitigt werden. In diesem Zusammenhang wird insbe-sondere das chreiben, der Beklagten vom 27* Mai 1953 (Anl. 13) zu v^rdigeÄihein, ih dem sich diese auf das Rückgabeverlangen d epp ■■£ läge rin hin nicht auf ihr angebliches Besitzrecht/beruft,.sondern nur auf die Zweifelhaftigkeit der/Bigentumsfrage hinweist, was jedoch nur von BedeutÄg-wäre,' wenn;die Beklagte nach Aufhebung der Beschlagnahme Abmachungen mit der Bundesrepublik getroffen hatte, durch die ein - vermeintliches - Besitzrecht der Beklagten hätte begründet werden können. Es v/ird auch zu prüfen sein, ob die Beklagte sich hi cht b ewüß t der Erl angung der Kenntnis ihr es mangelnden Besitzrechtes verschlossen hat und daher als bösgläubig auch im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 2 zu betrachten ist. penn war die Beklagte trotz der Mitteilung des Sachbearbeiters des Bundeswirtschaftsminiateri-
ums in der Sitzung vom 31«. März 1953? die Bundesregierung mache kein Eigentumsrecht geltend, der Ansicht, daß auf Grund des Abkommens die Bundesregierung verfügungsberechtigt sei, so hätte sie doch wenigstens bei der 'Bundesregierung: anfragen müssen, ob diese in die Weiterbenützung der Docks durch sie einwillige; es wird zu prüfen sein, ob die Beklagte nicht gerade deswegen eine solche Anfrage unterlassen hat, weil sie eine ähnliche Antwort erwarten mußte, wie sie das Bundeswirtschaftsministerium am 27« Februar 1954 (Aril 42) der Klägerin gegeben hat* daß'nämlich das BundesWirtschaftsminisferium die rein privatrechtli-chen Streitigkeiten der Parteien nicht durch eine Entscheidung seinerseits beeinflußte und nur bereit war, eine Vermittlerrolle zu übernehmen»
Einem Anspruch aus; § 990 Würde § 991 Abs. 1 nicht entgegenstehen, dawie•au sgeführt, die Bundesrepublik keinen mittelbaren Besitz erlangt hato
XV, Wenn der Klägerin ab i2„ April 1953 ein Anspruch nach §§ 990 Abs, 1, 987 auf Herausgabe der gezogenen Kut zungen zu steht, ist;lder Kiageans^rhch auf AÜskurif teer teilung für did 2eit. vom 12* April 1953 bis zu dem 111 Oktober 1953 dödenfalls hinsichtlich der vereinnahmten Dockgebühren naoh § 260 BOB begründet (vgl„ darüber V a.B.). Aber auch der Anspruch auf Auskunft im übrigen und auf.Rechnungslegung für diese Zeit ist möglicherweise nach §§ 687 Abs. 2^681, 666, 259 BGB. begründet 4 wenn die Beklagte wußte, daß sie zur iTut-zung der der Klägerin gehörenden Bocks nicht berechtigt war, hat sie ein fremdes Geschäft bewußt als eigenes behandeltj denn wie die Veräußerung einer Sache
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(RGZ 1385 45, 48; B135$, 1279, 1231), so ist auch ihre Hut sung in erste:?; Linie ein Geschäft des Eigentümers (vgl* RGZ 105, 408), Gerade die Hutsung der von der britischen Besatzungsinaeht nach dem Ablcommen freigegebenen privaten Büchs •sollte aber hach dem Schreiben des Bundesf inanzrninisters?; an den Hausha 11 s aU s sehuß vom TO* Februar 1953 den früheren Eigentümern verbleiben*
Ein Irrtum der Beklagten über die ierson des nutzungsberechtigten ist unbeächt1ich (§ 686 BGB)'. Die Ausführungen in BGHZ 7, i20:8f:?.2l8 a*E« würden einem solchen Anspruch nicht entgegenstehen, wenn das Berufungsgericht nach Prüfung, au äer Auffassung kommen sollte, daß gerade in der damaligen 2eit die Hutzungsmöglichkeit der Bocks derart das Rückgrat des Rep’araturbetriebes bildet«? daß demgegenüber die anderen betriebliche;; Notwendigkeiten und Erfordernisse: in den Hintergrund traten (vgl* BGH 115 BGB § .818 Abs* 2 7)*
V« Sollte die Klage nach §§ 990, 687 Abs* 2 nicht begründet sein, so kommt als Anspruchsgrundlage weiter § 988 BGB in Betracht* Es mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sie bis zur Aufhebung der Beschlagnahme an die' britische Besatzungsmacht eine Vergütung für die Hutzungserlaubnis entrichtete * Dies würde aber die Anwendung des § 988 für die hier in frage stehende Zeit ni chtC Ms schließ en, da mit der Aufhebung* der Beschlagnahme Bsohtegrund, für den Besitz der
Beklagten entfiel* M;e hechts^rechüng (RGZ 163, 348,
357; BGHZ 10, 350, 357; BGH Ürteil vom 18« Februar 1954, IT ZR 183/53) hat in ^Erkenntnis dessen, daß die gesetzliche Regelung gewisse Lücken aufweist, den rechtsgrundlosen 3esitzerwerb dem unentgeltlichen gleichgestellt,
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Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, daß sie auf Grund der Beschlagnahme ein zeitweises Besitz-recht erlangt, für das sie ein Entgelt entrichtete, daß jedoch mit der Aufhebung der Beschlagnahme dieses Besitzrecht entfiel und die Beklagte nunmehr die Docks unentgeltlich und ohne Hechtsgründ nutzte; diese Nutzung wurde nicht dadurch zu einer entgeltlichen, daß die Beklagte nach klage erhe bung (§988 mit § 818 Abs» 4) an das BundeswirtSchaftsminisferium 442 036,32 DM zahl-t S:; denn ein Mie tv e rhälthis bestand nicht, das Bundes -wirtschaf tsministerium lehnte auch die - Abrechnung Uber diesen Betrag ab und hahm ihn auf Verwahrkonto.
Während das Gesetz ;dem gutgläubigen Besitzer zu dem Ausgleich für das Entgelt* das er für den Besitzer-v/erb entrichtet hat,l dffi Butzüngeh beläßt , will es den Besitzer, der für den Erwerb- des Besitzes nichts aufgewendet hat, nicht auf kosten dos Eigentümers begünstigen. Wie sonstige Beieieherungsansprüche und insbesondere der Anspruch aus §. 816 Abs. 1 3. 2 BGB, so fließt auch der Anspruch aus: |t. 988 aus dein Billigkeitsgrundsatz, daß niemand Vorteile, für die er kein Opfer gebracht hat, auf Kostenleines anderen, dem diese Vorteile an sich gebühren *1 er1angen soll. Wenn das Gesetz \ es auf die ünentgeltiichkeit der Bealtzerlangung ab-stellt, so schließt eSJden Anspruch aus § 988 aus einmal in dem Fall,. in ein Besltzer für die Erlangung
des Dauerbesitzes elh; Entgelt entrichtet ,(s.z.B. der Eigenbesitzer) ?ferner aiherj auch in dem Fall,- in dem der Besitzer für die .Überlassung zeitweisen Besitzes (z.Bo zwecks Ausübung eines ve meint lichen. zeitlich b e schränkten Hut zungsrechte s) ein Entgelt zahl t. ln
diesem Falle liegt indessen eine entgeltliche Besitzererlangung nur für den Zeitraum vor, auf den sich das vermeintliche Nutzungsrecht erstreckt und in dem es gegen Entgelt geübt wird! Eine andere Auslegung würde der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht gerecht werden. Verweigert der die Sache weiterbenutzende Besitzer die. weitere Zahlung eines Entgelts, so verwandelt sich die ursprünglich entgeltliche (auf den Zeitraum der Entrichtung des Entgelts beschränkte) Besitzerlangung in eine unentgeltliche, etwa vergleichbar dem Fall, daß ein berechtigter Bremdbesitzer den unberechtigten Eigenbesitz an einer Sache ergreift (BGH NJW I960, 192) „ Es mag bemerkt werden, daß bereits das Reichsgericht (RGZ 163, 355 f) auf die Unmöglichkeit des Ergebnisses hingewiesen hat, wollte man jede noch so geringe (Teilzahlung des Besitzers genügen lassen, um seinen Besitzcrwerb zu einem entgeltlichen zu machen mit der Bol go, daß er ihretwegen die gezögenen Nützungen ohne Rücksicht auf deren vielleicht weit höheren Wer|^behalten dürfte, während er sie sonst an den Eigent^imer heraus zugeben hätte»
eine Vergütung zu entrichten igl)ie Bundesrepublik hatte gegen die Beklagte keihenlIrergütungs- oder Ent-schädigühgsahspruch, die BekSagte hat auch während ihrer ganzen Besitzzoit seit Aufhebung der Beschlagnahme kein Entgelt entrichtet, Sie hat während dieser Zeit sowohl unentgeltlich als auch ohne Hechtsgrund booesseiio- Bas genügt, um den Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen auf Grund und
apie Beklagte hat es abgefeimt,,an die Klägerin
im Rahmen des § 983 BGB anzuernennen. Es würde auch zu !
einem untragbaren, mit § 242 BGB nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, wenn die Beklagte, dar von dem Eigentum der Klägerin auszugehen ist, sich weigern dürfte, an die Klägerin die Initzungen herauszugeben, obwohl sie sich selbst zur Zahlung einer r,Mi et ent Schädigung’1 an die Bundesrepublik für verpflichtet hält, eine solche Pflicht jedoch nicht besteht« Bür den Pall des Bestehens eines rechtsgu11igen, jedoch beendeten Mietverhältnisses hat das Gesetz in § 557 den erforderlichen Ausgleich vorgesehen (ähnlich BGKZ 14? 111 nach Aufhebung einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz). Fehlt es hieran, so bietet § 988 die Grundlage für den Ausgleich,
Bei einer solchen Sachund Rechtslage bedurfte es keiner Prüfung, Ob d.äs gleiche Ergebnis auch durch |
Anwendung des § 990 erzielt werden könnte, in dom der (unterstellt) gute.Glaube der Beklagten an ihr Besitz-recht nicht ihre BÖsgläübigkeit hinsichtlich des Fruchtziehungsrech*|e3 auschließen würde; denn die Be- [
klagte konnte zu keinem Beitpunkt seit der Aufhebung j
der Beschlagnahme damit rechnen, daß sie für den Ge- ;
brauch des Bocks kein Entgeltzu entrichten habe, wenn sie auch erst kur2 vor Rückgabe der Bocks sich an das Bunde swir t schalt sminist erium mit dem Wunsch der Rechnungslegung gewandt hat (vgl* zu dieser Frage RG SeuffArch'75'Hrv OLG kiel JW 34, 850; Staudinger
11 o Auf!♦ § 990 :'im£ *1 § 990 Anuu 15;
Planck -5v Aufl, § 99 0 Anm, 2 ' &ß $ dagegen u.a. West ermann, Sachenrecht 5, Aufl, S, 155)»
Kann die Klägerin.nach § 988 Herausgabe der tat- f
sächlich gezogenen Hutzungen nach Bereicherungsgrund- I
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Sätzen verlangen, so Kann sie von der Beklagten Auskunft hinsichtli ch der vereinnahmten Bockgebiihren fordern. Hinsichtlich dieser: 1ihnahmen hat die Klägerin keine Kenntnis* während die Beklagte in der Lago ist? unschwer die zur B©seitigung dieser Ungewißheit der Klägerin erforderliche Auskunft zu gehen« Soweit es sich dagegen um ersparte Dockgebühren oder um Hut sun-gen handelt? die die Beklagte durch Verwendung der Docks im Zusammenhang täit Reparaturarbeiten erlangt hat? ist die Beklagte nicht äuskUnftspflichtig. Denn die lutzungen, die die Beklagte nach § 988 heraussage b eh hat? urafassen hicht den gewinn aus dem Betrieb? in dem die Docks verwendet wurden? sondern beschranken sich auf die Torteile, die die Beklagte aus dem Oedrauch der Doc'ks gezogen hat.' Diese Torteile decken sich aber regelmäßig, mit dem Mi et- oder Richtwert der Sache? der durch Sachverständigen festgestellt werden kann* Einer Auskunft bedarf es insoweit in der Regel nicht (BtxHZ 7? 208, 2l8j Bffi JR 54 , 460? vgl « auch böhz 27> 204? aö-9 j me
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Gemäß $ 139 IPG wird au£ sachdienliche .«ntrag-stellung hin&uvfirkeh sein»
VI. -~ie bniaehe^-dung Über- die Kosten der Revision
hängt vom Axisgsng der Äche ab und muß daher der Indent-schoidung Vorbehalte*! bleiben»
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