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BGH · II ZR 123/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 123/70

Die Parteien streiten u.a. darum, ob seine seit etwa 10 Jahren bestehende Mitgliedschaft bei der Beklagten, einem kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, durch den Ausschluß vom 21. SB in einen Orkan, der in Böen Stärke 11 Beaufort erreichte, Gegen 14.30 Uhr entschloß sich der Kläger nach Abgabe des Seenotsignals, das Schiff zu verlassen, und begab sich mit der übrigen Besatzung (2 Mann) in die mitgeführte Rettungsinsel. In der Satzung der Beklagten ist der Ausschluß vorgesehen, wenn das Mitglied in bezug auf sein Versioherungsverhältnis wahrheitswidrige, auf Täuschung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben gemacht (§11 Nr. 1 dj, vorsätzlich oder wiederholt in grob fahrlässiger Weise den Vorschriften für den Seeverkehr oder anerkannten Regeln zuwidergehandelt und der Schiffahrt Sohäden verursacht hat, oder wenn es sonst seine satzungsmäßigen Verpflichtungen mißachtet (§ 11 Nr. 1 f). Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger den Unfall nicht wahrheitsgemäß gemeldet, sondern falsche Angaben Uber den Zustand des ohne swingenden Grund verlassenen Ichiffs gemacht habe, um eine Suchaktion der anderen Fischkutter zu verhindern. Das Landgericht hat duroh Teilurteil den Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses und wegen der Rettungsinsel stattgegeben und die Klage wegen der Sohäden am Motor abgewiesen. Das Oberlandesge-rioht hat die Berufung der Beklagten zurüokgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch den Anspruch auf Ersatz der Sohäden am Motor (2.530*53 DM) suerkannt* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der ln den Vorlnstansen für begründet erachteten Ansprüche weiter. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dee Beschlusses, durch den der Kläger aus dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitig« kelt ausgeschlossen worden ist, für begründet gehalten, weil die Beklagte keinen erhebliohen AussohiieBungegrund dargetan habe. Die Prüfung der ordentlichen Gerichte hat sich also, abgesehen von der Gesetz-und Sittenwidrigeit der Maßnahme, nur darauf zu erstrecken, ob dem Ausschluß eine offensichtlich willkürliche Tatsachenfeststellung oder Unterordnung des Sachverhalts unter die Satzungsbestimmungen durch die Vereinsorgane zugrunde liegt, und ob diese ihr Ermessen, ob im Einzelfall von einem satzungsmäßigen Ausschließungs grund Gebrauch gemacht werden soll, offenbar unbillig ausgeübt haben. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Aus*-schlusses auf § 11 Nr. 1 d der Satzung berufen, nach der das Mitglied ausgeschlossen werden kann, wenn es in bezug auf sein Versicherungsverhältnis wahrheitswidrige, auf Täuschung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben gemacht hat. Kläger vorgeworfen, er habe durch den unterlassenen Hinweis auf eine Rettungsmöglichkeit, weil das Schiff im schwimmfähigen Zustand verlassen worden sei, solche Angaben gegenüber der Beklagten gemacht* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es möge sein, daß der Kläger bei seinem Telefongespräch, das er aus dem Krankenhaus ln nach seiner Rettung mit dem Vorsitzenden der Beklagten geführt hat, die überstandenen Gefahren Übertrieben hat. Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe den Versuch gemacht, durch unrichtige Schilderung des Zustandes des von ihm verlassenen Schiffs (Ruderanlage defekt, Wasser im Schiff, Gasflaschen weggesohleudert) eine sofort snleufende Hilfsaktion der anderen Finkenwerder Fischkutter in der Nähe von verhindern wollen, um so ln den Besitz von Versioherungsleietungen zu kommen, die ihm nach Saohlage nioht zustande», hat das Berufungsgericht für nioht erwieeen erachtet, !s ist dem Landgericht beigetreten, dae ausgeführt hat, der Kläger könne irrig im Orkan angenommen haben, dae Schiff steuere nicht mehr und ee sei Wasser eingedrungen, so daß das Schiff aufgegeben werden müsse« Bei dieser Sachlage kennte die Beklagte ihrem Ausschließungsbeschlud nioht auf Täusohung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben des Klägers in bezug auf das Versiehe« rungsverhältnie zugrunde legen, ohne den Sachverhalt willkürlich zu würdigen, irgendein Anhalt dafür, daß der Kläger, der das Verlassen des von ihm geführten, noch schwimmenden Schiffs mitteilen mußte und verständlicherweise zu rechtfertigen suchte, mit seiner Darstellung der Ereignisse zu dem Nachteil der Versicherung eine Bergung seines Kutters durch andere Mitglieder der Beklagten, also ohne Bergelohn (§ 12 Nr. 1 a der Satzung), habe verhindern und unberechtigt die Versicherungssumme für den verlorengehenden Kutter habe erlangen wollen, bestand nicht. Die Beklagte hat zur Begründung des Ausschlusses auch auf § 11 Nr. 1 f der Satzung verwiesen (vorsätzliche oder wiederholte grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen anerkannte Regeln der Schiffahrt oder Mißachtung satzungs« gemäßer Verpflichtungen). Das Berufungsgericht hat dazu ausge» führt, nur "vorsätzlich unvorsichtiges'1 Führen des Schiffs könne den Ausschluß rechtfertigen, weil nur besonders schwerwiegende Umstände nach der Satzung solche Maßnah« men rechtfertigen könnten. Wenn das Berufungsgericht nur "vorsätzlich unvorsichtige” Schiffsführung als Verletzung der Pflicht zur größten Vorsicht und als Mißachtung der Satzung an-sehen will, die den Ausschluß naoh § 11 Kr. 1 f a, B, reohtfertigen könne, so ist damit ersichtlich n**oh de» üblichen Spraohgebreuoh eine bewußt fahrlässige Schiffs-führung, die zu Versioherungsleistungen führen kan», gemeint. Dis Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, der Häger habe, als er das Fischen bis zu dem Mittag des IS, Januar 1968 fertsetzte und nioht bereits am Morgen seeklar machte, damit gerechnet, das Schiff könne dadurch im angekündigten Sturm gefährdet werden und er zu dem Verlassen genötigt sein. Die Würdigung des Verhaltens des Klägers als Ausschließungsgrund nach § 11 Nr. 1 f der Satzung ohne Anhaltspunkte für eine bewußte Fahrlässigkeit bei der Führung des Schiffs ist hiernach offensichtlich willkürlich. Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein Mitglied nicht nur in den von der Satzung genannten Fällen, sondern a.uoh aus sonstigem wichtigen Grunde ausgeschlossen werden könne, weil ein solcher Grund nioht dargetan sei. Die Revision rügt, daß dabei das Vorbringen der Beklagten keine Berücksichtigung gefunden habe, nach dem der Kläger bei seinem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Beklagten diesen nicht auf die Möglichkeit der Rettung des Schiffs hingewiesen habe, das er sohwimmfähig und mit intakter Maschine verlassen hatte. Der Kläger hat sie naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts nioht davon ebgehaltenf eine Bergung zu versuchen. V. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die halben Kosten der von der Beklagten bezahlten neuen Rettungsinsel nicht zurüokzuerstatten sind, statt-gegeben. VI, Der Maschinenschaden, dessen Ersatz das Berufungsgericht dem Kläger gemäß 5 8 g Vers,Bed, als auch den Schiffsunfall entstanden zugtsproeben hat, beruht nach

Zitierte Normen: § 53 VAG § 242 BGB
schiffenSchiffGrundBerufungsgerichtSatzungKlägerAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 123/70 URTEIL	Verkündet	am
21. Oktober 1971 Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der VMJIMBWiWBP £ür	der
 UffHFVepjBMBl, 7er(HBBMI auf Ge-
genseitigkeit.gesetzlich vertreten durch ihren Vorsitzenden Joachim P0B,	9» KflBstack
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Kapitän Karl-Heinz Noi
$
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Int ouf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. August 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer des von ihm als Kapitän (BefähigungsZeugnis B 4 als Seesteuermann in großer Hochseefischerei) geführten Motor	”
Die Parteien streiten u.a. darum, ob seine seit etwa 10 Jahren bestehende Mitgliedschaft bei der Beklagten, einem kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, durch den Ausschluß vom 21. Januar 1968 beendet worden ist. Die Versicherung wird vom Verein gegen Sachschäden der zu Hochseefischerei benutzten Fahrzeuge und gegen Haftpflicht aus Schiffsunfall gewährt.
Am 15. Januar 1968 geriet der Kläger mit seinem Schiff während einer F^ngreise nordwestlich von Hef^-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
- HF 326 - (57 BRT, Heimathafen H
).
 
SB in einen Orkan, der in Böen Stärke 11 Beaufort erreichte, Gegen 14.30 Uhr entschloß sich der Kläger nach Abgabe des Seenotsignals, das Schiff zu verlassen, und begab sich mit der übrigen Besatzung (2 Mann) in die mitgeführte Rettungsinsel. Ein dänischer Hubschrauber nahm die Insassen nach einigen Stunden an Bord und brachte sie nach E0ÜV* Im gleichen Seegebiet hatten während des Orkans neun weitere FiflBHBHi Fischkutter gefischt. Der Kutter "ElflB” ging mit der Besatzung verloren. Der Kutter des Klägers war schwimmfähig geblieben, wurde am 17. Januar 1968 gegen 23 Uhr von einem holländischen Schiff geborgen und nach EU■■§ eingeschleppt. Die Beklagte zahlte als Versicherin 125.000 DM Bergelohn. Der Kutter ist vom Kläger wieder in Fahrt gesetzt worden.
Das Seeamt	hat	den	Unfall	untersucht.	Ein
 schuldhaftes Verhalten des Klägers wurde nicht festgestellt.
Die Beklagte hat durch Beschluß ihres Vorstandes vom 21. Januar 1968 den Kläger aus dem Verein ausgeschlossen, Am 30. Dezember 1968 bestätigte die Mitgliederversammlung die Entschließung des Vorstandes. In der Satzung der Beklagten ist der Ausschluß vorgesehen, wenn das Mitglied in bezug auf sein Versioherungsverhältnis wahrheitswidrige, auf Täuschung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben gemacht (§11 Nr. 1 dj, vorsätzlich oder wiederholt in grob fahrlässiger Weise den Vorschriften für den Seeverkehr oder anerkannten Regeln zuwidergehandelt und der Schiffahrt Sohäden verursacht hat, oder wenn es sonst seine satzungsmäßigen Verpflichtungen mißachtet (§ 11 Nr. 1 f).
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Die Beklagte lehnte auch den Ersatz von Sohäden am Motor (in Höhe von 2.530,53 DM), am Ölofen (406 DM) und Wellengenerator (1.433,35 DM) ab und verlangte die Rückzahlung der Hälfte der als Ersatz für die verlorengegangene Rettungsinsei gezahlten Entschädigung in Höhe von 1.257,50 IM.
Der Kläger hält seinen Ausschluß für ungerechtfertigt. Mit der Klage hat er die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 21. Januar 1968, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.369,88 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die halben Kosten der Rettungsinsel nicht zurückverlangt werden können. Außerdem hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihm die Mehrkosten zu ersetzen, die er duroh anderweite Versicherung des Fischkutters gehabt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger den Unfall nicht wahrheitsgemäß gemeldet, sondern falsche Angaben Uber den Zustand des ohne swingenden Grund verlassenen Ichiffs gemacht habe, um eine Suchaktion der anderen Fischkutter zu verhindern. Der Kläger habe auch entgegen guter Seemannschaft und gegen seine eatsungegemäße Verpflichtung zur äußereten Voreicht bei der Führung des Schiffs das Fischen trotz Sturmwarnungen nicht reehtseltlg abgebrochen und das Schiff su spät sesklar gemacht, Ohne ausreichenden Grund habe er das unbssobädlgts Scbiff bei laufender Maschine verlaseen. Der Kläger habe auch ©inen wichtigen Gr md zu dem Ausschluß gegeben, weil er daraufhin den Vorstand einer an Betrug grenzenden Handlungsweise bezichtigt und auch sonst angegriffen habe. Das Verhalten
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des Klägers habe das Vertrauensverhältnis zwisohen den Parteien zerstört.
Die Rettungsinsel, für die nach den Versioherungs-bedingungen allenfalls wie bei Beibooten nur der halbe Wert zu ersetzen sei, sei geborgen worden, aber verloren gegangen, weil der Kläger sich nloht um sie gekümmert habe.
Die Sohäden a.m Motor seien duroh Bedienungsfehler entstanden.
Das Landgericht hat duroh Teilurteil den Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses und wegen der Rettungsinsel stattgegeben und die Klage wegen der Sohäden am Motor abgewiesen. Das Oberlandesge-rioht hat die Berufung der Beklagten zurüokgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch den Anspruch auf Ersatz der Sohäden am Motor (2.530*53 DM) suerkannt* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der ln den Vorlnstansen für begründet erachteten
 Ansprüche weiter. Der Kläger beantragt» die Revision zurüoksuweisen«
Bntsoheldungsgründe t
I. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dee Beschlusses, durch den der Kläger aus dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitig« kelt ausgeschlossen worden ist, für begründet gehalten, weil die Beklagte keinen erhebliohen AussohiieBungegrund dargetan habe. Die Revision rügt mit Recht, daß über das
 
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes grundsätzlich die Vereinsorgane zu befinden haben. Zutreffend weist die Revision ferner darauf hin, daß eine gerichtliche Nachprüfung der Maßnahmen, die der Verein in Ausübung der Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat, nur in engen Grenzen möglich ist. Die Vereinsgewalt findet dort ihre Grenze, wo ein Vereinsorgan gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft (BGHZ 13, 5, 11; 47, 381, 384). Die Prüfung der ordentlichen Gerichte hat sich also, abgesehen von der Gesetz-und Sittenwidrigeit der Maßnahme, nur darauf zu erstrecken, ob dem Ausschluß eine offensichtlich willkürliche Tatsachenfeststellung oder Unterordnung des Sachverhalts unter die Satzungsbestimmungen durch die Vereinsorgane zugrunde liegt, und ob diese ihr Ermessen, ob im Einzelfall von einem satzungsmäßigen Ausschließungs grund Gebrauch gemacht werden soll, offenbar unbillig ausgeübt haben.
Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zwar nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Gleichwohl nötigt dieser Fehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, ohne daß weitere tatsächliche Erörterungen nötig sind, daß die Ausschließung nach den dargelegten Gesichtspunkten im Rechtswege für unwirksam zu erklären ist.
II.	Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Aus*-schlusses auf § 11 Nr. 1 d der Satzung berufen, nach der das Mitglied ausgeschlossen werden kann, wenn es in bezug auf sein Versicherungsverhältnis wahrheitswidrige, auf Täuschung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben gemacht hat. Der Vorstand hatte dem
 
Kläger vorgeworfen, er habe durch den unterlassenen Hinweis auf eine Rettungsmöglichkeit, weil das Schiff im schwimmfähigen Zustand verlassen worden sei, solche Angaben gegenüber der Beklagten gemacht* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es möge sein, daß der Kläger bei seinem Telefongespräch, das er aus dem Krankenhaus ln
 nach seiner Rettung mit dem Vorsitzenden der Beklagten geführt hat, die überstandenen Gefahren Übertrieben hat. Der Nachweis, der Kläger habe dabei eine Täuschung oder Schädigung der Kasse beabsichtigt, sei aber nicht geführt. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger in dem Gefühl, unter schwierigen Verhältnissen versagt zu haben, dem Vorsitzenden der Beklagten gegenüber sein Verhalten zu rechtfertigen gesucht habe. Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe den Versuch gemacht, durch unrichtige Schilderung des Zustandes des von ihm verlassenen Schiffs (Ruderanlage defekt, Wasser im Schiff, Gasflaschen weggesohleudert) eine sofort snleufende Hilfsaktion der anderen Finkenwerder Fischkutter in der Nähe von	verhindern	wollen,
 um so ln den Besitz von Versioherungsleietungen zu kommen, die ihm nach Saohlage nioht zustande», hat das Berufungsgericht für nioht erwieeen erachtet, !s ist dem Landgericht beigetreten, dae ausgeführt hat, der Kläger könne irrig im Orkan angenommen haben, dae Schiff steuere nicht mehr und ee sei Wasser eingedrungen, so daß das Schiff aufgegeben werden müsse« Bei dieser Sachlage kennte die Beklagte ihrem Ausschließungsbeschlud nioht auf Täusohung oder Benachteiligung der Kasse abzielende Angaben des Klägers in bezug auf das Versiehe« rungsverhältnie zugrunde legen, ohne den Sachverhalt willkürlich zu würdigen, irgendein Anhalt dafür, daß der Kläger, der das Verlassen des von ihm geführten,
 
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noch schwimmenden Schiffs mitteilen mußte und verständlicherweise zu rechtfertigen suchte, mit seiner Darstellung der Ereignisse zu dem Nachteil der Versicherung eine Bergung seines Kutters durch andere Mitglieder der Beklagten, also ohne Bergelohn (§ 12 Nr. 1 a der Satzung), habe verhindern und unberechtigt die Versicherungssumme für den verlorengehenden Kutter habe erlangen wollen, bestand nicht.
III.	Die Beklagte hat zur Begründung des Ausschlusses auch auf § 11 Nr. 1 f der Satzung verwiesen (vorsätzliche oder wiederholte grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen anerkannte Regeln der Schiffahrt oder Mißachtung satzungs« gemäßer Verpflichtungen). Dem Kläger wurde vom Vorstand ver« antwortungslose Führung des Schiffs vorgeworfen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht angenommen, daß der Kläger die Satzung mißachtet habe, indem er seine Verpflichtung, bei der Führung des Sehiffs die größte Vorsicht zu beachten (§ 12 Nr, 1 b der Satzung), nicht erfüllt habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausge» führt, nur "vorsätzlich unvorsichtiges'1 Führen des Schiffs könne den Ausschluß rechtfertigen, weil nur besonders schwerwiegende Umstände nach der Satzung solche Maßnah« men rechtfertigen könnten. Die Revision hält eine fahr« lässige Nichtbeachtung der größten Vorsicht für aus« reichend, Eine solche ergebe sioh daraus, daß der Klä« ger nioht rechtzeitig das Fischen abgebrochen und seeklar gemacht habe. Dann hätte er die weitere Entwicklung in Ruhe abwarten können und nicht in einer Art Panik und Mutlosigkeit das Schiff verlassen. Er habe die reohtzei« tigen Sturmwarnungen berücksichtigen und das Schiff seeklar treiben lassen müssen und schließlich gegen die See
 
andampfen können. So seien die anderen Kutter verfahren und nicht vom Sturm beschädigt oder von der Besatzung verlassen worden, wofür Beweis angetreten, aber nicht erhoben sei.
Die Auslegung der Satzung durch das Berufungsgericht kann im vollen Umfang naohgeprüft werden. Ihr Wirkungskreis erstreokt sich Uber den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus (§2 Kr. 2 der Satzung? Gesohäftsgebiet ist das Unterelbegebiet).
Wenn das Berufungsgericht nur "vorsätzlich unvorsichtige” Schiffsführung als Verletzung der Pflicht zur größten Vorsicht und als Mißachtung der Satzung an-sehen will, die den Ausschluß naoh § 11 Kr. 1 f a, B, reohtfertigen könne, so ist damit ersichtlich n**oh de» üblichen Spraohgebreuoh eine bewußt fahrlässige Schiffs-führung, die zu Versioherungsleistungen führen kan», gemeint. Dieser Auslegung ist zuzustimme», Die Ansicht der Revision, jede Fahrlässigkeit genüge bereite, soweit nicht § 242 BGB entgsgenstehe, wird dem Sinn der Bestimmung nicht gereoht, nur besonders sohwere Verstöße gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen ("Mißachtung") als Aussohließungsgrund gelten zu lassen. Ob "Mißachtung" überhaupt nur wiederholtes, mindestens bewußt fahrlässiges grobes Zuwiderhandeln gegen Satsungs-bestimmungen naoh Abmahnung darstellt, kann offen bleiben. Dis Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, der Häger habe, als er das Fischen bis zu dem Mittag des IS, Januar 1968 fertsetzte und nioht bereits am Morgen seeklar machte, damit gerechnet, das Schiff könne dadurch im angekündigten Sturm gefährdet werden und er zu dem Verlassen genötigt sein. Das Gesamt hat ebenfalls gegen den K1K«
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ger keinen Vorwurf wegen dieses Verhaltens erhoben.
Die Würdigung des Verhaltens des Klägers als Ausschließungsgrund nach § 11 Nr. 1 f der Satzung ohne Anhaltspunkte für eine bewußte Fahrlässigkeit bei der Führung des Schiffs ist hiernach offensichtlich willkürlich.
IV.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein Mitglied nicht nur in den von der Satzung genannten Fällen, sondern a.uoh aus sonstigem wichtigen Grunde ausgeschlossen werden könne, weil ein solcher Grund nioht dargetan sei. Die Revision rügt, daß dabei das Vorbringen der Beklagten keine Berücksichtigung gefunden habe, nach dem der Kläger bei seinem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Beklagten diesen nicht auf die Möglichkeit der Rettung des Schiffs hingewiesen habe, das er sohwimmfähig und mit intakter Maschine verlassen hatte. Sieben Kutter von Mitgliedern der Beklagten seien in der Nähe und zu Bergungsmaßnahmen in der Lage gewesen. Dieser Vortrog der Beklagten würde aber nioht zu einer Bestätigung der Ausschließung führen können, Sa wäre offenbar unbillig, den Kläger wegen der Unterlassung eines Beleben Hinweises auszusohließen. Mit einer Fehlbeurteilung durch den Kläger in und naoh dem Orkan mußte die Beklagte ohnediee rechnen. Der Kläger hat sie naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts nioht davon ebgehaltenf eine Bergung zu versuchen.
Fbensewenig kann das Verhalten des Klägers nach der Zustellung des Aussohließungsbesohlussss diesem zur Stütze dienen. Fs handelt eioh hierbei um einen im Verfahren vor dem Auseohiießungsorgan (Vorstand) nicht erörterten, also vom Verein im Prozeß naohgesohobenen Grund,
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der überhaupt nicht zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1966, 1751, 1753).
V.	Das Berufungsgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die halben Kosten der von der Beklagten bezahlten neuen Rettungsinsel nicht zurüokzuerstatten sind, statt-gegeben. Die Bestimmung der Versicherungsbedingungen der Beklagten (§ 8 h)f daß für Beiboote nur halber Ersatz geleistet werde, gelte für Rettungsinseln nicht. Die Revision hält demgegenüber eine mindestens entsprechende Anwendung dieser Bestimmung für geboten. Dem ist nioht zu folgen. Die Rettungeinsei ist kein Boot, sondern ein aufblasbares Floß. Sie gehört zu dem Schiffsinventar (§ 8 a Vers.Bed.), für das voller Ersatz geleistet wird. Ausnahmen sind eng auszulegen. Für eine entsprechende Anwendung des § 8 h ist kein Raum. Der Grund für die Begrenzung der Bntsohüdigungspflioht für Beiboote ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die erhöhte Verlust-und Beschädigungsgefahr bei einem auf Deck mitgeführten Boot. Dieser Grund trifft für ein aufblasbares Rettungsfloß, das eloher verpackt an Bord befestigt werden kann, nicht zu.
Eine schuldhafte Verletzung der Bohedensabwendungs-eder Rettungepflioht des Klägers hinsiohtlieh der Rat* tungsinsel, die beim Schiff»Unfall in Verlust geraten und später angeblich angetrieben sein soll, hat die le* klagte nicht hinreichend substantiiert dargetan,
VI,	Der Maschinenschaden, dessen Ersatz das Berufungsgericht dem Kläger gemäß 5 8 g Vers,Bed, als auch den Schiffsunfall entstanden zugtsproeben hat, beruht nach
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dem Gutachten des Sachverständigen auf einem Bedienungsfehler (falsche Einstellung des Dreiwegehahns, durch die Öl bei Schräglage des Schiffs ins Getriebe laufen konnte) in Verbindung mit der durch den Orkan hervorgerufenen extremen Schräglage des Schiffs, Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den Orkan als die nächste Ursache des Schadens im Sinne des Seeversicherungsrechts betrachtet, weil der Kläger mit der fehlerhaften Einstellung des Hahns seit längerer Zeit gefahren sei, ohne daß Schäden eingetreten seien. Zudem würde nur grobe Fahrlässigkeit des Mitglieds oder eines Besatzungsmitglieds bei der fehlerhaften Einstellung des Hahnes die Vergütung des Schadens an der Maschine ausschließen (§ 3 Nr. 1b der Vers.Bed.). Dafür ist nichts dargetan.
Liesecke	Fleck
 Stimpel
Dr. Bauer
 Dr. Keilermann