* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 123/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 123/75

Der Beklagte hat im August und Oktober 1972 zwei "debentures” (eine Art auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellte Schuldverschreibung) über 60.000 und 30.000 US-Dollar gegen Zahlung dieser Beträge von der CoflHBl, Inc. Dem Inhaber der Schuldverschreibungen war das Recht eingeräumt, für je 2 Dollar des auf die Schuldverschreibung gezahlten Betrags im Wege der Wandlung eine Aktie im Wert von 3 Dollar zu verlangen. Der Kläger hat die Schuldverschreibungen für 199-800 DM, dem damaligen Gegenwert von 90.000 US-Dollar, im Juli 1973 erworben. Er macht geltend, daß der Beklagte ihm aus positiver Forderungs Verletzung hafte, denn zwischen ihnen sei ein VertragsVerhältnis zustande gekommen, wobei die FPA als Vertreterin des Beklagten gehandelt habe. 1. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, Gegen diese tatrichterliehe Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Juli 1973 geleistete Zahlung entbehrte nicht des rechtlichen Grundes, denn er hat nach dem vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt damit eine Kaufpreis schuld gegenüber der FPA erfüllt. 2. Das Berufungsgericht hat weiter nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begangen hätte, indem er einmal den Kläger über die schon erfolgte Wandlung der debentures und zu dem anderen über die Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen samt den Rechten aus der Wandlung getäuscht habe. a) Der Kläger sieht eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung des Beklagten schon darin, daß dieser Papiere verkauft habe, aus denen wegen seiner vorher abgegebenen Wandlungserklärung keinerlei Rechte mehr hätten geltend gemacht werden können. Insoweit hat aber das Berufungsgericht einen Schaden verneint, denn der Beklagte habe mit seiner schriftlichen Abtretungserklärung alle Rechte aus den Wandel Schuldverschreibungen auf den Erwerber der Urkunden übertragen und ausdrücklich hinzugefügt, dieser solle berechtigt sein, die aus der Wandlung zustehenden Rechte auf 30.000 bzw. b) Hingegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es eine Haftung des Beklagten dafür verneint, daß der Kläger über den wirtschaftlichen Wert der Schuldverschreibungen getäuscht worden ist. Das Berufungsgericht durfte sich nicht auf die Erörterung der Möglichkeit beschränken, ob der Beklagte - der unstreitig nie mit dem Kläger verhandelt hat - diesen durch Verschweigen des wahren Handelswertes der Papiere betrogen hat, denn es kommt nach dem entscheidungserheblichen Prozeßstoff auch die Teilnahme an einem durch SflIHIB möglicherweise verübten Betrug in Frage. 13 f) behauptet und unter Beweis gestellt, die FPA habe ihm vorgespiegelt, daß es sich bei der IWC-Anlage um eine sehr gute Anlage handle. Mit ihnen hat der Kläger jedoch schlüssig vorgetragen, daß ihn die FPA - vermutlich in der Person von - durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht und in Kenntnis der wahren Umstände sowie in der Absicht, sich oder dem Beklagten einen rechtswidrigen Vermögens vor teil zu verschaffen, veranlaßt habe, für die wertlosen Schuldverschreibungen fast 200.000 DM zu zahlen. Juli 1973 erklärt, darüber informiert zu sein, daß die IWC-Anlage keinen Wert habe, und vor Unterzeichnung der AbtretungsVerpflichtung vom 4. Ob aus dem unter Beweis gestellten Vortrag darauf geschlossen werden kann, daß der Beklagte - und sei es nur bedingt -vorsätzlich einen objektiven Tatbeitrag zur Täuschung des Klägers durch Vorspiegelung einer sehr guten Anlage geleistet hat, ist Frage der bisher unterlassenen tatrichterlichen Würdigung, Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob sich der Beklagte ein klares Bild von dem Vorgehen der FPA gemacht hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 565 ZPO
WandlungFPABerufungsgerichtUS-DollarSchuldverschreibungenRechtKlägerIWC

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 123/75	URTEIL	Verkündet	im
4. November 1976 Kaufmann,
 Justiz Sekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Diplomkaufmanns Günter L
traße Q,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Walter K o
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung md Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat im August und Oktober 1972 zwei "debentures” (eine Art auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellte Schuldverschreibung) über 60.000 und 30.000 US-Dollar gegen Zahlung dieser Beträge von der	CoflHBl, Inc. (IWC), einer
 Gesellschaft nach dem Recht des US-Staates erworben, und zwar durch Vermittlung der Fd
 AsflUHfc» Anlageberatungsgesellschaft mbH (FPA) in MHBHI. Geschäftsführer der FPA war Max S(
 
Dem Inhaber der Schuldverschreibungen war das Recht eingeräumt, für je 2 Dollar des auf die Schuldverschreibung gezahlten Betrags im Wege der Wandlung eine Aktie im Wert von 3 Dollar zu verlangen. Im Dezember 1972 begehrte der Beklagte von der IWC die Wandlung und erteilte zugleich der FPA den Auftrag, die Aktien zu verkaufen, sobald sie zu dem Börsenhandel zugelassen seien.
Der Kläger hat die Schuldverschreibungen für 199-800 DM, dem damaligen Gegenwert von 90.000 US-Dollar, im Juli 1973 erworben. Mit der Behauptung, sie seien wertlos oder zu demindest dubios, nimmt er den Beklagten auf Zahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen in Anspruch. Er macht geltend, daß der Beklagte ihm aus positiver Forderungs Verletzung hafte, denn zwischen ihnen sei ein VertragsVerhältnis zustande gekommen, wobei die FPA als Vertreterin des Beklagten gehandelt habe. Da die Rechtsgrundlage für die Kaufpreis Zahlung durch die - unstreitige - Anfechtung des zwischen den Parteien angeblich abgeschlossenen Vertrags weggefallen sei, schulde der Beklagte die Zahlung auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Außerdem sei er aufgrund unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet und müsse ihn - den Kläger - so stellen, als wenn er den nachteiligen Vertrag über den Erwerb der Schuldverschreibungen nicht abgeschlossen hätte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils erreichen.
Ent sch ei dungs gründe
1.	Das Berufungsgericht verneint vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, Gegen diese tatrichterliehe Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision greift sie in unzulässiger Weise an, soweit sie versucht, die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Auch die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens-rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Schuldverschreibungen zustande gekommen ist, gehen auch die gegenüber dem Beklagten abgegebenen Anfechtungs-erklärungen ins Leere; sie können daher keine bereicherungsrechtlichen Folgen aus lösen. Die vom Kläger am 9. Juli 1973 geleistete Zahlung entbehrte nicht des rechtlichen Grundes, denn er hat nach dem vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt damit eine Kaufpreis schuld gegenüber der FPA erfüllt.
2.	Das Berufungsgericht hat weiter nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begangen hätte, indem er einmal den Kläger über die schon erfolgte Wandlung der debentures und zu dem anderen über
 die Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen samt den Rechten aus der Wandlung getäuscht habe.
 
a) Der Kläger sieht eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung des Beklagten schon darin, daß dieser Papiere verkauft habe, aus denen wegen seiner vorher abgegebenen Wandlungserklärung keinerlei Rechte mehr hätten geltend gemacht werden können. Insoweit hat aber das Berufungsgericht einen Schaden verneint, denn der Beklagte habe mit seiner schriftlichen Abtretungserklärung alle Rechte aus den Wandel Schuldverschreibungen auf den Erwerber der Urkunden übertragen und ausdrücklich hinzugefügt, dieser solle berechtigt sein, die aus der Wandlung zustehenden Rechte auf 30.000 bzw. 13.000 Stammaktien der IWC wahrzunehmen. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Hingegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es eine Haftung des Beklagten dafür verneint, daß der Kläger über den wirtschaftlichen Wert der Schuldverschreibungen getäuscht worden ist. Das Berufungsgericht durfte sich nicht auf die Erörterung der Möglichkeit beschränken, ob der Beklagte - der unstreitig nie mit dem Kläger verhandelt hat - diesen durch Verschweigen des wahren Handelswertes der Papiere betrogen hat, denn es kommt nach dem entscheidungserheblichen Prozeßstoff auch die Teilnahme an einem durch SflIHIB möglicherweise verübten Betrug in Frage.
aa) Der Kläger hatte in der Berufungserwiderung (S. 13 f) behauptet und unter Beweis gestellt, die FPA habe ihm vorgespiegelt, daß es sich bei der IWC-Anlage um eine sehr gute Anlage handle. In Wirklichkeit seien die Schuldverschreibungen wertlos. Der Mitarbeiter der FPA habe im September 1973 von Mr.	dem
»
 
Haupt beteiligten der IWC, erfahren, es bestehe keine Hoffnung, in die Gesellschaft eingeschossenes Kapital zurückzuerhalten. Ihr seien an Mitteln überhaupt nur die vom Beklagten gezahlten 90.000 US-Dollar zugeflossen. Die FPA habe 200.000 IWC-Aktien an deutsche Anleger zu insgesamt 600.000 US-Dollar verkauft. Nach Abzug ihrer Provision von 90.000 US-Dollar habe die FPA der IWC einen Scheck Uber 510.000 US-Dollar ausgestellt, der jedoch bereits im April 1973 "geplatzt" sei.
Von diesen Behauptungen geht das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auf BU S. 42 offenbar aus: "Da die Parteien unmittelbar nicht miteinander verhandelt haben, könnte eine Täuschung nur vermittels SHH^B als eines dolosen Werkzeuges in Betracht kommen oder allenfalls eine Anstiftung des SflHM zu dem Betrug durch den Beklagten. Daß der Beklagte eine solche Absicht in seinen Willen auf genommen hätte, ist nicht ersichtlich, selbst wenn als richtig unterstellt wird, daß Sedlmair dem Kläger gegenüber dolos gehandelt hat.” Mit ihnen hat der Kläger jedoch schlüssig vorgetragen, daß ihn die FPA - vermutlich in der Person von	-	durch
 Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht und in Kenntnis der wahren Umstände sowie in der Absicht, sich oder dem Beklagten einen rechtswidrigen Vermögens vor teil zu verschaffen, veranlaßt habe, für die wertlosen Schuldverschreibungen fast 200.000 DM zu zahlen. Hierin wäre ein Betrug zu s«ehen. Zu diesem Betrug würde der Beklagte schon durch seine Erklärung vom 4. Juli 1973 einen objektiven Tatbeitrag geleistet haben, weil er hiermit der FPA die Möglichkeit verschafft hätte, konkret über
 
den Verkauf der Schuldverschreibungen zu verhandeln, mag er die später mit seiner Abtretungserklärung versehenen Papiere auch erst an FPA übergeben haben, nachdem der Kläger den Kaufpreis bereits gezahlt hatte. In der Erklärung vom 4. Juli 1973 hatte der Beklagte sich mit der Abtretung der Wandelschuldverschreibungen ”an FPA oder eine dritte Rechtsperson” einverstanden erklärt und die Verpflichtung übernommen, den dafür erforderlichen Vertrag zu unterschreiben.
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorsatz des Beklagten erschöpfen den Sachverhalt ebenfalls nicht. Zwar verweist es darauf, der Kläger habe selber nicht behauptet, daß der Beklagte SMBHB beauftragt hätte, ihm - dem Kläger - die Papiere unter Verschweigen ihres wirklichen Handelswertes anzubieten. Es könne höchstens unterstellt werden, daß ”der Beklagte dies stillschweigend in Kauf genommen” habe. Diese Erwägungen sind im Zusammenhang mit seiner Auffassung zu sehen, es sei nicht erkennbar, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe der Schuldverschreibungen über deren Wert oder Nichtwert voll im Bild gewesen sei.
Der Kläger hatte jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte habe am 4. Juli 1973 erklärt, darüber informiert zu sein, daß die IWC-Anlage keinen Wert habe, und vor Unterzeichnung der AbtretungsVerpflichtung vom 4. Juli 1973 als seine Überzeugung geäußert, daß die IWC-Anlage wertlos sei (Berufungserwiderung S. 11).
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweisanträge übergangen habe. Ob aus dem unter Beweis gestellten Vortrag darauf geschlossen werden
 kann, daß der Beklagte - und sei es nur bedingt -vorsätzlich einen objektiven Tatbeitrag zur Täuschung des Klägers durch Vorspiegelung einer sehr guten Anlage geleistet hat, ist Frage der bisher unterlassenen tatrichterlichen Würdigung, Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob sich der Beklagte ein klares Bild von dem Vorgehen der FPA gemacht hat. Denn für den Vorsatz genügt es, daß der Gehilfe die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestands Verwirklichung beitragen will sowie die wesentlichen Merkmale der Haupt-tat erkennt; von deren Einzelheiten braucht er keine bestimmte Vorstellung zu haben (vgl, Dreher, StGB,
 36. Aufl,, Anm. 8 zu § 27).
Gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob das Verhalten des Beklagten auch gegen § 826 BGB verstoßen haben kann.
Es ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich, daß eine Haftung aus § 826 BGB unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen als denen in Betracht kommt, die schon zur Bejahung von Ansprüchen aus § 823 BGB führen.
 
Damit das Berufungsgericht die nach alledem noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dr. Skibbe