Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Die Fahrweise des Klägers sei, wie das Berufungsgericht ausführt, riskant gewesen und deshalb nicht entschuldbar. Bine grobe Fahrlässigkeit sei darin jedoch noch nicht zu sehen* Denn das Verschulden des Klägers bestehe nur darin,, daß er sich in den Straßenverhältnissen der Kurve und ihrer Einwirkung auf die Fliehkraft des vollbesetzten Fahrzeugs verschätzt habe. II* Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision als fehlerhaft angegriffen, weil sie unvereinbar mit den Angaben seien, die der Kläger selbst zu dem Unfall gemacht habe. Über diese Angaben des Klägers habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, ohne die Angestellten der Beklagten, wie diese beantragt habe, als Zeugen zu hören. Ebenso sei das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen, auch der lange Anhalteweg des Klägers beweise, daß er in der Kurve 120 km/st gefahren sein müsse. Die Angabe, die der Kläger in der Schädenanzeige zur Geschwindigkeit seines Ruhrzeugs gemacht hat, ist dem Berufungsgericht nicht entgangen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger jedoch geglaubt, daß seine Angäben sich auf die Geschwindigkeit bis zu dem Erreichen der Kurve bezogen haben. der Kläger auf der Geraden vor dem letzten Ort, den er durchfahren habe, unstreitig eine Geschwindigkeit von 110 - t20 km/st eingehalten und nach der Ortsdurchfahrt etwa die gleiche Geschwindigkeit wieder erreicht habe. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Fahrzeuginsassen gelangt ♦ Weiter konnte das Berufungsgericht ohne Rechts fehler als erwiesen an-sehen, daß die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sich ' 1" n derKurve auf: etwa 100 lon/st. verringert habe, ■ : ■ weil der Kläger v o r der Kurve den Wagen abgebremst habe« Bas haben zwei Fahrzeuginsassen, von denen einer selbst Kraftfahrer ist,.als Zeugen bestätigt, Ihrem Zeugnis nicht zu folgen, bestand kein Anlaß. Bie Feststellungen, die das Berufungsgericht zur Geschwindigkeit des Klägers in der Kurve getroffen hat, werden auch durch den Anhalteweg des aus der Spur gekommenen Fahrzeugs nicht erschüttert. Das Berufungsgericht hat sich deshalb zu Recht nicht darauf beschränkt, nur die Geschwindigkeit des Hägers in der Kurve zu bewerten. Hier standen dem sexnerzeit nicht sonderlich guten Zustand der benutzten Bundesstraße, den das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt hat, die völlige Verkehrsstille zur Unfallzeit und die gute Straßenlage des Kraftfahrzeugs gegenüber. Schließlich hat die Beklagte sich noch auf eine Verletzung der Aufklärungspflieht (§ 7 X 2/2 AKB) berufen, weil der Kläger in der Schadenanzeige seine Geschwindigkeit mit wea, 120 km,r falsch angegeben habe, wenn er tatsächlich nur 100 km/st gefahren sei. Auch mit diesem Binwand konnte die Beklagte nicht durchdringen* Denn die Angabe ist nicht unrichtig, wenn der Kläger sie auf die Geschwindigkeit bis zu dem Erreichen der Kurve bezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR_122/6i URTEIL Verkündet am 17* Oktober 1966 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit auf Cr Tertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans Hane Br. jur*Dieter Joachim Dr. rer» pol. Helmut > ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h. c. gegen fflektrogro ßhändler Werner S ymmmwwmm* Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pisoher und der Bundes rieht er Dr. Hörr* Dr. Bukov/y Dr, Schulze und St impel " , ' für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseh. Ton Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte für seinen Personenkraftwagen (Mercedes 220) bei der Beklagten eine Fahrzeug-Voll-versicherung mit einer Selbstbetätigung von 500 DM abgeschlossen* Am 27. Januar 1962, zwischen 25 und 24 Uhr, fuhr der Kläger vier Bekannte von Wiesloch nach Rotenberg. In einer Linkskurve der Bundesstraße 59, kurz vor Rotenberg, geriet der Wagen des Klägers ins Schleudern. Beim Gegensteuern kam das Fahrzeug nach links von der Straße ab, überfuhr den Straßengraben und blieb nach Zerstörung von zwei Gartenzäunen an einem Baum hängen. Der dadurch entstandene Totalschaden des Fahrzeugs beträgt 10 450 DM. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von 9 950 DM. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall durch überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Vorsorglich beruft sich die Beklagte noch auf eine Verletzung der dem Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Her Kläger bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels. Bätsche idungsffründe: I. Hach den fest Stellungen des Berufungsgerichts ist der Ünfall des Klägers darauf zurückzuführen, daß dieser in einer mit 100 km/st befahrenen Linkskurve mit dem rechten Vorderrad seines Wagens in den Ausläufer eines quer zur Fahrbahn verlaufenden Schlitzgrabens geraten und dadurch aus der Spur gekommen ist. Die Fahrweise des Klägers sei, wie das Berufungsgericht ausführt, riskant gewesen und deshalb nicht entschuldbar. Bine grobe Fahrlässigkeit sei darin jedoch noch nicht zu sehen* Denn das Verschulden des Klägers bestehe nur darin,, daß er sich in den Straßenverhältnissen der Kurve und ihrer Einwirkung auf die Fliehkraft des vollbesetzten Fahrzeugs verschätzt habe. Hingegen könne ihm wegen der Geschwindigkeit von 110 - 120 km/st ' f' vor dem Erreichen der Kurve kein Vorwurf gemacht werden, weil er einen schweren, durch gute Straßenlage ausgezeichneten Wagen gefahren habe. II* Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision als fehlerhaft angegriffen, weil sie unvereinbar mit den Angaben seien, die der Kläger selbst zu dem Unfall gemacht habe. Benn der Kläger habe in seiner Haftpflicht-Schadenanzeige / den Unfall geschildert und dabei u.a. seine Geschwindigkeit mit Mca. 120 km1* angegeben. Dieses außergerichtliche Geständnis sei, so meint die Revision, von besonderer Beweiskraft und führe zu einer Umkehr der Beweisläst* Abgesehen davon, daß der Kläger unterschrieben habe, die Fragen der Schadenanzeige wahrheitsgemäß beantwortet zu haben, habe er drei Wochen später gegenüber zwei Angestellten der Beklagten seine schriftliche Angabe bestätigt und wiederum geäußert, 110 - 120 km/st gefahren zu sein. Über diese Angaben des Klägers habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, ohne die Angestellten der Beklagten, wie diese beantragt habe, als Zeugen zu hören. Ebenso sei das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen, auch der lange Anhalteweg des Klägers beweise, daß er in der Kurve 120 km/st gefahren sein müsse. Die dazu erbetene Anhörung eines Sachverständigen sei unterblieben. Es sei aber nicht ersichtlich, daß das Gericht selbst sachkundig genug gewesen sei, um das Unfallgeschehen zutreffend beurteilen zu können. Die Rügen der Revision sind nicht begründet* Die Angabe, die der Kläger in der Schädenanzeige zur Geschwindigkeit seines Ruhrzeugs gemacht hat, ist dem Berufungsgericht nicht entgangen. Im Berufungsurteil wird auch unterstellt, daß der Kläger sich gegenüber den Angestellten der Beklagten, wie diese behauptet, geäußert hat, so daß sich eine Anhörung der als Zeugen benannten Angestellten erübrigte. Das Berufungsgericht hat dem Kläger jedoch geglaubt, daß seine Angäben sich auf die Geschwindigkeit bis zu dem Erreichen der Kurve bezogen haben. Das ergebe sich, wie das Berufungsgericht aüsführt, daraus, daß der Kläger auf der Geraden vor dem letzten Ort, den er durchfahren habe, unstreitig eine Geschwindigkeit von 110 - t20 km/st eingehalten und nach der Ortsdurchfahrt etwa die gleiche Geschwindigkeit wieder erreicht habe. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Fahrzeuginsassen gelangt ♦ Weiter konnte das Berufungsgericht ohne Rechts fehler als erwiesen an-sehen, daß die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sich ' 1" n derKurve auf: etwa 100 lon/st. verringert habe, ■ : ■ weil der Kläger v o r der Kurve den Wagen abgebremst habe« Bas haben zwei Fahrzeuginsassen, von denen einer selbst Kraftfahrer ist,.als Zeugen bestätigt, Ihrem Zeugnis nicht zu folgen, bestand kein Anlaß. Bie Feststellungen, die das Berufungsgericht zur Geschwindigkeit des Klägers in der Kurve getroffen hat, werden auch durch den Anhalteweg des aus der Spur gekommenen Fahrzeugs nicht erschüttert. Hierzu brauchte schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kein Sachverständiger gehört zu werden« Benn die Beklagte hätte im Berufungsrechtszuge das Gutachten eines von ihr Siegel) vorgelegt und Kfz-3aehverständigen (Br« sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Bieser Sachverständige hatte den Anhalteweg wegen der daraus zu erschließenden Geschwindigkeit einer genauen Untersuchung unterzogen und als Ergebnis "eine Geschv/indigkeit in der Größenordnung von 100 km/Std11 errechnet. Bas ist dieselbe Geschwindigkeit, die das Berufungsgericht angenommen hat. III. Nach § 61 WG 1st der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- nehmer den Versicberungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrläss igkeit herbeiführt. Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers, die allein in Betracht kam» verneint. Diese tatriehterliche Würdigung kann vom Re vis ionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtshegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt ist und Verstöße gegen Verfahrens vor sehr if ten, Denkgesetze oder BrfahrungsSätze vorliegen. Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zu beanstanden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nur derjenige grob fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß nur solche unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen, den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH VersR I960, 626 m.w.K.). Die gleichen strengen Anforderungen müssen auch an die grobe Fahrlässigkeit des § 61 WG gestellt werden* Denn die dort verwendeten Schuldhegriffe decken sich mit den entsprechenden Rechtsbegriffen des bürgerlichen Rechts (ebenso PrÖlss, WG 15* Aufl. § 61 Arm. 4 m.w.N.)« Jede andere Auffassung würde den Schutzbereich der Versicherung in unzulässiger Weise einengen (BGH VersR 1960, 626). Ob danach eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, läßt sich nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Binzelfalls beurteilen. Das Berufungsgericht hat sich deshalb zu Recht nicht darauf beschränkt, nur die Geschwindigkeit des Hägers in der Kurve zu bewerten. Denn die Frage, welche Ge- I Schwindligkeit als noch vertretbar, als Überhöht und riskant oder als besonders leiohtsinnig anzusehen ist, kann nicht für sich allein beantwortet werden. Es sind dabei insbesondere zu beurteilen: die jeweiligen Straßen-, Witterungs- und Verkehrsverhältnisse, der Typ und die Straßenlage des Kraftwagens, die Fahrpraxis und -technik des Fahrers. Hier standen dem sexnerzeit nicht sonderlich guten Zustand der benutzten Bundesstraße, den das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt hat, die völlige Verkehrsstille zur Unfallzeit und die gute Straßenlage des Kraftfahrzeugs gegenüber. Weiter war als unbestritten zu berücksichtigen, daß die Unfallkurve einfach zu befahren war und dem Kläger, einem langjährigen und erfahrenen Kraftfahrer, die Ünfallstrecke aus fast täglichen Fahrten vertraut war, Das alles hat das Berufungsgericht offensichtlich in Betracht gezogen. Seine Entscheidung, der Kläger habe ni6ht grob fahrlässig gehandelt, läßt daher keinen Verfahrens verstoß und keinen Rechtsirrtum erkennen, IV. Schließlich hat die Beklagte sich noch auf eine Verletzung der Aufklärungspflieht (§ 7 X 2/2 AKB) berufen, weil der Kläger in der Schadenanzeige seine Geschwindigkeit mit wea, 120 km,r falsch angegeben habe, wenn er tatsächlich nur 100 km/st gefahren sei. Auch mit diesem Binwand konnte die Beklagte nicht durchdringen* Denn die Angabe ist nicht unrichtig, wenn der Kläger sie auf die Geschwindigkeit bis zu dem Erreichen der Kurve bezogen hat. In diesem Fall hat er allerdings die Frage nach der Geschwindigkeit im Augenblick und an der Stelle des Unfalls unbeantwortet ge las s en. Insoweit ist dem Kläger nach dem Berufungs- urteil aber keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die nach § 7 V AHB Voraussetzung wäre, um die Beklagte von ihrer I»eistungspflicht zu befreien. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. V. Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet} sie ist daher zurückzuweisen. Die kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 SPö der Beklagten zur Last. Sena t s präs ident Br. Fischer ist erkrankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Br. Hörr Br. NÖrr Br. Bukow Br. Schulze Stimpel