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BGH · 11 ZR 123/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 123/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Februar 1976 gepfändeten Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kommanditeinlage von Otto pstraße13, S.-KG), auf die mit Inkrafttreten des KG-Vertrages alle Aktiv- und Passivposten der Abschlußbilanz des von Otto SBBB betriebenen Unternehmens übergehen sollten. Februar 1976 pfändete die Beklagte die Ansprüche auf Gewinnerträge und auf das Auseinandersetzungs guthaben des Otto S^BBBft gegen die bB^B Am 24. Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob Otto als die Beklagte gemäß Pfändungs- Februar 1976 die Ansprüche gegen die B^|^ auf Auszahlung des Gewinns und des Auseinandersetzungsguthabens pfänden ließ, noch Inhaber dieser Rechte war. August 1975 wirksam auf die O.S.-KG übertragen, war die Pfändung unwirksam und die Klägerin am 15. Sie meint nur, die Mitgesellschafter hätten nach den Grundsätzen gesellschaftlicher Treuepflicht zustimmen müssen und das auch durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben; zu demindest sei in dem Schweigen seit der Abtretung vom 11. August 1975 auf das Erfordernis einer notariellen Beurkundung hingewiesen und Otto SPBBHB diese nicht veranlaßt hat. schafter- und Quotenidentität bestehen muß, war mit einer Zustimmung, beschränkt auf die Abtretung des Kommanditanteils, vor Beurkundung der Abtretung des GmbH-Anteils nicht zu rechnen. Soweit das Berufungsgericht eine Zustimmung der Gesellschafter durch schlüssiges Verhalten in der Zeit ab Juli 1974 bis August 1975 verneint hat, ist das ohnehin eine - mögliche -tatrichterliche Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Revision beanstandet mit Recht die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abtretbarkeit des mit dem Ausschluß Otto entstandenen Abfindungs- Da diese aber ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht abgetreten werden konnte und diese Zustimmung nicht erteilt worden ist, ist anzunehmen, daß es dem Sinn und Zweck der von Otto und seinem Sohn getroffenen Vereinbarung entsprach, im eingebrachten Geschäft den wirtschaftlichen Wert des Kommanditanteils so weit wie rechtlich möglich zu belassen, mithin die übertragbaren Rechte des Gesellschaftsanteils auf die neugegründete 0. Daß Otto und sein Sohn dementsprechend auch von einer Abtretung des künftigen AuseinanderSetzungsguthabens ausgegangen sind, ergibt sich aus der Tatsache, daß sie später diesen Anspruch auf die KG und die Klägerin übertragen haben. b) Das Berufungsgericht hat allerdings § 13 Abs.3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der dahin ausgelegt, daß nicht nur die Abtretung des Gesellschaftsanteils, vielmehr auch die des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig sei; der Zweck der Regelung, unerwünschten Dritten Einblicke in die Geschäftsführung und die Vermögenslage der Gesellschaft zu verwehren, gelte auch insoweit. Daß Dritte als Gläubiger des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben Einblick in Geschäftsführung und Vermögenslage der Gesellschaft erlangen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht zu befürchten, weil der Zessionär der Abfindungsforderung am Verfahren, in dem deren Höhe ermittelt wird, nicht beteiligt ist. Die Gesellschafter haben nur eine Erleichterung der Übertragung des Anteils im Vergleich zur gesetzlichen Regelung gewollt, wenn sie jene anstatt von der Zustimmung aller Gesellschafter von Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß mit der Regelung zugleich die Übertragung der nach dem Gesetz frei abtretbaren Ansprüche auf den Gewinn und das Auseinandersetzungsguthaben an die Zustimmung geknüpft, also erschwert werden sollte. Das Auseinandersetzungsguthaben ist im § 19 nicht genannt, so daß der Anspruch auf seine Auszahlung frei übertragbar geblieben ist. Daß das Guthaben an dieser Stelle versehentlich nicht genannt sein könnte, ist deshalb ausgeschlossen, weil den Gesellschaftern der Begriff des Auseinandersetzungsguthabens bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages bekannt war, wie § 13 Abs.4 Nr. 2 zeigt, nach dem ein wichtiger Grund für den Ausschluß des Gesellschafters darin besteht, daß dessen Gesellschaftsanteil, Auseinandersetzungsguthaben und Gewinnanteil gepfändet wird. Zustimmungsbedürftig ist daher nach § 19 nur die Abtretung der Rechte, die vor Auflösung der Gesellschaft oder vor dem Ausscheiden des Gesellschafters, um dessen Rechte es geht, gegen die B^|[0 geltend gemacht werden können, nicht aber die Übertragung des Abfindungsanspruchs. 3. Otto war also, als die Beklagte im Februar 1976 die Pfändung ausbrachte, nicht mehr Inhaber des Rechts auf Abfindung. April 1976 erfolgten Pfändung der Ansprüche der O.S.-KG gegen die Gf^ KG auf Auszahlung des Übererlöses aus dem Einzug von Forderungen Rechte an der Forderung gegen die B^|^^ erlangt hatte. gepfändet und das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, berührte nicht die Verfügungsbefugnis der O.S.-KG über die Ansprüche gegen die B^||^p. Juli 1976 zugunsten der Klägerin trafen, hatten nicht den Anspruch gegen die B^l^^ zu dem Gegenstand, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Februar 1976 bestanden oder danach bis zu dem Gesellschaftsvertrages ergibt, ohne Zustimmung der GesellschafterverSammlung nicht auf die O.S.-KG übertragen konnte.

Zitierte Normen: § 135 HGB § 725 BGB § 851 ZPO
RechtKGOS-KGPfändungAbtretungAnspruchOttoKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
11 ZR 123/80	URTEIL	Verkündet	am
23. Februar 1981 Kaufmann,
 Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
Vorstand Rudolf S straße 2-4,
, vertreten durch den und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Landkreis
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr, und Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 1980 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10- August 1978 abgeändert und teilweise neu gefaßt.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in den mit Pfändungsund Überweisungsverfügung vom 12. Februar 1976 gepfändeten Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kommanditeinlage von Otto	pstraße13,
an der BB BBPHHB TB!)
GmbH & Co. KG für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Ansprüche des Einzel-
kaufmanns Otto
 gegen die BB“b
GmbH & Co. KG
 
Otto sBBBIB war seit 1973 Kommanditist dieser Kommanditgesellschaft und Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungen gehörten zu seinem Geschäftsvermögen. Am 12. Juli 1974 gründeten Otto	und
 dessen Sohn mit Wirkung vom 1. Januar 1974 die Otto SBBlBB KG (0. S.-KG), auf die mit Inkrafttreten des KG-Vertrages alle Aktiv- und Passivposten der Abschlußbilanz des von Otto SBBB betriebenen Unternehmens übergehen sollten. Die 0.S.-KG betrieb fortan das Unternehmen und wies die Anteile an der B^flB^ ihren Bilanzen aus. Am 11. August 1975 erklärte Otto S^|^BBB privat-schriftlich, er trete seine Gesellschafteranteile an der und der BÄ-GmbH an die 0.S.-KG ab.
Durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 3. Oktober 1975 - der 0.S.-KG zugestellt am 4. Oktober 1975 pfändete die Beklagte die Ansprüche Otto S^BBH^^ gegen die 0.S.-KG. Gemäß § 135 HGB kündigte sie das Gesellschafts Verhältnis. Am 14. November 1975 trat die 0.S.-KG sämtliche übertragbaren Ansprüche gegen die bBIB sicherungshalber an die G^fc KG ab. Durch Pfändungsund Uberweisungsver-fügung vom 12. Februar 1976 pfändete die Beklagte die Ansprüche auf Gewinnerträge und auf das Auseinandersetzungs guthaben des Otto S^BBBft gegen die bB^B Am 24. Februar 1976 schloß die Gesellschafterversammlung der B^PB Otto S^JBBB aus der KG aus, weil er im Dezember 1975 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 22. März 1976 wurde das am 19. Februar 1976 über das Vermögen der 0.S.-KG eröffnete Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.
Am 9. und 15. April 1976 ließ die Klägerin die Ansprüche der 0.S.-KG gegen die gBP KG auf Auszahlung
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eines Übererlöses aus der Verwertung von Sicherungsgut pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Am 16. Juli 1976 trat die	KG	alle	von	der	O.S.-KG
zur Sicherheit erhaltenen Forderungen aus Werk- und Kaufverträgen zur Einziehung an die Klägerin ab. Am 15. August 1977 trat die O.S.-KG, nachdem die G^^ KG anderweitig befriedigt worden war, die ihr von Otto smmm am 11. August 1975 abgetretenen Ansprüche gegen die	an	die	Klägerin ab.
Das Guthaben bei der B^^|| beträgt 47.646,63 DM.
Die Klägerin klagt auf Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten vom 12. Februar 1976 unzulässig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
I.	Die Beklagte bezweifelt zu Unrecht die Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage. Eine solche ist auch dann zulässig, wenn die Pfändung einer Forderung unwirksam ist, weil diese dem Schuldner schon nicht mehr zustand. Die scheinbar wirksame Pfändung gefährdet das Recht des Forderungsinhabers. Diese Gefahr kann mit der Drittwiderspruchsklage ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v.
8. 12. 76 - VIII ZR 108/75, NJW 1977, 384; RGZ 49, 347;
89, 176).
 
II.	Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob Otto	als	die	Beklagte	gemäß	Pfändungs-
und Uberweisungsverfügung vom 12. Februar 1976 die Ansprüche gegen die B^|^ auf Auszahlung des Gewinns und des Auseinandersetzungsguthabens pfänden ließ, noch Inhaber dieser Rechte war. Hatte Otto	die
 Rechte am 12. Juli 1974 oder 11. August 1975 wirksam auf die O.S.-KG übertragen, war die Pfändung unwirksam und die Klägerin am 15. August 1977 in der Lage, die Rechte von der O.S.-KG unbelastet von Rechten der Beklagten zu erwerben.
1. Die Revision rügt zu Unrecht die Ansicht des Be rufimgs gerichts, Otto	habe	seinen Gesell-
schaftsanteil an der BfP^ zu keiner Zeit wirksam an die O.S.-KG abgetreten. Die Übertragung der Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft ist ohne Mitwirkung der Mitgesellschafter ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 und § 19 des	Vertrages	reichte	für die Zustim-
mung ein mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßter Beschluß der Gesellschafterversammlung aus. Daß ein solcher Beschluß nicht ergangen ist, sieht auch die Revision. Sie meint nur, die Mitgesellschafter hätten nach den Grundsätzen gesellschaftlicher Treuepflicht zustimmen müssen und das auch durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben; zu demindest sei in dem Schweigen seit der Abtretung vom 11. August 1975 bis zu dem Ausschluß Otto am 24. Februar 1976 die Genehmigung zu sehen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die	am
20. August 1975 auf das Erfordernis einer notariellen Beurkundung hingewiesen und Otto SPBBHB diese nicht veranlaßt hat. Da gemäß § 18 Abs. 1 des B^^^-Verträges bei der GmbH und bei der Kommanditgesellschaft Gesell-
 
schafter- und Quotenidentität bestehen muß, war mit einer Zustimmung, beschränkt auf die Abtretung des Kommanditanteils, vor Beurkundung der Abtretung des GmbH-Anteils nicht zu rechnen. Soweit das Berufungsgericht eine Zustimmung der Gesellschafter durch schlüssiges Verhalten in der Zeit ab Juli 1974 bis August 1975 verneint hat, ist das ohnehin eine - mögliche -tatrichterliche Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
2.	Die Revision beanstandet mit Recht die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abtretbarkeit des mit dem Ausschluß Otto	entstandenen	Abfindungs-
anspruchs gegen die BÄj^Ä verneint hat.
a) Otto	war	aufgrund	des	Gesellschafter-
vertrages der O.S.-KG verpflichtet, sein Baugeschäft mit allen sich aus der Abschlußbilanz ergebenden Rechten und Pflichten auf diese Gesellschaft zu übertragen. Dazu gehörte seine Beteiligung an der B^||^. Da diese aber ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht abgetreten werden konnte und diese Zustimmung nicht erteilt worden ist, ist anzunehmen, daß es dem Sinn und Zweck der von Otto	und	seinem	Sohn	getroffenen
 Vereinbarung entsprach, im eingebrachten Geschäft den wirtschaftlichen Wert des Kommanditanteils so weit wie rechtlich möglich zu belassen, mithin die übertragbaren Rechte des Gesellschaftsanteils auf die neugegründete 0. S.-KG zu überführen. Daß Otto	und	sein
 Sohn dementsprechend auch von einer Abtretung des künftigen AuseinanderSetzungsguthabens ausgegangen sind, ergibt sich aus der Tatsache, daß sie später diesen Anspruch auf die	KG	und	die	Klägerin	übertragen	haben.
 
b) Das Berufungsgericht hat allerdings § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der dahin ausgelegt, daß nicht nur die Abtretung des Gesellschaftsanteils, vielmehr auch die des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig sei; der Zweck der Regelung, unerwünschten Dritten Einblicke in die Geschäftsführung und die Vermögenslage der Gesellschaft zu verwehren, gelte auch insoweit. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Daß Dritte als Gläubiger des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben Einblick in Geschäftsführung und Vermögenslage der Gesellschaft erlangen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht zu befürchten, weil der Zessionär der Abfindungsforderung am Verfahren, in dem deren Höhe ermittelt wird, nicht beteiligt ist. Er hat weder einen Anspruch auf Rechnungslegung, der dem Zedenten verbleibt (vgl. RGZ 52, 35; 90, 19, 20; Fischer in Großkomm. HGB,
3.	Aufl., 1973, § 109 Anm. 14 ff; Ulmer ebenda, § 131 Anm. 151; Riegger, BB 1972, 115, 117), noch die Möglichkeit, Einblicke in die Geschäftsführung zu erlangen.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht seine Auslegung auf eine einzige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages beschränkt, anstatt diesen als einheitliches Ganzes zu betrachten und auszulegen. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wäre, machte er nur die Übertragung des Gesellschaftsanteils von der Mitwirkung der Mitgesellschafter abhängig, überflüssig. Denn ohne daß jene zustimmen, ist schon kraft Gesetzes der Anteil nicht übertragbar. Die Gesellschafter haben nur eine Erleichterung der Übertragung des Anteils im Vergleich zur gesetzlichen Regelung gewollt, wenn sie jene anstatt von der Zustimmung aller Gesellschafter von
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einer Mehrheitsentscheidung von 75 % abhängig machten.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß mit der Regelung zugleich die Übertragung der nach dem Gesetz frei abtretbaren Ansprüche auf den Gewinn und das Auseinandersetzungsguthaben an die Zustimmung geknüpft, also erschwert werden sollte.
Eine Erschwerung regelt für den Gewinnanspruch § 19 des Gesellschaftsvertrages, in dem es heißt, daß Jede Verfügung über den Gesellschaftsund Gewinnanteil von der mit einer Mehrheit von 75 % beschlossenen Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist im § 19 nicht genannt, so daß der Anspruch auf seine Auszahlung frei übertragbar geblieben ist. Daß das Guthaben an dieser Stelle versehentlich nicht genannt sein könnte, ist deshalb ausgeschlossen, weil den Gesellschaftern der Begriff des Auseinandersetzungsguthabens bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages bekannt war, wie § 13 Abs. 4 Nr. 2 zeigt, nach dem ein wichtiger Grund für den Ausschluß des Gesellschafters darin besteht, daß dessen Gesellschaftsanteil, Auseinandersetzungsguthaben und Gewinnanteil gepfändet wird. Zustimmungsbedürftig ist daher nach § 19 nur die Abtretung der Rechte, die vor Auflösung der Gesellschaft oder vor dem Ausscheiden des Gesellschafters, um dessen Rechte es geht, gegen die B^|[0 geltend gemacht werden können, nicht aber die Übertragung des Abfindungsanspruchs.
3. Otto	war	also, als die Beklagte im
 Februar 1976 die Pfändung ausbrachte, nicht mehr Inhaber des Rechts auf Abfindung. Dieses Recht war schon vor dem Ausscheiden Otto	abtretbar. Die Abtretung
 steht der zeitlich später erfolgten Pfändung und Überweisung
 
entgegen (vgl. Ulmer aaO §135 Anm. 9). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der ln den §§ 725 BGB und 859 ZPO genannte Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet worden wäre, ist hier ohne Bedeutung, weil die Pfändungsverfügung der Beklagten nicht den Anteil, sondern ausdrücklich den Anspruch auf Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben nennt.
Die O.S.-KG hat den Abfindungsanspruch, nachdem sie ihn von der G^^ KG zurückerlangt hatte, am 15. August 1977 auf die Klägerin übertragen. Mit dieser Abtretung erledigte sich zugleich die Frage, ob die Klägerin schon aufgrund der am 9. und 15. April 1976 erfolgten Pfändung der Ansprüche der O.S.-KG gegen die Gf^ KG auf Auszahlung des Übererlöses aus dem Einzug von Forderungen Rechte an der Forderung gegen die B^|^^ erlangt hatte. Daß die Beklagte die Ansprüche Otto	gegen	die	O.S.-KG
gepfändet und das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, berührte nicht die Verfügungsbefugnis der O.S.-KG über die Ansprüche gegen die B^||^p. Einmal erfaßte die Pfändung diese Ansprüche nicht. Zum anderen wird der Gläubiger eines Gesellschafters anders als der Verwalter im Gesellschafterkonkurs kein Liquidator, so daß Rechte der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Beklagten übertragen werden konnten. Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ist auf die Abtretung ebenfalls ohne Einfluß. Die Abtretungen, die am 1. Oktober 1975 die O.S.-KG zugunsten der G^fe KG und diese am 16. Juli 1976 zugunsten der Klägerin trafen, hatten nicht den Anspruch gegen die B^l^^ zu dem Gegenstand, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat.
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III.	Die Revision ist unbegründet, soweit es um die Pfändung der Gewinnansprüche geht. Die Beklagte hat die Ansprüche auf Auszahlung entnähmefähiger Gewinne, die am 12. Februar 1976 bestanden oder danach bis zu dem
 Gesellschaftsvertrages ergibt, ohne Zustimmung der GesellschafterverSammlung nicht auf die O.S.-KG übertragen konnte. Wie schon zur Abtretung des Gesellschaftsanteils ausgeführt, haben die Gesellschafter die Zustimmung nicht erteilt. Die Pfändung erstreckt sich aber nur auf den Teil der Gewinne, den Otto	Bl	entnehmen
 durfte. Soweit das nicht der Fall war, hat Otto S  keinen pfändbaren Geldanspruch erlangt. Der nicht entnähme fähige Anteil am Gewinn hat vielmehr den Wert der Beteiligung und später den AbfindungsanSpruch erhöht. Er ist durch den Ausschluß Otto	nicht	zu	einem
 entnähmefähigen Gewinn geworden, dessen Auszahlung nunmehr gesondert geltend gemacht werden könnte.
Ausschluß Otto S	aus
 sind, wirksam gepfändet. Otto S
I entstanden ist Inhaber
 dieser Rechte geblieben, weil er sie, wie § 19 des B^^
Die Pfändbarkeit des Gewinnanspruchs wird in dem Gesellschaftsvertrage der BUT-KG (§13 Abs. 4 Nr. 2) als selbstverständlich vorausgesetzt. Sie folgt im übrigen aus § 851 Abs. 2 ZPO, weil das geschuldete Geld der Pfändung unterworfen ist.
Stimpel	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Brandes
 Dr. Kellermann