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BGH · II ZR 124/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 124/15

2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: • dem Einlagekonto • dem Gewinn- und Verlustkonto sowie • dem Privatkonto. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß §11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 1.952,99 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 1.041,67 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch nebst Zinsen, nicht jedoch den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Während § 9 Nr. 1 GV den Anteil des Gesellschafters behandele, den dieser im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalte, regele § 9 Nr. 2 GV die Pflicht zur Rückgewähr von Auszahlungen nur des ausscheidenden Gesellschafters. Dem Gesellschaftsvertrag lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Ausschüttungen im Falle der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft entnehmen. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den - auch hier - auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wortgleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, - II ZR 54/14, - II ZR 77/14, - II ZR 93/14, - II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berechnung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss vom 11. Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und §9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. ...Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. "Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst, d (wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst, d), siehe LG Hamburg, Urteil vom 24. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom 8. Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs.4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d) GV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen - auch - bei einem Austritt besteht. lung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tragen. Die stillen Gesellschafter treten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. GV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - jeden stillen Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalten hat - unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafterstellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt. 20 c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V. m. Dezember 2009 einen negativen Saldo von 1.952,99 € ausgewiesen hat, dass dieser Betrag das (negative) Abfindungsguthaben des Beklagten darstellt und in diesem Betrag im Umfang von 1.041,67 € an den Beklagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Danach sind die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten Anwendbarkeit auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt. Mangels Liquidation der mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft bedarf es zur Berechnung des Abfindungsguthabens des einzelnen stillen Gesellschafters keiner Liquidationsbilanz, vielmehr ist das Abfindungsguthaben nach § 16 Nr. 1 g) GV durch einen von der Klägerin zu be-

Zitierte Normen: § 232 HGB § 39 InsO § 563 ZPO
GVAuszahlungGesellschaftHöheGesellschafterstillKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL II ZR 124/15	Verkündet am: 20. September 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
ECU: DE: BGH :2016:200916UIIZR124.15.0
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. April 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 6. November 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.041,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23. November 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Beklagte	beteiligte	sich	mit	Beitrittserklärung vom 6. Dezember 2002
an der A.	AG,	deren	Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine
 GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit
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einer Einmaleinlage in Höhe von 5.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt.
2	Der	atypisch	stille	Gesellschaftsvertrag	(im	Folgenden:	GV)	enthält	u.a.
folgende Regelungen:
"§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters
2.	Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: •	dem Einlagekonto •	dem Gewinn- und Verlustkonto sowie •	dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zu dem 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkonto des Gesellschafters. ...
3.	Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters.
4.	Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.
5.	Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht.
§6	Gesellschaftsbeschlüsse
3.	Ist Gegenstand der Beschlussfassung
g) die Auflösung der Gesellschaft
... so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. ...
§ 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)
1.	Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zu dem Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags.
2.	Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß §11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
§ 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)
1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung.
§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft
1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:
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d) Übersteigen zu dem Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Aus-schüttungen) zurückfordern."
3	In	den	Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß ge-
winnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67 €.
4	Am	11.	Dezember	2009	beschlossen	die	stillen	Gesellschafter im Um-
laufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderliche Mehrheit, die stille Gesellschaft zu dem 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 1.952,99 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 1.041,67 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht.
5	Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die
 dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch nebst Zinsen, nicht jedoch den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt.
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Entscheidunqsqründe:
6	Die	Revision	der	Klägerin	hat	im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt
 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.041,67 € nebst Zinsen.
7	I.	Das	Berufungsgericht	hat	zur	Begründung	seiner	Entscheidung	im	We-
sentlichen ausgeführt:
8	Die	Klägerin	könne	die	Rückzahlung	der Ausschüttungen nicht aufgrund
 des Gesellschaftsvertrags verlangen. Der Anspruch könne nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, denn der Beklagte habe die von ihm gezeichnete Einmaleinlage vollständig geleistet. Dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen nach § 11 GV die erbrachte Einlage wieder verringert hätten, sei dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 9 Nr. 2 GV. Während § 9 Nr. 1 GV den Anteil des Gesellschafters behandele, den dieser im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalte, regele § 9 Nr. 2 GV die Pflicht zur Rückgewähr von Auszahlungen nur des ausscheidenden Gesellschafters. Die beschlossene Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft sei kein Ausscheiden in diesem Sinne. § 16 Nr. 1 d) GV berechtige ebenfalls nicht zur Zurückforderung der Ausschüttungen. In dieser Bestimmung gehe es um den Fall des "vertragsgemäßen Austritts" von Gesellschaftern, der hier nicht vorliege.
9	Auch das dispositive Gesetzesrecht begründe kein Rückforderungsrecht. Mangels Rückstands mit der Einlage ergebe sich der Anspruch nicht aus § 232 Abs. 2 HGB. Auch § 236 Abs. 2 HGB sei nicht einschlägig; die Vorschrift sei nur
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auf die Insolvenz des Geschäftsinhabers anzuwenden; zudem sei die Einlage nicht "rückständig" im Gesetzessinne.
10	Der Rückzahlungsanspruch lasse sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründen. Da es sich hier um den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft handele, sei dieser objektiv auszulegen. Nachschuss- und Verlustausgleichpflichten müssten hinreichend klar formuliert sein; Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders. Dem Gesellschaftsvertrag lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Ausschüttungen im Falle der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft entnehmen.
11	II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 9 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67 € verpflichtet.
12	1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den - auch hier - auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wortgleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, - II ZR 54/14, - II ZR 77/14, - II ZR 93/14, - II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berechnung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zu dem 15. Dezember 2009 eingetretenen
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Vollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach § 16 und § 9 GV richtet.
13	Im Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7, 14)
hat der Senat insoweit ausgeführt:
Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zu dem 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und §9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. ...
Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stillen Gesellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m. § 9 GV abzufinden."
14	In	den	Beschlüssen	vom 3. Februar 2015 (II ZR 52/14, II ZR 54/14,
 II ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14, jeweils juris Rn. 16) heißt es insoweit:
"Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst, d (wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst, d), siehe LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 - 328 O 370/11, juris Rn. 24 - Vorinstanz zu II ZR 52/14) des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsgutha-
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ben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. ..."
15	2.	Der	Senat	sieht	keine	Veranlassung, von dieser Auslegung der Rege-
lungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen.
16	a)	§	16	GV	verweist	ausweislich	seiner	Überschrift	sowie	der	Formulie-
rung in Nr. 1 Satz 2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auf § 9 GV sowie die "nachstehenden Buchstaben a) bis d)" als Maßstab für die Berechnung des Abfindungsguthabens der stillen Gesellschafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9 ff.). Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d) GV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen - auch - bei einem Austritt besteht.
17	b)	Die	Regelung	in	§	16	Nr.	1	d)	GV betreffend die Pflicht zur Rückzah-
lung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tragen.
18	Angesichts	des	Verhältnisses	des	vom Geschäftsherrn eingelegten Kapi-
tals von 500.000 € zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. € und des Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur
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Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen (§ 1 Nr. 2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 GV), haben die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). Die stillen Gesellschafter treten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 -IXZR191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.).
19	Für	den	Fall	der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d)
GV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - jeden stillen Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalten hat - unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafterstellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt.
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20	c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV (bzw. wortgleichen Regelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien.
21	III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapitalkonto des Beklagten am 31. Dezember 2009 einen negativen Saldo von 1.952,99 € ausgewiesen hat, dass dieser Betrag das (negative) Abfindungsguthaben des Beklagten darstellt und in diesem Betrag im Umfang von 1.041,67 € an den Beklagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Danach sind die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten Anwendbarkeit auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt.
22	Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berechnung des negativen Kapitalkontos und des (negativen) Auseinandersetzungsguthabens keine durchgreifenden Gegenrügen erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen einer Liquidationsbilanz hingewiesen hat, ist dies rechtlich unerheblich. Mangels Liquidation der mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft bedarf es zur Berechnung des Abfindungsguthabens des einzelnen stillen Gesellschafters keiner Liquidationsbilanz, vielmehr ist das Abfindungsguthaben nach § 16 Nr. 1 g) GV durch einen von der Klägerin zu be-
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stellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln. Dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) GV erfolgt sei, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.
Strohn	Caliebe	Wöstmann
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 06.11.2014 - 33 C 105/14 -LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 S 223/14 -