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BGH · II ZR 124/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 124/55

Im Palle der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Mitgliedschaftsrechte in der Zeit zwi-% Auf die Hevision der Klägerin wird'das am 17, Februar 1955 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben, Bie. Berufung der Beklagten gegen das am 25, August 1954 verkündete Urteil des Landgerichts in Hamburg, Kammer 11, für Handelssachen, wird zurtickgewiesen, Bie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt Von Rechts wegen Die Beklagte^ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist durch Umwandlung der StflBHD Bl Bmmm Aktiengesellschaft entstanden. Er ist der Ansicht, daß ihm nach § 44 Abs 4 DMBG und auf Grund des Umwandlungsbeschlusses ein Geschäftsanteil von 100 DM zustehe. Bie Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollzieht sich mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 265 Satz 1 AktG), Damit wird das Grundkapital zu dem Stammkapital (§ 265 Satz 2 AktG), Bie Aktie ist keine Ziffer des Grundkapitals mehr und ha~c aufgehört., das Mitgliedschaft »recht an einer Aktiengesellschaft zu verkörpern. Sie ist aber auch kein Geschäftsenteil im Sinne des § 14 GmbHG« Huch dieser Vorschrift bestimmt sich der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters nach de' Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage, Bie fctaraiieinlage muß mindestens 500 Deutsche Mark betragen und durch hundert teilbar sein (§ 5 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GmbHG), Aktien können auf einen Betrag unter 500 DH lauten (§8 Abs 1 AktG). Hach § 263 Abs 4 AktG kann der Nennbetrag der Geschäftsanteile abweichend von dem Nennbetrag der Aktien festgesetzt werden, Bas muß geschehen, wenn sonst der gesetzliche Nennbetrag für den Geschäftsanteil nicht erreicht würde (Schlegelberger-Quassowski-AktG § 263 Anm 18), denn Geschäftsanteile unter 500 XM dürfen auch bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entstehen. langt also ohne weiteres keinen Geschäftsanteil» Eine solche Beteiligung ist nicht Aktie, weil keine Aktiengesellschaft mehr besteht, und auch nicht Geschäftsanteil, weil dessen rechtsteclinische Voraussetzungen fehlen Aber auch ein solcher Beteiligter ist Mitglied der Gesellschaft geblieben, da durch die Umwandlung lediglich die Hechts-form der Gesellschaft geändert worden ist Wenn § 265 Satz 2 AktG sagt, mit der Eintragung der Umwandlung werden die Aktien zu Geschäftsanteilen, so wird damit der materielle Inhalt der (veränderten) Mitgliedschaft umschrieben und der Ausdruck MGeschäftsanteilrt nicht im gesetzestechnischen Sinne verwendet, Bas zeigt sich auch an dem Hall, daß mit der Umwandlung eine Zusammenlegung von Aktien verbunden wirds Ist das Zusammenlegungsverhältnis bo groß, daß selbst aus dem höchsten vorhandenen Ak- Wird für den Nennbetrag der Aktie nicht der gleiche Betrag in Geschäftsanteilen gewährt, so können Beträge (Spitzen) übrigbleiben, die außerhalb der zulässigen Grenzen eines Geschäftsanteils liegen, daher im rechtstechnischen Sinne nicht zu ihm gehören und im Sinne des § 17 GmbHG auch nicht Heile von Geschäftsanteilen sind» Daraus ergibt sich, daß mit der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft, mit beschränkter Haftung nicht 3chon die Umwandlung der Aktien in Geschäftsanteile vollzogen sein kann. Ein Umtausch im materiellen oder im gegenständlichen Sinne ist das nicht, da die Aktie ihres Inhalts als einer Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft bereits entkleidet ist und da tiber den Geschäftsanteil keine Anteilscheine ausgegeben zu werden brauchen. Im Falle der Zusammenlegung können auch Aktien, welche die zu dem Ersatz durch Geschäftsanteile nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, für kraftlos erklärt werden (§ 179 Abs 1 Satz 2 AktG). Aktien tretenden Geschäftsanteile hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen (§ 179 Abs 3 AktG). schon die Regeln für die Übertragung von Geschäftsanteilen (§§ 15, 17 GmbHG) auf die Übertragung dieses Mitgliedschaftsrechts anzuwenden, solange noch Aktienurkunden im Umlauf sein können, und das ist biB zur Kraftloserklärung der Fallt Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Mitgliedschaftsrechte an der umgewandelten Gesellschaft noch nach Aktienrecht übertragbar (Böttcher-Meilicke Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung 4.

Zitierte Normen: § 265 AktG § 5 GmbHG § 8 AktG § 15 GmbHG
GesellschaftBieGeschäftsanteileUmwandlungAktGAktieBrGeschäftsanteil

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? AktG § 265 Rechtssatz?
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Im Palle der Umwandlung einer Aktiengesellschaft
 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 sind die Mitgliedschaftsrechte in der Zeit zwi-%
sehen der Rintragung der Umwandlung und der
♦ *
Kraftloserklärung der Aktien nach Aktienrecht und nicht nach § 15 Abs 3 GmbHG übertragbar,
 Aktenzeichens II ZR 124/55	•	.
-uG Hamburg
 Urteil des BGH vom 2, Juli 195» - namburg
 Verkündet
am 2. Juli 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Johanna H in	bei
 geb.
Klägerin. Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
-Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
die 3
m
den Rechtsanwalt Br. Richard
 GmbH in
, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsklägsrin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Kuhn, Artl und Br, Haager
 für Recht erkannt?
Auf die Hevision der Klägerin wird'das am 17, Februar 1955 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben,
 Bie. Berufung der Beklagten gegen das am 25, August 1954 verkündete Urteil des Landgerichts in Hamburg, Kammer 11, für Handelssachen, wird zurtickgewiesen,
 Bie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt
 Von Rechts wegen
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Tatbestands

Kläger war der Bankprokurist Walter	der	nach
 Erlaß des Berufungsurteils verstorben und von seine;* Frau allein beerbt worden ist»
Die Beklagte^ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist durch Umwandlung der StflBHD Bl Bmmm Aktiengesellschaft entstanden. Die Umwandlung
 wurde am 17. Dezember 1951 ins Handelsregister eingetra-
%
gen. Zugleich wurde das Grundkapital von 1.650,000 BM im Verhältnis von 50 s 1 auf 33.000 DM zusammengelegt. Die
 Aktien waren Inhaberaktien; sie wurden bisher nicht für
*
kraftlos erklärt. Sie unterlagen der Wertpapierbereinigung. Das Gutschriftverfahren ist durchgefUhrt* Über Ak-
k
tien in Höhe von 713*100 BM wurde eine Sammelurkunde ausgestellt; die sich noch im Besitz der Wertpapiersammel-bank befindet. Um die Gesellschafterliste feststellen zu können, hat die Beklagte durch Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger vom 23, Februar»
~ »> -L.C :
und 29- Kürz 1952 ihre frü-
heren Aktionäre aufgefordert, ihre mit Lieferbarkeitsbescheinigung versehenen Aktien einzureichen oder ihr Hit-eigehtum an der Sammelurkunde zugunsten der Gesellschaft
 zu überweisen-
Am 10. November 1953 kaufte der Kläger 600 BM mit Lieferbarkeitsbescheinigung versehene Aktien und Sammeldepotguthaben von 300 BM, 600 BM, 1-000 BM, 1,500 EM und nochmals 1.000 BM. Der Kläger hat der Beklagten die mit Lieferbarkeitsbescheinigung versehenen Aktien eingereicht und die 4.400 BM Neugirosammelanteile dem Depot der Beklagten bei der Prüfstelle gutschreiben lassen. Er ist der Ansicht, daß ihm nach § 44 Abs 4 DMBG und auf Grund des Umwandlungsbeschlusses ein Geschäftsanteil von 100 DM zustehe. Die Beklagte vertritt den Standpunkt; daß der Br-
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werb der Form des § 15 Abs 3 GmbHG bedurft habe und mangels Einhaltung dieser Form nichtig sei,
 Der Kläger hat beantragt; festzustellen, daß er Gesellschafter der Beklagten sei.
Bas Landgericht-hat der Klage stattgegeben Bas Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet,
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Entscheidungsgründe s
Bie Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollzieht sich mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 265 Satz 1 AktG), Damit wird das Grundkapital zu dem Stammkapital (§ 265 Satz 2 AktG), Bie Aktie ist keine Ziffer des Grundkapitals mehr und ha~c aufgehört., das Mitgliedschaft »recht an einer Aktiengesellschaft zu verkörpern. Sie ist aber auch kein Geschäftsenteil im Sinne des § 14 GmbHG« Huch dieser Vorschrift bestimmt sich der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters nach de' Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage, Bie fctaraiieinlage muß mindestens 500 Deutsche Mark betragen und durch hundert teilbar sein (§ 5 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GmbHG), Aktien können auf einen Betrag unter 500 DH lauten (§8 Abs 1 AktG). Hach § 263 Abs 4 AktG kann der Nennbetrag der Geschäftsanteile abweichend von dem Nennbetrag der Aktien festgesetzt werden, Bas muß geschehen, wenn sonst der gesetzliche Nennbetrag für den Geschäftsanteil nicht erreicht würde (Schlegelberger-Quassowski-AktG § 263 Anm 18), denn Geschäftsanteile unter 500 XM dürfen auch bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entstehen.
Der Aktionär- der bloß eine Aktie von ICO DM besitzt, er- .
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langt also ohne weiteres keinen Geschäftsanteil» Eine solche Beteiligung ist nicht Aktie, weil keine Aktiengesellschaft mehr besteht, und auch nicht Geschäftsanteil, weil dessen rechtsteclinische Voraussetzungen fehlen Aber auch ein solcher Beteiligter ist Mitglied der Gesellschaft geblieben, da durch die Umwandlung lediglich die Hechts-form der Gesellschaft geändert worden ist Wenn § 265 Satz 2 AktG sagt, mit der Eintragung der Umwandlung werden die Aktien zu Geschäftsanteilen, so wird damit der
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materielle Inhalt der (veränderten) Mitgliedschaft umschrieben und der Ausdruck MGeschäftsanteilrt nicht im gesetzestechnischen Sinne verwendet, Bas zeigt sich auch an dem Hall, daß mit der Umwandlung eine Zusammenlegung von Aktien verbunden wirds Ist das Zusammenlegungsverhältnis bo groß, daß selbst aus dem höchsten vorhandenen Ak-
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tiennennbctrag kein Geschäftsanteil von mindestens 500 DM durch bloße Umwandlung entstehen kann, so kann aus einer Aktie für sich allein kein Geschäftsanteil entstehen, sondern nur die Zusammenfassung mehrerer Aktien einen Geschäftsanteil ergeben. Wird für den Nennbetrag der Aktie nicht der gleiche Betrag in Geschäftsanteilen gewährt, so können Beträge (Spitzen) übrigbleiben, die außerhalb der zulässigen Grenzen eines Geschäftsanteils liegen, daher im rechtstechnischen Sinne nicht zu ihm gehören und im Sinne des § 17 GmbHG auch nicht Heile von Geschäftsanteilen sind» Daraus ergibt sich, daß mit der Umwandlung der
 Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft, mit beschränkter Haftung nicht 3chon die Umwandlung der Aktien in Geschäftsanteile vollzogen sein kann. Das Gesetz sieht deshalb noch einen Umtausch der Aktien in Geschäftsanteile vor (vgl § 266 AktG). Ein Umtausch im materiellen oder im gegenständlichen Sinne ist das nicht, da die Aktie ihres Inhalts als einer Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft
 bereits entkleidet ist und da tiber den Geschäftsanteil
 keine Anteilscheine ausgegeben zu werden brauchen. Der Um-
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tausch ist vielmehr ein Akt, der zur Vollziehung der Umwandlung der Aktien in Geschäftsanteile gehört. Nicht eingereichte Aktien sind für kraftlos zu erklären (§§ 266, 67, 179 AktG). Im Falle der Zusammenlegung können auch Aktien, welche die zu dem Ersatz durch Geschäftsanteile nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, für kraftlos erklärt werden (§ 179 Abs 1 Satz 2 AktG). Die an die Stelle der für kraftlos erklärten
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Aktien tretenden Geschäftsanteile hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen (§ 179 Abs 3 AktG). Erst damit ist die Umwandlung der Aktien in Geschäftsanteile restlos vollzogen. Daher ist es, obwohl das Mitgliedschaftsrecht das an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und sich bereits nach GrabH-Recht richtet, nicht gerechtfertigt . schon die Regeln für die Übertragung von Geschäftsanteilen (§§ 15, 17 GmbHG) auf die Übertragung dieses Mitgliedschaftsrechts anzuwenden, solange noch Aktienurkunden im Umlauf sein können, und das ist biB zur Kraftloserklärung der Fallt Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Mitgliedschaftsrechte an der umgewandelten Gesellschaft noch nach Aktienrecht übertragbar (Böttcher-Meilicke Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung 4. Aufl § 265 Anm 3; § 266 Anm 1; Schlegelberger-Quassowski AktG § 266 Anm 5} Baumbach-Hueck AktG § 266 Anm 1 ab 6. Aufl gegen, frühere Auflagen; a,A. von Godin-Wilhelmi AktG § 266 Anm 2). Allein das entspricht auch den praktischen Bedürfnissen.
Der Erwerb des Klägers hat sich daher in der vorge-scbriebenen Form vollzogen. Die erworbenen Rechte stellen
e
nach dem Umwandlungsbeschluß und § 44 Abs 4 DMBG einen Geschäftsanteil von 100 DM der. Der Kläger ist daher Mit-

glied der Beklagten geworden, Barum war seiner Klage stattzugeben.
Bie Ko3tenentScheidung beruht auf § 91 ZPO
Br, Center	Br.	Selowsky	Br* Kuhn
 Jtrtl	Br.	Haager