Januar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze* Dr. Kellermahn» Bundschuh . Auf ' die Revision des Beklagten -werden - -unter Zurückweisung der weitergehenden" -Rechtsmittel .das Urteil des 11. Juni 1975 ein Darlehn von 10.000 DM auf, überwies daratis die ’von dem Beklagten noch geschuldeten 3.901,33 DM an die IKK und glich alt dem Restbetrag ihr Girokonto aus. Diesen hat er von der Klägerin unbeanstandet - über die Trennung der Parteien hinaus bis zur Schrottreife weiterbenutzt. Beklagten ein Darlehn .gewährt zu haben, das er jetzt■ zurückzahlen müsse», ■während der Beklagte die Überweisung als Leistung der Klägerin zugunsten der eheähnlichen Lebensgemeinschaft betrachtet. Die Parteien hätten an dem Pkw des Beklagten eine gemeinsame Rechtszuständigkeit begründet» indem der Beklagte der Klägerin, die seinen Wagen habe mitbenutzen können, Mitbesitz daran eingeräumt habe, . Da die Parteien eine Absprache 'über etwaige Anteile bei einer Auseinandersetzung nicht getroffen hätten, stehe jedem nach § 742 BGB der halbe Anteil zu. der Trennung noch mehr als das ’ Doppelte''' des mit der Klage verlangten Betrages ausgemacht habe. '.schaftsrechtliche Grundsätze kann das nicht anders sein ~ nur in Betracht zu ziehen ist» wenn die Partner die Absicht verfolgt haben» mit dem Erwerb eines Vermögens-gegenstands ■ einen -■ wenn vielleicht auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen Wert zu schaffen» der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam benutzt, Denn das Fahrzeug» -das mit Hilfe des von der Klägerin aufgenommenen Kredits angeschafft wurde, sollte unstreitig ebenso allein dem Beklagten gehören, wie es sich bei dem -:Pk.w Einen Ausgleich derart» wie ihn das Berufungsgericht ihr zugebilligt hat» hat die Klägerin im übrigen auch gar nicht verlangt. -Sie hatte den Kredit in Höhe von 3.901,33 DM im Auftrag des Beklagten' {§ 662•BGB) oder jedenfalls als Geschäfts-beäorgung in seinem Interesse (§ 677 BGB) auf genommen. Eine Vereinbarung;' daß 'der Beklagte"" sie entschädigen solle, hat das Berufungsgericht nicht • festgestellt; die Klägerin selbst hat eingeräumt, daß ;sie mit dem Beklagten über Rückzahlungsmodalitäten seinerzeit nicht gesprochen habe. ci V C ü 3.UO zugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist; das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem ; einen oder anderen Partner bezahlt werden (BGHZ 77, 55, 59). Leistungen auf eine solche im gemeinsamen Interesse eingegangene Schuld hat die Klägerin hier unzweifelhaft erbracht, weil der Beklagte den mit dem Kredit finanzierten Pkw für seinen Beruf brauchte und die Parteien ihren gemeinsamen Lebensunterhalt auch aus seinem beruflichen Einkommen .■'bestritten haben. Soweit sie dagegen auf die Kreditschuld nach diesem Zeitpunkt Ratenzahlungen geleistet hat» kann'sie Ihre Aufwendungen ersetzt 'verlangen, weil das Darlehn dem Erwerb des beim Beklagten verbliebenen Fahrzeugs gedient hat und sich die Partnerschaft nach ihrer Beendigung wegen solcher Schulden nicht mehr zu Lasten der Klägerin auswirken kann. Danach hängt die Anspruchshöhe davon ab, wieviel die Klägerin aus dem zugunsten des Beklagten aufge-nomiaenen Dariehnsteil.betrag von 3.901,33 DM - Zinsen und losten verlangt sie mit der Klage nicht ersetzt -zur Zeit der Trennung der Stadtsparkasse Neumünster noch geschuldet hat. Löwe; NJW 1974/2258 unter''ll 1, ..insbesondere:Ana."'6) von diesem Betrag auf Zinsen und ■ .Kosten '986,58 DM und auf das 'Kapital" 3.206#42 DM verrechnet , hat» .so daß 'die Klägerin als Darlehn zur Zeit der Trennung noch '10.000 - 3.206,42 =' 6.793,58 DM schuldete". Das ist der 'Betrag, den die Klägerin im Rahmen ihres (allein auf das Darlehnskapital) gerichteten Klage- -an träge s'"vom Beklagten ersetzt verlangen kann, nachdem' sie selbst ihre Gläubigerin befriedigt hat.
Nachschlagewerk: "ja ■BGHZs ' nein
BGB §§ 705» 741» 670
Zur"'Frage, wie nach 'Beend!gtuig einer "nichtehelichen1 ■' Lebensgemeinschaft'Ratenzahlungen 'eines Partners auf einen Kredit» der zur Anschaffung eines PKW für den ..anderen Partner auf genommen worden ist» auszugleichen .sind.
BGH, Urt.-v. 23. Februar 1981 - II ZR 124/80 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 124/80 UMTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
23* Februar 1981 Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
.-des Musikers Alfred
Beklagten und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die Sozialpädagogin Gudrun
S
ring
Klägerin und Revisionsbeklagte»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze* Dr. Kellermahn» Bundschuh . und Brandes
für" Recht 'erkannt:
Auf ' die Revision des Beklagten -werden - -unter Zurückweisung der weitergehenden" -Rechtsmittel .das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. 'Juni 1980 -und das "Urteil der 5. Zivilkammer des. Landgerichts Kiel vom"
2. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.650,40 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Juni 1977 verurteilt worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
... Von den losten de's Rechtsstreitstragen die Klägerin 25/78, der Beklagte 53/78.
- Von Rechts wegen
.Tatbestands
,' Die Parteien haben etwa vier Jahre bis zu dem J5. August 1976 zusamiaengeiebt, ohne verheiratet zu sein. Da sie an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, hielt jeder einen'eigenen Pkw. Im Jahre 1975 mußte der Beklagte sein Fahrzeug» weil es abgenutzt war» durch ein anderes ersetzen. Dazu wollte er bei der DMMHNM BgBB ein Darlehn aufnehmen. Die Bank machte den Kredit davon abhängig» daß er zuvor ein
noch 3.901,53 DM ablöste. Da er dazu nicht in der Lage .war,nah® die Klägerin» die damals- ihr Girokonto überzogen hatte» bei der Stadtsparkasse HMHHI am 30. Juni 1975 ein Darlehn von 10.000 DM auf, überwies daratis die ’von dem Beklagten noch geschuldeten 3.901,33 DM an die IKK und glich alt dem Restbetrag ihr Girokonto aus. Ihre so entstandene Barletosschuld von 10.000 DM nebst
I. 440 DM Zinsen (0,4 % pro Laufzeitmonat vom Darletos- -'betrag), 200 DM Bearbeitungsgebühr und 5 DM Auslagen =
II. 645 DM hatte sie in Höhe von 305 DM am 31. Juli 1975 -
und' in Höhe' von je 324 DM aa Ende der folgenden"'35 Monate . zurückzuzahlen. Das ist geschehen. Der Beklagte erwarb mit dem ihm, von der Deutschen Bank gewährten Darienn
im November 1975 einen Gebrauchtwagen. Diesen hat er von der Klägerin unbeanstandet - über die Trennung der Parteien hinaus bis zur Schrottreife weiterbenutzt.
Die Klägerin meint,■ -mit der Überweisung1"' der 3.901,33 DM' an die NKK dem. Beklagten ein Darlehn .gewährt zu haben, das er jetzt■ zurückzahlen müsse», ■während der Beklagte die Überweisung als Leistung der Klägerin zugunsten der eheähnlichen Lebensgemeinschaft betrachtet.
Das "Landgericht hat den.Beklagten gemäß dem Klag-
eantrag verurteilt» 3.901,33 DM riebst Zinsen an die .Klägerin zu'zahlen. Das ■ Oberlandesgericht hat die "Berufung zürückgewiesen. - Mit der zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt" der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Ent s che1dungs gründe:
Die Revision ist" teilweise begründet.
Das Berufungsgericht hat eine Darlehnsvereinbarung nicht für bewiesen gehalten. Es hat aber gemeint, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 74-1 ff BGB:
Die Parteien hätten an dem Pkw des Beklagten eine gemeinsame Rechtszuständigkeit begründet» indem der Beklagte der Klägerin, die seinen Wagen habe mitbenutzen können, Mitbesitz daran eingeräumt habe, . Da die Parteien eine Absprache 'über etwaige Anteile bei einer Auseinandersetzung nicht getroffen hätten, stehe jedem nach § 742 BGB der halbe Anteil zu. Bei der Ermittlung seiner Höhe sei vom Nutzungswert des Fahrzeugs auszugehen» der auch zur Zeit
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der Trennung noch mehr als das ’ Doppelte''' des mit der
Klage verlangten Betrages ausgemacht habe.
Der Revision ist einzuräumen, "daß sich das angefochtene Urteil mit dieser Begründung weder ganz noch teilweise halten läßt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil il ZR 191/79 vom 24. März 1980- = ■BGHZ 77s 55 ff aus geführt» daß sich nach dem. Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen - und .für gemein- .
'.schaftsrechtliche Grundsätze kann das nicht anders sein ~ nur in Betracht zu ziehen ist» wenn die Partner die Absicht verfolgt haben» mit dem Erwerb eines Vermögens-gegenstands ■ einen -■ wenn vielleicht auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen Wert zu schaffen» der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam benutzt,
' .sondern nach ihrer Vonstellung ihnen auch gemeinsam"
"'gehören'sollte. ■ Das war Mer gerade'nicht der Fall. Denn das Fahrzeug» -das mit Hilfe des von der Klägerin aufgenommenen Kredits angeschafft wurde, sollte unstreitig ebenso allein dem Beklagten gehören, wie es sich bei dem -:Pk.w der Klägerin um ein allein, ihr gehörendes Fahrzeug handelte. Selbst wenn aus ""der Möglichkeit» das Fahrzeug des Beklagten mitzubenutzen, ein Mitbesitz der -Klägerin herzuleiten wäre» könnte daraus angesichts des wirtschaftlich und rechtlich gewollten Alleineigentums des Beklagten aus § 742 BGB keine Vermutung des Inhalts.hergeleitet werden," daß nach Beendigung dar Lebensgemeinschaft nach §§ 752 ff BGB etwas" aus einanderzus atzen oder dem Werte nach auszugleichen ■wäre. Einen Ausgleich derart» wie ihn das Berufungsgericht ihr zugebilligt hat» hat die Klägerin im übrigen auch gar nicht verlangt.
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...' Die Klägerin kann jedoch einen Teil der' Beträge, -. die'sie "wirtschaftlich zur Finanzierung des Fahrzeugs des Beklagten an die Stadtsparkasse abbezahlt hat, als Äufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen.
-Sie hatte den Kredit in Höhe von 3.901,33 DM im Auftrag des Beklagten' {§ 662•BGB) oder jedenfalls als Geschäfts-beäorgung in seinem Interesse (§ 677 BGB) auf genommen. •.
"" ..Soweit sie darauf während des Bestands der Lebens gerne in- ■ schaft Abzahlungen geleistet hat, hat sie freilich keinen" Ersatzanspruch. Eine Vereinbarung;' daß 'der Beklagte"" sie entschädigen solle, hat das Berufungsgericht nicht • festgestellt; die Klägerin selbst hat eingeräumt, daß ;sie mit dem Beklagten über Rückzahlungsmodalitäten seinerzeit nicht gesprochen habe. Haben aber die Partner unter sich nichts besonders geregelt, so ist in einer Lebensgemeinschaft. grundsätzlich d. ci V C ü 3.UO zugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist; das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem ; einen oder anderen Partner bezahlt werden (BGHZ 77, 55,
59). Leistungen auf eine solche im gemeinsamen Interesse eingegangene Schuld hat die Klägerin hier unzweifelhaft erbracht, weil der Beklagte den mit dem Kredit finanzierten Pkw für seinen Beruf brauchte und die Parteien ihren gemeinsamen Lebensunterhalt auch aus seinem beruflichen Einkommen .■'bestritten haben. Für die bis zur' Trennung erbrachten , Leistungen kann die "Klägerin daher nichts beanspruchen.
Soweit sie dagegen auf die Kreditschuld nach diesem Zeitpunkt Ratenzahlungen geleistet hat» kann'sie Ihre Aufwendungen ersetzt 'verlangen, weil das Darlehn dem Erwerb des beim Beklagten verbliebenen Fahrzeugs gedient hat und sich die Partnerschaft nach ihrer Beendigung wegen solcher Schulden nicht mehr zu Lasten der Klägerin auswirken kann.
Danach hängt die Anspruchshöhe davon ab, wieviel die Klägerin aus dem zugunsten des Beklagten aufge-nomiaenen Dariehnsteil.betrag von 3.901,33 DM - Zinsen und losten verlangt sie mit der Klage nicht ersetzt -zur Zeit der Trennung der Stadtsparkasse Neumünster noch geschuldet hat. Bis zu dem 31. Juli 1976 und damit bis zu der etwa zwei Wochen späteren Trennung hatte sie insgesamt (305 +12 x 324 =) 4.193 DM gezahlt. Der Senat geht davon aus, daß die Sparkasse nach der zur .Zeit der Darlehnsabwicklung noch "allgemein angewandten • Dniforasformel (vgl. Löwe; NJW 1974/2258 unter''ll 1, ..insbesondere:Ana."'6) von diesem Betrag auf Zinsen und ■ .Kosten '986,58 DM und auf das 'Kapital" 3.206#42 DM verrechnet , hat» .so daß 'die Klägerin als Darlehn zur Zeit der Trennung noch '10.000 - 3.206,42 =' 6.793,58 DM schuldete". ".Davon entfielen auf die ita Innenverhältnis zugunsten "... de"s Beklagten e ingegangene Darlehnsteilverpflichtung von 3.901,33 DM nach der Gleichung 10.000 : 3.901,33 = 6.793,58 s x zur Zeit der Trennung noch 2.650,40 BK.
Das ist der 'Betrag, den die Klägerin im Rahmen ihres (allein auf das Darlehnskapital) gerichteten Klage- -an träge s'"vom Beklagten ersetzt verlangen kann, nachdem' sie selbst ihre Gläubigerin befriedigt hat.
Der Beklagte kann nicht einwenden - und halt diesen Einwand in der Revisionsinstanz auch nicht mehr aufrecht - » dieser Aufwendungsersatzanspruch sei nur ia Rahmen einer Ges amtauseinandersetzung verfolgbar.
Eine solche kommt zwischen den Parteien nicht in Betracht» weil die eheähnliche Lebensgemeinschaft keine nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen abzuwickelnde Rechts gemeinschaift 1st. -
Mußte 'danach' die'"Revisiön wegen" "eines Teilbetrages .'•
von 2."6$0f40 DM zurückgewiesen werden» aber wegen der festlichen 1.250,93 DM Erfolg haben» so waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von '53 : 25 zu teilen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Richter am'
Bundesgerichts hof Brandes kann Urlaubs-halber nicht unterschreiben
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