stoffen» Im Spätherbst 1945 erwarb er in Verhandlungen mit dem*inzwischen verstorbenen Kegierungsrat R einen großen Posten Altmaterial, der in verschiedenen Als er einen großen feil des Materials bereits hatte aus-sortieren und abfahren lassen, beschlagnahmte die britische Militärregierung das gesamte gekaufte Material, sowohl dasjenige, das sich schon in seinem Besitz befand, wie auch dasjenige, das er noch nicht abgeholt hatte» Er mußte das bereits abgefahrene Material wieder an die alte Stelle Zurückschaffen. Der Kläger behauptet, das Material sei von der britischen Militärregierung dem Bezirksamt S^pp| zur freien Verfügung überlassen gewesen, dieses habe den Schrott durch den damaligen Bezirksbürgermeister verkaufen lassen und ihn nur wegen des Umfangs des Geschäfts an Regierungsrat EJpp verwiesen. Der Kläger beruft sich weiter auf eine Zusage des Regierungsrats R^pp^, wonach er für die beschlagnahmte Ware Ersatzware habe erhalten sollen. Es bedarf entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der Revision keiner Entscheidung der Frage, ob Regierungsrat 13ei äen Verhandlungen mit dem Kläger für Berlin aufgetreten ist und ob bei dem Abschluß des Vertrages die etwa erforderlichen FormvofSchriften eingehalten worden sind. Es kann unterstellt werden, daß ein wirksamer Kaufvertrag über das Material zwischen dem Kläger und Berlin/abgeschlossen worden ist. Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers die britische Militärregierung das Material den Berliner Behörden zur freien Verfügung überlassen hatte, so war die Erfüllung des Vertrages insoweit, als das Material dem Kläger bereits, überlassen worden war, weder unmöglich, noch lag ein Rechtsmangel vor; der Kläger hatte Eigentum an dem Material erworben und die Gefahr war auf ihn übergegangen. Wenn die britische Militärregierung aus einem Grunde, den der Kläger begreiflicherweise nicht festzustellen.vermag, das ihm bereits übergebene Material erneut beschlagnahmte, so war das ein Vorgang, für den der Kläger allein die Ge- Aus diesen Gründen bedarf es keiner Stellungnahme zu den verschiedenen Rügen, die die Revision dagegen erhoben hat, daß das Berufungsgericht das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Klüger und Berlin verneint hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger seine Ansprüche im wesentlichen darauf zu stützen versucht, daß ihm die später wieder freigegebenen Teile des Materials nicht überlassen worden sind. 1. Wie das Berufungsgericht tatsächlich-festst eilt, hat der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, daß Regierungsrat R^m^ ihm die behauptete Zusicherung über eine Ersatzlieferung gegeben habe.
2354 062 II 2R 124/54 Verkündet am 17. November 1955 Jodas, Just.Angest. als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Schrotthändlers Carl B istraße in B Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er; Rechtsanwalt Br.t gegen Berlin , vertreten durch den Senator für Finanzen in Berlin W 50, Straße ^ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1955 unter Mitwirkung des Senatsprlisidenten Br. Canter und der Bundes-richter Br. Belbrück, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen ~ 2 ~ 34 Tatbestand % Der Kläger befaßt sieb mit der Verwertung von Alt- stoffen» Im Spätherbst 1945 erwarb er in Verhandlungen mit dem*inzwischen verstorbenen Kegierungsrat R einen großen Posten Altmaterial, der in verschiedenen Als er einen großen feil des Materials bereits hatte aus-sortieren und abfahren lassen, beschlagnahmte die britische Militärregierung das gesamte gekaufte Material, sowohl dasjenige, das sich schon in seinem Besitz befand, wie auch dasjenige, das er noch nicht abgeholt hatte» Er mußte das bereits abgefahrene Material wieder an die alte Stelle Zurückschaffen. Einige Monate später wurde ein Teil des dem Kläger verkauft gewesenen ehemaligen Heeresgutes von der britischen Militärregierung wieder freigegeben und zu dem Verkauf zugelassen, es wurde aber nicht dem Kläger überlassen, sondern andeiweit verkauft. Der Kläger erhielt den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis zurück« Regierungsrat Rppppppwar Leiter des.Pinazamts für Liegenschaften. Rach der Behauptung des Klägers trat er dabei’ für Berlin auf, nach Behauptung der Gegenseite aber für die britische Militärregierung. Der Kläger behauptet, das Material sei von der britischen Militärregierung dem Bezirksamt S^pp| zur freien Verfügung überlassen gewesen, dieses habe den Schrott durch den damaligen Bezirksbürgermeister verkaufen lassen und ihn nur wegen des Umfangs des Geschäfts an Regierungsrat EJpp verwiesen. Der Kläger beruft sich weiter auf eine Zusage des Regierungsrats R^pp^, wonach er für die beschlagnahmte Ware Ersatzware habe erhalten sollen. Hallen des früheren Heereszeugamts in. lagerte. I Nach seiner Darstellung sind ihm durch die AusSortierung und den Hin- und Rücktransport des gekauften Schrotts etwa 186.000 RM Kosten entstanden. Er macht Berlin für die Entstehung dieser Kosten verantwortlich und fordert mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM nebst Zinsen“. Das Landgericht hat die Klage.abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt er seinen früheren Antrag; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. i • , .« • 1-* i Entscheidungsgründes I Mil < ■■ !■ Hl II.* <1 Wifllfw* P#M »■■■ w m IM I. Es bedarf entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der Revision keiner Entscheidung der Frage, ob Regierungsrat 13ei äen Verhandlungen mit dem Kläger für Berlin aufgetreten ist und ob bei dem Abschluß des Vertrages die etwa erforderlichen FormvofSchriften eingehalten worden sind. Es kann unterstellt werden, daß ein wirksamer Kaufvertrag über das Material zwischen dem Kläger und Berlin/abgeschlossen worden ist. Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers die britische Militärregierung das Material den Berliner Behörden zur freien Verfügung überlassen hatte, so war die Erfüllung des Vertrages insoweit, als das Material dem Kläger bereits, überlassen worden war, weder unmöglich, noch lag ein Rechtsmangel vor; der Kläger hatte Eigentum an dem Material erworben und die Gefahr war auf ihn übergegangen. Wenn die britische Militärregierung aus einem Grunde, den der Kläger begreiflicherweise nicht festzustellen.vermag, das ihm bereits übergebene Material erneut beschlagnahmte, so war das ein Vorgang, für den der Kläger allein die Ge- 0' i jmm- 4 fahr trug* Er kann Berlin weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt.eines Verschuldens hei dem Vertragsschluß noch wegen eines vermeintlichen Rechtsmangels auf Schadensersatz in Anspruch nehmen* Aus diesen Gründen bedarf es keiner Stellungnahme zu den verschiedenen Rügen, die die Revision dagegen erhoben hat, daß das Berufungsgericht das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Klüger und Berlin verneint hat. II. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger seine Ansprüche im wesentlichen darauf zu stützen versucht, daß ihm die später wieder freigegebenen Teile des Materials nicht überlassen worden sind. Es ist aber dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizustimmen, daß der Kläger auf eine solche Überlassung keinen Rechtsanspruch hatte. i 1. Wie das Berufungsgericht tatsächlich-festst eilt, hat der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, daß Regierungsrat R^m^ ihm die behauptete Zusicherung über eine Ersatzlieferung gegeben habe. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der dem Kläger im Frühjahr 1946 übersandten Schreiben läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Deshalb kann sich der Kläger auf eine vertragliche Zusicherung nicht stützen. 2. Der Sachverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, inwiefern die bei Abschluß des Geschäfts oder bei der späteren anderweiten Verwertung des Materials für Berlin tätig gewesenen Beamten ihre Amtspflichten verletzt hätten, so daß sich eine Haftung auf § 839 BGB stützen ließe. Insbesondere gibt der etwa ursprünglich zwischen dem Kläger und Berlin abgeschlossene Kaufvertrag dem Kläger weder ein Rächt auf eine Ersatzlieferung noch ein Recht auf Lieferung desjenigen Materials, das infolge der erneuten ~ 5 ~ Freigabe wieder in die Verfügungsmacht der Berliner Behörfl gelangt war. Wie ausgeführt, war der ursprüngliche Vertrag erfüllt; damit waren die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag erloschen. Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, t sich der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch etwa aus der Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung herleiten lassen könnte. Der Kläger hat darüber hinaus nichts dafür dargetan, daß Berlin mit der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit in Verzug geraten war» daß er gemäß § 326 BGB eine Nachfrist gesetzt hätte oder daß eine solche Nachfrist aus irgendeinem Grunde entbehrlich gewesen wäre. Bas Berufungsurteil erweist sich hiernach auf jeden Fall aus den angegebenen Gründen als richtig, so daß es der Prüfung der Revisionsrügen nicht bedarf. Die Revision war deshalb mit der sich aus § 9? ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Br.Canter Br.Beibrück Br.Haidinger Br.Fischer Br.Kuhn