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BGH · II ZE 124/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 124/66

it Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Hörr, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath für Recht erkannt: Januar I960; er sollte sich mangels Kündigung jeweils um fünf Jahre verlängern« Für den Fall eines Eigentümerwechsels ist bestimmt, daß der neue Eigentümer des Grundstücks in den Verwaltungsvertrag einzutreten habe und DOHM mindestens solange Verwalter bleiben solle, bis alle Wiederaufbauverbindlichkeiten getilgt seien« Februar 1932, dem DfllBals "Vertreter der Interessen der Wiederaufbau-gläubiger" ausdrücklich zustimmte, setzte sich die Miterbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks dahin auseinander, daß Luise Ah^^p Miteigentümerin zu 1/4, die Beklagte Miteigentümerin zur Hälfte und ihr Sohn, Heinz Ahfllp, Miteigentümer zu 1/4 wurden« August 1954 schlossen die Eigentümer unter Mitwirkung von D|HHi einen weiteren notariellen Vertrag» dessen erklärter Zweck es war» sich und ihren Erben das Grundstück zu erhalten* Um den Zugriff der Gläubiger der Weinhandlung auf das Grundstück zu Yerhindern» übertrug Heinz AhflB seinen Miteigentumsanteil auf die Beklagte* Als Gegenleistung hierfür sollte die Beklagte spätestens zu dem 1* Oktober 1954 aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheiden* Die Beklagte und Heinz AhfHV zahlten Luise AhflBM 5 000 DM als Entschädigung für die Mithaftung ihres Grundstücksanteils für jene 20 000 DM und ließen ihr eine Grundschuld Yon 5 750 DM nebst 6 1/2 £ Zinsen auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten Yon nunmehr 3/4 eintragen; damit sollte eine Sicherung für den Fall einer Inanspruchnahme des Grundstücks für den Kredit Yon 15 000 DM der Neuen Sparcasse von 1864 geschaffen werden. In den folgenden Jahren geriet die Weinhandlung in immer größere finanzielle Schwierigkeiten* Am 17* März 1960 schlossen die Beklagte» Luise Ahfl^B und DMHB einen weiteren notariellen Vertrag* Barin stellten sie fest» daß die Beklagte gegen die Bestimmungen des Vertrages rom 21* August 1954 verstoßen habe und deshalb verpflichtet sei» ihr Eigentum an dem Grundstück auf IflHB 8U übertragen* Zugleich ließ die Beklagte in Burchführung dieser Verpflichtung ihren Miteigentumsanteil an BHHpauf* Zur Eintragung der Eigentumsänderung kam es jedooh nioht* Januar 1990, zu dem 31» Dezember 1964 gekündigt und die Ansicht vertreten, die Kündigung des Vertrages und der Widerruf der Verwaltungsvollmacht sei auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 9« Oktober 1964 (Seite 7 * Bl, 51 GA) eingeräumt» daß der Wiederaufbau des Hauses den Abschluß eines Vertrages rechtfertigte» der die Befriedigung der Geldgeber aus dem Mietaufkommen sicherte. 2, Auch soweit die Revision geltend macht» die Beklagte habe sich in dem Treuhandvertrag vom 21, August 1954 in unerträglicher und mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung nioht zu vereinbarender Weise ihrer Befugnis zur Einwirkung auf das Grundstück begeben» kann ihr nicht gefolgt werden. Bei diesem Vertrag handelt es sich nicht um einen Austauschvertrag» so daß die Sittenwidrigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung beurteilt werden kann. Diesem sittlich anzuerkennenden Zwecke dienen die in Er. III des Treuhandvertrages von beiden Parteien eingegangenen Bindungen und Verpflichtungen, die zu einer Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück auf DflHBl als neutralen Dritten geführt haben. Es kommt daher nicht darauf an, daß der Wert des Grundstücks, wie die Revision geltend macht, inzwischen auf eine Million gestiegen sein soll. Selbst im Jahre I960 hat sich der Geldgeber des der Firma Julius AhflBBft Co. gewährten Sanierungskredits nicht mit der grundbuchlichen Sicherung durch den Miteigentumsanteil der Beklagten begnügt, die nach den §§ 128, 139 HGB für die bis zu ihrem Ausscheiden aus der OHG entstandenen Schulden der Weinhandlung haftete, sondern die Belastung des ganzen Grundstücks verlangt. Ohne den Sanierungskredit und ohne seine Besicherung durch das ganze Grundstück wäre die Beklagte zahlreichen Prozessen der Gläubiger der Weinhandlung und wahrscheinlich der Zwangsvollstreckung in ihren Grundstücksanteil ausgesetzt gewesen. 21* August 1954 elngegangenen Bindungen für die Beklagte unbequem geworden sein* Bas rechtfertigt es aber nicht, den Vertrag als gegen die guten Sitten verstoßend ansu-sehen* Babei konnte auch das Interesse der Klägerin nicht ganz außer Betracht bleiben, die durch die Erstreckung von Grundbuchlasten für Schulden der Weinhandlung auf das ganze Grundstück ein Risiko übernahm und darüber hinaus daran interessiert war, keiner Teilungs-▼ersteigerung von Gläubigern dieser Birma ausgesetzt zu werden* Bie Klägerin hat auch keine bedrängte Lage der Beklagten ausgenutzt, um sich einen unangemessenen Vorteil zu verschaffen* Es ist nicht zu beanstanden, daß sie sich das Risiko, das sie durch die Belastung auch ihres Eigentumsanteils am Grundstück für Geschäftsschulden der Weinhandlung übernahm, hat bezahlen lassen* Bas Entgelt bestand in wesentlichen in einer Zahlung yon 5 OOO DM und kann angesichts der Gefahr, der die Klägerin ihren Miteigen-tunsanteil aussetzte, nicht als unangenessen bezeichnet werden« Die für die Klägerin auf dem Eigentumsanteil der Beklagten eingetragenen Grundschulden sollten nur etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sichern. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch darin recht, dafi der Ireuhandvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist. Sind nach alledem die mit Dmv geschlossenen Verträge rechtswirksam, so bestehen auch keine Bedenken gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung von Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit von Br.Kuhn Bundesrichter Br.Mörr ist inzwischen pensioniert und kann daher nicht mehr mitunterschreiben.

GrundstückvertragenLuiseVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZE 124/66	URTEIL
Verkündet am
24« Februar 1969 Heil,
 Justi^hauptSekretär
 ala Urknndabeamter der Geschiftaateile
 Frau Martha A Al
 in dem Rechtsstreit
 geh,
Beklagte und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollm&chtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Gertrud Frieda
 geh,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h. c.
 
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*
*
it
 Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Hörr, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Mai 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Miteigentümer des in itr.^Pt belegenen Hausgrundstücks. Sie sind Schwestern» die Klägerin ist die Erbin ihrer Mutter» Luise AhflBI. Das Grundstück wird seit dem Jahre 1990 von dem Grundstücksmakler Kurt	als Treuhänder
 verwaltet. Ihm ist am 4« Juli 1990 eine umfassende Ver-waltungsvollmaeht und am 29* April 1998 eine unwiderrufliche Generalvollmacht zur Verwaltung des Grundstücks erteilt worden.
Mit Schreiben vom 24» September I960 hat die Beklagte den Hausverwaltungsvertrag gekündigt und die Generalvollmacht widerrufen.
 
Die Klägerin begehrt, die Unwirksamkeit dieser Rechtshandlungen festzustellen und der Beklagten zu verbieten, Rechtshandlungen vorzunehmen, die in die treuhänderische Verwaltungstätigkeit DHBB's und in den Wirkungskreis der Generalvollmacht eingreifen.
Bas Grundstück BflHBbtr« gehört seit vielen Jahrzehnten der Familie AhflD« Es ist im Kriege durch Bomben beschädigt und ab 1949 unter Zuhilfenahme von Krediten wiederauf gebaut worden« Vor der im Jahre 1932 durchgeführten Erbauseinandersetzung stand es im Gesamthandseigentum von Luise AhflBP, ihres inzwischen gleichfalls verstorbenen Bruders und der Beklagten«
Ber zwischen der Beklagten als Vertreterin der Miteigentümergemeinschaft und BfliKam 1« Januar 1930 geschlossene Hausverwaltungsvertrag lief zunächst bis zu dem 1. Januar I960; er sollte sich mangels Kündigung jeweils um fünf Jahre verlängern« Für den Fall eines Eigentümerwechsels ist bestimmt, daß der neue Eigentümer des Grundstücks in den Verwaltungsvertrag einzutreten habe und DOHM mindestens solange Verwalter bleiben solle, bis alle Wiederaufbauverbindlichkeiten getilgt seien«
Burch notariellen Vertrag vom 12. Februar 1932, dem DfllBals "Vertreter der Interessen der Wiederaufbau-gläubiger" ausdrücklich zustimmte, setzte sich die Miterbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks dahin auseinander, daß Luise Ah^^p Miteigentümerin zu 1/4, die Beklagte Miteigentümerin zur Hälfte und ihr Sohn, Heinz Ahfllp, Miteigentümer zu 1/4 wurden«
 
Das Grundstück war mit Grundpfandrechten aus der Zeit vor der Währungsreform» mit Hypotheken zur Sicherung der Wiederaufbaukredite in Höhe Ton mindestens 45 000 DM und mit einer Grundschuld Yon 20 000 DM belastet* Diese Grundschuld diente der Sicherung Yon Krediten» die die allein Yon der Beklagten und Heinz AhflBp in Form einer offenen Handelsgesellschaft (Julius AhBMi ä Co.) betriebenen Weinhandlung betrafen, ln gleicher Weise sollte ein Kredit Yon 15 000 DM gesichert werden» den die Heue Spar-casse Yon 1864 der OHG bewilligt hatte* Die OHG befand sich in bedrängter finanzieller Lage*
Am 21. August 1954 schlossen die Eigentümer unter Mitwirkung von D|HHi einen weiteren notariellen Vertrag» dessen erklärter Zweck es war» sich und ihren Erben das Grundstück zu erhalten* Um den Zugriff der Gläubiger der Weinhandlung auf das Grundstück zu Yerhindern» übertrug Heinz AhflB seinen Miteigentumsanteil auf die Beklagte* Als Gegenleistung hierfür sollte die Beklagte spätestens zu dem 1* Oktober 1954 aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheiden* Die Beklagte und Heinz AhfHV zahlten Luise AhflBM 5 000 DM als Entschädigung für die Mithaftung ihres Grundstücksanteils für jene 20 000 DM und ließen ihr eine Grundschuld Yon 5 750 DM nebst 6 1/2 £ Zinsen auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten Yon nunmehr 3/4 eintragen; damit sollte eine Sicherung für den Fall einer Inanspruchnahme des Grundstücks für den Kredit Yon 15 000 DM der Neuen Sparcasse von 1864 geschaffen werden.
Nr* III des Vertrages verpflichtet die Miteigentümer» keinerlei Rechtshandlungen in bezug auf das Grund-
 
stück ohne gegenseitige Zustimmung und ohne Zustimmung des Treuhänders oder seines Rechtsnachfolgers vorzuneh-men* Im Fall der Zuwiderhandlung hatten die Beklagte und Luise AhflHi Ras Eigentum an ihren Anteilen auf LSBBp treuhänderisch zu übertragen* Biese Treuhandschaft sollte erst enden» wenn der entstandene Schaden behoben und sichergestellt sei» daß die Interessen der Gläubiger des Grundstücks in Zukunft gewahrt blieben*
In den folgenden Jahren geriet die Weinhandlung in immer größere finanzielle Schwierigkeiten* Am 17* März 1960 schlossen die Beklagte» Luise Ahfl^B und DMHB einen weiteren notariellen Vertrag* Barin stellten sie fest» daß die Beklagte gegen die Bestimmungen des Vertrages rom 21* August 1954 verstoßen habe und deshalb verpflichtet sei» ihr Eigentum an dem Grundstück auf IflHB 8U übertragen* Zugleich ließ die Beklagte in Burchführung dieser Verpflichtung ihren Miteigentumsanteil an BHHpauf* Zur Eintragung der Eigentumsänderung kam es jedooh nioht*
Im Frühjahr 1960 konnte die Firma Julius AhflHB ft Go zahlreiche Wechselverbindlichkeiten nicht erfüllen. Ihre Bemühungen» ihre insgesamt auf rund 100 000 BM angewaohse-nen Verbindlichkeiten durch einen langfristigen Kredit abzulösen» scheiterten. Heinz Ah^H) nahm sich am 28* April I960 das Leben» nachdem die Reue Sparcasse von 1864 tags zuvor die Gewährung eines Mittelstandskredites von wenigstens 30 000 HM abgelehnt hatte* Auf Bitten der Beklagten führte nun BMHM Kreditverhandlungen zur Sanierung der Veinhandlung* Er erreichte eine Kreditvermittlungszusage
 
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der Heuen Sparcasse von 1864 über grundbuchlich abzusichernde 100 000 DH unter der Bedingung, daß er für die Laufseit des Barlebens Verwalter des Grundstücks bleibe.
Bie Klägerin als Recbtsnachfolgerin ihrer inzwischen verstorbenen Hutter erklärte sich unter dieser Bedingung mit einer Belastung des Grundstücks in dieser Höhe einverstanden. Bieses Einverständnis nachte sie noch davon abhängig, daß für sie zu dem Ausgleich ihres erhöhten Risikos eine Grundschuld in Höhe eines Viertels des aufzunehmenden Barlehens auf dem Anteil der Beklagten eingetragen und ihr ein Vorkaufsrecht für einen Viertel-Anteil der Beklagten eingeräumt werde.
Am 28. Juni / 26. September I960 kam es zu dem Abschluß eines Barlehensvertrages zwischen der öffentlichen Bausparkasse HSIBund der Beklagten, ln ihm wurde bestimmt, daß B|H solange Hausverwalter bleiben solle, bis der Kredit getilgt sei. Bie vorgesehenen Grundbucheintragungen wurden vorgenommen, das Barlehen an IflBBi ausgezahlt und von ihm zur Abdeckung von Pimenverbindlichkeiten verwendet • Bies teilte BflHHBi der Beklagten mit Schreiben vom 21. September I960 mit. Brei Sage später kündigte die Beklagte, die zu dem 1 • September 1960 aus der Pirna Julius AhSBD ft Co. ausgeschieden war, den Hausverwaltervertrag und widerrief die Generalvollmacht. Als Grund hierfür gab sie an, sie habe kein Vertrauen zu BHMHMmehr.
Bie Klägerin hält Kündigung und Viderruf für unwirk-
 
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten: Die mit BHBBI geschlossenen Verträge und die auf ihnen beruhenden Vollmachten seien wegen Knebelung sittenwidrig und daher nichtig. Die durch die Treuhand Vereinbarung eingetretene Beschränkung ihrer Eigentümerstellung komme einer Entmündigung gleich. Eine so weitgehende Bindung sei zur Sicherstellung der Interessen der Wiederaufbaugläubiger und der Klägerin nicht erforderlioh gewesen. Es bestehe ein nicht zu billigendes Mißverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Ergebnis und der Zielsetzung des Vertrages. Derartiger Beschränkungen habe es bei einem Wert des nur geringfügig belasteten Grundstücks von rund 1,2 Millionen DM nicht bedurft.
Die Beklagte hat unter dem 25. Juni 1964 das Vertragsverhältnis mit DflHB» nochmals, und zwar diesmal unter Bezugnahme auf Er. 2 des Hausverwaltungsvertrages vom 1. Januar 1990, zu dem 31» Dezember 1964 gekündigt und die Ansicht vertreten, die Kündigung des Vertrages und der Widerruf der Verwaltungsvollmacht sei auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt. DflH^p habe das zur Aufreehterhal-tung der vertraglichen Beziehungen erforderliche Vertrauensverhältnis durch mangelhafte Verwaltungsführung und durch Verletzung seiner vertraglichen Treupflicht zerstört.
Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungagründe s
Die Revision kann keinen Erfolg haben,
I, Das Berufungsgericht verneint zutreffend die Richtigkeit der zwischen den Parteien und	geschlossenen
 Verträge«
Io Der Hausverwaltungsvertrag vom 1, Januar 1950 verstößt nicht gegen die guten Sitten, Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte darin nicht in ungewöhnlicher Weise ihres Verwaltungsrechts begeben. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 9« Oktober 1964 (Seite 7 *
 Bl, 51 GA) eingeräumt» daß der Wiederaufbau des Hauses den Abschluß eines Vertrages rechtfertigte» der die Befriedigung der Geldgeber aus dem Mietaufkommen sicherte. Sie brachte dort nur zu dem Ausdruck» es habe keine Veranlassung bestanden» DflBBD solange Verwalter bleiben zu lassen» bis alle Wiederaufbaudarlehen getilgt seien. Aber die Länge der Vertragsdauer macht den Vertrag nicht sittenwidrig.
2,	Auch soweit die Revision geltend macht» die Beklagte habe sich in dem Treuhandvertrag vom 21, August 1954 in unerträglicher und mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung nioht zu vereinbarender Weise ihrer Befugnis zur Einwirkung auf das Grundstück begeben» kann ihr nicht gefolgt werden. Bei diesem Vertrag handelt es sich nicht um einen Austauschvertrag» so daß die Sittenwidrigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung beurteilt werden kann.
 
Es war das erklärte Ziel des Vertrages, das Grundstück den Parteien und ihren Erben durch eine zweckentsprechende Verwaltung zu erhalten. Diesem sittlich anzuerkennenden Zwecke dienen die in Er. III des Treuhandvertrages von beiden Parteien eingegangenen Bindungen und Verpflichtungen, die zu einer Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück auf DflHBl als neutralen Dritten geführt haben. Darin liegt keine Knebelung. Die Beklagte hat sich damit nur des Verfügungsrechts über ein noch belastetes Vermögensstück begeben. Der Einheitswert des ganzen Grundstücks betrug zim Währungsstichtag 133 800 DK. Die inzwischen eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks muß für die Beurteilung des Vertrages vom 21. August 1934 außer Betracht bleiben. Es kommt daher nicht darauf an, daß der Wert des Grundstücks, wie die Revision geltend macht, inzwischen auf eine Million gestiegen sein soll. Um die Bindung eines so großen Wertes ging es im Jahre 1934 nicht. Selbst im Jahre I960 hat sich der Geldgeber des der Firma Julius AhflBBft Co. gewährten Sanierungskredits nicht mit der grundbuchlichen Sicherung durch den Miteigentumsanteil der Beklagten begnügt, die nach den §§ 128, 139 HGB für die bis zu ihrem Ausscheiden aus der OHG entstandenen Schulden der Weinhandlung haftete, sondern die Belastung des ganzen Grundstücks verlangt. Ohne den Sanierungskredit und ohne seine Besicherung durch das ganze Grundstück wäre die Beklagte zahlreichen Prozessen der Gläubiger der Weinhandlung und wahrscheinlich der Zwangsvollstreckung in ihren Grundstücksanteil ausgesetzt gewesen. Alsdann wäre es recht zweifelhaft, ob sie diesen Anteil überhaupt behalten hätte. Durch die im Laufe der Zeit eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks mögen die im Vertrag vom
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21* August 1954 elngegangenen Bindungen für die Beklagte unbequem geworden sein* Bas rechtfertigt es aber nicht, den Vertrag als gegen die guten Sitten verstoßend ansu-sehen* Babei konnte auch das Interesse der Klägerin nicht ganz außer Betracht bleiben, die durch die Erstreckung von Grundbuchlasten für Schulden der Weinhandlung auf das ganze Grundstück ein Risiko übernahm und darüber hinaus daran interessiert war, keiner Teilungs-▼ersteigerung von Gläubigern dieser Birma ausgesetzt zu werden*
Eine Knebelung der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Treuhandschaft von iHB nach Er* III des Vertrages vom 21* August 1954 erst endet, wenn sichergestellt ist, daß die Interessen der Gläubiger des Grundstücks in Zukunft gewahrt bleiben und insbesondere die Bezahlung der Lasten des Grundstücks gewährleistet ist* Bamit ist die Beendigung der Treuhandschaft entgegen der Ansicht der Revision nicht völlig der Willkür des Treuhänders überlassen* Ob und wann diese Bedingung erfüllt ist, kann die Beklagte an Hand der ihr vom Treuhänder vorzulegenden Unterlagen jederzeit selbst feststellen und notfalls gerichtlich klären*
Bie Klägerin hat auch keine bedrängte Lage der Beklagten ausgenutzt, um sich einen unangemessenen Vorteil zu verschaffen* Es ist nicht zu beanstanden, daß sie sich das Risiko, das sie durch die Belastung auch ihres Eigentumsanteils am Grundstück für Geschäftsschulden der Weinhandlung übernahm, hat bezahlen lassen* Bas Entgelt bestand
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in wesentlichen in einer Zahlung yon 5 OOO DM und kann angesichts der Gefahr, der die Klägerin ihren Miteigen-tunsanteil aussetzte, nicht als unangenessen bezeichnet werden« Die für die Klägerin auf dem Eigentumsanteil der Beklagten eingetragenen Grundschulden sollten nur etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sichern. Sie waren im Kall einer Zwangsrersteigerung des Grundstücks nur geeignet, dem RegreBansprueh der Klägerin den Vorrang Tor den Gläubigern der Veinhandlung zu ver-schaffen.
Das der Klägerin im Jahre I960 eingeräumte Vorkaufsrecht belastet die Beklagte nur geringfügig.
3.	Irgendwelche Umstände, die den Vertrag Tom 17« März I960 sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
4« Soweit das Berufungsgericht die unwiderrufliche Generalvollmacht DBHP's nicht für sittenwidrig gehalten hat, sind seine Ausführungen frei von Rechtsirrtum.
II. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch darin recht, dafi der Ireuhandvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.
Der Abschluß des Hausverwaltungsvertrages und des freuhandvertrages beruhte auf einer einstimmig getroffenen Verwaltungsmaßnahme von Miteigentümern. Die mit IfllHV geschlossenen Verträge können jedenfalls aus wichtigem
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Grunde gekündigt werden (vgl. BGHZ 34» 367, 370). Hierzu können die Parteien einander verpflichtet sein, und ixo Weigerungsfall kann die eine gegen die andere auf Mitwirkung an der Kündigung klagen (vgl. BGHZ 49, 183, 192). Allein konnte die Beklagte nicht kündigen, ohne die Klägerin auch nur gefragt und deren Einverständnis erhalten zu haben. Es kommt daher nicht erst darauf an, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
III. Sind nach alledem die mit Dmv geschlossenen Verträge rechtswirksam, so bestehen auch keine Bedenken gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung von Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit von
 Br.Kuhn
 Bundesrichter Br.Mörr ist inzwischen pensioniert und kann daher nicht mehr mitunterschreiben.
Br.Schulze
 Stimpel	Br.Schuhath
 Br.Kuhn