* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat die Beklagte zunächst auf Rechnungslegung und auf Zahlung eines Teilbetrages aus dem ihr zustehenden Gewinn in Anspruch genommen« Die Beklagte ist durch Teilurteil zur Rechnungslegung verurteilt. Ferner könnten nach dem Wortlaut und Sinn des Abkommens außer den besonderen Unkosten keine allgemeinen Geschäftsunkosten, die bei den Parteien sn— Im laufe des Hechtsstreits hat die Beklagte ihre Auffassung}, sie dürfe für möglicherweise anfallende Umsatzsteuern einen entsprechenden Betrag zurtlckbehalten, nicht mehr aufrecht erhalten. Sie hat jedoch den Standpunkt vertreten* sie habe als geschäftsführende Gesellschafterin im Rahmen des Abkommens Anspruch auf Ersatz ihrer Unkosten, zu denen auch die allgemeinen Geschäft sunkostsn gehörten.* Auch ‘im Hinblick auf diese von der ursprünglichen Planung abweichende Abwicklung der Geschäfte müsse man armohueii, es sei eine andere Regelung für den Ersatz der Aufwendungen getroffen worden. für Umsatzsteuern und für Geschäftsunkosten einbehaltenen Beträgen verurteilt, das Oberlandesgericht durch Teilurteil, da über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 5*000 DiA noch nicht entschieden werden konnte und daher dieser Betrag von der der Xlägerin an sich zustehenden Forderung abzusetzen war. 2.) Die Beklagte hat ihren Standpunkt, sie könne von dem Gesamtgewinn einen Betrag für Umsatzsteuern zurückbehalten, schon in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterholten. 3-} Iu übrigen hat das Berufungsgericht die Rechts-beziehungen der Parteien zutreffend nach den Grundsätzen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beurteilt« Diese ist inzwischen aufgelöst« Für die Auseinandersetzung ist, abgesehen von der Zurückbehaltung des Betragen für Umsatzsteuern, nur noch streitig, ob die Beklagte Eraatzansprü-che an die Gesellschaft hat« Dabei handelt es sich nicht um Ersatz von besonderen Unkosten, wie sie in der Abrechnung der Beklagten einzeln aufgeführt sind und von der Klägerin such nicht beanstandet werden« Die Beklagte verlangt vielmehr Ersatz ihrer allgemeinen Unkosten, die dadurch entstanden seien, daß sie ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung gestellt habe« Sie hat hierfür 2,2 {ß> der Umsatzsumme aus den Honig-Geschäften berechnet« a) Bach der Vereinbarung hatte sich die Beklagte verpflichtet, alle Geschäfte nit der Klägerin !,a metä zu machen, d* h« netto Gewinnverteilung vom Einkauf bis zu dem Verkauf 50 s 50, wobei Zwischenprovisionen als Unkosten vorweg abgezogen werden"0 Hach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet diese vertragliche Vereinbarung nicht, daß auch allgemeine Geschäftsunkosten abzuziehen sind« Das wort "Nettogewinn" werde im Gegensatz zu dem Bruttogewinn, also der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von Waren verwendet« Dieser sprachliche Gegensatz sei allein nicht geeignet, die Bedeutung des Wortes "Nettogewinn" eindeutig zu bestimmen«, Die Ausle- gung, daß auch allgemeine Geschäftsunkosten abzusetzen seien, sei zwar möglich, aber nicht naheliegend, weil schon die Ermittlung der Höhe dieser Unkosten schwierig sei und auf verschiedene Weise erfolgen könne« Wenn im Handelsverkehr ihre Berücksichtigung bisweilen vereinbart werde, dann werde wegen der Schwierigkeit ihrer Ermittlung in der Regel ein bestimmter Prozentsatz vorgesehen.' Selbst woim es richtig sei, daß die Beklagte über eine große Geschäftsorganisation verfügt habe und die Klägerin lediglich wie ein Kaki or ohne ins Gewicht fallende allgemeine Geschäftsunkosten mitgewirkt habe, so hätten diese Umstände es vielleicht gerechtfertigt, eine einseitige Berücksichtigung allgemeiner Geschäftsunkosten zu vereinbaren^ Dies sei jedoch nicht geschehen* Vielmehr ergebe sich aus dem besonderen Hinweis, daß ^wischenprovisionen vorweg abgezogen werden sollten, daß nur solche besonderen, ohne weiteres feststellbaren Aufwendungen zu berücksichtigen seien, zu denen die allgemeinen Geschäftsunkosten nicht gehörten« Einer von der Revision angestrebten Auslegung in dem Sinn, daß die «3-lgemeinen Geschäftsunkosten abzusetzen seien, steht auch die Stellungnahme der als Gutachter angegangener« Handelskammer Hamburg vom 14« Februar 1957 entgegen, es lasse sich kein einheitlicher Handelsbrauch über die Berücksichtigung der Generalunkosten feststellen* b) Das Berufungsgericht hat des weiteren die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten unterstellt, sie habe in Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Aufgabenverteilung nach der gemeinsamen Einleitung der Geschäfte die Abwicklung allein durchgeführt« Es hat erwogen, daß die Durchführung einer auch der Klägerin obliegenden Aufgabe durch die Beklagte es sachlich hätte rechtfertigen können, nunmehr auch eine Beteiligung der Klägerin an den allgemeinen Geschäftsunkosten der Beklagten zu vereinbaren» Die Beklagte habe aber selbst nicht behauptet5 daß dies geschehen sei; ihre Darstellung, man müsse an-nelimen, durch die andersartige Abwicklung der Geschäfte sei auch eine andere Regelung des Aufwendungsersatzes getroffen worden, enthalte keine schlüssige Behauptung für eine solche stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages» Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 157 BG'i3; wenn die Parteien von vornherein einen gemeinschaftlichen Verkauf vorgesehen hätten, die Beklagte dann aber allein verkauft habe, so ergebe sich daraus eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Vertrages» Das Berufungsgericht hätte im 7/ege der ergänzenden Vertragsauslegung feststellen müssen, daß die Parteien für diesen Pall verständlicherweise vereinbart hatten, die allgemeinen Geschäftsunkosten könne die Beklagte anrechnen» PUr eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch kein Raum» Hach der gesetzlichen und vertraglichen Regelung der Rechtsbe-ziehungen der Parteien hatten beide gewisse Tätigkeiten übernommen» Sie hatten danach ihre allgemeinen Geschäftsunkosten selbst zu tragen» Wenn in einem solchen Pall ein Gesellschafter seine Beitragspflicht nicht erfüllen sollte, dann könnten sich daraus höchstens die aus einer Verletzung des Gesellschaftsvertrages entstehenden Rechtsfolgen ergebene Eine Vertragslücke, die zu einer ergänzenden Das Berufungsgericht hat daher einen Anspruch der Beklagten auf Ersetz ihrer allgemeinen Geschäftsunkosten mit Recht verneint, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet eurückzuvreisen war0

Zitierte Normen: § 713 BGB § 396 HGB
GeschäftGeschäftsunkostenBGBBerufungsgerichtParteiUnkostenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

sl&j&Zsx	2497	027
Verkündet
 am 26o Februar 1959
l^fauz, Justizansestellt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hanen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
& Coo, Inhaber Kaufmann
■, H0IS,	■,
Beklagten und Revisxonsklägorin, -Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br,
 der Firma Sch Karl Wilhelm Sc
 gegen
die offene Handelsgesellschaft in Firma BHV & Co* ,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafters Spediteur Herbert BMBBfr, Prau Henny	beide in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Pro zeßb evollmäehtigter s Hechtsanwalt
 hat der II.., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnüiid-
liehe Verhandlung vom 26„ Februar 1959 unter Mitwirkung des
 Seaatrvnräsidenuon Br, ITastelaki und der Bundesrichter $ •
Pr, Fischer» Br, Kuhn, Br* Haager und Br„ Reinicke für Reckt; erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29« Mai 1957 wird auf Rosten der Beklagten zurückgewiesen.
i
Von Rechts wegen
*
-2-
Tatbestands
 Die Parteien schlossen am 22. April 1952 ein als a meta-Geschäft bezeichnetes Abkommen. Sie verpflichteten sich, alle weiteren Geschäfte Ma metä zu machen, d. h. netto Gewinnverteilung vom Einkauf bis zu dem Verkauf 50 s 50, wobei Zwischenprovisionen als Unkosten vorweg abgezogen worden"-Das Abkommen bezog sich u- a. auf die Geschäfte mit der Firma	!•?	die mittels eines Switch-
Geschäftes Honig aus USA nach Deutschland einführen wollte. Die Klägerin sollte den Einkauf und die Verschaffung der ‘erforderlichen Lizenz, die Beklagte die Finanzierung übernehmen; beide Parteien sollten sich um den Verkauf bemühenc Es wurden zwei Geschäfte über 1.600 Tons und 2.300 Tons Honig abgewickelt. Die Klägerin hat die Beklagte zunächst auf Rechnungslegung und auf Zahlung eines Teilbetrages aus dem ihr zustehenden Gewinn in Anspruch genommen« Die Beklagte ist durch Teilurteil zur Rechnungslegung verurteilt. Ihre Berufung und ihre Revision wurden durch die Urteile des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Überlandesgerichts in Hamburg und des erkennenden Senats zurückgewiesen.
Die Klägerin, die bereits 48.006,80 DM als Gewinnanteil erhalten hat, begehrt Jetzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Gewinnbetrages. Die Beklagte hatte bei ihrer Abrechnung einen Betrag von 36.021,75 JXiZ für mögliche Umsatzsteuern und ferner einen Betrag von 79«247?81 DM für allgemeine Geschäftsunkosten ihres .Betriebes abgesetzt. Die Klägerin hat ausgeführt, die Beklagte brauche für diese Geschäfte keine Umsatzsteuern zu entrichten, so daß die Zurückbehaltung, nicht gerechtfertigt sei. Ferner könnten nach dem Wortlaut und Sinn des Abkommens außer den besonderen Unkosten keine allgemeinen Geschäftsunkosten, die bei den Parteien sn—
fielen, abgesetzt v/erden. Sie hat des weiteren die Höhe der berechneten Unkosten bestritten. Im laufe des Hechtsstreits hat die Beklagte ihre Auffassung}, sie dürfe für möglicherweise anfallende Umsatzsteuern einen entsprechenden Betrag zurtlckbehalten, nicht mehr aufrecht erhalten. Sie hat jedoch den Standpunkt vertreten* sie habe als geschäftsführende Gesellschafterin im Rahmen des Abkommens Anspruch auf Ersatz ihrer Unkosten, zu denen auch die allgemeinen Geschäft sunkostsn gehörten.* lies folge einmal aus der besonderen Hatur dos Abkommens, bei dein sie im Gegensatz zu dem bei a meta-Geschäften sonst üblichen Verfahren allein des finanzielle Risiko übernommen habe* lie Parteien hätten dementsprechend vereinbart, daß nur der Nettogewinn, d. h. der nach Abzug aller Unkosten verbleibende Gewinn zu verteilen sei. Zudem habe die Klägerin entgegen der ursprüglichen. Abrede bei der Abwicklung der Geschäfte nicht mehr mitgewirkt, sie habe in Ergebnis lediglich die Gelegenheit für die Honig-Geschäfte nachgewiesen, sei also nur als Makler tätig geworden. Auch ‘im Hinblick auf diese von der ursprünglichen Planung abweichende Abwicklung der Geschäfte müsse man armohueii, es sei eine andere Regelung für den Ersatz der Aufwendungen getroffen worden. Vorsorglich bat die j: kl:: .ree mit Gegenforderungen auf gerechnet. Landgericht und Oberlondeegericfct haben die Beklagte zur Zahlung des hälftigen Anteils der Klägerin an den? für Umsatzsteuern und für Geschäftsunkosten einbehaltenen Beträgen verurteilt, das Oberlandesgericht durch Teilurteil, da über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 5*000 DiA noch nicht entschieden werden konnte und daher dieser Betrag von der der Xlägerin an sich zustehenden Forderung abzusetzen war. üit der Revision erstrebt die 3eklagto die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidung/gründe s
MMmWaMMHMIllNMV» hw mWwMNNWVWm «|v Hk>i«M
le) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berechnungen der Beklagten festgestellt, daß die ausgewiesenen Gewinne aus den beiden Honig-Geschäften 71*314?70 DIS ausmachen. Dabei sind Aufwendungen, die durch Zahlungen an Dritte entstanden sind, wie z« B. für Seefracht, Bankspesen usw. bereits abgezogen« Zu diesem Betreg hat das Berufungsgericht den von der Beklagten in ihrer Abrechnung abgesetzten Betrag für Umsatzsteuern von 36.021,75 DIS und für Geschäftsunkosten in Höhe von 79.247? 81 DIä hinzugerechnet. Von dem so ermittelten Gesamtergebnis von 186«584?26 DH hat es den hälftigen Anteil der Klägerin mit 93«292,13 DH berechnet, die der Klägerin bereits bezahlten 48.006,80 DM abgezogen, so daß die Klägerin noch 45*>285,33 DM zu fordern habe. Hiervon war ein Betrag von 5*000 DM wegen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vorerst abzuziehen. Diese Berechnung, die auf den Unterlagen der Beklagten beruht, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne weiteres verständlich. Das Berufungsgericht hat in seiner Endabrechnung (UA 22), wie die Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 1. November 1956 vorgetragen hat, einen Betrag von 79*247,81 DM eingesetzt. Y/enn das Urteil, wie die Revision rügt, an anderer Stelle (UA 17) von 79»247,71 DM spricht, so handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler.
2.) Die Beklagte hat ihren Standpunkt, sie könne von dem Gesamtgewinn einen Betrag für Umsatzsteuern zurückbehalten, schon in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterholten. Sie ist darauf in der Revision nicht mehr zurück,;okomraen. Es bestehen auch sachlichrechtlieh keine ßedenkon, daß der dafür einbehaltene Betrag von 55.021,75 DM als Gewinn auf beide Parteien zu verteilen iste

3-} Iu übrigen hat das Berufungsgericht die Rechts-beziehungen der Parteien zutreffend nach den Grundsätzen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beurteilt« Diese ist inzwischen aufgelöst« Für die Auseinandersetzung ist, abgesehen von der Zurückbehaltung des Betragen für Umsatzsteuern, nur noch streitig, ob die Beklagte Eraatzansprü-che an die Gesellschaft hat« Dabei handelt es sich nicht um Ersatz von besonderen Unkosten, wie sie in der Abrechnung der Beklagten einzeln aufgeführt sind und von der Klägerin such nicht beanstandet werden« Die Beklagte verlangt vielmehr Ersatz ihrer allgemeinen Unkosten, die dadurch entstanden seien, daß sie ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung gestellt habe« Sie hat hierfür 2,2 {ß> der Umsatzsumme aus den Honig-Geschäften berechnet«
a)	Bach der Vereinbarung hatte sich die Beklagte verpflichtet, alle Geschäfte nit der Klägerin !,a metä zu machen, d* h« netto Gewinnverteilung vom Einkauf bis zu dem Verkauf 50 s 50, wobei Zwischenprovisionen als Unkosten vorweg abgezogen werden"0 Hach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet diese vertragliche Vereinbarung nicht, daß auch allgemeine Geschäftsunkosten abzuziehen sind« Das wort "Nettogewinn" werde im Gegensatz zu dem Bruttogewinn, also der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von Waren verwendet« Dieser sprachliche Gegensatz sei allein nicht geeignet, die Bedeutung des Wortes "Nettogewinn" eindeutig zu bestimmen«, Die Ausle-
p
gung, daß auch allgemeine Geschäftsunkosten abzusetzen seien, sei zwar möglich, aber nicht naheliegend, weil schon die Ermittlung der Höhe dieser Unkosten schwierig sei und auf verschiedene Weise erfolgen könne« Wenn im Handelsverkehr ihre Berücksichtigung bisweilen vereinbart werde, dann werde wegen der Schwierigkeit ihrer Ermittlung in der Regel ein bestimmter Prozentsatz vorgesehen.'
—6-
Selbst woim es richtig sei, daß die Beklagte über eine große Geschäftsorganisation verfügt habe und die Klägerin lediglich wie ein Kaki or ohne ins Gewicht fallende allgemeine Geschäftsunkosten mitgewirkt habe, so hätten diese Umstände es vielleicht gerechtfertigt, eine einseitige Berücksichtigung allgemeiner Geschäftsunkosten zu vereinbaren^ Dies sei jedoch nicht geschehen* Vielmehr ergebe sich aus dem besonderen Hinweis, daß ^wischenprovisionen vorweg abgezogen werden sollten, daß nur solche besonderen, ohne weiteres feststellbaren Aufwendungen zu berücksichtigen seien, zu denen die allgemeinen Geschäftsunkosten nicht gehörten«
Die Revision meint, es handle sich bei der Klausel über die Gev/lnnverteilung um-eine allgemein übliche Klausel bei a meta-Geschäften, die der freien Auslegung durch das Äevisionsgericht zugänglich sei (BGH 14, 61)« Für diese Ansicht liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor»
Einer von der Revision angestrebten Auslegung in dem Sinn, daß die «3-lgemeinen Geschäftsunkosten abzusetzen seien, steht auch die Stellungnahme der als Gutachter angegangener« Handelskammer Hamburg vom 14« Februar 1957 entgegen, es lasse sich kein einheitlicher Handelsbrauch über die Berücksichtigung der Generalunkosten feststellen*
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen Auslegungs-grundsätze oder gegen Verfahrensvorschriften* So nötigt der ffortlaut, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinesfalls zu der von der Revision vertretenen Auslegung. Das Berufungsgericht konnte auch die besondere Hervorhebung der Zwisclienprovision, der es eine durchaus mögliche Bedeutung beigemessen hat, als Jrastand für seine Auslegung verwerten* Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 1» November 1955v dessen Übergehung die Revision rügt, hatte keine Beziehung zu der hier streitigen Auslegung*
b)	Das Berufungsgericht hat des weiteren die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten unterstellt, sie habe in Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Aufgabenverteilung nach der gemeinsamen Einleitung der Geschäfte die Abwicklung allein durchgeführt« Es hat erwogen, daß die Durchführung einer auch der Klägerin obliegenden Aufgabe durch die Beklagte es sachlich hätte rechtfertigen können, nunmehr auch eine Beteiligung der Klägerin an den allgemeinen Geschäftsunkosten der Beklagten zu vereinbaren» Die Beklagte habe aber selbst nicht behauptet5 daß dies geschehen sei; ihre Darstellung, man müsse an-nelimen, durch die andersartige Abwicklung der Geschäfte sei auch eine andere Regelung des Aufwendungsersatzes getroffen worden, enthalte keine schlüssige Behauptung für eine solche stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages»
Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 157 BG'i3; wenn die Parteien von vornherein einen gemeinschaftlichen Verkauf vorgesehen hätten, die Beklagte dann aber allein verkauft habe, so ergebe sich daraus eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Vertrages» Das Berufungsgericht hätte im 7/ege der ergänzenden Vertragsauslegung feststellen müssen, daß die Parteien für diesen Pall verständlicherweise vereinbart hatten, die allgemeinen Geschäftsunkosten könne die Beklagte anrechnen» PUr eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch kein Raum» Hach der gesetzlichen und vertraglichen Regelung der Rechtsbe-ziehungen der Parteien hatten beide gewisse Tätigkeiten übernommen» Sie hatten danach ihre allgemeinen Geschäftsunkosten selbst zu tragen» Wenn in einem solchen Pall ein Gesellschafter seine Beitragspflicht nicht erfüllen sollte, dann könnten sich daraus höchstens die aus einer Verletzung des Gesellschaftsvertrages entstehenden Rechtsfolgen ergebene Eine Vertragslücke, die zu einer ergänzenden
”8-
Vertragsauslegung führen müßte, liegt nicht vor*
c)	Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte auch nicht kraft Gesetzes Ersatz ihrer allgemeinen Geschäftsunkosten fordern«, Nach § 713 BGB richten sicht die Hechte der Beklagten, soweit sie als geschäftsführende Gesellschafterin tätig war, nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften* Banach kann sie nach § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen fordern«, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, können allgemeine Geschäftsunkosten nicht als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB angesehen werden (Staudinger-Nipperdey, BGB 10«, Aufl* § 670 AnßU 5; Soergel, BGB § 670 Anm* 2; RGRK, BGB 10 „ Auflo § 670 Anmo 4)* Die Hevision meint, diese Auffassung beziehe sich nur auf den Büroaufwand eines Anwalts«, Bieser erhalte aber, seihst wenn er unentgeltlich tätig werde, die allgemeinen Gebühren, so daß er daneben nicht noch Ersatz seines Büro aufwandes beanspruchen könne«, Bei diesem Vei’gleich verkennt die Hevision, daß die Parallele zu der T-Atigfceit des Anwalts im vorliegenden Pall darin zu sehen ist, daß die Beklagte für ihre Dienste eine Vergütung in Porm des vereinbarten Gewinns erhält, die, wenn bei dem Vergleich der Revision geblieben wird, den allgemeinen Gebühren des Anwalts entspricht* Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich daher ein Anspruch der Beklagten nicht rechtfertigen* Baß äede Partei ihre allgemeinen Geschäftsunkosten mangels einer besonderen Vereinbarung selbst tragen muß, entspricht auch dem Wesen der zwischen den Parteien bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft«, Die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, zur Abwicklung der Honig-Geschäfte mitzuwirken * Als Inhaberin eines großen Unternehmens brauchte sie nicht alle dazu erforderlichen Arbeiten persönlich durchzuführen, vielmehr konnte sie dazu ihre edngearb eitet e Betriebsorga-
-9-
«
M
r

nisation anspannen, Dabei bandelt es sich somit lediglich ‘ um den Beitrag, den eie als Gesellschafterin zu. leisten hatte«, Für diesen Beitrag kann jedoch ein Gesellschafter keinen Ersatz verlangen (§ 733 Abs« 2 Satz 3 BGB)«, Zu dem Hinweis auf die Regelung der Ansprüche des Kommissionärs nach § 396 HGB ist? ganz abgesehen davon, daß es sich um ein von der Gesellschaft völlig verschiedenes Rechtsverhältnis handelt, zu bemerken, daß der Kommissionär die den allgemeinen Ceschäftsunlcosten der Beklagten entsprechenden Aufwendungen selbst tragen muß (Baumbach-Duden,
 HGB 12o Auflo § 796 Anmc 4; Schlegelberger-nefermehl, HGB § 396 Randnote 31).
Das Berufungsgericht hat daher einen Anspruch der Beklagten auf Ersetz ihrer allgemeinen Geschäftsunkosten mit Recht verneint, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet eurückzuvreisen war0
Dr« Bantelski	Pr* Fischer Dr.	Kuhn
 Dr. Haager	Bundesrichter
 Dr« Reinicke ist •beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert«,
Dr«, Sfastelski
J