Januar 1951 schloss der Kläger, der fttr die Be-*' klagte als Handlungsagent tätig war, mit dieser einen Vertrat nach welchem die Beklagte ihm ein Darlehen zur Anschaffung deines•gebrauchten Personenkraftwagens bewilligte. Vertrage obliegenden Verpflichtungen während der Zeitspanne, in welcher die Beklagte Eigentümerin des Wagens war, also bis zur vollständigen Abdeckung des Kredits, nicht ein, so sollte dies die Rücknahme des Wägern seitens der Beklagten ohne Ersatzleistung der bereits* auf das Darlehen verrechneten Provisionen zur Polge haben. las&ung des Gebrauches des PKW für die Dauer der Benutzung des Wagens durch ihn, nämlich für 15 Monate unter Zugrunde-' legung eines Betrages von 70 DM je Monat in Abziig gebracht/ Unter Verrechnung dieses Betrages von 910 DM auf die geleistet Abzahlung hat er die Rückzahlung von 590 DM von der Beklagte*! Sie ist de; rechtlichen Ausführungen des Klägers insoweit entgegengetreten, als dieser seine Ansprüche auf das Abzahlungsgesetz gestützt hat, dessen Vorschriften nach ihrer Ansicht auf das zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsabkommen riiclt zur Anwendung kommen können* Der Kläger habe ihr einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses gegeben, demzufolge sei sie zur Rücknahme des Wagens und Einbehaltung der geleisteten Abzahlungsbeträge vereinbarungsgemäes berechtigt gewesen* Der Kläger habe ihr zu dem mindesten nach § 2 Abz neben der Vergütung für den Gebrauch des Wagens Ersatz für d ihr erwachsenen Schaden zu leisten, der durch sein Verschulde») verursacht worden sei* So sei ihr durch die verspätete Rückgabe des Wagens ein Schaden in Höhe von ,1.000 DM entstanden^ ferner habe sie den lagen in völlig verkehrswidrigem Zustande! Bas Landgericht ist den Ausführungen des Klägers gefolgt, es hat die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf den Vertrag vom 2. Bie von dem Kläger in Ansatz gebrachte Entschädigung für die Überlassung des Gebrauches des Wagens von 910 BM hat es für angemessen erachtet, den Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nur. Ebenso hat das Landgericht die vom Kläger geltend gemachten Brovisionsansprüche im wesentlichen für begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von Insgesamt 3.317>58 BM verurteilt. Gegen dieses tfrteil hat die Beklagte Berufung eing$le^t* Bas Berufungsgericht ist im wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, lediglich hat es den Kläger für einen weiteren Betrag von 52,05-BM aus dem Gesichtspunkt des § 2 Abs’l Satz 1 AbzG für ersatzpflichtig gehalten und ihm daher als Rückzahlungsbetrag auf die geleistete Anzahlung nur eine** Betrag von 394,60 Bl! gerechtfertigt gehalten und diese unter Verrechnung eines der, Beklagten zukommenden Betrages von 360 BM aus Erlös für Kom- / missionsware mit 2.791>73 BM errechnet, so dass es dem Kläger insgesamt 3*186,33 BM zugesprochen hat.. bestimmt daher, dass, sofern der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten hat, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten vom Vertrage zurückzutreten, jeder Teil im Palle eines solchen Rücktritts verpflichtet sein soll, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. dem Kläger den Kauf ermöglicht habe, indem sie ihm ein ent- “ sprechendes Darlehen mit der Vereinbarung, es in Raten aus seinen Verdiensten zurtickzuzahlen, zur Verfügung gestellt habert Die Sicherungen, die üblicherweise der AbzählungsVerkäufer vertraglich bei einem Abzahlungsverkauf mit dem Abzahlungskäufer vereinbart, sind, da der Verkäufer des PKW von der Beklagten befriedigt war, in dem Vertrag der Parteie: vom 2* Januar 1951 niedergelegt worden, in welchem die Beklagte an Stelle des Verkäufers trat, der Kläger aber die gleiche.wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihr gegenüber^ einnahm, wie wenn die Beklagte ihm den Wagen auf Abzahlung vefV kauft haben würde. Die Beklagte sicherte sich wege$ des von ihr gegebenen Darlehens, indem sie das Eigentum an a PKW unmittelbar von dem Verkäufer erwarb* Zwar war der Kaufr vertrag zwischen dem Kläger und dem damaligen Eigentümer Wagens geschlossen worden. Hieraus allein kann aber nicht, gefolgert we^ den, dass das Eigentum an dem PKW nach dem Willen des Kläg* und des Verkäufers auf den Kläger übergegangen sei. Dem Verkäufer, der den Kaufpreis erhalten hatte, konnte es gleichgültig sein, ob der Kläger den Wagen für sich oder die Beklagte erwerben wollte. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere aus dem zwischen ihnen al geschlossenen Vertrage ergibt sich, dass der Kläger, wenn aud ohne den Verkäufer ausdrücklich darauf hinzuweisen, als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dies hatte zur Folge, dal der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger zustande^ kam (§ 164 Abs 2 BOB), ist aber für die Präge, ob der Kläger JW oder die Beklagte das Eigentum an dem Kraftwagen erworben hat, | ohne Belang (RGZ 100, 190 /Tfe?/) Januar 1951 ausdrücklich vereinbart worden sei, das Fahrzeug im Eigentum der Beklagten stehe, die Beklagte den Wagen dem Kläger zu dem Gebrauch überlasse und der PKW nach vollständiger Abdeckung des Kredits in den "Besitz" des Klägers, worunter die Parteien das "Eigentum" verstanden haben, übergehen sollte. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in Verrechnung der von dem Kläger bei der Beklagten verdienten Pro Visionen erfolgen. dass sich der Kläger verpflichtete, mindestens drei Mitarbeiter dar Beklagten auf seinen Geschäftsfahrten mitzunehmen, die ihm als Entschädigung hierfür 2 96 der von ihnen erzielten Provisionen für die Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung stellen mussten. Bei einer solchen Saohr läge trat die Beklagte wirtschaftlich in die gleiche Stellung eines Abzahlungsverkäufers, während der Kläger ihr gegenüber ^ wirtschaftlich gleich einem Abzahlungskäufer zu betrachten wai^ Durch den Vertrag hatten die Parteien, wenn auch in anderer.' Durch die Rücknahme des PKW, die die Beklagte auf die Vereinbarung stützt, bei Nichteinhaltung der Vertragsbedin-gungen durch den Kläger die Rücknahme des Kraftwagens zu vpr-, ^ langen, übte sie nach §§6,5 AbzG den Rücktritt vom Vertrage.^ aus und war demzufolge nach §§ 6, 1 AbzG verpflichtet, ihrer-^, seits die Abzahlungsbeträge auf das Darlehen dem Kläger zurücj zugewähren. Die Revision verkennt nicht, dass auf Abzahlungsfinan-zierungsgeschäfte die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zur Anwendung kommen und dass bei der Kundenfinanzierung die Vor- ^ aussetzungen des § 6 AbzG gegeben sein können. Sj lieh kann, wie das Kammergericht ausgeführt hat, von eine verhüllten Abzahlungsgeschäfte jedenfalls dann nicht die sei**, wenn sich der Käufer, um dem Verkäufer den sofort i voller Hohe fälligen Kaufpreis bezahlen zu können, von ei dritten Geldgeber, der mit dem Kaufgeschäft wirtschaftlic und rechtlich nichts zu tun hat, darlehensweise Geld verschafft, das er dem Geldgeber in Raten zurückzuzahlen ver-' pflichtet ist, mag er diesem auch zur Sicherheit das Eigen an dem Kaufgegenstand bis zur vollen Rückzahlung des' Darlehens übertragen (KG in JW 1931 S 75 /767). leisteten Rückzahlungsbeträge dem Darlehensnehmer also nio verloren gehen, hat sich die Beklagte den Verfall der bere geleisteten Abzahlungsbeträge vertraglich ausbedungen, und somit gerade eine Vereinbarung getroffen, die das Abzahlungs geseta im Interesse des wirtschaftlich schwachen Vertrags-\ • * * * . Sowohl der Kläger als auch die Beklag te hatten ein wirtschaftliches Interesse an der Anschaffung des Wagens, der Kläger, um .auf diese Weise, unabhängig von den öffentlichen Verkehrsmitteln, seine Arbeitskraft zu eigeh lehensgeber, der in eigenem Interesse den Kauf finanziert, klärt und sich die gleichen Sicherheiten ausbedungen hat, *i| sie üblicherweise bei Abzahlungsgeschäften dem Abzahlungs-*1 käufer auferlegt werden. im War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die 1 Vereinbarungen der Parteien wirtschaftlich die gleichen wa- I ren, wie bei einem Abzahlungsgeschäft und kam somit § 6 I AbzU zur Anwendung, da unstreitig ist, dass der Kläger im 1 Handelsregister nicht eingetragen ist (§8 AbzU), so sind ■ die hieraus gezogenen Rechtsfolgerungen des Berufungsgerichts die die Revision auch nicht angreift, frei von Rechtsirrtum.J
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung
2374 0:0
ib..
{*:% ■>"*?,.' a
&
x \
Gesetze AbzG § 6
Rechtssatz; Ermöglicht ein Darlehensgeber einem in seinem
Interesse arbeitenden Handelsvertreter, der nibh im Handelsregister eingetragen ist, den Ankau
. , eines Personenkraftwagens, indem er den Kaufpräf
• **/•** * \ »
dem Verkäufer bezahlt und mit dem Handeleverträv Vereinbarungen trifft, die bei, Abschluss von Ad-. Zahlungsgeschäften üblicherweise, getroffen wer
s;' « i s
insbesondere wenn er mit ihm vereinbart, dasä Kraftwagen sein Eigentum sein, aber im Besitz Handelsvertreters bleiben soll und dass das'Dar? lehen im Wege der Verrechnung mit Provisionen;*
.. v der Vertreter durch für den Darlehensgeber' abgif
schlossene Handelsgeschäfte verdient, zurttckgd zahlt wird, so ist eine solche Vereinbarung irn^ Sinne des § 6 AbzG zu würdigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Darlehensgeber ein wirt-schaftliches Interesse an dem Kaufvertrag hat. derartiges wirtschaftliches Interesse kann darin gefunden werden, dass der Darlehensgeber durch den Ankauf des Kraftwagens den Umsatz seines Un-> ternehmens steigern will.
Aktenzeichens II ZR 124/53
Urteil des BGH vom 11. November 1953 - 0I»G Stuttgart
II m 124/55 Verkündet
am 11. November 1953 Jodas, Justizangestellter,
als Urkund sbeamt er der (Geschäftsstelle .
U
Im Namen des Volkes
\\'
der Firma S(
f’ 's *'
•. i , ;*->L
. >> ^ " * ;>> *7 V
In dem Rechtsstreit ■HMfc Leinenfabrikat e, Bruno
Beklagte und Revisions klägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Bi*;
gegen
den Handelsvertreter Alfred
Kläger und Re v is ionsbeklagt e] -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
"hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mttnd-liehe Verhandlung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des j Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, 1 Br. Selowsky, Br. Haidinger und Br. Rischer für Recht erkannt.
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurtLokge-
m
wiesen.
Von Rechts wegen
* \i
Tatbestand;
MMMM a* mßmmmmm
♦V.S
• Am 2. Januar 1951 schloss der Kläger, der fttr die Be-*' klagte als Handlungsagent tätig war, mit dieser einen Vertrat nach welchem die Beklagte ihm ein Darlehen zur Anschaffung deines•gebrauchten Personenkraftwagens bewilligte. Vereinte rungsgemäss stand der PKW im Eigentum der Beklagten, nach vollständiger Hückzahlung des Darlehens sollte er in den "Besitz" des Klägers übergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt über-liess die Beklagte den PKW dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit in ihrem Dienste. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis unmittelbar an den Verkäufer, der Kläger verpflichtete sicSf, den voh der Beklagten hierfür auf gewandten Betrag voii 3.900 DM aus auflaufenden Provisionen, die ihm durch Absohluj von Geschäften für die Beklagte zufielen, zurückzuzahien.
Im Interesse der Steigerung des Umsatzes der Beklagten ver- * pflichtete eich der Kläger weiter in dem Vertrage, mindestens1 drei ihrer Mitarbeiter auf seinen beruflichen Pahrten mitzunehmen. Als Gegenleistung hierfür sollten ihm 2 # der von diesen Mitarbeitern erzielten Provisionen in Verrechnung auf den ihm eingeräumten Kredit gut geschrieben werden. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Hielt der Kläger die ihm aus dem. Vertrage obliegenden Verpflichtungen während der Zeitspanne, in welcher die Beklagte Eigentümerin des Wagens war, also bis zur vollständigen Abdeckung des Kredits, nicht ein, so sollte dies die Rücknahme des Wägern seitens der Beklagten ohne Ersatzleistung der bereits* auf das Darlehen verrechneten Provisionen zur Polge haben.
Ende Dezember 1951 kam es zwischen den Parteien zu ; Auseinandersetzungen, die Beklagte kündigte dem Kläger frist los, auch der Kläger lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit ihr ab. Die Beklagte nahm den PKW an sich.
<> \ /
K
%
>
>
¥ y »
;
■W '■ ,
?•; , •
*•>
'if*
' * A*,, fM
Der Kläger macht mit der Klage neben vorenthaltenen ProvisionsansprUchen die Rückzahlung, der Beträge geltend, die er als Abzahlungsbeträge auf das Darlehen in Verrechnung! auf die von ihm verdiente Provision an die Beklagte inzwi-sehen geleistet hat* Br hat seinen Anspruch auf Rückzahlung,; den er mit 1*500 DM beziffert hat, auf die §§ 6, 1 AbzG gestützt* Bei der Höhe der Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückgewähr der im Verrechnungswege geleisteten Zahlungen] hat er gemäss § 2 AbzG einen Betrag von 910 DM für die Über-.] las&ung des Gebrauches des PKW für die Dauer der Benutzung des Wagens durch ihn, nämlich für 15 Monate unter Zugrunde-' legung eines Betrages von 70 DM je Monat in Abziig gebracht/ Unter Verrechnung dieses Betrages von 910 DM auf die geleistet Abzahlung hat er die Rückzahlung von 590 DM von der Beklagte*! verlangt *
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist de; rechtlichen Ausführungen des Klägers insoweit entgegengetreten, als dieser seine Ansprüche auf das Abzahlungsgesetz gestützt hat, dessen Vorschriften nach ihrer Ansicht auf das zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsabkommen riiclt zur Anwendung kommen können* Der Kläger habe ihr einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses gegeben, demzufolge sei sie zur Rücknahme des Wagens und Einbehaltung der geleisteten Abzahlungsbeträge vereinbarungsgemäes berechtigt gewesen* Der Kläger habe ihr zu dem mindesten nach § 2 Abz neben der Vergütung für den Gebrauch des Wagens Ersatz für d ihr erwachsenen Schaden zu leisten, der durch sein Verschulde») verursacht worden sei* So sei ihr durch die verspätete Rückgabe des Wagens ein Schaden in Höhe von ,1.000 DM entstanden^ ferner habe sie den lagen in völlig verkehrswidrigem Zustande! zurückerhalten, so dass sie notwendige Reparaturkosten in Hölle von 1*146,50 DM habe zahlen müssen. Die vom Kläger geltend ge machten Provisionsansprüche seien unbegründet.
-4-
u
Bas Landgericht ist den Ausführungen des Klägers gefolgt, es hat die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf den Vertrag vom 2. Januar 1951 zur Anwendung gebracht. Bie von dem Kläger in Ansatz gebrachte Entschädigung für die Überlassung des Gebrauches des Wagens von 910 BM hat es für angemessen erachtet, den Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nur. insoweit für berechtigt gehalten, als sie^ einen Betrag von 143?35 BM für Instandsetzung der Bremavor-richtungen des Wagens verlangt hat. Es hat daher die Be-, ^ klagte, soweit der Kläger auf Rückzahlung der Anzahlung von 1.500 DM geklagt hat, verurteilt, an ihn 1.50Ö BM - 1.053»35, BM = 446,65 BM zu zahlen. Ebenso hat das Landgericht die vom Kläger geltend gemachten Brovisionsansprüche im wesentlichen für begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von Insgesamt 3.317>58 BM verurteilt. o
%
*
Gegen dieses tfrteil hat die Beklagte Berufung eing$le^t* Bas Berufungsgericht ist im wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, lediglich hat es den Kläger für einen weiteren Betrag von 52,05-BM aus dem Gesichtspunkt des § 2 Abs’l Satz 1 AbzG für ersatzpflichtig gehalten und ihm daher als Rückzahlungsbetrag auf die geleistete Anzahlung nur eine** Betrag von 394,60 Bl! zugesprochen. Auch die vom Kläger gelten
gemachten Brovisionsansprüche hat das Berufungsgericht für
• -
gerechtfertigt gehalten und diese unter Verrechnung eines der, Beklagten zukommenden Betrages von 360 BM aus Erlös für Kom- / missionsware mit 2.791>73 BM errechnet, so dass es dem Kläger insgesamt 3*186,33 BM zugesprochen hat..
Bas Berufungsgericht hat die. Revision insoweit zuge- . lassen, als-es sich um die Entscheidung der Brage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Finänzierungsverträge der vorliegenden Art handele. Bie Beklagte hat unter Beschränkung hierauf Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der
. . -5-
Klage insoweit erstrebt, als das Berufungsgericht dem einen Anspruch auf Rüokgewähr der von ihm gezahlten Abzah-J3 lungsbeträge zugebilligt hat, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat, ^
Bas Abzahlungsgesetz verfolgt den Zweck, den wirtschaftlich schwachen Käufer vor Unbilligkeiten zu schütze#, die sich .aus dem Bestreben des Verkäufers ergeben können, sich gegen Verluste zu schützen, die ihre Ursache in der wirtschaftlich beengten Lage des Käufers und in dessen hier durch begrenzten Leistungsfähigkeit finden, die es ihmSnur ermöglichen, den Kaufpreis in Raten äbzutragen. § l*Abz&. bestimmt daher, dass, sofern der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten hat, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten vom Vertrage zurückzutreten, jeder Teil im Palle eines solchen Rücktritts verpflichtet sein soll, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Bine dieser gesetzlichen Bestimmung entgegengesetzte Vereinbarung ist nichtig. Um diesen wirtschaftlichen Zweck in je7 dem Palle zu erreichen, bestimmt § 6 Abzß, dass die gesetzli che Regelung für Abzahlungsgeschäfte auch auf Verträge ent-? sprechende Anwendung findet, die, wenn auch in anderer ju*? ristischer Form, das gleiche Ziel verfolgen.
11
Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum kein Streit, dass.die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf Käufe in Anwendung gebracht werden können, in welchen zwischen die Parteien eines Abzahlungskaufes, nämlich dem Abzahlüngsverkauf er und dem Abzahlungskäufer, eine dritte Person in Form eines Barlehensgebers tritt, der entweder dem auf den sofortigen Eingang des Kaufpreises angewiesenen Verkäufer ein bar-] lehen in Höhe des dem Käufer gestundeten Kaufpreises gibt
-6-
I#
(Absatzfinanzierung), oder dem Käufer durch Hingabe eines an ihn in Raten zurückzuzahlenden Darlehens in Höhe des Kaufs Preises die Möglichkeit eröffnet, dem Verkäufer den Kauf-preis sofort zu bezahlen (Kundenfinanzierung) . Während bei der Absatzfinanzierung, durch Gewährung des Kredites an den Verkäufer, die rechtliche Stellung des Abzahlungskäufers nicht berührt wird, ist bei der Kundenfinanzierung der Kall des § 6 AbzG dann gegeben, wenn der Kaufvertrag mit dem Dar- " lehensvertrage eines Dritten derartig gekoppelt ist, dass <ll Verträge eine Einheit bilden und der Käufer infolge der Vef^' träge wirtschaftlich in die gleiche Lage kommt wie ein ge-" wöhnlicher Abzahlungskäufer (BGHZ 3, 257 /?5ü7; BGH in IM ‘
§ 6 AbzG Hr 2).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass1 dies im vorliegenden Rechtsstreit der Fall sei. hx Stelle des
< « < -i
Verkäufers des Kraftwagens, der seinerseits von der Beklagten bei Kaufabschluss wegen seiner Kaufpreisforderung voll be-
43
friedigt worden ist, sei die Beklagte getreten, die ihrerseits
t
dem Kläger den Kauf ermöglicht habe, indem sie ihm ein ent- “ sprechendes Darlehen mit der Vereinbarung, es in Raten aus seinen Verdiensten zurtickzuzahlen, zur Verfügung gestellt habert
,;x f ,
Die Sicherungen, die üblicherweise der AbzählungsVerkäufer vertraglich bei einem Abzahlungsverkauf mit dem Abzahlungskäufer vereinbart, sind, da der Verkäufer des PKW von der Beklagten befriedigt war, in dem Vertrag der Parteie: vom 2* Januar 1951 niedergelegt worden, in welchem die Beklagte an Stelle des Verkäufers trat, der Kläger aber die gleiche.wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihr gegenüber^ einnahm, wie wenn die Beklagte ihm den Wagen auf Abzahlung vefV kauft haben würde. Ihr gegenüber verpflichtet sich der KlägerP* den ihm kreditierten Kaufpreis in Raten zurückzuzahlen, wobei?*? es unerheblich ist, dass diese Raten nicht zahlen- und ter-minsmässig festgelegt wurden, sondern sich nach der Höhe sei- **
nes Verdienstes richteten. Die Beklagte sicherte sich wege$ des von ihr gegebenen Darlehens, indem sie das Eigentum an a PKW unmittelbar von dem Verkäufer erwarb* Zwar war der Kaufr vertrag zwischen dem Kläger und dem damaligen Eigentümer Wagens geschlossen worden. Der Kaufvertrag war, wie der ger unwidersprochen vorgetragen hat, auf seinen Namen "her, geschrieben". Hieraus allein kann aber nicht, gefolgert we^ den, dass das Eigentum an dem PKW nach dem Willen des Kläg* und des Verkäufers auf den Kläger übergegangen sei. Vielmehr is^ diese Präge nach dem Innenverhältnis der Prozessparteien zu entscheiden. Dem Verkäufer, der den Kaufpreis erhalten hatte, konnte es gleichgültig sein, ob der Kläger den Wagen für sich oder die Beklagte erwerben wollte. Es bestand für den Verkäufer kein Interesse daran, dass gerade der Kläger ui kein anderer Eigentümer des Wagens werde. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere aus dem zwischen ihnen al geschlossenen Vertrage ergibt sich, dass der Kläger, wenn aud ohne den Verkäufer ausdrücklich darauf hinzuweisen, als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dies hatte zur Folge, dal der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger zustande^ kam (§ 164 Abs 2 BOB), ist aber für die Präge, ob der Kläger JW oder die Beklagte das Eigentum an dem Kraftwagen erworben hat, | ohne Belang (RGZ 100, 190 /Tfe?/) • Bas Berufungsgericht hat den Vortrag der Parteien und den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag mit Recht dahin gewürdigt, dass, wie im Vertrage vom 2. Januar 1951 ausdrücklich vereinbart worden sei, das Fahrzeug im Eigentum der Beklagten stehe, die Beklagte den Wagen dem Kläger zu dem Gebrauch überlasse und der PKW nach vollständiger Abdeckung des Kredits in den "Besitz" des Klägers, worunter die Parteien das "Eigentum" verstanden haben, übergehen sollte. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in Verrechnung der von dem Kläger bei der Beklagten verdienten Pro Visionen erfolgen. Die Parteien vereinbarten des weiteren, den dem Kläger eingeräumten Kredit in der Weise abzudecken,
I*
-8-
£
dass sich der Kläger verpflichtete, mindestens drei Mitarbeiter dar Beklagten auf seinen Geschäftsfahrten mitzunehmen, die ihm als Entschädigung hierfür 2 96 der von ihnen erzielten Provisionen für die Rückzahlung des Darlehens zur Verfügung stellen mussten. Die Parteien haben diesen Vertrag Anfang Januar 1952 wegen entstandener Meinungsverschiedenheiten als . aufgelöst betrachtet. Die Beklagte hat den Kraftwagen an sich*, genommen und ihn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat^. ^ anderen Vertretern zur Verfügung gestellt, den Wagen also wie,^ einen firmeneigenen ffagen behandelt. Bei einer solchen Saohr läge trat die Beklagte wirtschaftlich in die gleiche Stellung eines Abzahlungsverkäufers, während der Kläger ihr gegenüber ^ wirtschaftlich gleich einem Abzahlungskäufer zu betrachten wai^ Durch den Vertrag hatten die Parteien, wenn auch in anderer.' ^ Rechtsform, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes erreicht, so. dass die Voraussetzungen des § 6 AbzG zur Anwendung kommen. *
Durch die Rücknahme des PKW, die die Beklagte auf die Vereinbarung stützt, bei Nichteinhaltung der Vertragsbedin-gungen durch den Kläger die Rücknahme des Kraftwagens zu vpr-, ^ langen, übte sie nach §§6,5 AbzG den Rücktritt vom Vertrage.^ aus und war demzufolge nach §§ 6, 1 AbzG verpflichtet, ihrer-^, seits die Abzahlungsbeträge auf das Darlehen dem Kläger zurücj zugewähren. Die Vereinbarung, dass die Rücknahme des Wagens ohne Ersatzleistung zu geschehen habe, waj? nach §§6,1 Abs 1. letzter Satz AbzG unwirksam. . , *
Die Revision verkennt nicht, dass auf Abzahlungsfinan-zierungsgeschäfte die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zur Anwendung kommen und dass bei der Kundenfinanzierung die Vor- ^ aussetzungen des § 6 AbzG gegeben sein können. Sie hält sie . ^ aber im vorliegenden Rechtsstreit für nicht gegeben, da bei der Beklagten kein eigenes Interesse an dem Abschluss des Käu-^ fes Vorgelegen habe, sondern sich ihr Interesse lediglich ^ darauf beschränkt habe, dem Kläger im Rahmen der Zusammen-
arbeit den Erwerb des Wagens zu ermöglichen,
i
...Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sj lieh kann, wie das Kammergericht ausgeführt hat, von eine verhüllten Abzahlungsgeschäfte jedenfalls dann nicht die sei**, wenn sich der Käufer, um dem Verkäufer den sofort i voller Hohe fälligen Kaufpreis bezahlen zu können, von ei dritten Geldgeber, der mit dem Kaufgeschäft wirtschaftlic und rechtlich nichts zu tun hat, darlehensweise Geld verschafft, das er dem Geldgeber in Raten zurückzuzahlen ver-' pflichtet ist, mag er diesem auch zur Sicherheit das Eigen an dem Kaufgegenstand bis zur vollen Rückzahlung des' Darlehens übertragen (KG in JW 1931 S 75 /767). So ist jedoch' der vorliegende Rechtsstreit nicht gelagert. Im Gegensatz dem vom Kammergericht entschiedenen Pall war der vom Klägel’ gekaufte PKW der Beklagten nicht nur zur Sicherheit übereil net, sondern ihr stand das unbeschränkte Eigentum an dem Kraftwagen zu. Während bei einer Sicherungstibereignung der Berechtigte sich aus dem ihm übereigneten Gegenstand nur weg
des Restbetrages befriedigen darf, den der im Verzüge befind
* v*v
liehe Darlehensnehmer ihm noch verschuldet, die bereits geV.
leisteten Rückzahlungsbeträge dem Darlehensnehmer also nio
verloren gehen, hat sich die Beklagte den Verfall der bere
geleisteten Abzahlungsbeträge vertraglich ausbedungen, und
somit gerade eine Vereinbarung getroffen, die das Abzahlungs
geseta im Interesse des wirtschaftlich schwachen Vertrags-\ • * * * .
;geg»ers für unwirksam erachtet. Es handelt sich auch im vor-
liegenden Palle nicht um ein Kaufgeschäft, mit welchem die Be
klagte rechtlich und wirtschaftlich nichts zu tun hatte, son
dem hier steht die Darlehensgewährung, entgegen der Ansicht
der Revision, im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Kaufe des Kraftwagens. Sowohl der Kläger als auch die Beklag
te hatten ein wirtschaftliches Interesse an der Anschaffung
des Wagens, der Kläger, um .auf diese Weise, unabhängig von
den öffentlichen Verkehrsmitteln, seine Arbeitskraft zu eigeh
-10»
2c
P.
Nutzen zu intensivieren, die Beklagte, nicht nur, um auf
diese Weise die Leistungen des Klägers in ihrem Interesse zu Ü
- ^ jS •
erhöhen, sondern um auch hierdurch eine Gelegenheit zu haben, * ^ die Arbeitskraft anderer Mitarbeiter ihres Unternehmens zu *^l t)
li*
steigern, indem sie dem Kläger die vertragliche Verpflichtung^u auf erlegte, diesen den Vorteil einer schnelleren Bef örd eru^^f durch Kraftwagen zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zu ver- * mittein. Die Beklagte hatte daher ein wirtschaftliches! Inter-*’* esse an dem Zustandekommen des Kaufvertrages; es lag ihr dar» ah, ihre Mitarbeiter zu motorisieren. Sie ermöglichte den Äh£ kauf des Kraftwagens "zur Steigerung ihres Umsatzes« (Ziff V*’ des Vertrages). Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien « der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Kraftwagenvetf- v käufer standen auch im unmittelbaren Zusammenhang. Das Bern-fungsgericht hat festgestellt, dass der Inhaber der Beklagtelfi^l an den Verhandlungen Uber den Kauf des Wagens teilgenommen habe, dass er den Kaufpreis bezahlt und sich den Kraftwagen- *£ brief habe aushändigen lassen. Nur zu dem ausschliesslichen Zwecke des Ankaufs des Wagens sollte das Darlehen dienen. Die / Beklagte wusste, dass nur‘durch ihre finanzielle Hilfe der kapitalsschwache Kläger instand gesetzt werden konnte, einen Kraftwagen zu kaufen. 1s kann keinen Unterschied machen, ob ^ der Darlehensgeber sich gewerbsmässig mit derartigen Finan-zierungsgeschäften befasst oder ob er, wie im vorliegenden Palle, nur an einem bestimmten Kraftwagenkauf ein wirtschafte^ liches Interesse hat (vgl Crisolli, Abzahlungsgeschäfte zu AbzG Anm 63» 69)* Entscheidend kommt es lediglich darauf an, dass der Kaufvertrag derartig mit dem Darlehensvertrag ver- ^ koppelt ist, dass keiner der beiden Verträge ohne Zustande-kommen des anderen möglich gewesen wäre und dass der Darlehen!^ geber an dem Ankauf ein eigenes Interesse hat (Klaus, Abzahlungsgeschäfte zu § 6 Anm 507)* Sind diese Voraussetzungen geben und wird auf diese Weise erreicht, dass der Käufer, dessen Vermögensverhältnisse es nur gestatteten, den Kaufgegett* stand ratenweise zu bezahlen, zu dem Kauf bereit ist, so hat ein’
-11-
solcher Käufer das gleiche schutzwürdige Interesse wie em Käufer, der mit dem Verkäufer unmittelbar einen Abzahlung! vertrag schliesst. An Stelle des Verkäufers tritt der Dar^. lehensgeber, der in eigenem Interesse den Kauf finanziert,
klärt und sich die gleichen Sicherheiten ausbedungen hat, *i| sie üblicherweise bei Abzahlungsgeschäften dem Abzahlungs-*1 käufer auferlegt werden. Einem solchen Darlehensgläubiger, to durch den Ankauf des Kraftwagens seitens des Käufers seine! I
Pflichten aufzuerlegen, wie demjenigen, der als Verkäufer %'.
tig, wenn die Revision ausführt, die Beklagte habe an dem ym Zustandekommen des Kaufvertrages kein Interesse gehabt, ihr « Interesse an dem Kaufvertrag bestand in der Steigerung des tfw-satzes ihres Unternehmens durch Abschluss des von dem Klägert getätigten Kaufvertrages. im
War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die 1 Vereinbarungen der Parteien wirtschaftlich die gleichen wa- I ren, wie bei einem Abzahlungsgeschäft und kam somit § 6 I AbzU zur Anwendung, da unstreitig ist, dass der Kläger im 1 Handelsregister nicht eingetragen ist (§8 AbzU), so sind ■ die hieraus gezogenen Rechtsfolgerungen des Berufungsgerichts die die Revision auch nicht angreift, frei von Rechtsirrtum.J
2»
-12-
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky
Dr« Haidinger
Dr* Fischer