• II* Zivilsenat do3 Bundesgerichtshofs hat auf die nündlicho Verhandlung vom 25* Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Bukov/ und 3)r. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats dos Obcrlandosgorichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 14* Februar 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Fähre von St. Goar den Lotsen übernommen und schickte sich an, ebenfalls zu dem rechten Ufer hintiberzugehen, als das leere TMS "Arcadia" um das Bankeck herumkam. In eingehender Bewoiswtlrdigung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Bergfahrer “Almion“ während des Übergangs die blaue Seitonflaggo gezeigt und damit dem Talfahrer “Arcadia’1 die Begegnung an Steuerbord vorgeschrieben hat (§ 38 Nr. 3 RhSchPVO). Ohne Rechtsfehler hält da3 Berufungsgericht die Mißachtung der Weisung des Bergfahrers durch den Talfahrer für einen auf Fahrlässigkeit beruhenden groben Verstoß gegen die Begcgnungsrogel, auf den die Kollision zurückzufUhren ist. rheinisch ausgowichen, ale sich "Arcadia" etwa in Höhe von MS "Hartenfels" und damit noch in einer Entfernung von mindestens 200 bis 250 m von "Almion" befunden habe; in diesem Zeitpunkt habe man auf "Arcadia" noch nicht die blaue Soitenflagge weggenommen und noch nicht den Kurs nach Steuerbord eingeschlagen. Auch habe die Schiffsführung von "Almicn" nicht damit zu rechnen brauchen, daß man auf dem üalfahrcr die blaue Plagge von "Almion” übersehen werde. Bas Berufungsgericht meint sodann, nach Wegnahme der blauen Plagge auf "Arcadia" sei "Almien" so eindeutig weiter nach Backbord gegangen, daß für die Führung des l’alzugcs kein'Zweifel mehr Uber die Kursabsichten des weisungsberechtigten Bergfahrers hätten bestehen können. Bio Roviaion ist der Auffassung, gerade die Wegnahme der blauen Plagge durch "Arcadia" hätte bei der Führung von "Almien” Zweifel darüber entstehen lassen müssen, daß die Absicht des Bergfahrers, die Begegnung an Steuerbord her-boisufUhren, vom Talfahrer nicht erkannt worden sei; deshalb hätte "Almien" nunmehr daß Backbordschallsignal nach § 38 Nr. 4 RhSchPVO geben müssen. Jedenfalls hätte "Almien" das Backbordschallsignal deshalb geben müssen, weil "Arcadia", nachdem bereits "Almien" eindeutig den Kurs zu dem rechten Ufer genommen hatte, nunmehr ebenfsdla eindeutig seinen Kurs zu dem rochten Ufor richtete und damit die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wurde (§ 38 Nr, 4 Abs. 2 RhSchPVO). im Schadonsboricht dos Schiffsführers von "Arcadia" sich deckenden Feststellungen des Berufungsgerichts, das hierbei u.a. auf die Aussage dos Schiffaführors Dhic von "Hartenfels" Bezug nimmt, hat die Führung von "Arcadia" fast gleichzeitig die blaue Flagge woggonom-men und deutlich erkennbar Kurs zu dem rechten Ufer eingeschlagen- Bas Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, daß ein von "Almion" in diesem Zeitpunkt abgegebenes Backbord-Schallsignal die Kollision nicht mehr hätte verhindern können* Bern kann aue Rechts-gründen nicht entgegengetroten werden. Erstmals mit der Revisionsbegründung macht die Klägerin der Führung von "Almien" den Vorwurf, sie habe unterlassen, die Fahrt zu verlangsamen und ihren Kurs nach Steuerbord zu richten, als sie erkannt habe, daß "Arcadia" die Kurswoisung nicht befolge. Bie Fahrt-herabsetzung allein hätte hierzu sicher nicht ausgereicht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten das Schiff vor dom Zusammenstoß gestoppt worden ist und "Almien" gegen das Vorschiff von "Arcadia" geraten ist. Bas Unterlassen einer Änderung des Kurses nach Steuerbord kann der Führung von "Almien" jedenfalls nicht zu dem Verschulden ungerechnet werden.
u 2060 G83 n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TT_ZH 124/6? URTEIL in dom Rocht es ti*oit Verkündet am 25. Januar 1965 Schorm, JustisangcsteiltC3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Uij. "imm*" in vertreten durch den Vorstand daselbst, Klägerin und Rovisionsklägerin, - Frojscßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegon den Schiffseigner Aaldert itraai in 01 Beklagten und Revisions beklag ton, - Rrosoöbovollmdchtigtor: Rechtsanwalt - 2 " //1) / ^ • II* Zivilsenat do3 Bundesgerichtshofs hat auf die nündlicho Verhandlung vom 25* Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Bukov/ und 3)r. Schulze für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats dos Obcrlandosgorichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 14* Februar 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestands Bio Klägerin ist Eigentumerin des TMS "Arcadia0, Der Beklagte ist Eigentümer und Schiffsführer des MS "Almicn". Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz eines Kollisionsschadens in Höhe von 42*244?01 hfl nebst / Zinsen* MS "Almien" befand sich am 2* August 1959 bei St.Goar beladen auf der Bergfahrt und folgte in einiger Entfernung dem MS "Hartenfels". Letzteres hatte bereits den dort üblichen Übergang vom linken zu dem rechten Ufer durchgeführt und bewegte sich bei St. Goarshausen zu Berg, dort seinerseits einem weiteren Bergmotor folgend. Inzwischen hatte "Almien" etwa in Höhe der Anlegestelle der Fähre von St. Goar den Lotsen übernommen und schickte sich an, ebenfalls zu dem rechten Ufer hintiberzugehen, als das leere TMS "Arcadia" um das Bankeck herumkam. ’’Arcadia” führte die blaue Seitenflagge und begegnete den beiden vorausfahrenden Bergmotoron Steuerbord an Steuerbord. Gleich nach dem Passieren von "Hartenfels” fuhr das Tankmotorschiff mit Steuerbordkurs scharf zu dem rechten Ufer hinüber, während ’’Almien” mit Backbordkurs ebenfalls in Schrägfahrt zur rechten Seite hinüberwechselte. Bort kam es bei km 555,83/84 zur Kollision, wobei "Almien” mit dem Bug gegen das Backbord-Vorderschiff von ’’Arcadia" geriet. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Unstreitig war auf "Arcadia” die blaue Seitenflagge, che das Tankmotorschiff den Kurs wechselte, eingezogon worden. Auch hatte man ein akustisches Steuerbordsignal gegeben. Bagegen ist streitig, ob auf "Almien" schon vor der Kollision die blaue Seitenflaggc gestanden hatte. Akustische Signale sind von "Almien" nicht gegeben worden. Das Bheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bheinschiffahrtsobergcricht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage im vollen Umfange abgewie-sen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klagoanspruch im vollen Umfang weiter. Bntschoidungsgründe; I. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß ein / Bergfahrer diese Eigenschaft nicht dadurch verliert und Quorfahrcr wird, daß er in Schrägfahrt den Übergang zu dem anderen Ufer macht. Auch der in Schrägfahrt den Übergang vollziehende Bergfahrer weist daher nach § 38 Nr.1 S. 1 RhSchPVO dem Talfahror den Wog. Das kommt in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April I960 II ZR 68/59 (VersR I960, 535) zu dem Ausdruck, da dort dem Quorfahrcr das Weisungsrecht gerade solange versagt ist, als er nicht zur Bergfahrt übergogangon ist. In eingehender Bewoiswtlrdigung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Bergfahrer “Almion“ während des Übergangs die blaue Seitonflaggo gezeigt und damit dem Talfahrer “Arcadia’1 die Begegnung an Steuerbord vorgeschrieben hat (§ 38 Nr. 3 RhSchPVO). Die Revision halt das Beweisergebnis fUr zweifelhaft $ die Feststellung des Berufungsgerichts ist jedoch für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ohne Rechtsfehler hält da3 Berufungsgericht die Mißachtung der Weisung des Bergfahrers durch den Talfahrer für einen auf Fahrlässigkeit beruhenden groben Verstoß gegen die Begcgnungsrogel, auf den die Kollision zurückzufUhren ist. II. Das Berufungsgericht verneint im Gegensatz zu dem Rheinschiffahrtsgcricht ein ursächliches Verschulden der Schiffsführung von “Almien11 an dem Unfall. Beide Schiffe, so wird im angefochtenen Urteil aus-geführt, seien sich zunächst etwa in der Stroramitte ent-gogengefahren. Entsprechend seiner eigenen Weisung sei MS “Alraien“ spätestens in dem Augenblick nach rechts- rheinisch ausgowichen, ale sich "Arcadia" etwa in Höhe von MS "Hartenfels" und damit noch in einer Entfernung von mindestens 200 bis 250 m von "Almion" befunden habe; in diesem Zeitpunkt habe man auf "Arcadia" noch nicht die blaue Soitenflagge weggenommen und noch nicht den Kurs nach Steuerbord eingeschlagen. Es habe daher zu dieser Zeit für "Almion” kein Anlaß bestanden, nach § 38 Nr. 4 RhSchPVO Backbordschallsignal zu geben und schärfer nach Backbord zu halten. Auch habe die Schiffsführung von "Almicn" nicht damit zu rechnen brauchen, daß man auf dem üalfahrcr die blaue Plagge von "Almion” übersehen werde. Biese Ausführungen sind ebenfalls frei von Rechts-irrtum. Bas Berufungsgericht meint sodann, nach Wegnahme der blauen Plagge auf "Arcadia" sei "Almien" so eindeutig weiter nach Backbord gegangen, daß für die Führung des l’alzugcs kein'Zweifel mehr Uber die Kursabsichten des weisungsberechtigten Bergfahrers hätten bestehen können. Bio Roviaion ist der Auffassung, gerade die Wegnahme der blauen Plagge durch "Arcadia" hätte bei der Führung von "Almien” Zweifel darüber entstehen lassen müssen, daß die Absicht des Bergfahrers, die Begegnung an Steuerbord her-boisufUhren, vom Talfahrer nicht erkannt worden sei; deshalb hätte "Almien" nunmehr daß Backbordschallsignal nach § 38 Nr. 4 RhSchPVO geben müssen. Bie Berechtigung dieser Rüge ist nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls hätte "Almien" das Backbordschallsignal deshalb geben müssen, weil "Arcadia", nachdem bereits "Almien" eindeutig den Kurs zu dem rechten Ufer genommen hatte, nunmehr ebenfsdla eindeutig seinen Kurs zu dem rochten Ufor richtete und damit die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wurde (§ 38 Nr, 4 Abs. 2 RhSchPVO). Nach den mit den Angaben - 6 im Schadonsboricht dos Schiffsführers von "Arcadia" sich deckenden Feststellungen des Berufungsgerichts, das hierbei u.a. auf die Aussage dos Schiffaführors Dhic von "Hartenfels" Bezug nimmt, hat die Führung von "Arcadia" fast gleichzeitig die blaue Flagge woggonom-men und deutlich erkennbar Kurs zu dem rechten Ufer eingeschlagen- Bas Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, daß ein von "Almion" in diesem Zeitpunkt abgegebenes Backbord-Schallsignal die Kollision nicht mehr hätte verhindern können* Bern kann aue Rechts-gründen nicht entgegengetroten werden. Erstmals mit der Revisionsbegründung macht die Klägerin der Führung von "Almien" den Vorwurf, sie habe unterlassen, die Fahrt zu verlangsamen und ihren Kurs nach Steuerbord zu richten, als sie erkannt habe, daß "Arcadia" die Kurswoisung nicht befolge. Biescr Revisionsrüge muß der Erfolg versagt bleiben. Es kann schon sehr zweifelhaft sein, ob solche von der Revision geforderten Maßnahmen den Zusammenstoß verhütet hätten. Bie Fahrt-herabsetzung allein hätte hierzu sicher nicht ausgereicht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten das Schiff vor dom Zusammenstoß gestoppt worden ist und "Almien" gegen das Vorschiff von "Arcadia" geraten ist. Bas Unterlassen einer Änderung des Kurses nach Steuerbord kann der Führung von "Almien" jedenfalls nicht zu dem Verschulden ungerechnet werden. Bie Schuldfrage darf nicht rückblickend unter Berücksichtigung der Vorgänge, wie sie sieh dann tatsächlich abgespielt haben, sondern muß von dor Situation aus beurteilt werden, wie sie für die Führung von "Almien" in dem Augenblick gegeben war, als "Arcadia" eindeutig Stcuorbordkurs einschlug. Der Abstand beider Schiffe betrug in diesem Zeitpunkt 200 m. Die Geschwindigkeit ihres Schiffes hat die Partei "Almien" mit 6 km/h, die des gegnerischen Schiffes mit 18 km/h angenommen. Die Partei "Arcadia" hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Wenn auch die Annahmo einer Geschwindigkeit von 18 km/h hoch erscheint, so muß doch zugunsten dos Beklagten eine solche von mindestens 14 km/h unterstellt werden. Dann-stand aber der Führung von "Almion" nur wenig mehr als eine halbe Minute zur Verfügung, um den der Vorschrift dos § 37 Ur.3 EhSchPVO glatt widersprechenden, wenn auch wohl durch § 5 RhSchPVO gedockten Entschluß zu fassen, entgegen der gegebenen Weisung die Vorbeifahrt an Backbord durehzufüh-ron. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von der Führung von "Almien" fordern, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne einen so schwerwiegenden Entschluß zxt fassen, der keine Sicherheit für die Vermeidung eines Zusammenstoßes bot. III. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison. Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Hörr Dr* Bukov/ Dr.Schulze