Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Juni 1961 bestimmt, daß die Gesellschaft im Falle des Todes Carl DflBfes von ihr und ihrem Ehemann fortgesetzt werde und der Kapitalanteil Carl iBHfes auf sie übergehe. Dem-, entsprechend hat ihr die Klägerin nach dem Tode Carl DBIB durch Vertrag vom 26. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dieses Guthaben gehöre zu dem ihr als Alleinerbin zugefallenen Privatvermögen des Erblassers und habe mit dem ihrer Schwes vermachten "Anteil an der Firma" nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil Carl DflHI die von der Klägerin beanspruchten Gewinnanteile seiner Tochter Doris vermacht habe. Dieser habe, so hat es ausgeführt, bekundet, daß der Erblasser sein im Unternehmen steckendes Vermögen von seinem privaten Vermögen habe trennen und der Klägerin Jeden Einfluß auf die Gesellschaft habe nehmen wollen. Die weiteren Entscheidunge gründe, die sich daran anschließen, lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht in der Aussage des Notars allein keine at reichende Grundlage für die Feststellung gesehen hat, der Erblasser habe die Gewinnanteile tatsächlich seiner Tochter Boric zuwenden wollen und zugewandt. Bas gilt einmal für die Annahme, jene Vertragsauslegun finde eine Stütze in der Aussage des Notars, daß der Erblasse "jeden Einfluß der Klägerin auf das Unternehmen habe ausschal wollen". Einen solchen nicht erwünschten Einfluß, so hat das Berufungsgericht gemeint, würde der Klägerin gerade eingeräum sein, wenn ihr der Anspruch auf die Gewinnanteile zufallen wü denn ein Unternehmen von der Größe der Beklagten könne unter ständen ganz in die Hand eines Gläubigers gegeben sein, der d Möglichkeit habe, ihm mehr oder weniger kurzfristig eine Sumn möglicherweise 100 000 BM oder mehr zu entziehen. Die Gesellschafter der Beklagten hätten es also, wenn nicht eine abschließende Vertragsauslegung noch etwas anderes ergibt, in der Hand, der Klägerin «in das Guthaben, wenn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, in der Weise nach und nach auszuzahlen, daß der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet würde. Wäre das aber der Fall, könnte von einer Gefahr, daß die Klägerin kurzfristig untragbar hohe Beträge beanspruchen und in diesem Sinne "Einfluß" auf das Unternehmen gewinnen könnte, nicht die Rede sein. Der Revision ist ferner darin zuzustimmen, daß sich aus der im Erbvertrag enthaltenen Bestimmung, Doris KflHHP habe sich die Zuwendung des Anteils im Erbfall mit 300 000 DM anrechnen zu lassen, nach dem bisherigen Prozeßstand ebenfalls kein Argument für die Vertrags aus legung des Berufungsgerichts herleiten läßt. Dieses ist bei seinen weiteren Ausführungen davon ausgegangen, daß der buchmäßige Kapitalanteil des Erblassers bei VertragsSchluß 200 000 DM betragen habe und die stillen Reserven wegen der Art des Unternehmens kaum mehr als 25 *f> ausgemacht haben dürften. Hieraus hat es geschlossen, der Erblasser werde in jenem Wertansatz auch einen gewissen Betrag für Gewinnansprüohe einbezogen haben; daher sei auch in diesem Teil des Vertrags texte s sein Wille erkennbar geworden, diese Ansprüche Doris KflHPzuzuwen&en’
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 124/67 URTEIL Verkündet am 10. April 1969 Kaufmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Lilli BflHHIBstraße fl) geh. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Lr. Pr. und gegen die Firma Carl D Kies- und Schotterwerk, KG, Hoch-, Tief- und Straßenbau« 'erleih von Baumaschinen, Sl Gese ___ Straße flp, vertreten durch den persönlich hartenden schafter Erioh Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäohtigter: Reohtsanwalt Prof. Dr. h.c f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Bauer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. April 1967 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu 1 (Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher usw.), über den Zahlungsantrag zu 2 a hinsichtlich eines Betrages von 2.256 DM (Zinsen des Darlehenskontos) und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Oberlande sgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 25. Februar 1962 verstorbene Vater der Klägerin Carl DJflHI war bis zu seinem Tode Kommanditist der von ihm, seiner Tochter Doris und deren Ehemann Erich KflHBgegründe-ten Carl KG, der .jetzigen Beklagten. Die Klägerin ist KG, der jetzigen Beklagten. Die Klägerin i nach dem Testament vom 28.: JluM1961 die Alleinerbin Carl 1s. Rechtsnachfolgerin in der Kommanditgesellschaft ist o jedoch unstreitig Doris EBB geworden. Die Gesellschafter hatten im Gesellschaftsvertrag vom 26. Juni 1961 bestimmt, daß die Gesellschaft im Falle des Todes Carl DflBfes von ihr und ihrem Ehemann fortgesetzt werde und der Kapitalanteil Carl iBHfes auf sie übergehe. Carl hatte ihr außerdem durch Erbvertrag vom 26. Juni 1961 das Recht vermacht, nach seinem Ableben "seinen Anteil an der Firma Carl DBIfe KG" mit der Maßgabe zu übernehmen, daß sie sich diese Zuwendung mit 300.000 DM anrechnen lassen müsse. Dem-, entsprechend hat ihr die Klägerin nach dem Tode Carl DBIB durch Vertrag vom 26. April 1962 "in Erfüllung des Erbvertrages vom 26. Juni 1961" den "Geschäftsanteil des Erblasse] an der Firma Carl DflBB KG" übertragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf ihr Erbrecht verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Hierbei geht es insbesondere um die Gewixu anteile, die dem Erblasser zugestanden hatten und die ihm nach dem Gesellsohaftsvertrag auf seinem Darlehenskonto gutzuschreiben waren, sowie um Zinsen dieses Guthabens. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Gewinnansprüche seie: Teil dessen, was der Erblasser Doris dB vermacht habe. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dieses Guthaben gehöre zu dem ihr als Alleinerbin zugefallenen Privatvermögen des Erblassers und habe mit dem ihrer Schwes vermachten "Anteil an der Firma" nichts zu tun. Sie hat daher mit der Klage unter anderem von der Beklagten Auskunft über die Höhe der bis zu dem 23« Februar 1962 für Carl DBHV aufgelaufenen Gewinnanteile (Antrag 1 a), Einsicht in die hierfür maßgeblichen Geschäftsunterlagen (Antrag 1 b) sowie Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.256 DM verlangt, die von den in der Bilanz zu dem 1. Januar 1961 auf dem Darlehenskonto des Erblassers bereits verbuchten Gewinnanteilen zu errech- nen seien (Antrag 2a); der weitergehende Antrag zu 2 a und der Antrag zu 2 b, die die Klägerin in der Berufungsinstanz gestellt hatte, sind, wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht Gegenstand der Revision. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage in den Jetzt noch streitigen Punkten abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin Jene Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil Carl DflHI die von der Klägerin beanspruchten Gewinnanteile seiner Tochter Doris vermacht habe. Seine Auffassung, daß der insoweit nicht eindeutige Erbvertrag vom 26. Juni 1961 in diesem Sinne auszulegen sei, hat es in erster Linie auf die Aussage des beurkundenden Notars gestützt. Dieser habe, so hat es ausgeführt, bekundet, daß der Erblasser sein im Unternehmen steckendes Vermögen von seinem privaten Vermögen habe trennen und der Klägerin Jeden Einfluß auf die Gesellschaft habe nehmen wollen. Der Notar habe ferner erklärt, er habe die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf die stehengebliebenen Gewinnanteile nicht schon gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages auf Doris KflBt übergehe, sondern dafür noch eine erbvertragliche Regelung erforderlich sei; diese sei alsdann vor ihm vereinbart worden. Insoweit seien die Bekundungen des Notars, gegen die allerdings in anderen Punkten Bedenken bestünden, glaubhaft• Gegen diese Ausführungen - für sich genommen - läßt sic aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die weiteren Entscheidunge gründe, die sich daran anschließen, lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht in der Aussage des Notars allein keine at reichende Grundlage für die Feststellung gesehen hat, der Erblasser habe die Gewinnanteile tatsächlich seiner Tochter Boric zuwenden wollen und zugewandt. Seine Überzeugung, daß dies dei Fall gewesen und der Erbvertrag dementsprechend auszulegen se: hat es vielmehr offensichtlich erst durch die Heranziehung we: terer Gesichtspunkte, deren Erörterung anderenfalls Überfluss: gewesen wäre, gewonnen. In dieser Hinsicht -unterliegt das ang< fochtene Urteil rechtlichen Bedenken. Bas gilt einmal für die Annahme, jene Vertragsauslegun finde eine Stütze in der Aussage des Notars, daß der Erblasse "jeden Einfluß der Klägerin auf das Unternehmen habe ausschal wollen". Einen solchen nicht erwünschten Einfluß, so hat das Berufungsgericht gemeint, würde der Klägerin gerade eingeräum sein, wenn ihr der Anspruch auf die Gewinnanteile zufallen wü denn ein Unternehmen von der Größe der Beklagten könne unter ständen ganz in die Hand eines Gläubigers gegeben sein, der d Möglichkeit habe, ihm mehr oder weniger kurzfristig eine Sumn möglicherweise 100 000 BM oder mehr zu entziehen. Biese Schlußfolgerung beruht auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen. Bas angefochtene Urteil läßt nichl erkennen, worauf die Annahme beruht, daß das Barlehenskonto des Erblassers ein Guthaben von "möglicherweise 100 000 BM oder mehr" aufweist oder, worauf es für die Ermittlung des Willens des Erblassers zunächst ankommt, daß dieser bei Abschluß des Erbvertrages einen so hohen Betrag in Rechnung gestellt habe. Bie allgemeinen, die besonderen Verhältnisse der Beklagten nicht berücksichtigenden Erwägungen des i Berufungsgerichts reichen ferner für eine Feststellung nicht aus, daß das Unternehmen die Entnahme einer solchen Summe nicht würde tragen können. Hiervon abgesehen könnte die Klägerin als Erbin von dem Guthaben ohnehin nur in der Weise Gebrauch machen, wie es der Erblasser hätte tun können. Dieser war, wenn man dem § 5 des Gesellschaftsvertrages folgt und nicht noch besondere Umstände zu einer anderen Beurteilung nötigen, wegen seiner Entnahm® von dem Darlehenskonto an einen Gesellschafterbeschluß gebunden. Die Gesellschafter der Beklagten hätten es also, wenn nicht eine abschließende Vertragsauslegung noch etwas anderes ergibt, in der Hand, der Klägerin «in das Guthaben, wenn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, in der Weise nach und nach auszuzahlen, daß der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet würde. Wäre das aber der Fall, könnte von einer Gefahr, daß die Klägerin kurzfristig untragbar hohe Beträge beanspruchen und in diesem Sinne "Einfluß" auf das Unternehmen gewinnen könnte, nicht die Rede sein. Der Revision ist ferner darin zuzustimmen, daß sich aus der im Erbvertrag enthaltenen Bestimmung, Doris KflHHP habe sich die Zuwendung des Anteils im Erbfall mit 300 000 DM anrechnen zu lassen, nach dem bisherigen Prozeßstand ebenfalls kein Argument für die Vertrags aus legung des Berufungsgerichts herleiten läßt. Dieses ist bei seinen weiteren Ausführungen davon ausgegangen, daß der buchmäßige Kapitalanteil des Erblassers bei VertragsSchluß 200 000 DM betragen habe und die stillen Reserven wegen der Art des Unternehmens kaum mehr als 25 *f> ausgemacht haben dürften. Hieraus hat es geschlossen, der Erblasser werde in jenem Wertansatz auch einen gewissen Betrag für Gewinnansprüohe einbezogen haben; daher sei auch in diesem Teil des Vertrags texte s sein Wille erkennbar geworden, diese Ansprüche Doris KflHPzuzuwen&en’ Diese Überlegung geht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise über die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin hinweg, daß die stillen Reserven sehr viel höher gewesen seien (GA OLG Bl. 45; GA LG Bl. 249); sie beruht auch sonst auf keiner zuverlässigen Schätzungsgrundlag Aus diesen Gründen kann die Vertragsauslegung des Be rufungsgerichts keinen Bestand haben. Das angefochtene Urte muß daher in dem Umfang, in dem es die Klägerin angegriffer hat, aufgehoben und die Sache, da zu einer abschließenden I urteilung des Inhalts des Erbvertrages zunächst weitere tai sächliche Feststellungen erforderlich sind, an das Berufung gericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlui und Entscheidung wird das Berufungsgericht neben den oben < gelegten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen haben, dai der Erblasser unstreitig beiden Töchtern etwa gleich hohe ! Wendungen machen wollte und die Klägerin dazu behauptet ha* sir, würde unverhältnismäßig benachteiligt werden, wenn die strittenen Gewinnanteile nicht ihr, sondern ihrer Sohweste: Doris zufallen würden. Dr. Kuhn Dr. Schulze Fleck Stimpel Dr. Bauer