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BGH · II ZR 124/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 124/09

Mai 2009 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3.

RechtsstreitBrandenburgParteiZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 124/09
vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Mai 2009 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 1.677.650 €
Strohn	Caliebe	Drescher
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2006 -17 0 538/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 U 191/06 -