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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 8. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit ihrer in der BerufungsInstanz erhobenen Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger auch fiir die Zeit nach 1964 keine höhere Pension mit Rücksicht auf die den Beamten gewährte jährliche Sonderzuwendung zustehe. Parteien dahin ausgelegt, daß auch die Weihnacbtszuwen-dung nach dem Gesetz vom 16. April 1964 (BGBl I 278) und die jährliche Sonderzuwendung nach dem,Gesetz vom 15« Juli 1965 (BGBl I 609) bei der Berechnung der Pension mit zu bsrttcköichtigeh^ etwa zu, den Beihilfen seien diese Zuwendungen ebenso wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag unabhängig von den persönlichen,Verhältnissen des einzelnen Beamten regelmäßig in gesetzlich festgelegter Höhe zu zahlen und zu versteuern. Sie gehörten daher ebenso zu den in § 3 des Vertrags genannten ’'Endbeztigen", wie wenn die sonstigen Bezüge durch ein Besoldungsänderungsgeoetz entsprechend erhöht v/orden wäraa. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Gesetzgeber bislang bewußt davon abgesehen hat, die Weih-nachtszuwendung im Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln und hierdurch,förmlich als Besoldungsbestandteil zu kennzeichnen, weil er Auswirkungen auf beamtenähnliche Versorgungsregelungen vermeiden wollte (vgl. Es hat diesem Gesichtspunkt ober keine ausschlaggebende Bedeutung beigomessen, weil die gesetzliche Behandlung des Weihnachtsgeldes als "Zuwendung besonderer Art11 nicht darauf beruhe, daß sich diese Leistung der Sache nach wesentlich von den übrigen, im Bundesbesoldungsgesetz geregelten, Bezügen unterschiede. Vergeblich mach[t die Revision geltend, der Vertragswille der Parteien könne sich schon deshalb nicht auf, die Weihnachtszuwendungen erstreckt haben, weil ein gesetzlicher Anspruch diss Beamten auf solche Zuwendungen erst später begründet worden sei und die Parteien dementsprechend die in § 3 Abs, 2 des Vertrages vorgesehene "sinngemäße" Angleichung auf etwaige Änderungen der Besoldungsgeaetz- Gerade weil bei Vertragsabschluß noch nicht vorauszuaehen war, ob und in welcher Perm der Gesetzgeber den Beamten ein Weihnachtsgeld zubilligen werde, nötigte der Wortlaut des Vertrages ("Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes") das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, die -Barteien hätten mit der gewählten Pasoung zu dem Ausdruck bringen wollen, in anderen Rechtsvorschriften als dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte Bezüge sollten bei der Penoionsberechnung auch dann außer Betracht bleiben, wenn es sich, wie bei der WeihnachtsZuwendung, der Sache nach um eine Besoldungsregelung handelt. Dasselbe gilt für den Hinweis der Revision auf | § 4 des PensionsVertrages, wonach die Pension "in 12 gleichen Monatsraten am Schluß eines jeden Monats" zu zahlen ist. Wenn diese und andere Vertragsbestimmungen auf das seinerzeit geltende Recht abgestellt sind, so brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, die Parteien hätten eine Berücksichtigung späterer Reehtsänderung bewußt auf solche Rechtsvorschriften beschränkt, auf die der Vertrag buchstäblich und nicht nur dem Sinne nach zutrifft. Es hat aber aus dem Pehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber nicht den Schluß gezogen, nach dem Parteiwillen hätten dem Kläger die entsprechenden Bezüge fdr den Pail vorenthalten bleiben sollen, daß sie den Bundesbeamten gesetzlich zugestanden wurden„ Angesichts der Tatsache, daß die'Parteien die Beamtenbeooldung und nicht die tariflichen Beistungen in der Privatwirtschaft zu dem Maßstab genommen haben, ist diese Würdigung möglich. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht hätte der Beklagten, v/ie beantragt, gemäß § 272 a ZPO die Möglichkeit geben müssen, auf den letzten -Schriftsatz des Klägers vom 6. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Umstand nicht erst durch den Schriftsatz des Klägers hingewiesen zu werden« Zudem legt die Revision nicht dar, welche neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte die Beklagte hierzu noch hätte Vorbringen können, wenn

BeamteBezugHöheBerufungsgerichtParteiPensiongesetzlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I
II_ZR_123/66
URTEIL
Verkündet am
1. April I960
Justizangeotelltcr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsetreit
 esellschaft
der	1.
mit beschränkter Haftung (NOLEG), B«m, gesetzlich vertreten durch Generaldirektor Hugo Mai und Direktor John EiMHBh beide in E: GflW Str.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Br. ttBl und
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof Br,
 gegen
Pritz
 Schweiz,
i
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Licsccko, Dr. Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger bezieht von der Beklagten als ihr früherer Geschäftsführer seit Vollendung des 65. lebenswahres ein Ruhegeld. Uber dessen Höhe bestimmt § 3 des Pensionsvertrags in der Neufassung, die ihm die Parteien nach
10. Pcbruai? 1958 gegeben haben, folgendes:
"Die Pension wird gezahlt in Höhe der doppelten Endbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppi~A 15 XÖr^ozüschlagJ Tarifklasse I b), Ortsklasse- S.
Bei etwaigen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt |jeweils sinngemäß Angleichung,”
Der Kläger vertritt im Gegensatz zur Beklagten den Standpunkt, bei der Berechnung seiner Pension müßten die seit 1963 den Beamten zustehenden Weihnächte- und Sonderzm/en-dungon mitberücksichtigt werden. Er verlangt deshalb für 1963 eine Nachzahlung von 200 DM und für 1964 eine solche von 1.512,66 DK und hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.71R»66 DM mit Zinsen, zu verurteilen.
Von [Rechts wegen
 Tatbestand
Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 am
3-
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit ihrer in der BerufungsInstanz erhobenen Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger auch fiir die Zeit nach 1964 keine höhere Pension mit Rücksicht auf die den Beamten gewährte jährliche Sonderzuwendung zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Widerklage ab-gewiescn» Mit der Revision, die der Kläger zurUckzuweisen bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.
'i
Entscheidung gründe;
Parteien dahin ausgelegt, daß auch die Weihnacbtszuwen-dung nach dem Gesetz vom 16. April 1964 (BGBl I 278) und die jährliche Sonderzuwendung nach dem,Gesetz vom 15« Juli 1965 (BGBl I 609) bei der Berechnung der Pension mit zu bsrttcköichtigeh^	etwa	zu,	den	Beihilfen
 seien diese Zuwendungen ebenso wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag unabhängig von den persönlichen,Verhältnissen des einzelnen Beamten regelmäßig in gesetzlich festgelegter Höhe zu zahlen und zu versteuern. Aus der Sicht der Parteien unterschieden sie sich,sachlich nicht von den übrigen Bezügen des Beamten. Sie gehörten daher ebenso zu den in § 3 des Vertrags genannten ’'Endbeztigen", wie wenn die sonstigen Bezüge durch ein Besoldungsänderungsgeoetz entsprechend erhöht v/orden wäraa. § 5 habe zwischen Beamtenbezügen und Pension ein bestimmtes Spannungsverhältnis. hersteilen sollen, wobei die Parteien vor allem an den häufigsten Pall einer Besoldungsänderung durch Erhöhung der Bezüge gedacht hätten. Ba entspreche dem •‘wirklichen*’
Y/illen der Parteien, zur Aufrechterhaltung dieses Spannungsverhältnisses die Weihnachts- und Sonderzuwendungen in die uEndbezügen mit einzurechnen.
Diese Vertragsauslegung kann der Senat nur dahin nachprufen, ob das Berufungsgericht gegen anerkannte Aus-legungsgrundsätzo, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat. Einen solchen Mangel versucht die Revision erfolglos aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Gesetzgeber bislang bewußt davon abgesehen hat, die Weih-nachtszuwendung im Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln und hierdurch,förmlich als Besoldungsbestandteil zu kennzeichnen, weil er Auswirkungen auf beamtenähnliche Versorgungsregelungen vermeiden wollte (vgl. BT-Drucks. XV, 1649 u. 1765» Verh. d. Dt. Bundestages, 4. Wahlp., Sten.Ber. 161. Sitz. S. 7970 B,' 181. Sitz. S. 9112 A, B).' Es hat diesem Gesichtspunkt ober keine ausschlaggebende Bedeutung beigomessen, weil die gesetzliche Behandlung des Weihnachtsgeldes als "Zuwendung besonderer Art11 nicht darauf beruhe, daß sich diese Leistung der Sache nach wesentlich von den übrigen, im Bundesbesoldungsgesetz geregelten, Bezügen unterschiede. Gegen diese Erwägung ist rechtlich nichts einzuwenden.
Vergeblich mach[t die Revision geltend, der Vertragswille der Parteien könne sich schon deshalb nicht auf, die Weihnachtszuwendungen erstreckt haben, weil ein gesetzlicher Anspruch diss Beamten auf solche Zuwendungen erst später begründet worden sei und die Parteien dementsprechend die in § 3 Abs, 2 des Vertrages vorgesehene "sinngemäße" Angleichung auf etwaige Änderungen der Besoldungsgeaetz-
gebung beschränkt hätten. Gerade weil bei Vertragsabschluß noch nicht vorauszuaehen war, ob und in welcher Perm der Gesetzgeber den Beamten ein Weihnachtsgeld zubilligen werde, nötigte der Wortlaut des Vertrages ("Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes") das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, die -Barteien hätten mit der gewählten Pasoung zu dem Ausdruck bringen wollen, in anderen Rechtsvorschriften als dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte Bezüge sollten bei der Penoionsberechnung auch dann außer Betracht bleiben, wenn es sich, wie bei der WeihnachtsZuwendung, der Sache nach um eine Besoldungsregelung handelt. Dasselbe gilt für den Hinweis der Revision auf | § 4 des PensionsVertrages, wonach die Pension "in 12 gleichen Monatsraten am Schluß eines jeden Monats" zu zahlen ist. Wenn diese und andere Vertragsbestimmungen auf das seinerzeit geltende Recht abgestellt sind, so brauchte das Berufungsgericht hieraus nicht zu folgern, die Parteien hätten eine Berücksichtigung späterer Reehtsänderung bewußt auf solche Rechtsvorschriften beschränkt, auf die der Vertrag buchstäblich und nicht nur dem Sinne nach zutrifft.
Bas Berufungsgericht hat auch gesehen,1daß bei Vortragsabschluß in der freien Wirtschaftvielfach schon ein Weihnachtsgeld gezahlt wurde. Es hat aber aus dem Pehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber nicht den Schluß gezogen, nach dem Parteiwillen hätten dem Kläger die entsprechenden Bezüge fdr den Pail vorenthalten bleiben sollen, daß sie den Bundesbeamten gesetzlich zugestanden wurden„ Angesichts der Tatsache, daß die'Parteien die Beamtenbeooldung und nicht die tariflichen Beistungen in der Privatwirtschaft zu dem Maßstab genommen haben, ist diese Würdigung möglich. Bie Revision muß sie daher hinnehraen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 3 des Pensionsvertrags enthalte eine Spannungsklausel, deren Anwendung nicht jeweils davon abhänge, ob die Änderung der Beamtenbezüge, hier also die Einführung einer Weihnachtszuwendung, auf einem Währungsverfall oder auf anderen Gründen beruhe (vgl. BGHZ 14, 306,
 310 f; BGH LM BGB .§ 135 (A) Nr. 2). Der Revision ist zuzugeben , daß solche Spannungsklauseln im allgemeinen auch (oder sogar ausschließlich) vor einer Geldentwertung schützen sollen. Das ist aber nur eine mittelbare Auswirkung. Unmittelbar ist die Höhe der versprochenen Renton-bezüge nicht an das allgemeine Preisniveau oder die Kaufkraft geknüpft, sondern an das jeweilige Gehalt einer bestimmten Beamtengruppe, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit künftige Ander urigen des Beamtengehalts tatsächlich gerade der allgemeinen Preisentwicklung entsprechen.
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht hätte der Beklagten, v/ie beantragt, gemäß § 272 a ZPO die Möglichkeit geben müssen, auf den letzten -Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 1966 zu erwidern. Daß . der Kläger stets das Doppelte der Beamtenbezüge nach A 15 erhalten sollte, ergibt sich bereits aus dem Pensionsvertrag der Parteien. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Umstand nicht erst durch den Schriftsatz des Klägers hingewiesen zu werden« Zudem legt die Revision nicht dar, welche neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte die Beklagte hierzu noch hätte Vorbringen können, wenn
7-
das Berufungsgericht Ihr einen Schriftsatz hätte.
Br. Kuhn	Biesecke
 Fleck	,	Stimpel
 nachgelassen
Br. Schulze