* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 125/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 125/53

Die Beklagte sollte für diese Besorgung eine Vergütung von höchstens 4 V2 $ des Einfuhrwertes erhalten, die gegen Aushändigung der Einfuhrbewilligung zahlbar war. Das Berufungsgericht hat das Rechtsgeschäft der Parteien als nichtig angesehen, weil die Vergütung der Beklagten für die Besorgung der Einfuhrbewilligung nach Dollarberechnung vereinbart worden sei und diese Vereinbarung ge- Als Einfuhrwert kann infolgedessen nur der Betrag gemeint gewesen sein, über den die Einfuhrbewilligung lauten sollte» Hiermit steht im Einklang, daß die Parteien die der Beklagten zu zahlende Vergütung auf 16=789?60 DM errechnet haben, das sind 4$ von 99=938,20 US-Dollar umgerechnet in DM zu dem Umrechnungskurs von 4?20 DM. Den Betrag von 16»789?60 DM hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7, Oktober 1950 als die ihr zustehende Vergütung von der Klägerin gefordertwährend die Klägerin bereit gewesen sein will, einen Verrechnungsscheck über die gleiche Summe dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr« NSHB^, am 6. Oktober 1950 Zug um Zug gegen tlbergäbe der Einfuhrbewilligung aushändigen zu lassen» Hiernach ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Berechnung der vereinbarten Vergütung ein bestimmter Dollarbetrag zugrunde gelegt worden» Daraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, daß die Vereinbarung der Parteien gegen Ziffer 2 c der Kährungsverordnung (WVO) vom io Ein solches Verpflichtungsgeschäft liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Angabe des Fremdwährungsbetrages nur als Maßstab für die Berechnung der Höhe der DM-Forderung dienen sollte und dieser Maßstab notwendigerweise nur deshalb gewählt worden ist, weil er die Leistung bestimmte, von deren Erfolg die Vergütung abhängig sein sollte. Die von den Parteien nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in der Vorinstanz abgegebenen Erklärungen, die Provision der Beklagten habe nicht von einer Fremdwährungsklausel ab-:hängen sollen, war hiernach sachlich richtig'. Da das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung des Vorbringens der Parteien im übrigen nicht vorgenommen hat und eine abschließende Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung., des Betrages von 5*500 DM auf Grund der Feststellungen im Berufungsurteil noch nicht möglich, ist, mußte dieses aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«

Zitierte Normen: § 817 BGB
VergütungBerufungsgerichtParteiEinfuhrbewilligungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2387 024
7
So
II ZR 125/53
Verkündet laut Protokoll
 am 9o Juni 1954
Braun«, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Emil V Vorstand Raimund V
vertreten durch den B< iBBÄstr, Bio
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt'er% Rechtsanwalt Br,
g e g e n
, Spediteure GmbH N(
die Firma
 tobten durch^^n^Geschj^^shrer Br
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2a Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Kammergerich ts in Berlin vom 20c Marz 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
o

Die Klägerin,, eine Textilfirma in	batte	die
 Absicht,von einer Firma in London Socken zu beziehen. Die beklagte G-mbH, die ihren Sitz in	hat,	übernahm	es
 im September 1950 hierfür eine Einfuhrbewilligung in Höhe von 99.938,20 amerik, Dollar zu besorgen. Die Beklagte sollte für diese Besorgung eine Vergütung von höchstens 4 V2 $ des Einfuhrwertes erhalten, die gegen Aushändigung der Einfuhrbewilligung zahlbar war. Die Klägerin zahlte schon vor Aushändigung der Einfuhrbewilligung 5»500 DM nach Maßgabe ihres Schreibens vom 14- Oktober 1950. Sie verlangt Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen hiervon und stützt ihren Anspruch darauf, daß die Beklagte die Einfuhrbewilligung nicht besorgt habe und die Klägerin nach Fristsetzung von dem Aufträge zurückgetreten sei.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 5o5QO DM nebst 5$ Zinsen seit dem 21. Februar 1951 verurteilt, während das Kammergericht diese Forderung abgewiesen hat!
Die Klägerin erstrebt mit der Revision, die im Berufungsurteil zugelassen ist? die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisena
BBS ® ßFünd e
Das Berufungsgericht hat das Rechtsgeschäft der Parteien als nichtig angesehen, weil die Vergütung der Beklagten für die Besorgung der Einfuhrbewilligung nach Dollarberechnung vereinbart worden sei und diese Vereinbarung ge-
 
gen Ziff 2 c der Währungsverordnung (WVO) vom 24. Juni 1948 (V0B1 für Berlin S 363) = § 3 MG 61 verstoße» Es nimmt an, beide Parteien hätten bewußt gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen, weil es ihnen als im Leben stehenden Kaufleuten hinreichend bekannt gewesen sein müsse0 Die Klägerin könne daher ihre Zahlungen nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB)»
Die Revision mußte Erfolg haben»
Nach dem Bestätigungsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 16» September 1950 sollte die Beklagte eine Einfuhrbewilligung in Höhe von 99.938,20 US-Dollar beschaffen» Nach diesem Betrag sollte die Vergütung der Beklagten bemessen werden» Das ergibt sich daraus, daß der Beklagten, zunächst jedenfalls, 4$ des Einfuhrwertes bei Abwicklung des Geschäfts zugesagt waren und die Parteien übereinstimmend erklärt haben, daß die Vergütung Zug um Zug gegen Aushändigung der Lizenz zahlbar sein sollte... Als Einfuhrwert kann infolgedessen nur der Betrag gemeint gewesen sein, über den die Einfuhrbewilligung lauten sollte» Hiermit steht im Einklang, daß die Parteien die der Beklagten zu zahlende Vergütung auf 16=789?60 DM errechnet haben, das sind 4$ von 99=938,20 US-Dollar umgerechnet in DM zu dem Umrechnungskurs von 4?20 DM. Den Betrag von 16»789?60 DM hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7, Oktober 1950 als die ihr zustehende Vergütung von der Klägerin gefordertwährend die Klägerin bereit gewesen sein will, einen Verrechnungsscheck über die gleiche Summe dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr« NSHB^, am 6. Oktober 1950 Zug um Zug gegen tlbergäbe der Einfuhrbewilligung aushändigen zu lassen» Hiernach ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Berechnung der vereinbarten Vergütung ein bestimmter Dollarbetrag zugrunde gelegt worden» Daraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, daß die Vereinbarung der Parteien gegen Ziffer 2 c der Kährungsverordnung (WVO) vom
 io
24o Juni 1948 verstoße„ Nach dieser Bestimmung bedürfen Verpflichtungen der Genehmigung der zuständigen Devisenstelle;,. deren zahlbarer Betrag durch den Kurs einer ausländischen Wahrung, durch den Breis oder eine Menge von Feingold oder anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll. Genehmigungspflichtig ist hiernach eine Vereinbarung, die zur Sicherung des Gläubigers für den Pall des Absinkens der Währung dienen kann. Ein solches Verpflichtungsgeschäft liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Angabe des Fremdwährungsbetrages nur als Maßstab für die Berechnung der Höhe der DM-Forderung dienen sollte und dieser Maßstab notwendigerweise nur deshalb gewählt worden ist, weil er die Leistung bestimmte, von deren Erfolg die Vergütung abhängig sein sollte. Es handelt sich in Wirklichkeit nicht um eine Währungsklausel oder Wertsicherungsklausel, sondern um die Festlegung des Verhältnisses der Vergütung der Beklagten zu dem Erfolg ihrer Bemühungen um die Beschaffung der Einfuhrlizenz, Dies hat das Berufungsgericht verkannt.. Die von den Parteien nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in der Vorinstanz abgegebenen Erklärungen, die Provision der Beklagten habe nicht von einer Fremdwährungsklausel ab-:hängen sollen, war hiernach sachlich richtig'.
Ein Verstoß gegen die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 (V0B1 für Berlin S 304) kommt nach dem Inhalt der vorliegenden Vereinbarung ebenfalls nicht in Frage»
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin kann daher nicht mit der Begründung des Berufungsurfeilsl verneint werden. Da das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung des Vorbringens der Parteien im übrigen nicht vorgenommen hat und eine abschließende Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung., des Betrages von 5*500 DM auf Grund der Feststellungen im Berufungsurteil noch nicht möglich, ist, mußte dieses aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
 
Dem Berufungsgericht hleibt Überlassen;, zu prüfen, ob sieh aus dem beiderseitigen Parteivorbringen ein Sachverhalt ergibt, der die Vereinbarkeit des der Beklagten erteil-ten und von ihr übernommenen Auftrages mit einer von der Rechtsordnung anzuerkennenden Sachlage wegen des damit verfolgten Zweckes und der zu seiner Erreichung angewandten Mittel und damit seine Wirksamkeit in Präge stellt (vgl BGHZ 8,
 S 348 ff /374 oben/)» Hierfür könnten die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 9, Oktober 1930 (Bl 148 f d„A=) über die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber ihren "Gewährsleuten" und deren G-eschäftsumf ang sprechen, ferner die Weigerung der Beklagten, den G-ewährsmann zu benennen, an den Dr»	für	die	Beschaffung	der	Einfuhrbewil-
ligung 5*000 DM bezahlt haben will, und die in der Aktennotiz der Klägerin vom 3.11 »1950 (Bl 19 d,A,') enthaltene Wendung vom "Verhökern" einer Einfuhrbewilligung.»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Canter	Dr.	Selowsky	Dr. Fischer
 Dr0 Kuhn
 Artl