* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 123/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 123/78

Januar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der mit Münzen handelt, macht gegen die Beklagte Kaufpreisansprüche aus einem Geschäft mit Wolfgang Sifllgeltend, für die sie als Geschäftsübernehmerin nach § 25 HGB und auch aus § 419 BGB hafte; Hilfsanträge hat er auf das Anfechtungsgesetz gestützt. Der hier interessierende Kaufvertrag ist nach der Behauptung des Klägers im November 1974 zwischen ihm und Sifll abgeschlossen worden, der damals schon in Bozen ein Geschäft zu dem Handel mit Münzen betrieb und auch in MünflB mit Münzen handelte. Der Kläger verlangt die Zahlung von 75*645»80 DM (nebst Zinsen) als restliche Kaufpreisschuld« Die Beklagte hat unter anderem den Kaufvertrag mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, § 25 HGB sei jedenfalls nicht anwendbar, weil SiBdie Münzen vor Gründung seines Geschäfts in München gekauft habe« Die Vorinstanzen haben den eingeklagten Betrag nebst 5 % Zinsen zugesprochen« Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte weiterhin die Klagabweisung erreichen. 1• Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Kaufpreisforderung des Klägers gegen SiB haften« Denn sie habe das von SjJB unter der Firma »nBBBB SiB" betriebene Geschäft unter dieser Firma fortgeführt, und bei der Forderung des Klägers handele es sich um eine Verbindlichkeit, die 11 im Betrieb des übernommenen Geschäfts” begründet worden sei« Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch diese Schlußfolgerung Die Vermutung des § 344 HGB, die das Berufungsgericht herangezogen hat und nach der die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zu dem Betrieb "seines HandelsgewerbesM gehörig gelten, gibt insoweit nichts her, sondern spricht im Gegenteil - weil in MünfHB kein Handelsgeschäft festzustellen ist - für die Zuordnung des strittigen Münzkaufs zu dem Bm) Handelsgeschäft von SiS; dies hat aber die Beklagte nicht übernommen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachte Verbindlichkeit sei in dem von der Beklagten übernommenen Handelsgeschäft begründet gewesen, hat nach alledem keine tatsächliche Grundlage. 2. Da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 25 HGB nicht erfüllt sind und das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es aufzuheben. Hierbei wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Sifll auf gehoben worden sei* Da über den Hauptantrag noch nicht abschließend entschieden werden kann, erübrigt es sich, auf die aus dem Anfechtungsgesetz hergeleiteten Hilfsanträge des Klägers einzugehen*

Zitierte Normen: § 25 HGB § 419 BGB
GeschäftKaufmannHandelsgeschäftMünchenFirmaSiKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:______________nein
HGB § 25
Zur Frage, wann eine 11 im Betriebe des übernommenen Geschäfts des früheren Inhabers'* begründete Verbindlichkeit angenommen werden kann, für die der Geschäftsübernehmer haftet•
BGH, Urt. v. 29. Januar 1979 - II ZR 123/78 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
II ZR 123/78	URTEIL	Verkündet	am
----------------------------------------------- 29.	Januar 1979
Kaufmann,
 Justizobersekretärin
alt Urkundibeamter der Geschäfttttelle
 in dem Rechtsstreit
, Großhandelskaufmann,
 Straße Jf,
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Holger AlMBBB Weg
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
I
 
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der mit Münzen handelt, macht gegen die Beklagte Kaufpreisansprüche aus einem Geschäft mit Wolfgang Sifllgeltend, für die sie als Geschäftsübernehmerin nach § 25 HGB und auch aus § 419 BGB hafte; Hilfsanträge hat er auf das Anfechtungsgesetz gestützt. Der hier interessierende Kaufvertrag ist nach der Behauptung des Klägers im November 1974 zwischen ihm und Sifll abgeschlossen worden, der damals schon in Bozen ein Geschäft zu dem Handel mit Münzen betrieb und auch in MünflB mit Münzen handelte. Am 1. Oktober 1975 eröffnete SlJB in MünflB ein Ladengeschäft unter der Geschäftsbezeichnving
3i®M; im Handelsregister war es nicht eingetragen.
 
Mit Vertrag vom 9. August 1976 erwarb die Beklagte dieses Geschäft; in dem Vertrag wurde unter anderem vereinbart, daß die Firma zu dem 1. September 1976 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergehe und daß die Aktiva und Passiva der Firma aus dem Geschäftsjahr 1976 übernommen würden«
Der Kläger verlangt die Zahlung von 75*645»80 DM (nebst Zinsen) als restliche Kaufpreisschuld« Die Beklagte hat unter anderem den Kaufvertrag mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, § 25 HGB sei jedenfalls nicht anwendbar, weil SiBdie Münzen vor Gründung seines Geschäfts in München gekauft habe« Die Vorinstanzen haben den eingeklagten Betrag nebst 5 % Zinsen zugesprochen« Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte weiterhin die Klagabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe
 Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht ordnungsgemäß eingelegte und zugleich begründete Revision der Beklagten hat Erfolg.
1• Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Kaufpreisforderung des Klägers gegen SiB haften« Denn sie habe das von SjJB unter der Firma »nBBBB SiB" betriebene Geschäft unter dieser Firma fortgeführt, und bei der Forderung des Klägers handele es sich um eine Verbindlichkeit, die 11 im Betrieb des übernommenen Geschäfts” begründet worden sei« Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch diese Schlußfolgerung
/
 
nicht; der Kläger hat eine Haftung der Beklagten gemäß § 25 HGB schon nicht schlüssig behauptet, soweit es darum geht, daß sein Anspruch nach dieser Vorschrift eine »im Betrieb des (übernommenen) Geschäfts begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers (Si«)» hätte sein müssen.
Der Kläger hat dazu nur vorgetragen (und die Beweisaufnahme hat auch nur ergeben), daß SiflB hei Kaufabschluß Kaufmann war, daß er in B«« ein größeres Geschäft besaß und daß er damals auch in Mün|«B von den Räumen der Mü«fl|BGmbH aus Münzgeschäfte tätigte. Das später von der Beklagten übernommene Ladengeschäft (mit der Geschäftsbezeichnung "NflHB Si«») bestand zu dieser Zeit noch nicht, Si4B eröffnete es erst ein knappes Jahr später. Das von Si£| an den Kläger gerichtete Bestellschreiben vom 12. November 1974, mit dem das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Kaufgeschäft eingeleitet wurde, gibt über die Geschäftstätigkeit von Si« in Mün^lB keinen weiteren Aufschluß, es enthält nur die maschinenschriftliche Absenderangabe »Wolfgang Si«, Mün««N. Damit läßt der Klagevortrag nur erkennen, daß Si« in unbekanntem Umfange auch von Münfl«| aus Münzgeschäfte betrieb, er gibt aber1 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß er zu Jener Zeit schon in MünflHI ein Handelsgeschäft betrieb. Zwar kann ein Kaufmann mehrere Handelsgeschäfte betreiben (und dementsprechend mehrere Hauptniederlassungen haben). Das ist aber nicht schon der Fall, wenn er von einem anderen Ort als seiner ursprünglichen Niederlassung Geschäfte betreibt. Es muß zu demindest hinzukommen, daß dafür auch an Jenem anderen Ort eine in
 
sich geschlossene Geschäftsorganisation mit der dazu gehörenden kaufmännischen und betriebstechnischen Einrichtung vorhanden ist und hier wie dort die geschäftliche Haupttätigkeit in selbständiger, von dem anderen Geschäft unabhängiger Disposition betrieben wird. Dafür ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt für den maßgeblichen Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses in bezug auf München nichts ersichtlich. Die Vermutung des § 344 HGB, die das Berufungsgericht herangezogen hat und nach der die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zu dem Betrieb "seines HandelsgewerbesM gehörig gelten, gibt insoweit nichts her, sondern spricht im Gegenteil - weil in MünfHB kein Handelsgeschäft festzustellen ist - für die Zuordnung des strittigen Münzkaufs zu dem Bm) Handelsgeschäft von SiS; dies hat aber die Beklagte nicht übernommen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachte Verbindlichkeit sei in dem von der Beklagten übernommenen Handelsgeschäft begründet gewesen, hat nach alledem keine tatsächliche Grundlage.
2. Da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 25 HGB nicht erfüllt sind und das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist Jedoch noch nicht entscheidungsreif und muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn der Kläger hat -hinreichend substantiiert - seine Zahlungsklage auch mit der Haftung der Beklagten aus § 419 BGB (Vermögensübernahme) begründet. Die für die Beurteilung dieser Anspruchsgrundlage notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben. Hierbei wird die Beklagte auch
 Gelegenheit haben, auf ihren unter Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Sifll auf gehoben worden sei* Da über den Hauptantrag noch nicht abschließend entschieden werden kann, erübrigt es sich, auf die aus dem Anfechtungsgesetz hergeleiteten Hilfsanträge des Klägers einzugehen*
Dr* Schulze Dr* Bauer
 Stimpel
B\indschuh
 Dr
Skibbe