durch die die Passung des Art 6 Ziff 22 der DB ITr 4 zur'UVO rückwirkend dahin geändert worden ist, dass auf Ansprh aus Versicherungsfällen* die vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten sind* .die Bestimmungen des Art 21 Ziff 50 UVO anzuwenden sind,,* der DB Nr 14 zur UEYO dem 1 der 47DV'O zun UmstG* Auch im übrigen ist die Um-ellung der V ersiehe rungs anspräche ihr beide 'Gebiete ■ n gleicher Weise geregelt« Im* Berliner' ünis.tel lungs recht - fehlt allerdings eine dem § 23 Um st Gr entsprechende Bestimmung» Esch dieser Vorschrift sollten die Leistungen der Sozialversicherung bis zur Neuregelung der Sozial-■Versicherung zu demselben Nennbetrag in DLi beglichen werden« wie sie bisher in EL: zu bewirken.waren« Es ist aber unstreitig, dass dasselbe auch für die in Westberlin zu zahlenden Sozialversicherungsleistungen galt und dass sie nach der Währungsreform bis zu der Neu-b Ordnung, die durch das Gesetz zur Anpassung des Rechts republih geltende Recht vom 3«12„1950 (Y0B1 542) erfolgte, in dieser Weise tatsächlich auch beglichen wurden,, Die Voraussetzungen dieser für das Bundesgebiet in § 23 UmstG ausdrücklich getroffenen Regelung sind dort lediglich mit dem Begriff der Sozialversicherungsleistungen festgelegtc Dieser seinerseits'.nicht gesetzlich bestimmte, aber in den Urteilen des erkennenden Senats von 15<,12?1951 (BGHZ 4, 197 ; und 2C8) umgrenzte Begriff.ist.in beiden Gebieten derselbe o Deshalb gelten auch die. in ihnen entwickelten Grundsätze .über die Abgrenzung der'Sozialversicherung von anderen Versicherungen hier, wie dort in gleicher 'Weise, so dass also auch insoweit das Recht der Umstellung der Versicherungsleistungen in beiden Gebieten völlig über-einstimmt ns liegt auf der Hand, dass ,diese inhaltliche Übereinstimmung keine, zufällige ist, sondern bewusst und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung des - Umsteilungs— rechts im Bundesgebiet und in Westberlin'herbeigeführt wurde« wie der erkennende Senat bereits in den urteil vom 15«1201951 (EGHZ 4? ausgeführt hat« bestehen unter solchen Voraussetzungen gegen die Revioionsfähigke.it derartiger Rechtsnormen keine..Bedenken«, .Für das Verhältnis des Rechts von \7estberlin zu dem des,Bundes kann nichts anderes gelten,, Berlin ist zwar kein Bundesland«, Es ist aber durch Art 8 !!r 88 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes des Bundes vom 12,9*1950 (BGBl I. 455) und Art 1 und 7 Kr 41 und 42 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes von Berlin vom 9,1*1951 (V0B1 99) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstellt«, so dass die angeführten Rechtsgrundsätze über die Revisibilität von Landesrecht auch auf das Westberliner Recht anwendbar sind«, Lies ist auch der im neueren Schrifttum einhellig vertretene Standpunkt (Paulsen JR ,1951 ?. hier« ohne Bedeutung, Soweit die besonderen Verhältnisse Berlins dem Gesetzgeber keinen Anlass zu einer Sonderregelung gegeben haben« können sie auch für die Präge der Revisibili-tJLt des Berliner Rechts.nicht von Bedeutung sein«- Die Nachprüfbarkeit des Westberliner ümstellungsrechts durch das Revisionsgericht könnte nur insoweit infrage gestellt werden« als es ausnahmsweise in einzelnen Punkten vom ümstellungsr.echt des Bundesgebietes abweichende, auf die besondere Lage Berlins zugesebnittene 3onderbeStimmungen enthält* Wie bereits aus geführt wurde., ist dies jedoch, bei den für: die Entscheidung des Rechtsstreits in Be-traent kommenden Bestimmungen über die Umstellung von Versicherungsansprüchen nicht der Pali,. Nr 4 zur UVÖ gibt« ist nunmehr unter Ausräumung der vom Kammergerieht im Gegensatz zu dem Landgericht Berlin'(VersR 1950« 51, 1605 179; 1951» 74« 159) in ständiger Rechtsprechung erhobenen Bedenken klar-gestellt, dass die in Art 21 Ziff 50 UVÖ angeordnete Umstellung von Versicherungsansprüchen im Verhältnis ICsl auch für Ansprüche aus Versicherungsfällen gilt« die vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten sind,, b der DB lir 14 zur UEVO in Bezug ruf den inhaltlich gleichen Streit der Berliner Gerichte über die Auslegung von Art 6 Ziff 22 der DB ITr 4 zur UVCÜ Es handelt sich demnach euch hier nur um eine authentische Auslegung der genannten Um stelluhgsb e s t imnung und somit kommt ihr notwendig auch rückwirkende Kraft zu.« die ihr zudem in Ziff 17 auch noch ausdrücklich beigelegt ist« Hat aber diese Bestimmung nur die rechtliche Bedeutung einer authentischen Interpretation^ so ist auch für die von der Klägerin gegen die angeordnete Rückwirkung erhobenen Bedenken kein Rahm« Ziff -I b: der D3 lir 14 zur UEYO ist also auch bei der Eevisionsentschei-dung noch zu beachten« . der Boden entzogen5 denn bei der ITeu-fassung, die Art 6 Ziff 22 der D3 ITr 4 zur UVO durch Ziff- I b der DB ITr 14 zur USVO rückwirkend erhalten hat, können ^etzt keine Zweifel mehr darüber aufkommen, dass Art 21 Ziff 50 UVO auch auf diese Bälle anzuwenden« also die Umstellung im Verhältnis 10 sl vor zunehmen ''ist* D70 zu dem UmstG mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, dass eine unzulässige Enteignung darstelle,; Da beide Bestimmungen aus den angeführten Gründen keine Inderung des mater eilen Umstellungsrechts enthalten« können sie auch keine Enteignung zu dem Gegenstand haben, wie d er.Senat für § I de 47« DVO zu dem UmstG in dem Urteil vom 15«12,1951 (BGIIZ 4-197) bereits ausgeführt hat„ hältnis als ein solches der:Sozialversicherung,"anzuhh eilen sei und dass deshalb die Ansprüche aus ihm« wie Sozialversicherungsleistungen,zu dem vollen Nennbetrag in UM zu begleichen seien«. Wie schon dargelegt wurde, kann die Präge, in welcher "leise die Sozialversicherung von anderen Versicherungen abzugrenzen ist, für "Westberlin niche anders beantwortet werden als für if desgebiet, weil der Begriff der Sozialversichej wie dort derselbe ist,, her erkennende Senat hat in dem Urteil von 15o1201951 (BGHZ 4? 2C8) bereits äusgeführt, dass -eine Rentenversicherung nicht schon'deshalb der Sozialversicherung zugerechnet werden kann, weil sie in gleicher leise, wie die Angestellten- und Invalidenver-Sicherung die Aufgabe der sozialen Altersversorgung hat, as ~D , b an-' 208 ff) für.unhaltbar erklärt, und klargestellt« dass auch bei einer Beschränkung des § 24 UmstG:(=Art. 21 Ziff 50 UVO) auf•Versicherungsverträge nur Ansprüche aus Versicherungs Verhältnissen« die. der Parteien, entstand nicht automatisch« sondern v;ur-de ungeachtet, des Umstandes, dass, eine Verpflichtung zu dem Abschluss bestand, durch Versicherungsvertrag begründet, so 'das.s erden« Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12«-, 1951 (3GHZ 4f 2C8 ff) darge-legt hat, ist.die unterschiedliche Behandlung sachlich R darin begründet, dass.die privaten Rentenversicherungen ; wirtschaftlich nur eine Art der Lebensversicherung darstellen und dass der Gesetzgeber sie deshalb im Inter-esse der Sicherung der neuen Währung umstellungsrechtlich den liapitallebensversicherungen und dem Sparkapital gleichgestellt hat.
Ars 6 rife 24 der ZjirrchZiUirunjsbestiirijiurjg ir 2 run unistellirirsverordniing; 2 if- I t der- lurerrinrungsbesriraang Fr 14 cur Unsr eilangsergvair nn^s^ercro unrig Recatsseirs lie in BGHZ a, 19 7 ra 408 entw i cra_ ter Feelitsgr euro scire titer die lies tel lang ten '''p-’si'i'Pi _:i'S-nse- teller ra]~ci °rer dee-das Tie st "berliner Uiastellungsrecht ,, enroiciism II IF: llr.reg hier massgebenden Westberliner uns oexxungsrecnr ünauj-aus R ent e nv e r s i ch e rurig s vertragen, bei denen der Versiehe rungsfall* wie hier * vor den Stichtag der 'Währungsref orra 'eingetreten ist, voll iimzüpteilen seien, Zs folgert dies aus frt 6 Ziff 22 der Durchführungsbestimmung ITr . 4 zur Umstellung ever Ordnung (= DB II r 4 zur UVO* V0B1 1948 I? 377) in Verbindung mit Art 16 Ziff 36 .(a) 1 (l) der UVO (V0B11948 I?376)p Die Revision verweist hierzu auf Ziff I b der nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassenen DurchführungsbestimmungITr 14 zur Umstellungsergänzungs Verordnung (DB Hr 14 zur UDVO? C-VB1 1931 ? 645)? durch die die Passung des Art 6 Ziff 22 der DB ITr 4 zur'UVO rückwirkend dahin geändert worden ist, dass auf Ansprh aus Versicherungsfällen* die vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten sind* .die Bestimmungen des Art 21 Ziff 50 UVO anzuwenden sind,,* 1«) Die Klägerin wendet hiergegen zunächst ein dass diese Westberliner Umstellungsvorschriften vom Revisionsgericht nach § 549 ZPO nicht nachprüfbar sei-en. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings. dass das von der Militärregierung der;:drei west liehen Sektoren Berlins erlassene ümstellungsreclit \ve der Bundesrecht ist* noch auch zu den in § 549 Abs 1 ZPO besonders aufgeführten Rechtsgebieten gehört und dass dem seine formelle Gesetzeskraft begründenden A der Gesetzgebung der Westberliner Militärregierung n für den Bezirk des Berufungsgerichts Wirkung zukömmt Die angeführten Vorschriften',stimmen jedoch mit dem stellungsrecht des- Bundes inhaltlich völlig überein,. Es entsprechen: Art 16 Ziff 36'(a) 1 (l) UVO dem § 18 Kr 1 UmstGy ferner Art 21 Ziff 50 UVO dem § 24 ümstG* weiter Art 6 Ziff 22 der DB ITr .4 izur UVO 'dem § •?. Ziff und schliesslich Ziff I.b der DB Nr 14 zur UEYO dem 1 der 47DV'O zun UmstG* Auch im übrigen ist die Um-ellung der V ersiehe rungs anspräche ihr beide 'Gebiete ■ n gleicher Weise geregelt« Im* Berliner' ünis.tel lungs recht - fehlt allerdings eine dem § 23 Um st Gr entsprechende Bestimmung» Esch dieser Vorschrift sollten die Leistungen der Sozialversicherung bis zur Neuregelung der Sozial-■Versicherung zu demselben Nennbetrag in DLi beglichen werden« wie sie bisher in EL: zu bewirken.waren« Es ist aber unstreitig, dass dasselbe auch für die in Westberlin zu zahlenden Sozialversicherungsleistungen galt und dass sie nach der Währungsreform bis zu der Neu-b Ordnung, die durch das Gesetz zur Anpassung des Rechts .. der Sozialversicherung .inVEerlini-an das ; in der Bundes- ■ - •• republih geltende Recht vom 3«12„1950 (Y0B1 542) erfolgte, in dieser Weise tatsächlich auch beglichen wurden,, Die Voraussetzungen dieser für das Bundesgebiet in § 23 UmstG ausdrücklich getroffenen Regelung sind dort lediglich mit dem Begriff der Sozialversicherungsleistungen festgelegtc Dieser seinerseits'.nicht gesetzlich bestimmte, aber in den Urteilen des erkennenden Senats von 15<,12?1951 (BGHZ 4, 197 ; und 2C8) umgrenzte Begriff.ist.in beiden Gebieten derselbe o Deshalb gelten auch die. in ihnen entwickelten Grundsätze .über die Abgrenzung der'Sozialversicherung von anderen Versicherungen hier, wie dort in gleicher 'Weise, so dass also auch insoweit das Recht der Umstellung der Versicherungsleistungen in beiden Gebieten völlig über-einstimmt ns liegt auf der Hand, dass ,diese inhaltliche Übereinstimmung keine, zufällige ist, sondern bewusst und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung des - Umsteilungs— rechts im Bundesgebiet und in Westberlin'herbeigeführt wurde« wie der erkennende Senat bereits in den urteil vom 15«1201951 (EGHZ 4? 219) in 'Anschluss an die Eechtspre- chang des Reichegerichts (RGZ ' 55, 316 319/ ? l3‘4, 133 /1377). ausgeführt hat« bestehen unter solchen Voraussetzungen gegen die Revioionsfähigke.it derartiger Rechtsnormen keine..Bedenken«, .Für das Verhältnis des Rechts von \7estberlin zu dem des,Bundes kann nichts anderes gelten,, Berlin ist zwar kein Bundesland«, Es ist aber durch Art 8 !!r 88 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes des Bundes vom 12,9*1950 (BGBl I. 455) und Art 1 und 7 Kr 41 und 42 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes von Berlin vom 9,1*1951 (V0B1 99) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstellt«, so dass die angeführten Rechtsgrundsätze über die Revisibilität von Landesrecht auch auf das Westberliner Recht anwendbar sind«, Lies ist auch der im neueren Schrifttum einhellig vertretene Standpunkt (Paulsen JR ,1951 ?. 26.4? Rilling ZUR 1952«, „205? Stein-Jonas-Schönke ZPO 17c Auf! § 549 Anm IV B 2 u 4),> Demgegenüber ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die wirtschaftliche Lage bei Eintritt der Währungsreform in Berlin anders gewesen sei als in der Bundesrepublik und dass sich demgemäss die Währungsreform dort auch anders ausgewirkt habe als. hier« ohne Bedeutung, Soweit die besonderen Verhältnisse Berlins dem Gesetzgeber keinen Anlass zu einer Sonderregelung gegeben haben« können sie auch für die Präge der Revisibili-tJLt des Berliner Rechts.nicht von Bedeutung sein«- Die Nachprüfbarkeit des Westberliner ümstellungsrechts durch das Revisionsgericht könnte nur insoweit infrage gestellt ' * ' • werden« als es ausnahmsweise in einzelnen Punkten vom ümstellungsr.echt des Bundesgebietes abweichende, auf die besondere Lage Berlins zugesebnittene 3onderbeStimmungen enthält* Wie bereits aus geführt wurde., ist dies jedoch, bei den für: die Entscheidung des Rechtsstreits in Be-traent kommenden Bestimmungen über die Umstellung von Versicherungsansprüchen nicht der Pali,. 20) Die Klägerin meint weiter, dees jedenfalls Ziff I-.b der erst nacli ctem Erlass, des *'angefochtenen Urteils ergangenenDB Nr 14 zur' ÜEVO bei der Revisions-entscheidung nicht mehr beachtet werden könne,. Auch insoweit • kann ihr aber nicht gefolgt werden,.. Richtig ist allerdings« dass das Revisionsgericht bei der«:Nachprüfung des Berufungsurteils regelmässig nur das bei dessen Erlass geltende Recht anzuv/enden• hat«. Dieser Grund-, satz • erleidet aber .dann eine Ausnahme p"nenn sich das neue Gesetz lediglich als authentische Auslegung eines bestehenden Gesetzes darstellt oder ihn sonst rückwirkende Kraft beigelegt ist (Stein-Jonas-Schönke C 549 Ann III A 1 b und die dort angeführte Rechtsprechung? BGH in Lindenmaier-Ivlöhring § 21 .VAG 3r 2), Diese Voraussetzungen liegen auch bei, Ziff I b der DB Nr 14 • zjC ÜEVO vor,; Durch die Neufassung? die diese Bestimmung dem Art 6 Siff 22 der DB. Nr 4 zur UVÖ gibt« ist nunmehr unter Ausräumung der vom Kammergerieht im Gegensatz zu dem Landgericht Berlin'(VersR 1950« 51, 1605 179; 1951» 74« 159) in ständiger Rechtsprechung erhobenen Bedenken klar-gestellt, dass die in Art 21 Ziff 50 UVÖ angeordnete Umstellung von Versicherungsansprüchen im Verhältnis ICsl auch für Ansprüche aus Versicherungsfällen gilt« die vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten sind,, Ziff I. b der DB Nr 14 zur ÜEVO trifft damit für Westberlin inhaltlich .dieselbe Regelung,; wie § 1 der 47c. DVO zu dem UmstG für das Bundesgebiet* Die rechtliche Bedeutung der zuletzt genannten Bestimmung hat der erkennende Senat in dem -Urteil vom 15*12*1951.(BGHZ 4y 197). dahin klargestellt« dass sie keine Änderung des materiellen ümstellungsrechts enthält,., sondern lediglich die, : auch in der Rechtsprechung des Bundesgebiets entstandenen Lleinungsverschiedenheiten über) dieAuslegung der WO durch unmissverständliche Fassung ihres Textes in dem bereits vorher von Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OCIIZ 3'? 255 /25_9/) erläuterten Sinne klärt« Dieselbe. Bedeutung hat Ziff I. b der DB lir 14 zur UEVO in Bezug ruf den inhaltlich gleichen Streit der Berliner Gerichte über die Auslegung von Art 6 Ziff 22 der DB ITr 4 zur UVCÜ Es handelt sich demnach euch hier nur um eine authentische Auslegung der genannten Um stelluhgsb e s t imnung und somit kommt ihr notwendig auch rückwirkende Kraft zu.« die ihr zudem in Ziff 17 auch noch ausdrücklich beigelegt ist« Hat aber diese Bestimmung nur die rechtliche Bedeutung einer authentischen Interpretation^ so ist auch für die von der Klägerin gegen die angeordnete Rückwirkung erhobenen Bedenken kein Rahm« Ziff -I b: der D3 lir 14 zur UEYO ist also auch bei der Eevisionsentschei-dung noch zu beachten« . £« 'v *' ..I ‘ ; 3c) Durch sie ist der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, Art 6 Ziff 22<3er. DB lir 4 zur üYO lasse bei Ansprüchen aus Versicherungsfällen« die« wie hier, vor den Stichtag der Uährungsreform eingetreten sind? die volle Umstellung gemäss Art 15 Ziff 56 (a) 1 (l) der UVO zu. der Boden entzogen5 denn bei der ITeu-fassung, die Art 6 Ziff 22 der D3 ITr 4 zur UVO durch Ziff- I b der DB ITr 14 zur USVO rückwirkend erhalten hat, können ^etzt keine Zweifel mehr darüber aufkommen, dass Art 21 Ziff 50 UVO auch auf diese Bälle anzuwenden« also die Umstellung im Verhältnis 10 sl vor zunehmen ''ist* Die Rechtsgültigkeit von Ziff I b der DB ITr 14 zur; USVO kann ebensowenig wie die von § 1 der 47.* D70 zu dem UmstG mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, dass eine unzulässige Enteignung darstelle,; Da beide Bestimmungen aus den angeführten Gründen keine Inderung des mater eilen Umstellungsrechts enthalten« können sie auch keine Enteignung zu dem Gegenstand haben, wie d er.Senat für § I de 47« DVO zu dem UmstG in dem Urteil vom 15«12,1951 (BGIIZ 4-197) bereits ausgeführt hat„ I« Dj e von der Klägerin erstrebte';,volle Umstellung ;; ihrer Yersicherungsansprüchekann euch nicht" darauf-vglf gestützt werden« dass '"das 'streitige , Versicherungsver-. hältnis als ein solches der:Sozialversicherung,"anzuhh eilen sei und dass deshalb die Ansprüche aus ihm« wie Sozialversicherungsleistungen,zu dem vollen Nennbetrag in UM zu begleichen seien«. Wie schon dargelegt wurde, kann die Präge, in welcher "leise die Sozialversicherung von anderen Versicherungen abzugrenzen ist, für "Westberlin niche anders beantwortet werden als für if desgebiet, weil der Begriff der Sozialversichej wie dort derselbe ist,, her erkennende Senat hat in dem Urteil von 15o1201951 (BGHZ 4? 2C8) bereits äusgeführt, dass -eine Rentenversicherung nicht schon'deshalb der Sozialversicherung zugerechnet werden kann, weil sie in gleicher leise, wie die Angestellten- und Invalidenver-Sicherung die Aufgabe der sozialen Altersversorgung hat, as ~D , b an-' n n* ■--O hier in dem 0\ ührt« Luch;der Unstand, dass di- :räge nach sozialen Ge- sichtspunkten entsprechend dem Einkommen abgestuft sind, dass eine Verpflichtung zur (Teilnahme an. der ärzt-ichen, Versorgungsversicherung bestand, rechtfertigt es noch nicht, sie als Sozialversicherung zu. behandeln«,, us den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 15«.-12«. 1951 (BGHZ 4, 208) dargelegten Gründen können vielmehr er Sicherungen.« die« wie hier., von änderen Versicherern ls den eigentlichen 3 c zic.1 v ersiehe rungs t rägern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie ersatzweise Punktionen der Sozialversicherung erfüllen,, 'Dies ist" nur der Pall, wenn sie sich auf Sozialversicherungspflichtige erstrecken und tzfunktion dadurch anerkannt ist, dass die der So- - sätzlich überhaupt nicht'zu den Kreis der Angestellten-"öder;; Invalid enversicherungspfldchi;igen0 Bei den Ehemann der Klägerin war dies zur Zeit des Abschlusses seiner- . 'Versicherung -ebenfalls.nicht mehr der Pall«, Die Sozi-alversicherungspflicht wurde aber auch dann, ..wenn die bei;der Beklagten, versicherten Arzte.,'/ihr. etwa ausnahms-'weise doch unterlagen# durch den Abschluss der obligato-rischen Rentenversicherungen bei der Beklagten nicht berührte Biese erfüllen hiernach in keinem Bali Ersatz-•Funktionen der Sozialversicherung«, * III? Bie Klägerin meint schliesslich., dass das streitige Versicherungsverhältnis auch dann., wenn es nicht als solches der Sozialversicherung anzusehen sei., schon .wegen seines obligatorischen Charakters nicht der Um-Stellungsregelung des Art 21 Ziff 50 der UVO unterliege, sondern nach Art 16 Ziff 36(a)! (l) UVO voll umzustellen sei* weil jene Vorschrift nur die durch freiwilligen Vertragsabschluss zustande gekommenen Versicherungsver-v;U hältnisse zu dem Gegenstand.: ha.be„ Biese Auffassung hat der erkennende Senat für das gleichlautende Bundesumste11ungs recht bereits .in den Urteil vom:15*12*1951 (3GHZ 4*.. 208 ff) für.unhaltbar erklärt, und klargestellt« dass auch bei einer Beschränkung des § 24 UmstG:(=Art. 21 Ziff 50 UVO) auf•Versicherungsverträge nur Ansprüche aus Versicherungs Verhältnissen« die. nicht durch Vertrag* sondern automa-.fisch:kraft Gesetzes.entstanden sind % der. Umsteilungsre-: gelang des § 24 UmstG_entzogen und der des % 18 UmstG ( = Art 16 Ziff 36(a)ii'uVC), zugeführt v;eräen könnten,-Bas gleiche gilt für das .'insoweit, völlig übereinstimmende 'Westberliner. Ums teil ungs r echt,., Bas Versiehe run gsve rhä 1t~ nis. der Parteien, entstand nicht automatisch« sondern v;ur-de ungeachtet, des Umstandes, dass, eine Verpflichtung zu dem Abschluss bestand, durch Versicherungsvertrag begründet, so 'das.s es auch der Umstellungsregelung des. Art 21 Ziff . - 50 UVO unterliegt^ -10-. IW Der Senat verkennt nicht«, dass die Umstellung der Leistungen aus privaten Rentenversicherungen in Verhältnis 10:1 grosse soziale Härten zur Polge hatte* Sie wurden; aber durch das?Rentenaufbesserungsgesetz vom:gH 11 *6o 1951 j (BGBl I?: 379)y das in seiner neuen Passung von 15„-2Ö1952 (BGBl I5 118) nunmehr auf Grund des Gesetzes von 25c3c1952 (GYBI 5? 169) auch in Westberlin gilt, in weiten Umfang wieder ausgeräumt«. Auf die in vorliegenden Rechtsstreit' für die Zeit: vom 1«7*1948 bis ■ '.31 «3'« 1951- geltend gemachten Ansprüche findet das Renten-aufbesserungsgesetz allerdings noch keine Anwendung', . ■ " weil es erst die nach demr31«,3.1951 .fälligen Versiche-'rurigslei stungen erfasst0-Soweit die Berechtigten aus privaten Rentenversicherungenvauch nach dieser IJeurege-lung noch ungünstiger gestellt sind als' die;S.ozialver- : sicherungsrentnerist die:Rechtsprechung^angesichts A der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Eine einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte ? also willkürliche Bevorzugung der privaten Versicherungsgesellschaften kann in dieser gesetzli- : chen Regelung nicht gesehen v. erden« Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12«-, 1951 (3GHZ 4f 2C8 ff) darge-legt hat, ist.die unterschiedliche Behandlung sachlich R darin begründet, dass.die privaten Rentenversicherungen ; wirtschaftlich nur eine Art der Lebensversicherung darstellen und dass der Gesetzgeber sie deshalb im Inter-esse der Sicherung der neuen Währung umstellungsrechtlich den liapitallebensversicherungen und dem Sparkapital gleichgestellt hat. Von einer Bevorzugung der Versicherungsgesellschaft kann überdies schon deshalb keine Rede sein,A weil die Deckungsmittel, die zur Befriedigung der. umge- ... -■ stellten V ers idle rungs 1 eis tungen erforderlich-sind, ihnen-gemäss Art II Ziff 4 U3V0 (= o 2.4 Abs 2 ümstG) ohnehin in Form Von Ausgleichsförderungen aas öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden müssen* Das angeföchtene Urteil war darnach aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen,;. . 1 L Ui 'l , • ;1 ' ■■■:.' * ' ; Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,, Dr* Canter Dr<; Drost Drc Haidinger Drö Fischer 3Re Drc Kuhn ist durch Urlaub an der Unterschrif verhindert,, DrCanter s %