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BGH · II ZR 125/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 125/05

1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S., fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. August 2005 beigefügt hat, beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, da weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eine Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat keinen Erfolg. Aussichtslosigkeit i.S. des § 78 b ZPO ist gegeben, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenbar ist und ein günstigeres Ergebnis auch bei Beratung durch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (BGH, Beschl. Es ist nicht ersichtlich, dass ein dem Kläger beige-ordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist und deshalb zurückgenommen werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltgemäßNichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägeraussichtslos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 125/05
26. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Münke, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2.	Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. März 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 117.291,92 €
Gründe:
1. Der Kläger, der die Ansicht vertritt, die Beklagte habe Lohnfuhrzahlun-gen zu Unrecht und daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung an seinen ehemaligen Sozius geleistet, hat die Beklagte zunächst auf (erneute) Leistung der Zahlungen, in der Berufungsinstanz nach Klageänderung überwiegend im Wege der Feststellungsklage in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S., fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der
 Nichtzulassungsbeschwerde ist zuletzt bis zu dem 1. September 2005 verlängert worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 29. August 2005 das Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger mit am 30. August 2005 eingegangenem Schriftsatz, dem er das ausführliche Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S. vom 10. August 2005 beigefügt hat, beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, da weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eine Übernahme des Mandats abgelehnt hätten.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat keinen Erfolg.
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat zwar auf entsprechende Nachfrage ausreichend dargelegt, dass er einen Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Der Antrag ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit i.S. des § 78 b ZPO ist gegeben, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenbar ist und ein günstigeres Ergebnis auch bei Beratung durch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988
-	IVbZB 147/87, FamRZ 1988, 1152; BSG, Beschl. v. 3. Januar 2005
-	B 9 a/9 SB 39/04, Juris; Musielak/Weht, ZPO 4. Aufl. § 78 b Rdn. 6 m.w.Nachw.).
So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein dem Kläger beige-ordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hier hat, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz
 ersehen lässt, bereits eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsanwalt Dr. S. stattgefunden. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist und deshalb zurückgenommen werden sollte. Die mangelnde Erfolgsaussicht beruht darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Teil bereits unstatthaft ist, im Übrigen - wie eine summarische Prüfung des Streitstoffs bestätigt - keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
3.	Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.
Goette	Münke	Strohn
 Caliebe
Reichart